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Entscheid

AL.2024.23

AVIG Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

25. Februar 2025Deutsch14 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. F. W. Eymann , Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Sandgrubenstrasse 44, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

B____, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.23

Einspracheentscheid vom 10.

Oktober 2024

Einstellung infolge

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer arbeitete im Rahmen einer seit 1.

Januar 2024 unbefristeten Anstellung bei der C____ GmbH als Junior Software

Engineer (vgl. Antwortbeilagen [AB] 2). Die Arbeitgeberin kündigte das

Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zunächst auf den 30.

Juni 2024, infolge einer Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die

Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2024 (vgl. AB 2, 3 und 4). Der

Beschwerdeführer meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum

Bezug von Taggeldern ab dem 1. August 2024 an (vgl. AB 7).

b) Mit Verfügung vom 27. August 2024 stellte ihn die

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung

ein (vgl. AB 8). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2024

Einsprache (vgl. AB 9), welche mit Einspracheentscheid der ÖAK vom 10. Oktober

2024 abgewiesen wurde (vgl. AB 10).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. November 2024

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss

die Aufhebung der verfügten Einstelltage.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.

Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer

reicht innert Frist keine Replik ein.

III.

Am 25. Februar 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und

57.

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide

aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen

Versicherungsgericht erhoben werden.

1.2

Örtlich zuständig für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung

vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht

erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene

Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.3

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni

2015.

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG;

SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.4

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der

30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist

(Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2024, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024, zu Recht wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung

eingestellt hat.

2.2

2.2.1

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung

einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1

lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als

selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten,

insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber

Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit.

a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September

2023.

E. 3).

2.2.2

Ein Selbstverschulden im Sinne der

Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach

den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der

versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung

nicht übernimmt (vgl. Kupfer Bucher,

in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.

Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 30 AVIG Ziff. 2.1 S. 179). Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus

wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom

30.

März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der

versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in

beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).

2.2.3

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur

verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in

beweismässiger Hinsicht klar feststeht (zur Beweiskraft von Behauptungen des

Arbeitgebers im Fall von Differenzen zwischen ihm und dem Arbeitnehmer vgl. BGE 112 V 242, 245 E. 1; vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,

in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3.

Auflage, Basel 2016, Rz 835 mit Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss

zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen

Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei

Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Eventualvorsatz liegt

vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass

ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf

nimmt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E.

2.2).

2.3

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die

Beschwerdegegnerin seiner Sichtweise nur unzureichend Rechnung getragen habe.

Er begründet dies im Wesentlichen mit einer chronologischen Abfolge der

Ereignisse aus den Monaten «Februar/März 2024» und der «Entlassung» vom 31. Mai

2024.

Im Wesentlichen bestreitet er, dass er regelmässig während der

vereinbarten Präsenzzeiten nicht erreichbar gewesen sein soll. Weiter

bestreitet er, dass die von der Arbeitgeberin bezeichneten Präsenzzeiten «bis

zu diesem Zeitpunkt» verbindlich und verpflichtend gewesen sein sollen.

Schliesslich stellt er sich auf den Standpunkt, dass am Tag seiner Entlassung,

dem 31. Mai 2024, er bis 12:30 Uhr erreichbar gewesen sei; anschliessend habe

er ein medizinisches Problem gehabt und sich danach umgehend wieder bei der

Arbeitgeberin gemeldet.

2.4

Die Beschwerdegegnerin verweist sowohl in ihrer Beschwerdeantwort

als auch in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme zum

Kündigungsgrund durch die Arbeitgeberin (AB 11), wonach der Beschwerdeführer

wiederholt nicht erreichbar gewesen sei, ungenügend kommuniziert und sich zu

kurzfristig abgemeldet habe. Es sei mit dem Beschwerdeführer mehrfach

besprochen worden, dass die Nichterreichbarkeit oder das Nicht- oder nur sehr

kurzfristige Abmelden nicht in Ordnung sei. Am 31. Mai 2024 sei es dann erneut

zu einem Vorfall gekommen, wonach der Beschwerdeführer am Vormittag bestätigt habe,

dass er am Nachmittag anwesend sei, wobei er dann aber nach dem Mittag nicht

mehr erreichbar gewesen sei. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer

bereits mit E-Mail vom 7. März 2024 an seine Arbeitgeberin gewandt und darin

bestätigt, dass er die Abmahnung zur Kenntnis genommen und sich darin

entschuldigt habe, dass er seinen Vorgesetzten am Vortag habe warten lassen und

er versprechen würde, sich künftig an die Abmachungen zu halten

(Beschwerdeantwort S. 3 f.; Einspracheentscheid S. 3).

2.5

2.5.1

Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bei

seiner Arbeitgeberin mit E-Mail vom 7. März 2024 dafür entschuldigt hat, dass

er sie hat warten lassen und ihr Vertrauen verletzt hat (vgl. AB 12). Im

genannten E-Mail hält er fest, dass er um seine eigene Fehlbarkeit leider zu

gut wisse und er sein Bestmögliches geben werde, damit dies nicht mehr vorkomme

und er das Vertrauen wieder zurückgewinnen könne; zudem nimmt er darin die Abmahnung

zur Kenntnis.

2.5.2

Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass

er das E-Mail vom 7. März 2024 deshalb verfasst habe, um einen Konflikt mit der

Arbeitgeberin zu beseitigen. Er habe der Arbeitgeberin Zugeständnisse gemacht,

obwohl diese nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Er räumt aber ein, dass er

im Februar nach mehrfacher mündlicher Ankündigung nicht zur Arbeit erschienen

bzw. nicht erreichbar gewesen sei, da er Schule gehabt habe.

2.5.3

Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers

ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser bereits im Februar nicht

zur Arbeit erschienen und nicht erreichbar gewesen ist, weshalb es in der Folge

zu einer Abmahnung gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer nun nachträglich

beschwerdeweise behauptet, dass er das E-Mail vom 7. März 2024 lediglich zur

Entschärfung der «Situation» verfasst habe und es als Entgegenkommen

seinerseits interpretiert werden müsse (etwa, weil er die Stelle unbedingt

behalten wollte, vgl. noch Einsprache, S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden.

Dem Beschwerdeführer wäre es zum damaligen Zeitpunkt schon offen gestanden,

gegen die Abmahnung zu opponieren und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne

dabei gleich einen Konflikt mit seiner Arbeitgeberin loszutreten; er hätte aber

spätestens im Rahmen einer – vorliegend ohnehin unterlassenen –

Kündigungsanfechtung die seiner Ansicht nach «übertriebene» Abmahnung

aufgreifen müssen.

2.5.4

Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde zudem an,

dass er einerseits jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Arbeitszeiten

ohne Rücksprache mit der Arbeitgeberin zu ändern; dies vermag nicht zu

überzeugen, würde doch eine vollkommen freie Verfügbarkeit über die Gestaltung

der eigenen Zeit die Annahme von Arbeitszeit ausschliessen (vgl. Lukasz Grebski, Ausgewählte Fragen zur

Arbeitszeit, in: Fachhandbuch Arbeitsrecht, von Kaenel/Rudolph (Hrsg.), 2.

Auflage, Zürich 2024, S. 188 f., Rz. 6.9) und einer effektiven Kontrolle der

wöchentlichen Arbeitszeit von 16.8 Stunden nach Ziffer 6 des am 14. Dezember

2023.

unterzeichneten Arbeitsvertrags entgegenstehen (vgl. AB 2). Der

Beschwerdeführer gibt andererseits an, dass für ihn keine Präsenzzeiten

verbindlich und verpflichtend definiert worden wären. Der am 14. Dezember 2023

unterzeichnete Arbeitsvertrag (vgl. AB 2) steht dieser Ansicht insoweit entgegen,

als bereits Ziffer 2 festhält, dass üblicherweise der Sitz der Arbeitgeberin in

[...] Arbeitsort ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der

Funktion eines «Junior Software Engineer» tätig gewesen ist, ist den

schlüssigen Ausführungen der Arbeitgeberin zu folgen, wonach bei der

Arbeitszeitgestaltung zwar eine gewisse Flexibilität bestanden, der

Beschwerdeführer aber noch Unterstützung durch andere Teammitglieder benötigt hat

(AB 11).

2.5.5

Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer am Tag

der Kündigung, am 31. Mai 2024, morgens noch bei der Arbeitgeberin arbeitstätig

(vgl. Beschwerde, S. 2; vgl. AB 11) und bis um 12:30 Uhr erreichbar gewesen ist,

was von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer

bestreitet zudem nicht, dass er seiner Arbeitgeberin noch am Vormittag

bestätigt hat, am Nachmittag anwesend zu sein (vgl. AB 11). Aus den Akten lässt

sich entnehmen, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer um 14:10 Uhr vergebens

versucht hat, telefonisch zu erreichen (Beschwerdebeilagen 2) und sich dieser

auch nicht von sich aus abgemeldet hat (vgl. AB 11), was vom Beschwerdeführer

nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer begründet seine erneute

Nichterreichbarkeit mit einem «medizinischen Problem». Hierfür datiert ein

Arztzeugnis vom 3. Juni 2024, welches rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit

ab 31. Mai 2024 bis 14. Juni 2024 attestiert (AB 4). Der Beschwerdeführer

stellt sich anschliessend auf den Standpunkt, dass er sich «ca. gegen 14:30 Uhr»

bei seiner Arbeitgeberin gemeldet habe.

2.5.6

Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es als

erstellt zu erachten, dass er am 31. Mai 2024, konkret um 14:10 Uhr, erneut

nicht erreichbar gewesen ist und seine Abwesenheit der Arbeitgeberin nicht

kommuniziert hat. Dass der Beschwerdeführer ein gesundheitliches Problem

geltend macht, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, wobei im Rahmen der

Dauer der Einstellung darauf zurückzukommen ist (vgl. Erwägung 3.2 hiernach). Der

Beschwerdeführer hätte umso mehr bemüht sein müssen, ein tadelloses Verhalten

(bessere Erreichbarkeit und verbesserte Kommunikation) an den Tag zu legen –

gerade vor dem Hintergrund, dass er nur wenige Monate zuvor eine Abmahnung

erhalten hat – und er selbst mit E-Mail vom 7. März 2024 Besserung in Aussicht gestellt

hat und das Vertrauen der Arbeitgeberin zurückgewinnen wollte. Somit musste der

Beschwerdeführer auch damit rechnen, dass eine erneute Nichterreichbarkeit und eine

mangelnde Kommunikation nicht mehr toleriert werden und zur Kündigung durch die

Arbeitgeberin führen können.

2.5.7

Im Übrigen ist zu bemerken, dass die – vorliegend ohnehin nicht

angefochtene – Kündigung innerhalb der laufenden Sperrfrist erfolgt ist und die

daraus resultierenden Rechtsfolgen im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit zu

beurteilen gewesen wären (vgl. noch Einsprache, AB 9).

2.6

Es liegen somit konkrete Vorkommnisse vor (vgl. Erwägungen 2.5.3.

und 2.5.6.), die unzweifelhaft darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer für

die Kündigung eine wesentliche Mitverantwortung trägt und seine Kündigung

zumindest in Kauf genommen hat; das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte

Verhalten steht in beweismässiger Hinsicht somit klar fest. Inwiefern die

Beschwerdegegnerin lediglich die Sichtweise der Arbeitgeberin übernimmt, ist

nicht erkennbar. Es liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was

eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.

3.

3.1

3.1.1

Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die

Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei

mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden

(lit. c).

3.1.2

Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der

versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen

und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

3.1.3

Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende

Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die

Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses

soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem

Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 148 V 144, 147 E.

3.1.3; vgl. BGE 146 V 224, 228 E. 4.4.2). Gemäss Einstellraster KAST (Rz D 72

ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024) wird bei einer fristgerechten

Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens (insbesondere wegen

Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten) ein leichtes bis schweres

Verschulden angenommen. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer

Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die

Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu

berücksichtigende Faktoren (vgl. D75 B.1).

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer ab dem 1. August

2024.

für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist somit von

einem schweren Verschulden ausgegangen. Dies lässt sich nicht beanstanden und

leuchtet ein. So erscheint die Annahme eines schweren Verschuldens und damit

die Dauer der Einstellung in Anbetracht der wiederholten Pflichtverletzung nachdem

eine Abmahnung ausgesprochen worden ist, gerechtfertigt (vgl. Erwägung 2.5.1.

ff. hiervor). Die Beschwerdegegnerin verortet das schwere Verschulden indes im

untersten Bereich. Auch diese Einordnung lässt sich gerade vor dem Hintergrund

der gesundheitsbedingten Abwesenheit am 31. Mai 2024 nicht beanstanden. Die

Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin dessen

Sichtweise nur unzureichend in die Bewertung seines Verschuldens einbezieht,

ist deshalb nicht nachvollziehbar.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 zu bestätigen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. M.

Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: