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Entscheid

AL.2024.24

AVIG Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen (insb. Feststellung des «gewöhnlichen Aufenthaltes»)

8. Mai 2025Deutsch21 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw Peter Fuchs,

Rechtsanwalt,

Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a,

Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Kantonale Amtsstelle für ALV,

Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.24

Einspracheentscheid vom 8.

Oktober 2024

Ermittlung der

Anspruchsvoraussetzungen (insb. Feststellung des «gewöhnlichen Aufenthaltes»)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1983, arbeitete ab

dem 17. August 2022 für die B____ GmbH, [...] (vgl. den Arbeitsvertrag vom

17. August 2022; Antwortbeilage [AB] 2). Laut Auszug aus dem kantonalen

Datenmarkt war er am 17. August 2022 aus Freiburg (Deutschland) nach Basel an

die [...]strasse [...] gezogen (vgl. AB 1). Per Ende Mai 2024 wurde ihm von der

Arbeitgeberin gekündet, woraufhin er sich zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung anmeldete (vgl. AB 4). Aufgrund der Angaben der

Arbeitgeberin überwies die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Sache zum

Entscheid an die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST), da

sie wegen des vermuteten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Frankreich einen

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bezweifelte (vgl. AB 5).

b) Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 verneinte die KAST

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 6).

Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. AB 7 und AB 9) mit Einspracheentscheid vom

8. Oktober 2024 (AB 10) festgehalten.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. November

2024.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024

aufzuheben. (2.) Es sei seine Anspruchsberechtigung festzustellen. (3.) Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KAST. Seiner Beschwerde

hat er diverse Unterlagen beigelegt.

b) Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Februar

2025.

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er den Nachtrag Nr. 1 zu einem

Mietvertrag vom 11. September 2024 betreffend eine Vertragsumschreiben auf

ihn als Mitmieter einer Wohnung an der [...]allee [...] (Beschwerdebeilage 9)

in Basel beigelegt.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 4.

März 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 8. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)

in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben

werden.

1.1.2

Die örtliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128

und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.1.3

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.2

Da

die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides

erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 13. Juni 2024 (AB 6), bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 (AB 10), gestützt auf die vorliegenden

Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt

hat.

2.2

2.2.1

Zu beurteilen ist unbestrittenermassen ein

länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 des Abkommens

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;

SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art.

11.

ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese

konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der

Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11;

nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der

Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG

Anwendung.

2.2.2

Laut Art. 65 VO Nr. 883/2004 ("Arbeitslose, die in

einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben") muss sich

eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder

selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen

Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in

ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung

stellen. Unbeschadet von Art. 64 kann sich eine vollarbeitslose Person

zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in

dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit

ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen

Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des

Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn

gegolten haben (Abs. 2).

2.2.3

Art. 65 VO Nr. 883/2004 unterscheidet zwischen

Grenzgängern und Arbeitslosen, die keine Grenzgänger sind (vgl. Erwägung 2.2.2.

hiervor). Zur Vereinfachung wird in der Weisung des seco über die Auswirkungen

der VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung

(Kreisschreiben [KS] ALE 883) von "echten" und "unechten"

Grenzgängern gesprochen. Sowohl echte als auch unechte Grenzgänger kennzeichnen

sich somit dadurch aus, dass ihr Tätigkeits- und Wohnort auseinanderfallen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.2.1.). Als

echter Grenzgänger gilt einerseits diejenige Person, welche in einem Staat

tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie täglich zurückkehrt

(Tagespendler; vgl. KS ALE 883 Ziff. A27). Ebenfalls als echte Grenzgänger

gelten sogenannte Wochenpendler, welche sich während der Werktage im Staat der

Tätigkeit aufhalten und nur an den wöchentlichen arbeitsfreien Tagen in ihren

Wohnstaat zurückkehren (KS ALE 883 Ziff. A28). Als unechter Grenzgänger gilt

eine Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in

welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Bei dieser

Personenkategorie fehlt somit die zur Qualifikation als echter Grenzgänger

notwendige Pendelbewegung (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19.

Februar 2024 E. 5.2.1.; KS ALE 883 Ziff. A28).

2.2.4

Unechte Grenzgänger haben gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3

VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten

Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und

sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Unechte

Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland

haben, können somit gestützt auf das in Art. 65 VO Nr. 883/2004 festgehaltene

Wahlrecht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D25) ihren Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen. Bei Ausübung dieses

Wahlrechts wird gemäss KS ALE 883 Ziff. A88 f. lediglich vorausgesetzt, dass

sich die betreffende Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht,

der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (vgl. Auch KS ALE 883

Ziff. D26). Zuständig sind diejenigen Durchführungsstellen (RAV,

Arbeitslosenkasse), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Aufenthaltsort der

betreffenden Person lag. Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben zu können, muss der unechte

Dispositiv

Grenzgänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz

übersiedeln (vgl. KS ALE 883 Ziff. A24 f., A29 und A90). Durch den Bezug

von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als

unechter Grenzgänger nicht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D25 und 26; BGE 148 V 209,

214 f. E. 5.3.).

2.3.

2.3.1. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen

Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die Anspruchsvoraussetzungen

festzulegen (vgl. BGE 148 V 209, 212 E. 4.3). Nach schweizerischem Recht wird

gemäss Art. 8 AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem

nach dessen Abs. 1 lit. c vorausgesetzt, dass die versicherte Person in der

Schweiz wohnt. Der innerstaatliche Begriff des Wohnens stimmt vom Wortlaut her

mit dem gemeinschaftsrechtlichen nach Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 überein,

der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht. Dieser

befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer

Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven

Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den

äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins

Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der

Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere

Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 533, 538

f. E. 4.2).

2.3.2. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des

Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt somit ein tatsächlicher oder

"gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen

Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser

Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448, 449 E.

1b in fine). Entscheidend dafür sind – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum

Wohnsitz nach Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember

1907 (ZGB; SR 210) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j VO Nr.

883/2004 Gesagten – objektive Kriterien, während der innere Wille der

betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist. Keinesfalls genügt es für die

Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf

die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt

(BGE 148 V 209, 213 E. 4.3). Gemäss KS ALE 883 Ziff. A84 erfolgt die

Bestimmung des Wohnorts als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht

ausschliesslich aufgrund formaler Kriterien (Wohnsitzbescheinigung oder

Ähnliches). Die betreffende Person ist zum Wohnort unter Zugrundelegung der in

Ziff. A84a und Ziff. A85 aufgeführten Kriterien zu befragen.

2.3.3. Ist die Zuständigkeit zwischen zwei (oder eventuell mehreren)

Staaten in Abklärung oder strittig oder führt die versicherte Person gegen die

ablehnende Verfügung Beschwerde, so ist die versicherte Person explizit darauf

hinzuweisen, sich sicherheitshalber sowohl im Tätigkeits- als auch im Wohnstaat

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden. Dieser Hinweis soll in die

ablehnende Verfügung aufgenommen werden (KS ALE 883 Ziff. A92a).

2.4.

Zusammenfassend haben somit – sofern auch die übrigen

Voraussetzungen erfüllt sind – Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt (Schwerpunkt

der Lebensbeziehungen) in der Schweiz einen Anspruch auf Taggelder der Schweizerischen

Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus sind auch sogenannte unechte

Grenzgänger anspruchsberechtigt, wenn sie auf eine Rückkehr in den Wohnstaat

verzichten (BGE 148 V 209, 215 E. 5.4) und sich hier der öffentlichen

Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen.

3.

3.1.

Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,

nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die

erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich

festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang

der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist,

ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den

Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch

zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden

werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März

2019 E. 3.2).

3.2.

3.2.1. Vorliegend ergibt sich zur Frage, wo der Beschwerdeführer zuletzt

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Mittelpunkt der Lebensführung hatte (gewöhnlicher

Aufenthalt; KS ALE 883 Rz A76), Folgendes aus den Akten: Gemäss Lebenslauf war

er von September 2020 bis August 2022 Franchisepartner der C____ GmbH in

Freiburg/Deutschland gewesen (vgl. AB 3). Laut Auszug aus dem kantonalen

Datenmarkt zog er dann am 17. August 2022 aus Freiburg (Deutschland) nach Basel

an die [...]strasse 86 (vgl. AB 1). Aktenkundig ist des Weiteren die

Bescheinigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt

vom 7. September 2022 über die erfolgte Anmeldung des – in Deutschland

heimatberechtigten – Beschwerdeführers zur Niederlassung im Kanton Basel-Stadt.

In der Bescheinigung wurde als Zuzugsdatum der 17. August 2022 und als Adresse die

[...]strasse [...] vermerkt (AB 15, Einsprachebeilage 2). Gleiches ergibt sich

auch aus der Wohnsitzbescheinigung vom 24. Juni 2024 (AB 15, Einsprachebeilage

3). In den Akten befindet sich auch ein entsprechender Mietvertrag betreffend

eine Wohnung an der [...]strasse [...]. Der Mietvertrag datiert (allerdings) vom

25. Januar 2023 und als Beginn des Mietverhältnisses wurde der 1. Februar 2023 (und

nicht der 17. August 2022 oder allenfalls der 1. September 2022) festgehalten.

Der Mietvertrag lautete auf den Beschwerdeführer und einen gewissen D____ (vgl.

Beschwerdebeilage [BB] 3). Vermieter der Wohnung an der [...]strasse [...] war

die E____ AG (vgl. BB 3), dessen Verwaltungsratsmitglied F____ ist (vgl. den

Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt. F____ ist auch

der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der B____

GmbH, [...], Basel. Ausserdem ist F____ Geschäftsführer der G____ GmbH, [...], Basel (vgl. ebenfalls den Internetauszug aus

dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).

3.2.2. Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer offensichtlich

über eine obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz verfügt (vgl. die auf

ihn [Wohnort 4057 Basel] lautende Police ab Januar 2024 mit darin angegebener

Monatsprämie von Fr. 415.05 [BB 7] resp. die an die [...]strasse [...]

adressierte Prämienrechnung für August 2024 über einen Betrag von Fr. 678.20 [AB

15, Einsprachebeilage 8]). Auch liess sich der Beschwerdeführer gemäss der TP-Rechnung

vom 31. Mai 2024 (adressiert an die [...]strasse [...]) am 27. Mai

2024 in den H____ Kliniken (H____), Basel, behandeln (vgl. AB 15,

Einsprachebeilage 8). Weitere Termine in den H____ hatte der Beschwerdeführer offenbar

am 5. Juni sowie am 6. und 12. August 2024 (vgl. AB 15,

Einsprachebeilage 7).

3.2.3. In den Akten befinden sich Lohnabrechnungen

betreffend die Monate September 2022 bis Mai 2024 (ausgenommen Dezember 2022), in

welchen als Adresse des Beschwerdeführers "[...]strasse [...]"

angegeben ist (vgl. AB 15, Einsprachebeilagen 4-6). In den Lohnabrechnungen bis

Januar 2024 wurde als E-Mail-Adresse für Rückfragen noch die I____ AG, [...],

angegeben. In den Lohnabrechnungen für Februar und März 2024 wurde als Kontaktadresse

für Rückfragen die G____ GmbH resp. J____ angeführt (vgl. Antwortbeilage 15,

Einsprachebeilage 4). Die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2024

wurden dann offenbar am 3. Mai 2024 durch die G____ GmbH resp. J____ (gemäss

E-Mailadresse für Rückfragen) rückwirkend gewissen betraglichen Korrekturen

unterzogen (vgl. AB 15, Einsprachebeilage 5).

3.2.4. Darüber hinaus besitzt der

Beschwerdeführer ein Konto bei einer Schweizer Bank. Der Lohn floss auf das für

ihn von der K____ AG geführte Konto (vgl. insb. die erwähnten Lohnabrechnungen).

Die K____ schickt/e dem Beschwerdeführer die Post an die [...]strasse [...] (vgl. den Brief der K____ vom 17. Juni

2024; AB 15, Einsprachebeilage 9). Auch von der L____ Rentenversicherung wurde

der Beschwerdeführer über diese Adresse kontaktiert (vgl. das Schreiben vom 11. Juli

2024; AB 15, Einsprachebeilage 10).

3.2.5. J____, Assistentin der Geschäftsleitung der G____ GmbH, teilte dem

Amt für Wirtschaft und Arbeit (Öffentliche Arbeitslosenkasse) mit E-Mail vom 30.

Mai 2024 mit, nach telefonischer Rücksprache mit dem Amt für Wirtschaft und

Arbeit (AWA) möchte man Folgendes mitteilen: Es sei ihnen bekannt geworden,

dass Herr A____ seit einiger Zeit nicht mehr in der Schweiz, sondern in

Frankreich lebe. Man sei durch das Schreiben (des AWA) auf die veraltete

Adresse aufmerksam geworden. Da man sich nicht sicher sei, ob diese Information

von Relevanz sei, halte man es für besser, darüber zu informieren (vgl. AB 14).

In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund, datiert vom 30. Mai 2024, wurde von J____ als Adresse des Beschwerdeführers angegeben: [...] Rue

[...], 68300 Saint Louis, Frankreich (vgl. AB 11). Dieselbe Adresse wurde auch

in der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2024

angeführt (vgl. AB 12).

3.2.6. Aktenkundig ist ein zwischen der M____, mit Sitz an der

[...] Rue [...], 68300 Saint Louis, vertreten durch F____ (Telefonnummer [...])

und dem Beschwerdeführer (Telefonnummer [...]) abgeschlossener Mietvertrag vom

5. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 4) betreffend eine Mietwohnung an eben dieser [...]

Rue [...], 68300 Saint Louis (vgl. Ziff. 1.1). Als Mietbeginn wurde der 1. Juni

2023 angegeben (vgl. S. 1). Im Vertrag wurde als (aktueller) Wohnsitz des

Beschwerdeführers [...]strasse, Basel, angegeben. Die Vertragsdauer des Logis

in Saint Louis wurde auf sechs Jahre festgelegt (vgl. Ziff. 1.5). Die

Wohnung umfasst einen Gang, ein Wohnzimmer, ein Badezimmer, eine Küche, eine

Toilette und zwei Schlafzimmer (vgl. S. 3 oben des Vertrages). Soweit

ersichtlich erfolgte gemäss der ins Recht gelegten Gasrechnung in den Monaten

Februar und März 2024 kein Bezug (vgl. Beschwerdebeilage 8).

3.2.7. In den Akten befinden sich auch Lohnabrechnungen,

welche mit der Adresse [...] Rue [...], 68300 Saint Louis, versehen sind. Es

handelt sich um die Lohnabrechnungen betreffend die Monate Juni 2023 bis Mai

2024 (vgl. AB 13).

3.2.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Wohnung

in Frankreich nur gemietet, damit ihn die Kinder besuchen könnten. Die Wohnung

in Basel sei für die gelegentlichen Besuche der Kinder ungeeignet, da sich

diese an einer sehr stark befahrenen Strasse befinde, klein sei und er dort

zusammen mit seinem Bruder wohne. Die Wohnung sei schlicht zu klein, um das

Besuchsrecht der Kinder auszuüben. Damit die Kinder weiter zu ihm zu Besuch

kommen wollten, habe er sich eine Zweitwohnung zutun müssen. Mit dem Verdienst sei

eine Zweitwohnung in Basel nicht finanzierbar. Er bezeichne die Wohnung in

Frankreich deshalb auch als eine Art Ferienwohnung, weil er sich selten darin

aufhalte und diese für die Besuche der Kinder angemietet habe (vgl. insb. S. 5

der Beschwerde).

3.2.9. Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits von folgendem

Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer sei zunächst an der [...]strasse [...] in

Basel angemeldet und wohnhaft gewesen. Er habe dann die Möglichkeit erhalten,

im benachbarten Saint Louis eine günstige Wohnung zu mieten, welche er auch

bewohne. Angemeldet geblieben sei er jedoch in Basel. Seinen Lebensmittelpunkt

habe er jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frankreich oder sogar in

Deutschland. Saint Louis sei eine Grenzstadt mit hohem Verkehrsaufkommen aus

der Schweiz, Deutschland und Frankreich. Für eine Ferienwohnung sei Saint Louis

eine unattraktive Stadt. Jedoch seien die Wohnungsmieten für ein Budget mit

Schweizer Einkommen attraktiver als die Wohnungsmieten in Basel-Stadt. Der

Beschwerdeführer verhalte sich somit wie ein Grenzgänger (vgl. insb. S. 4 f.

der Beschwerdeantwort).

3.3.

Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht ohne Weiteres

gefolgt werden. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich ein allfälliger

Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz nicht

per se verneinen. Zunächst ist es nicht als ausgeschlossen zu erachten, dass

der Beschwerdeführer den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen tatsächlich in Basel

hat. Möglich erscheint im Übrigen auch, dass er als unechter Grenzgänger zu

qualifizieren und deswegen anspruchsberechtigt ist (vgl. die nachstehenden

Überlegungen).

3.4.

Als Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Schwerpunkt der

Lebensbeziehungen (resp. den gewöhnlichen Aufenthalt; KSE ALE 883 Rz A76) in

Basel hat, sind insbesondere zu erwähnen die angemietete Wohnung in Basel, die (obligatorische)

Krankenversicherung, das Schweizer Bankkonto etc. (vgl. im Einzelnen Erwägungen

3.2.1., 3.2.2. und 3.2.4. hiervor). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer laut Datenmarkt

(vgl. Duplikbeilage) seit dem 1. November 2024 an der [...]allee [...] in Basel

wohnhaft. In den Akten befindet sich ein entsprechender Mietvertrag (vgl. Beschwerdebeilage

9, einzige Replikbeilage). Allerdings gibt es tatsächlich auch Anhalte dafür,

dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb der

Schweiz befindet. In Anbetracht der ab 1. Juni 2023 in Saint Louis gemieteten

Wohnung kommt namentlich Frankreich in Betracht. Was es mit den unterschiedlich

adressierten Lohnabrechnungen (Juni 2023 bis Mai 2024; vgl. AB 13 resp. AB 15

[Einsprachebeilagen 4-6]) auf sich hat, erscheint völlig unklar. Ob und – wenn

ja – von wem und zu welchem Zeitpunkt resp. in welchem Zusammenhang die

Lohnabrechnungen (nachträglich) anders adressiert wurden, lässt sich gestützt

auf die Akten nicht eruieren. Anzufügen ist einzig, dass – entgegen der

Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Replik) – grundsätzlich in

sämtlichen Abrechnungen ein Abzug der Quellensteuer angeführt wird. Einzige

Ausnahme bildet die Lohnabrechnung für Mai 2024 (vgl. AB 13 resp. AB 15

[Einsprachebeilage 6]). Unter Berücksichtigung der Aktenlage erscheint es des

Weiteren auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seinen

Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, wo offenbar die von ihm getrennte Ehefrau

und die gemeinsamen Kinder leben. Was die familiäre Situation des

Beschwerdeführers angeht, gab dieser im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung

an, er lebe getrennt von seiner Ehefrau (vgl. AB 4). In der Beschwerde führte

er an, er habe zusammen mit der getrennt von ihm lebenden Ehefrau zwei Kinder

(vgl. S. 5 der Beschwerde). Die Ehefrau und die Kinder wohnten in Deutschland

(vgl. S. 1 der Replik). Die Kinder würden in Deutschland zur Schule gehen (vgl.

S. 5 der Beschwerde). Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass offenbar das

Familiengericht in Deutschland involviert ist (vgl. implizit das Schreiben der L____

Rentenversicherung vom 11. Juli 2024; AB 15, Einsprachebeilage 10). In der

Lohnabrechnung für Januar 2023, welche an die [...]strasse in Basel adressiert

ist, werden im Übrigen drei Kinder aufgeführt (vgl. Antwortbeilage 15,

Einsprachebeilage 4). Möglicherweise hat der Beschwerdeführer somit noch ein

weiteres Kind, dessen Wohnsitz sich nicht aus den Akten ergibt.

3.5.

Darüber hinaus ist auch denkbar, dass der Beschwerdeführer als sog.

unechter Grenzgänger (vgl. Erwägung 2.2.3. hiervor) in der Schweiz anspruchsberechtigt

ist. Auch wenn er in Frankreich oder Deutschland den Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen (Wohnsitz im Sinne des gewöhnlichen Aufenthaltes) hat, könnte

er hier Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, sofern er auf eine

Rückkehr in den Wohnstaat verzichtet hat (BGE 148 V 209, 215 E. 5.4) und sich

hier der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (vgl. KS ALE 883

Rz D25 ff.; siehe auch die Übersicht in KS ALE 883 Rz D45).

3.6.

Indem die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen der Darstellung der

Arbeitgeberin gefolgt ist, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Erwägung

3.1. hiervor) verletzt. Die Beschwerdegegnerin ist deswegen gehalten, die zur

Feststellung des relevanten Sachverhaltes erforderlichen Abklärungen (insb. zum

Wohnsitz resp. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers) vorzunehmen und

anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung zu entscheiden. Zu beachten sein wird, dass dabei

allenfalls eine Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Staaten zu erfolgen hat

(vgl. u.a. KS ALE 883 Rz A86 und A87).

3.7.

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.

Juni 2024 (AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024

(AB 10), zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat.

4.

4.1.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 8. Oktober 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen

vornimmt und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung entscheidet.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der

Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitslosenentschädigung entscheidet.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

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