AL.2024.23
AVIG Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
25. Februar 2025Deutsch14 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. F. W. Eymann , Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Sandgrubenstrasse 44, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
B____, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.23
Einspracheentscheid vom 10.
Oktober 2024
Einstellung infolge
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer arbeitete im Rahmen einer seit 1.
Januar 2024 unbefristeten Anstellung bei der C____ GmbH als Junior Software
Engineer (vgl. Antwortbeilagen [AB] 2). Die Arbeitgeberin kündigte das
Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2024 zunächst auf den 30.
Juni 2024, infolge einer Arbeitsunfähigkeit verlängerte sich die
Kündigungsfrist auf den 31. Juli 2024 (vgl. AB 2, 3 und 4). Der
Beschwerdeführer meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum
Bezug von Taggeldern ab dem 1. August 2024 an (vgl. AB 7).
b) Mit Verfügung vom 27. August 2024 stellte ihn die
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
ein (vgl. AB 8). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2024
Einsprache (vgl. AB 9), welche mit Einspracheentscheid der ÖAK vom 10. Oktober
2024 abgewiesen wurde (vgl. AB 10).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. November 2024
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss
die Aufhebung der verfügten Einstelltage.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5.
Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer
reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 25. Februar 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und
57.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide
aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen
Versicherungsgericht erhoben werden.
1.2
Örtlich zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht
erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene
Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.3
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni
2015.
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.4
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der
30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist
(Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. August 2024, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024, zu Recht wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit ab dem 1. August 2024 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt hat.
2.2
2.2.1
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung
einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1
lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als
selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten,
insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber
Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit.
a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom 14. September
2023.
E. 3).
2.2.2
Ein Selbstverschulden im Sinne der
Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach
den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der
versicherten Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung
nicht übernimmt (vgl. Kupfer Bucher,
in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6.
Aufl., Zürich/Genf 2025, Art. 30 AVIG Ziff. 2.1 S. 179). Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus
wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts vom
30.
März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der
versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in
beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3).
2.2.3
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur
verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in
beweismässiger Hinsicht klar feststeht (zur Beweiskraft von Behauptungen des
Arbeitgebers im Fall von Differenzen zwischen ihm und dem Arbeitnehmer vgl. BGE 112 V 242, 245 E. 1; vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3.
Auflage, Basel 2016, Rz 835 mit Hinweisen). Das vorwerfbare Verhalten muss
zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen
Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich erfolgt sein, wobei
Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Eventualvorsatz liegt
vor, wenn die versicherte Person vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass
ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf
nimmt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E.
2.2).
2.3
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass die
Beschwerdegegnerin seiner Sichtweise nur unzureichend Rechnung getragen habe.
Er begründet dies im Wesentlichen mit einer chronologischen Abfolge der
Ereignisse aus den Monaten «Februar/März 2024» und der «Entlassung» vom 31. Mai
2024.
Im Wesentlichen bestreitet er, dass er regelmässig während der
vereinbarten Präsenzzeiten nicht erreichbar gewesen sein soll. Weiter
bestreitet er, dass die von der Arbeitgeberin bezeichneten Präsenzzeiten «bis
zu diesem Zeitpunkt» verbindlich und verpflichtend gewesen sein sollen.
Schliesslich stellt er sich auf den Standpunkt, dass am Tag seiner Entlassung,
dem 31. Mai 2024, er bis 12:30 Uhr erreichbar gewesen sei; anschliessend habe
er ein medizinisches Problem gehabt und sich danach umgehend wieder bei der
Arbeitgeberin gemeldet.
2.4
Die Beschwerdegegnerin verweist sowohl in ihrer Beschwerdeantwort
als auch in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme zum
Kündigungsgrund durch die Arbeitgeberin (AB 11), wonach der Beschwerdeführer
wiederholt nicht erreichbar gewesen sei, ungenügend kommuniziert und sich zu
kurzfristig abgemeldet habe. Es sei mit dem Beschwerdeführer mehrfach
besprochen worden, dass die Nichterreichbarkeit oder das Nicht- oder nur sehr
kurzfristige Abmelden nicht in Ordnung sei. Am 31. Mai 2024 sei es dann erneut
zu einem Vorfall gekommen, wonach der Beschwerdeführer am Vormittag bestätigt habe,
dass er am Nachmittag anwesend sei, wobei er dann aber nach dem Mittag nicht
mehr erreichbar gewesen sei. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer
bereits mit E-Mail vom 7. März 2024 an seine Arbeitgeberin gewandt und darin
bestätigt, dass er die Abmahnung zur Kenntnis genommen und sich darin
entschuldigt habe, dass er seinen Vorgesetzten am Vortag habe warten lassen und
er versprechen würde, sich künftig an die Abmachungen zu halten
(Beschwerdeantwort S. 3 f.; Einspracheentscheid S. 3).
2.5
2.5.1
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bei
seiner Arbeitgeberin mit E-Mail vom 7. März 2024 dafür entschuldigt hat, dass
er sie hat warten lassen und ihr Vertrauen verletzt hat (vgl. AB 12). Im
genannten E-Mail hält er fest, dass er um seine eigene Fehlbarkeit leider zu
gut wisse und er sein Bestmögliches geben werde, damit dies nicht mehr vorkomme
und er das Vertrauen wieder zurückgewinnen könne; zudem nimmt er darin die Abmahnung
zur Kenntnis.
2.5.2
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde an, dass
er das E-Mail vom 7. März 2024 deshalb verfasst habe, um einen Konflikt mit der
Arbeitgeberin zu beseitigen. Er habe der Arbeitgeberin Zugeständnisse gemacht,
obwohl diese nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Er räumt aber ein, dass er
im Februar nach mehrfacher mündlicher Ankündigung nicht zur Arbeit erschienen
bzw. nicht erreichbar gewesen sei, da er Schule gehabt habe.
2.5.3
Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers
ist es zunächst als erstellt zu erachten, dass dieser bereits im Februar nicht
zur Arbeit erschienen und nicht erreichbar gewesen ist, weshalb es in der Folge
zu einer Abmahnung gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer nun nachträglich
beschwerdeweise behauptet, dass er das E-Mail vom 7. März 2024 lediglich zur
Entschärfung der «Situation» verfasst habe und es als Entgegenkommen
seinerseits interpretiert werden müsse (etwa, weil er die Stelle unbedingt
behalten wollte, vgl. noch Einsprache, S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden.
Dem Beschwerdeführer wäre es zum damaligen Zeitpunkt schon offen gestanden,
gegen die Abmahnung zu opponieren und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne
dabei gleich einen Konflikt mit seiner Arbeitgeberin loszutreten; er hätte aber
spätestens im Rahmen einer – vorliegend ohnehin unterlassenen –
Kündigungsanfechtung die seiner Ansicht nach «übertriebene» Abmahnung
aufgreifen müssen.
2.5.4
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde zudem an,
dass er einerseits jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, die Arbeitszeiten
ohne Rücksprache mit der Arbeitgeberin zu ändern; dies vermag nicht zu
überzeugen, würde doch eine vollkommen freie Verfügbarkeit über die Gestaltung
der eigenen Zeit die Annahme von Arbeitszeit ausschliessen (vgl. Lukasz Grebski, Ausgewählte Fragen zur
Arbeitszeit, in: Fachhandbuch Arbeitsrecht, von Kaenel/Rudolph (Hrsg.), 2.
Auflage, Zürich 2024, S. 188 f., Rz. 6.9) und einer effektiven Kontrolle der
wöchentlichen Arbeitszeit von 16.8 Stunden nach Ziffer 6 des am 14. Dezember
2023.
unterzeichneten Arbeitsvertrags entgegenstehen (vgl. AB 2). Der
Beschwerdeführer gibt andererseits an, dass für ihn keine Präsenzzeiten
verbindlich und verpflichtend definiert worden wären. Der am 14. Dezember 2023
unterzeichnete Arbeitsvertrag (vgl. AB 2) steht dieser Ansicht insoweit entgegen,
als bereits Ziffer 2 festhält, dass üblicherweise der Sitz der Arbeitgeberin in
[...] Arbeitsort ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der
Funktion eines «Junior Software Engineer» tätig gewesen ist, ist den
schlüssigen Ausführungen der Arbeitgeberin zu folgen, wonach bei der
Arbeitszeitgestaltung zwar eine gewisse Flexibilität bestanden, der
Beschwerdeführer aber noch Unterstützung durch andere Teammitglieder benötigt hat
(AB 11).
2.5.5
Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer am Tag
der Kündigung, am 31. Mai 2024, morgens noch bei der Arbeitgeberin arbeitstätig
(vgl. Beschwerde, S. 2; vgl. AB 11) und bis um 12:30 Uhr erreichbar gewesen ist,
was von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer
bestreitet zudem nicht, dass er seiner Arbeitgeberin noch am Vormittag
bestätigt hat, am Nachmittag anwesend zu sein (vgl. AB 11). Aus den Akten lässt
sich entnehmen, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer um 14:10 Uhr vergebens
versucht hat, telefonisch zu erreichen (Beschwerdebeilagen 2) und sich dieser
auch nicht von sich aus abgemeldet hat (vgl. AB 11), was vom Beschwerdeführer
nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer begründet seine erneute
Nichterreichbarkeit mit einem «medizinischen Problem». Hierfür datiert ein
Arztzeugnis vom 3. Juni 2024, welches rückwirkend eine volle Arbeitsunfähigkeit
ab 31. Mai 2024 bis 14. Juni 2024 attestiert (AB 4). Der Beschwerdeführer
stellt sich anschliessend auf den Standpunkt, dass er sich «ca. gegen 14:30 Uhr»
bei seiner Arbeitgeberin gemeldet habe.
2.5.6
Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers ist es als
erstellt zu erachten, dass er am 31. Mai 2024, konkret um 14:10 Uhr, erneut
nicht erreichbar gewesen ist und seine Abwesenheit der Arbeitgeberin nicht
kommuniziert hat. Dass der Beschwerdeführer ein gesundheitliches Problem
geltend macht, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, wobei im Rahmen der
Dauer der Einstellung darauf zurückzukommen ist (vgl. Erwägung 3.2 hiernach). Der
Beschwerdeführer hätte umso mehr bemüht sein müssen, ein tadelloses Verhalten
(bessere Erreichbarkeit und verbesserte Kommunikation) an den Tag zu legen –
gerade vor dem Hintergrund, dass er nur wenige Monate zuvor eine Abmahnung
erhalten hat – und er selbst mit E-Mail vom 7. März 2024 Besserung in Aussicht gestellt
hat und das Vertrauen der Arbeitgeberin zurückgewinnen wollte. Somit musste der
Beschwerdeführer auch damit rechnen, dass eine erneute Nichterreichbarkeit und eine
mangelnde Kommunikation nicht mehr toleriert werden und zur Kündigung durch die
Arbeitgeberin führen können.
2.5.7
Im Übrigen ist zu bemerken, dass die – vorliegend ohnehin nicht
angefochtene – Kündigung innerhalb der laufenden Sperrfrist erfolgt ist und die
daraus resultierenden Rechtsfolgen im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit zu
beurteilen gewesen wären (vgl. noch Einsprache, AB 9).
2.6
Es liegen somit konkrete Vorkommnisse vor (vgl. Erwägungen 2.5.3.
und 2.5.6.), die unzweifelhaft darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer für
die Kündigung eine wesentliche Mitverantwortung trägt und seine Kündigung
zumindest in Kauf genommen hat; das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte
Verhalten steht in beweismässiger Hinsicht somit klar fest. Inwiefern die
Beschwerdegegnerin lediglich die Sichtweise der Arbeitgeberin übernimmt, ist
nicht erkennbar. Es liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was
eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.
3.
3.1
3.1.1
Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die
Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei
mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden
(lit. c).
3.1.2
Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der
versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen
und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).
3.1.3
Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende
Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Die
Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses
soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne
triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 148 V 144, 147 E.
3.1.3; vgl. BGE 146 V 224, 228 E. 4.4.2). Gemäss Einstellraster KAST (Rz D 72
ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2024) wird bei einer fristgerechten
Kündigung der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens (insbesondere wegen
Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten) ein leichtes bis schweres
Verschulden angenommen. Vorwarnungen des Arbeitgebers können zu einer
Verschärfung der Sanktion führen; deren Anzahl, die Abstände dazwischen, die
Gründe und die zeitliche Nähe der letzten Vorwarnung zur Kündigung sind zu
berücksichtigende Faktoren (vgl. D75 B.1).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer ab dem 1. August
2024.
für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist somit von
einem schweren Verschulden ausgegangen. Dies lässt sich nicht beanstanden und
leuchtet ein. So erscheint die Annahme eines schweren Verschuldens und damit
die Dauer der Einstellung in Anbetracht der wiederholten Pflichtverletzung nachdem
eine Abmahnung ausgesprochen worden ist, gerechtfertigt (vgl. Erwägung 2.5.1.
ff. hiervor). Die Beschwerdegegnerin verortet das schwere Verschulden indes im
untersten Bereich. Auch diese Einordnung lässt sich gerade vor dem Hintergrund
der gesundheitsbedingten Abwesenheit am 31. Mai 2024 nicht beanstanden. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin dessen
Sichtweise nur unzureichend in die Bewertung seines Verschuldens einbezieht,
ist deshalb nicht nachvollziehbar.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2024 zu bestätigen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. M.
Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: