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Entscheid

AL.2024.20

AVIG Einstellung in der Anspruchsberechtigung

28. Januar 2025Deutsch11 min

24. Juni 2024 hätte antreten sollen. Mit Mailkorrespondenz vom 26. Juni 2024 und

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28.

Januar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.20

Einspracheentscheid vom 10.

September 2024

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Dem Beschwerdeführer, geboren [...], wurde durch die D____ AG

eine Stelle als Fassadenisoleur mit einem 100%-Pensum vermittelt, welche er am

24. Juni 2024 hätte antreten sollen. Mit Mailkorrespondenz vom 26. Juni 2024 und

16. Juli 2024 meldete die D____ AG dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV), dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 nicht beim Einsatzort am [...]

in [...] erschienen sei (Antwortbeilagen [AB] 3, S. 1

f.).

b) Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 (AB

5) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, er werde wegen

«Ablehnung eines privaten Stellenangebots» für acht Tage ab dem 25. Juni 2024 in

der Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache (vgl.

Schreiben der B____ vom 20. August 2024, Beschwerdebeilagen [BB] 3) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 ab (AB 8).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2024 beantragt der

Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2024 sei

aufzuheben und es sei von den verfügten Einstelltagen abzusehen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2024 beantragt die

Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung, die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 21. November 2024 hält der Beschwerdeführer

an seinem Antrag fest und verzichtet explizit auf die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2024 wird die

Replik des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme

zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.

III.

Am 28. Januar 2025

findet die Urteilsberatung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128

Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.3

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er pünktlich beim

Einsatzort erschienen sei, seine Ansprechperson jedoch nicht habe finden können.

Er habe versucht, seine Ansprechperson anzurufen und möchte dies mit einem

Anrufprotokoll belegen (BB 4). Ihm sei mitgeteilt worden, dass die

Ansprechperson nicht anwesend sei und er warten solle. Nach mehreren Minuten

des Wartens sei er aufgrund früherer negativer Erfahrungen mit Temporärfirmen

mit ähnlichen Situationen nach Hause gegangen. Er ist der Auffassung, dass es

ihm nicht zugemutet werden könne, eine ihm unbekannte Person auf einer

Grossbaustelle zu finden, speziell wenn die Person nicht am vereinbarten

Treffpunkt auftauchen würde. Schliesslich hätten die Anrufe des Arbeitgebers

weder zeitnah innert nützlicher Frist stattgefunden, noch seien diese von einer

ihm bekannten Nummer aus gekommen (vgl. Beschwerde, S. 2).

2.2

Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Rückmeldung

der D____ AG (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 9). Es sei vereinbart worden,

dass der Beschwerdeführer am ersten Arbeitstag seine Arbeit erst um 8.00 Uhr

statt wie üblich um 7.00 Uhr aufnehmen soll, um sicherzustellen, dass jemand

auf der Baustelle sei. Die Beschwerdegegnerin legt zudem eine Auflistung der D____

AG bei, aus der hervorgehe, dass man versucht habe, den Beschwerdeführer neun

Mal telefonisch zu erreichen (AB 9-10). Es sei kaum vorstellbar, dass auf einer

grösseren Baustelle niemand anwesend gewesen sei; entsprechend hätte sich der

Beschwerdeführer an andere Leute wenden können. Es sei zwar verständlich, dass

der Beschwerdeführer Anrufe mit unbekannter Nummer nicht habe entgegennehmen

wollen, doch hätte er spätestens nach dem zweiten oder dritten Anruf erkennen

können, dass ihn jemand suchen würde. Erst recht, wenn der Beschwerdeführer den

Arbeitsort wieder verlassen habe und damit habe rechnen müssen, dass er noch am

selben Morgen entsprechend kontaktiert werden würde (vgl. Beschwerdeantwort, S.

4).

2.3

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu Recht mit Verfügung vom 25. Juli 2024, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 10. September 2024, ab dem 25. Juni 2024 für acht Tage

in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen

will, muss alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder

zu verkürzen (vgl. Art. 17 Abs. 1 erster Satz AVIG). Kommt die versicherte

Person dieser Verpflichtung nicht nach, stellt die zuständige Arbeitslosenkasse

die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Art. 30 Abs. 1

AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die

Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion

einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten

hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion

bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden,

den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise

natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2).

3.2

In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (BGE 126 V 360 E. 5b). Hiernach ist ein

bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist;

hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten

Sachumstände zur Überzeugung gelangt ist, dass er der wahrscheinlichste aller

möglichen Geschehensabläufe ist und zudem begründeterweise angenommen werden

kann, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2013 vom 18. März 2014

E. 3.3).

3.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die

Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare

Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren

Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein

Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung

betont, dass ein Versicherter seine Pflichten als Arbeitsloser und

Leistungsbezüger ernst nehmen muss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_761/2016

vom 6. Juli 2017 E. 2.1).

4.

4.1

4.1.1

Es ist zwischen den Parteien

unbestritten, dass es zu einem durch die D____ AG vermittelten Arbeitseinsatz

des Beschwerdeführers am 24. Juni 2024 um 8:00 Uhr kommen sollte. Umstritten

bleibt zwischen den Parteien indes, ob der Beschwerdeführer am Einsatzort

erschienen ist bzw. er die Stelle angetreten hat und was dem Beschwerdeführer

unter den gegebenen Umständen aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher

Sicht zumutbar gewesen wäre.

4.1.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin nicht explizit in Abrede stellt, dass der Beschwerdeführer

am Einsatzort erschienen ist, sondern sie stellt sich nur, aber immerhin, auf

den Standpunkt, dass er die Stelle nicht angetreten hat (vgl. Erwägung 5.2.

hiernach). In die gleiche Richtung argumentiert der Beschwerdeführer, hält er

doch selbst fest, dass er nach mehreren Minuten des Wartens nach Hause gegangen

sei. Der Beschwerdeführer hat die Stelle somit auch im späteren Verlauf des

Tages nicht angetreten, was von ihm auch nicht behauptet wird. Die Frage, ob der Beschwerdeführer am Einsatzort tatsächlich

erschienen ist, braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu

werden. Selbst bei Annahme, dass der Beschwerdeführer am Einsatzort erschienen

ist, räumt dieser doch ein, dass er nach mehreren Minuten des Wartens wieder

gegangen ist. Im Nachfolgenden stellt sich daher die Frage, was dem

Beschwerdeführer aus

arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht unter den gegebenen Umständen

zumutbar gewesen wäre.

4.1.3

Gemäss Aktenlage hat

im Nachgang an das gescheiterte Treffen ein Mitarbeiter der D____ AG gleichentags

versucht, den Beschwerdeführer zwischen 12:02 Uhr und 16:45 Uhr acht Mal telefonisch

zu erreichen (vgl. Mailkorrespondenz, BB 7; AB 9-10). Die Ausführungen

des Beschwerdeführers, wonach die Anrufe des Arbeitgebers weder zeitnah

innerhalb nützlicher Frist stattgefunden haben, noch von einer ihm bekannten

Nummer, verfangen nicht. Einerseits hätte der Beschwerdeführer ohnehin den

ganzen Tag seine Arbeitsleistung anbieten müssen (vgl. Einsatzbestätigung vom

19.

Juni 2024 und das dort ausgewiesene wöchentliche Arbeitspensum von 40

Stunden, BB 5). Er hätte somit zu einem späteren Zeitpunkt am Einsatzort

(nochmals) erscheinen und die Arbeit (erneut) anbieten müssen, um seinen

Lohnanspruch nicht zu verlieren. Andererseits hätte der Beschwerdeführer trotz

der ihm unbekannten Telefonnummer spätestens nach dem dritten Anruf mit derselben

Telefonnummer damit rechnen müssen, dass ihn jemand sucht, gerade wenn ein

Treffen am ersten Arbeitstag missglückt ist. Unter diesen Umständen wäre es dem

Beschwerdeführer zumutbar gewesen nach 8:00 Uhr (erneut; vgl. hierzu das

Anrufprotokoll, BB 4) die auf der Einsatzbestätigung vom 19. Juni 2024 ausgewiesene Telefonnummer oder direkt die

Telefonnummer der D____ AG anzuwählen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer über alle erforderlichen Informationen verfügt hat, um die

Arbeit auch in einem späteren Zeitpunkt desselben Tages antreten zu können.

Schliesslich wäre es ihm zumutbar gewesen, noch vor Verlassen der

Grossbaustelle zumindest seine Anwesenheit bestätigen zu lassen, gerade wenn er

am ersten Arbeitstag erst um 8:00 Uhr statt um 7:00 Uhr hat anwesend sein

müssen.

4.2

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer damit den Tatbestand von

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, was eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zur Folge hat.

5.

5.1

5.1.1

Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die

Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei

mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden

(lit. c).

5.1.2

Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der

versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen

und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

5.2

Dass die Beschwerdegegnerin das persönliche Erscheinen am Einsatzort

nicht ausschliesst, wiederspiegelt sich auch in der geringen Anzahl an

Einstelltagen. Die Beschwerdegegnerin

qualifiziert das Verschulden des einstellungswürdigen Fehlverhaltens des

Beschwerdeführers denn auch als leicht und begründet die Anzahl der

Einstelltage dahingehend, dass der Beschwerdeführer bereits für den 9. Juli

2024.

einen anderen Stellenantritt vorgesehen hatte (vgl. Beschwerdeantwort, S.

2). Weitere

erschwerende oder mildernde Faktoren sind im Übrigen nicht ersichtlich, womit

für das Sozialversicherungsgericht vorliegend kein Anlass besteht, korrigierend

in die Ermessensausübung der Vorinstanz einzugreifen. Das verfügte Einstellmass

von acht Tagen ist somit nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist

der Einspracheentscheid vom 10. September 2024 zu bestätigen und die Beschwerde

abzuweisen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. M.

Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: