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Entscheid

AL.2024.21

AVIG Voraussetzung des guten Glaubens im Zeitpunkt des Leistungsbezugs der Kurzarbeitsentschädigung verneint; kein Erlass der Rückforderung

10. April 2025Deutsch17 min

gestellte Erlassgesuch (vgl. BB 4) beschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. R. von Aarburg , Dr. N.

Bechtel

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____ AG [...]

vertreten durch MLaw Jonas Achermann,

Streiff von Kaenel AG, Bahnhofstrasse 67,

Postfach, 8620 Wetzikon ZH

Beschwerdeführerin

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft

und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.21

Einspracheentscheid vom 10.

September 2024

Voraussetzung des guten Glaubens

im Zeitpunkt des Leistungsbezugs der Kurzarbeitsentschädigung verneint; kein

Erlass der Rückforderung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Mit Revisionsverfügung AGK 2023-16 vom 19. Januar 2023

forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) von der Beschwerdeführerin

unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum März 2020 bis

Juli 2020 und Januar 2021 bis April 2021 in der Höhe von Fr. 317'055.15 zurück

(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2). Eine dagegen erhobene Einsprache wies das SECO

mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 2. März 2023 ab (vgl. BB

3).

b) Das daraufhin am 17. Mai 2023 durch die Beschwerdeführerin

gestellte Erlassgesuch (vgl. BB 4) beschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 13. März 2024 abschlägig (vgl. BB 5). Daran hielt sie auf Einsprache vom

29. April 2024 hin (vgl. BB 6) mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024

fest und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. BB

1, S. 6).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2024 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei der

Einspracheentscheid vom 10. September 2024 aufzuheben und die Rückforderung von

Fr. 317'055.15 zu erlassen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 10.

September 2024 aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 217'055.15 zu erlassen

sowie der Beschwerdeführerin die Rückzahlung von Fr. 100'000.00 in jährlichen

Raten von Fr. 20'000.00 über die nächsten fünf Jahre zu gewähren.

Subeventualiter sei das Verfahren zur Abklärung der grossen Härte an die

Vorinstanz zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge; in verfahrensrechtlicher

Hinsicht wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom

8.

November 2024 die Abweisung der Beschwerde vom 11. Oktober 2024.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2024 wird der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter Verweis auf Art. 49 Abs. 5 ATSG zuerkannt.

d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27. Januar 2025

an den gestellten Rechtsbegehren fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 14.

Februar 2025 auf eine Duplik.

III.

Am 10. April 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und

57.

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide

aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen

Versicherungsgericht erhoben werden. Nach § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG entscheidet das Sozialversicherungsgericht als

einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht

ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit

sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.1.2

Die örtliche Zuständigkeit für die Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]) gegeben.

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin rügt

eine Verletzung des Anspruchs auf Begründung, habe es die Beschwerdegegnerin

doch unterlassen, sich mit dem Vorliegen des guten Glaubens ernsthaft und mit

der grossen Härte überhaupt auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde, Rz. 80 ff.).

2.2

2.2.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen

Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde

und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 149 I 91, 100 E. 3.2;

BGE 144 I 11, 17 E. 5.3). Aus diesem Grund ist die von der Beschwerdeführerin

erhobene Rüge der Gehörsverletzung vorab zu behandeln.

2.2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) verlangt,

dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt (vgl. BGE 124 I 49,

51.

E. 3a mit Hinweisen). Daraus folgt die

Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229, 236 E. 5.2).

2.2.3

Die Rüge der

Gehörsverletzung verfängt nicht. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern

der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. September 2024 ungenügend

begründet sein sollte. Die Beschwerdegegnerin setzte sich im angefochtenen

Einspracheentscheid mit dem Vorliegen des guten Glaubens hinreichend

auseinander, insbesondere gibt sie an, dass am Erfordernis der Pflicht zur

Arbeitszeiterfassung sowie am Erfordernis der Kontrollierbarkeit der

Anspruchsgrundlagen sich auch während der Zeit des «Lockdowns» nichts geändert

habe (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 24). Zudem stellte die Beschwerdegegnerin

auch klar, dass sich die Prüfung der grossen Härte erübrigen würde, weil es

ihrer Ansicht nach bereits an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens fehlen

würde (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 11 und Rz. 25). Vor diesem Hintergrund ist

es auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf Ausführungen zum

Eventualbegehren verzichtete, beschlägt das Eventualbegehren der

Beschwerdeführerin doch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte und wäre dort

zu beurteilen (vgl. BB 6, Einsprache vom 29. April 2024, Rz. 40 f.). Nach dem

Gesagten ergeben sich die Überlegungen der Beschwerdegegnerin mit genügender

Klarheit, mithin führt sie aus, weshalb sie den guten Glauben verneint und von

einer weiteren Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte abgesehen hat.

Die Beschwerdeführerin vermochte den Einspracheentscheid denn auch sachgerecht

anzufechten.

2.3

Es liegt

somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.

3.1

In der Sache stellt sich die

Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie sich eines

unrechtmässigen Bezugs der Kurzarbeitsentschädigung nicht bewusst gewesen sei

(vgl. Beschwerde, Rz. 33 f.; vgl. Replik, Rz. 11) und sie den Rechtsmangel

nicht habe kennen müssen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb beim Empfang der

Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig gewesen (vgl. Beschwerde, Rz. 48 ff.; vgl.

Replik, a.a.O.). Sie rügt eine Verletzung von Art. 25 Abs. 1 ATSG (vgl.

Beschwerde, Rz. 86).

3.2

Die Beschwerdegegnerin hält im

Wesentlichen dagegen, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin beim Bezug

der Kurzarbeitsentschädigung nicht gegeben gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort,

Rz. 17 ff.).

3.3

Strittig und im Folgenden zu prüfen

ist, ob die Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig

bezogener Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 317'055.15 mit Verfügung vom

13.

März 2024, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 10. September 2024, zu Recht verneint hat (vgl. E. 4.).

4.

4.1

4.1.1

Ein Gesuch um Erlass einer

Rückforderung kann erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der

Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts

9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1; vgl. BGE 150 V 57, 60 E. 4.3).

4.1.2

Diese Voraussetzung ist vorliegend

erfüllt, nachdem der Einspracheentscheid vom SECO vom 2. März 2023

unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

4.2

4.2.1

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Guter Glaube und

grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer

Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. BGE 126 V 48, 53 E. 3c).

4.2.2

Die Gutgläubigkeit muss

im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorliegen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts

8C_353/2018 vom 26. Juli 2018 E. 5 und 8C_711/2019 vom 2. April 2020 E. 3.1).

4.2.3

Der gute Glaube als

Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels

gegeben (BGE 138 V 218, 220 E. 4). Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr

nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit

schuldig gemacht haben. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst,

braucht nicht in einer Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zu bestehen. Auch

ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu

erkundigen, fällt in Betracht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2024

vom 11. Oktober 2024 E. 2.2 m.w.H.). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt

sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer

Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,

Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (vgl. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 138 V 218

S. 221 E. 4). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nicht

das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches jedem verständigen

Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2023 vom 5. Juli

2023.

a.a.O. mit Hinweisen). Zu unterscheiden ist somit zwischen dem guten

Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter

den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei

zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl.

die Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1 und

8C_107/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2).

5.

5.1

5.1.1

Aufgrund der Akten

erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von total Fr. 325'352.60

geltend gemacht und ihr Kurzarbeitsentschädigung in Höhe von Fr. 317'055.15

ausgerichtet wurde (vgl. BB 2, Beilage 3 zur Revisionsverfügung AGK 2023-16;

vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BA] 3).

5.1.2

Im Rahmen einer am 15. Dezember

2022.

durchgeführten Arbeitgeberkontrolle (vgl. BB 2) stellte sich heraus, dass

für die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden, mit Ausnahme derjenigen

im Stundenlohn, keine den Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG und Art.

46b Abs. 1 AVIV genügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrollen vorlagen, aus

welchen die täglich geleisteten Arbeits- und allfällige Mehrstunden, die

wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie sonstige Absenzen wie Krankheit

oder Unfall hervorgehen. Folglich war der Arbeitsausfall nicht bestimmbar bzw.

die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar.

5.1.3

Soweit die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut behauptet, dass die

Arbeitszeit den Ladenöffnungszeiten abzüglich Pausen entsprechen würde und die

Arbeitszeit ausreichend kontrollierbar gewesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 40

ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sie im Ergebnis die Unrechtmässigkeit der

Rückforderung und deren Höhe bestreitet. Dieser Streitgegenstand wurde

allerdings bereits im Einspracheverfahren des SECO beurteilt. Das SECO

aberkannte mit dem die Revisionsverfügung vom 19. Januar 2023 (BB 2)

bestätigenden Einspracheentscheid vom 2. März 2023 (vgl. BB 3) die geltend

gemachten Arbeitsausfälle infolge Unkontrollierbarkeit und forderte die

unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von

Fr. 317'055.15 zurück. Die Beschwerdeführerin

ist damit vor dem Sozialversicherungsgericht nicht erneut zu hören.

5.2

Nachfolgend ist in materieller

Hinsicht einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug der

Kurzarbeitsentschädigung gutgläubig war (vgl. E. 4.2.1. ff. hiervor), und dabei

insbesondere, ob ihr das vorgeworfene Fehlverhalten bezüglich der fehlenden,

rechtsgenügenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle als grobe Fahrlässigkeit anzulasten

ist.

5.3

5.3.1

Der Rechtsgrund der Rückforderung

gründet in Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG. Gemäss

Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG haben Arbeitnehmer,

deren Ausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend

kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die genügende

Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles ist elementarer Bestandteil für die

Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung und setzt folglich eine betriebliche

Arbeitszeitkontrolle voraus (Art. 46b Abs. 1 AVIV; vgl. AVIG Praxis KAE B34). Der

Arbeitgeber hat zudem die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf

Jahren aufzubewahren (vgl. Art. 46b Abs. 2 AVIV). Damit soll

sichergestellt werden, dass der Arbeitsausfall für die Durchführungsorgane der

Arbeitslosenversicherung überprüfbar ist (vgl. BGE 150 V 249, 251 E. 3.1.1). Die

Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen lässt sich regelmässig einzig anhand

von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich auf Grund eines

hinreichenden Zeiterfassungssystems (im Sinne des Erfordernisses der täglich

fortlaufenden Aufzeichnung) feststellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_276/2019 vom 23. August 2019 E. 5.1). Die Arbeitszeitkontrolle ist daher eine

materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_306/2023 vom 7. März 2024 E. 4.1) und nicht bloss eine «Formalität» (vgl.

Beschwerde, Rz. 43).

5.3.2

Die Beschwerdeführerin wurde in dem

durch sie für den gesamten Betrieb eingereichten und unterzeichneten Formular 716.300

«Voranmeldung von Kurzarbeit» vom 11. März 2020 explizit auf die gesetzliche

Pflicht zur Führung einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle (z.B.

Stempelkarten, Stundenrapporte), welche die täglich geleisteten Arbeitsstunden

inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden

sowie sämtliche übrigen Absenzen wie z.B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder

Militärdienstabwesenheiten zu beinhalten hat, für die von Kurzarbeit

betroffenen Arbeitnehmenden hingewiesen (vgl. BB 10, 89/20; vgl. BA 1, 89/20). Die

Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. März 2020 erneut auf die

Notwendigkeit der betrieblichen Arbeitszeitkontrollen aufmerksam gemacht: Unter

dem Titel «Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung» wurde

ausgeführt, dass für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende eine betriebliche

Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden muss,

welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden, inkl. allfälliger

Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über alle

übrigen Absenzen wie z.B. Ferien, Krankheit, Unfall oder Militärdienst Auskunft

gibt (vgl. BA 2). Ausserdem wurde in genannter

Verfügung jeweils auf die vom SECO herausgegebene Broschüre «Info-Service ALV

Kurzarbeitsentschädigung» (abrufbar unter www.arbeit.swiss; vgl.

BA 7) verwiesen, in welcher auf die einschneidenden Folgen der fehlenden

Bestimmbarkeit bzw. der nicht ausreichenden Kontrollierbarkeit der Arbeitszeit

ausführlich eingegangen wird (vgl. Ziff. 6 f. der Broschüre). Die am 21. August

2020.

durch die Beschwerdeführerin für diverse Betriebsabteilungen eingereichten

und unterzeichneten Voranmeldungsformulare enthielten ebenfalls allesamt den

expliziten Hinweis auf die soeben beschriebene gesetzliche Pflicht zur Führung

einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle. In den hierfür am 1. September 2020

erhaltenen Verfügungen für die diversen Betriebsabteilungen wurde erneut auf

die Notwendigkeit der betrieblichen Arbeitszeitkontrollen aufmerksam gemacht

(vgl. BA 2); erneut wurden in den Verfügungen jeweils auf die vom SECO

herausgegebene Broschüre «Info-Service ALV Kurzarbeitsentschädigung» hingewiesen

(vgl. BA 7). Aufgrund dieser mehrfachen und klaren Hinweise – sowohl bei den

Voranmeldungen als auch bei den Verfügungen – hätte die Beschwerdeführerin bei

Anwendung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit erkennen können und müssen,

dass sie eine genügende, betriebliche Arbeitszeitkontrolle zu führen hat, womit

der Arbeitszeitausfall bestimm- und kontrollierbar gewesen wäre. Hierzu hätte

sie gleich mehrfach Gelegenheit gehabt.

5.3.3

Die Beschwerdeführerin moniert, dass

es für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass «während des Lockdowns, der

Ladenschliessung und der HomeOffice-Pflicht» ein «weitaus strengeres

Zeiterfassungssystem» gegolten habe als im Normalbetrieb und dies auch nicht

aufgrund von Hinweisen auf Merkblättern und Formularen (vgl. Beschwerde Rz. 34

ff., Rz. 42 f.; vgl. Replik, Rz. 9).

5.3.3.1

Zunächst ist darauf hinzuweisen,

dass die Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 über Massnahmen im

Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19) vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR

837.033; einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen AS 2020 877) für das

Erfordernis der genügenden

Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls keine Abweichungen vom

dargelegten Recht enthält (vgl. E. 5.3.1. hiervor).

5.3.3.2

Soweit die Beschwerdeführerin geltend

machen will, dass sie davon überzeugt gewesen sei, dass ihr

Zeiterfassungssystem den Anforderungen genügen würde, ist darauf hinzuweisen,

dass sich die Rechtmässigkeit der bezogenen Kurzarbeitsentschädigungen primär

einzig anhand von detaillierten betrieblichen Unterlagen, namentlich aufgrund

eines hinreichenden Zeiterfassungssystems feststellen lässt (vgl. E. 5.3.1.

hiervor). Eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der

Arbeitslosenversicherung muss sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem

beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten

jedes Arbeitnehmenden und den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall machen

können (vgl. zur jederzeitigen Kontrollierbarkeit bereits das Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Vorliegend war der

geltend gemachte Arbeitsausfall «aufgrund der gänzlich fehlenden

Arbeitszeiterfassungen» im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 15. Dezember

2022.

für die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung nicht nachvollziehbar

(vgl. Einspracheentscheid vom 2. März 2023, S. 2; vgl. E. 5.1.2. hiervor). Ohne entsprechende, d.h.

rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann sachlogisch der Arbeitsausfall nicht

eruiert bzw. gar nicht erst geprüft werden. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Dokument «Modalitäten

der Arbeitszeiterfassung» des SECO vom 23. Oktober 2018 ihren guten Glauben

ableiten will, wonach man die Arbeitszeiten gemäss «diesem Modell» erfasst habe

und es ihr deshalb nicht bekannt sein musste bzw. konnte, dass diese Modalität

der Arbeitszeiterfassung den Anforderungen im Bereich der

Kurzarbeitsentschädigung nicht genügen würde, überzeugt nicht. Zum einen geht

es im genannten Dokument um Vorschriften im Interesse des öffentlichen

Gesundheitsschutzes nach der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000

(ArGV 1; SR 822.111) und nicht um die Beurteilung einer materiell-rechtlichen

Anspruchsvoraussetzung für den vorliegend einschlägigen Bereich der

Leistungsverwaltung, mithin der Kurzarbeitsentschädigung. Zum anderen gilt

selbst für das von der Beschwerdeführerin genannte Dokument (und den hier nicht

einschlägigen öffentlichen Gesundheitsschutz), dass es nicht erlaubt ist, auf

die Aufzeichnung der individuell geleisteten Arbeitszeit zu verzichten (vgl.

SECO Wegleitung zur Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom November 2006, Artikel

73).

5.3.4

Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sie

sich während der ganzen Phase, in welcher Kurzarbeitsentschädigungen beantragt

wurde, sicher gewesen sei, dass die Abwicklung nach Gesetz und gemäss den

verlangten Anforderungen erfolgt sei und die Voraussetzungen zum Erhalt der

Leistungen erfüllt seien, habe man doch ein renommiertes Treuhandbüro mit der

Abwicklung, Erfassung und Einreichung der Formulare und Anträge betreffend die

Kurzarbeitsentschädigung beauftragt (vgl. Beschwerde, Rz. 47). Was die Beschwerdeführerin vorbringt,

verfängt nicht. Selbst im Rahmen der Delegation

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche und deren Abwicklung hat der

Verwaltungsrat insbesondere die Sorgfaltspflicht den Delegationsempfänger

sorgfältig zu instruieren (vgl. BSK OR II-Watter/Roth Pellanda, Art. 717 N 7a; 6.

Auflage, Basel 2024). Die Beschwerdeführerin hatte keinerlei Erfahrung mit

Dispositiv

Kurzarbeit (vgl. Beschwerde, S. 20). Es hätte sich demnach aufgedrängt, das

Treuhandbüro anzuweisen, das Augenmerk auf die materiell-rechtlichen

Anspruchsvoraussetzung der Kurzarbeitsentschädigung zu legen und insbesondere

abzuklären – etwa durch schriftliche Nachfrage bei den Durchführungsorganen der

Arbeitslosenversicherung – was konkret unter einer hinreichenden betrieblichen

Arbeitszeitkontrolle, wie unter dem Titel «Wichtige Hinweise betreffend Kurzarbeitsentschädigung»

festgehalten, zu verstehen ist (vgl. E. 4.2.3. und E. 5.3.2. hiervor). Hat die

Beschwerdeführerin wie vorliegend auf die Unterstützung durch ein Treuhandbüro

zählen dürfen, wäre es ihr erst Recht möglich und zumutbar gewesen, diesem

Umstand Rechnung zu tragen und dem Erfordernis der (rechtsgenüglichen)

betrieblichen Arbeitszeitkontrolle nachzukommen.

5.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin auf das Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle

und deren inhaltlichen Mindestanforderungen in verschiedener Weise hinreichend

hingewiesen worden ist (vgl. E. 5.3.2. hiervor). Sie hat über alle

erforderlichen Informationen verfügt und zudem auf die Unterstützung eines

Treuhandbüros zählen dürfen, um dem Erfordernis einer (rechtsgenüglichen) betrieblichen

Arbeitszeitkontrolle nachzukommen (vgl. E. 5.3.4. hiervor). Bei der ihr

zumutbaren Aufmerksamkeit und einem Mindestmass an Sorgfalt hätte sie den

Rechtsmangel der ungenügenden Arbeitszeitkontrolle erkennen können und müssen.

Ihr Verhalten kann demnach nicht als leichte Nachlässigkeit qualifiziert

werden, womit es an der Voraussetzung des guten Glaubens im Zeitpunkt des

Leistungsbezugs fehlt.

5.4.

Nach dem Ausgeführten fehlt es

am guten Glauben der Beschwerdeführerin. Folglich hat die Beschwerdegegnerin

den Erlass der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 317'055.15

mit Einspracheentscheid vom 10. September 2024 zu Recht abgelehnt (vgl. E. 2.3.

hiervor). Da die

Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt

bleiben, ob eine grosse Härte vorliegt (vgl. E. 4.2.1. hiervor).

6.

6.1.

Aus den vorgenannten Gründen ist

die Beschwerde abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind

wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt

das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die

ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: