AL.2024.24
AVIG Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen (insb. Feststellung des «gewöhnlichen Aufenthaltes»)
8. Mai 2025Deutsch21 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 8.
Mai 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer
(Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw Peter Fuchs,
Rechtsanwalt,
Studer Zahner Anwälte AG, Hauptstrasse 11a,
Postfach 2125, 8280 Kreuzlingen
Beschwerdeführer
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für ALV,
Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.24
Einspracheentscheid vom 8.
Oktober 2024
Ermittlung der
Anspruchsvoraussetzungen (insb. Feststellung des «gewöhnlichen Aufenthaltes»)
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1983, arbeitete ab
dem 17. August 2022 für die B____ GmbH, [...] (vgl. den Arbeitsvertrag vom
17. August 2022; Antwortbeilage [AB] 2). Laut Auszug aus dem kantonalen
Datenmarkt war er am 17. August 2022 aus Freiburg (Deutschland) nach Basel an
die [...]strasse [...] gezogen (vgl. AB 1). Per Ende Mai 2024 wurde ihm von der
Arbeitgeberin gekündet, woraufhin er sich zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung anmeldete (vgl. AB 4). Aufgrund der Angaben der
Arbeitgeberin überwies die Öffentliche Arbeitslosenkasse die Sache zum
Entscheid an die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST), da
sie wegen des vermuteten Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Frankreich einen
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bezweifelte (vgl. AB 5).
b) Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 verneinte die KAST
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. AB 6).
Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. AB 7 und AB 9) mit Einspracheentscheid vom
8. Oktober 2024 (AB 10) festgehalten.
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. November
2024.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024
aufzuheben. (2.) Es sei seine Anspruchsberechtigung festzustellen. (3.) Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KAST. Seiner Beschwerde
hat er diverse Unterlagen beigelegt.
b) Die KAST (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Februar
2025.
an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er den Nachtrag Nr. 1 zu einem
Mietvertrag vom 11. September 2024 betreffend eine Vertragsumschreiben auf
ihn als Mitmieter einer Wohnung an der [...]allee [...] (Beschwerdebeilage 9)
in Basel beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 4.
März 2025 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 8. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben
werden.
1.1.2
Die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128
und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.1.3
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2
Da
die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides
erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht mit Verfügung vom 13. Juni 2024 (AB 6), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 (AB 10), gestützt auf die vorliegenden
Akten einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt
hat.
2.2
2.2.1
Zu beurteilen ist unbestrittenermassen ein
länderübergreifender Sachverhalt. Grundlage hierzu bilden Art. 8 des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
SR 0.142.112.681) und Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA in Verbindung mit Art.
11.
ff. der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) und den diese
konkretisierenden Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11;
nachfolgend: VO Nr. 987/2009). Die entsprechenden Bestimmungen finden in der
Arbeitslosenversicherung durch den Verweis in Art. 121 Abs. 1 lit. a AVIG
Anwendung.
2.2.2
Laut Art. 65 VO Nr. 883/2004 ("Arbeitslose, die in
einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben") muss sich
eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder
selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in
ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung
stellen. Unbeschadet von Art. 64 kann sich eine vollarbeitslose Person
zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in
dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen
Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des
Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn
gegolten haben (Abs. 2).
2.2.3
Art. 65 VO Nr. 883/2004 unterscheidet zwischen
Grenzgängern und Arbeitslosen, die keine Grenzgänger sind (vgl. Erwägung 2.2.2.
hiervor). Zur Vereinfachung wird in der Weisung des seco über die Auswirkungen
der VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung
(Kreisschreiben [KS] ALE 883) von "echten" und "unechten"
Grenzgängern gesprochen. Sowohl echte als auch unechte Grenzgänger kennzeichnen
sich somit dadurch aus, dass ihr Tätigkeits- und Wohnort auseinanderfallen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.2.1.). Als
echter Grenzgänger gilt einerseits diejenige Person, welche in einem Staat
tätig ist und im anderen Staat wohnt, in welchen sie täglich zurückkehrt
(Tagespendler; vgl. KS ALE 883 Ziff. A27). Ebenfalls als echte Grenzgänger
gelten sogenannte Wochenpendler, welche sich während der Werktage im Staat der
Tätigkeit aufhalten und nur an den wöchentlichen arbeitsfreien Tagen in ihren
Wohnstaat zurückkehren (KS ALE 883 Ziff. A28). Als unechter Grenzgänger gilt
eine Person, welche im einen Staat tätig ist und im anderen Staat wohnt, in
welchen sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Bei dieser
Personenkategorie fehlt somit die zur Qualifikation als echter Grenzgänger
notwendige Pendelbewegung (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19.
Februar 2024 E. 5.2.1.; KS ALE 883 Ziff. A28).
2.2.4
Unechte Grenzgänger haben gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 3
VO Nr. 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit Anspruch auf Leistungen des letzten
Tätigkeitsstaates, sofern sie nicht in ihren Wohnmitgliedstaat zurückkehren und
sich in diesem Staat der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen. Unechte
Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland
haben, können somit gestützt auf das in Art. 65 VO Nr. 883/2004 festgehaltene
Wahlrecht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D25) ihren Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz geltend machen. Bei Ausübung dieses
Wahlrechts wird gemäss KS ALE 883 Ziff. A88 f. lediglich vorausgesetzt, dass
sich die betreffende Person im Staat, in dem sie die Leistungen beansprucht,
der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (vgl. Auch KS ALE 883
Ziff. D26). Zuständig sind diejenigen Durchführungsstellen (RAV,
Arbeitslosenkasse), in deren Tätigkeitsgebiet der vormalige Aufenthaltsort der
betreffenden Person lag. Um in der Schweiz als letzter Beschäftigungsstaat
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben zu können, muss der unechte
Dispositiv
Grenzgänger seinen Wohnort demnach gerade nicht aufgeben und in die Schweiz
übersiedeln (vgl. KS ALE 883 Ziff. A24 f., A29 und A90). Durch den Bezug
von Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz verliert er seinen Status als
unechter Grenzgänger nicht (vgl. KS ALE 883 Ziff. D25 und 26; BGE 148 V 209,
214 f. E. 5.3.).
2.3.
2.3.1. Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen
Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die Anspruchsvoraussetzungen
festzulegen (vgl. BGE 148 V 209, 212 E. 4.3). Nach schweizerischem Recht wird
gemäss Art. 8 AVIG für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem
nach dessen Abs. 1 lit. c vorausgesetzt, dass die versicherte Person in der
Schweiz wohnt. Der innerstaatliche Begriff des Wohnens stimmt vom Wortlaut her
mit dem gemeinschaftsrechtlichen nach Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 überein,
der darunter den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person versteht. Dieser
befindet sich an demjenigen Ort, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensführung hat. Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven
Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den
äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins
Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der
Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere
Definition dem jeweiligen nationalen Recht (vgl. zum Ganzen BGE 138 V 533, 538
f. E. 4.2).
2.3.2. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des
Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt somit ein tatsächlicher oder
"gewöhnlicher" Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen
Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser
Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 115 V 448, 449 E.
1b in fine). Entscheidend dafür sind – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum
Wohnsitz nach Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB; SR 210) und in Relativierung des soeben zu Art. 1 lit. j VO Nr.
883/2004 Gesagten – objektive Kriterien, während der innere Wille der
betreffenden Person nicht ausschlaggebend ist. Keinesfalls genügt es für die
Bejahung eines gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf
die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt
(BGE 148 V 209, 213 E. 4.3). Gemäss KS ALE 883 Ziff. A84 erfolgt die
Bestimmung des Wohnorts als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht
ausschliesslich aufgrund formaler Kriterien (Wohnsitzbescheinigung oder
Ähnliches). Die betreffende Person ist zum Wohnort unter Zugrundelegung der in
Ziff. A84a und Ziff. A85 aufgeführten Kriterien zu befragen.
2.3.3. Ist die Zuständigkeit zwischen zwei (oder eventuell mehreren)
Staaten in Abklärung oder strittig oder führt die versicherte Person gegen die
ablehnende Verfügung Beschwerde, so ist die versicherte Person explizit darauf
hinzuweisen, sich sicherheitshalber sowohl im Tätigkeits- als auch im Wohnstaat
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden. Dieser Hinweis soll in die
ablehnende Verfügung aufgenommen werden (KS ALE 883 Ziff. A92a).
2.4.
Zusammenfassend haben somit – sofern auch die übrigen
Voraussetzungen erfüllt sind – Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt (Schwerpunkt
der Lebensbeziehungen) in der Schweiz einen Anspruch auf Taggelder der Schweizerischen
Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus sind auch sogenannte unechte
Grenzgänger anspruchsberechtigt, wenn sie auf eine Rückkehr in den Wohnstaat
verzichten (BGE 148 V 209, 215 E. 5.4) und sich hier der öffentlichen
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen.
3.
3.1.
Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang
der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch
zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden
werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März
2019 E. 3.2).
3.2.
3.2.1. Vorliegend ergibt sich zur Frage, wo der Beschwerdeführer zuletzt
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit den Mittelpunkt der Lebensführung hatte (gewöhnlicher
Aufenthalt; KS ALE 883 Rz A76), Folgendes aus den Akten: Gemäss Lebenslauf war
er von September 2020 bis August 2022 Franchisepartner der C____ GmbH in
Freiburg/Deutschland gewesen (vgl. AB 3). Laut Auszug aus dem kantonalen
Datenmarkt zog er dann am 17. August 2022 aus Freiburg (Deutschland) nach Basel
an die [...]strasse 86 (vgl. AB 1). Aktenkundig ist des Weiteren die
Bescheinigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt
vom 7. September 2022 über die erfolgte Anmeldung des – in Deutschland
heimatberechtigten – Beschwerdeführers zur Niederlassung im Kanton Basel-Stadt.
In der Bescheinigung wurde als Zuzugsdatum der 17. August 2022 und als Adresse die
[...]strasse [...] vermerkt (AB 15, Einsprachebeilage 2). Gleiches ergibt sich
auch aus der Wohnsitzbescheinigung vom 24. Juni 2024 (AB 15, Einsprachebeilage
3). In den Akten befindet sich auch ein entsprechender Mietvertrag betreffend
eine Wohnung an der [...]strasse [...]. Der Mietvertrag datiert (allerdings) vom
25. Januar 2023 und als Beginn des Mietverhältnisses wurde der 1. Februar 2023 (und
nicht der 17. August 2022 oder allenfalls der 1. September 2022) festgehalten.
Der Mietvertrag lautete auf den Beschwerdeführer und einen gewissen D____ (vgl.
Beschwerdebeilage [BB] 3). Vermieter der Wohnung an der [...]strasse [...] war
die E____ AG (vgl. BB 3), dessen Verwaltungsratsmitglied F____ ist (vgl. den
Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt. F____ ist auch
der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der B____
GmbH, [...], Basel. Ausserdem ist F____ Geschäftsführer der G____ GmbH, [...], Basel (vgl. ebenfalls den Internetauszug aus
dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt).
3.2.2. Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer offensichtlich
über eine obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz verfügt (vgl. die auf
ihn [Wohnort 4057 Basel] lautende Police ab Januar 2024 mit darin angegebener
Monatsprämie von Fr. 415.05 [BB 7] resp. die an die [...]strasse [...]
adressierte Prämienrechnung für August 2024 über einen Betrag von Fr. 678.20 [AB
15, Einsprachebeilage 8]). Auch liess sich der Beschwerdeführer gemäss der TP-Rechnung
vom 31. Mai 2024 (adressiert an die [...]strasse [...]) am 27. Mai
2024 in den H____ Kliniken (H____), Basel, behandeln (vgl. AB 15,
Einsprachebeilage 8). Weitere Termine in den H____ hatte der Beschwerdeführer offenbar
am 5. Juni sowie am 6. und 12. August 2024 (vgl. AB 15,
Einsprachebeilage 7).
3.2.3. In den Akten befinden sich Lohnabrechnungen
betreffend die Monate September 2022 bis Mai 2024 (ausgenommen Dezember 2022), in
welchen als Adresse des Beschwerdeführers "[...]strasse [...]"
angegeben ist (vgl. AB 15, Einsprachebeilagen 4-6). In den Lohnabrechnungen bis
Januar 2024 wurde als E-Mail-Adresse für Rückfragen noch die I____ AG, [...],
angegeben. In den Lohnabrechnungen für Februar und März 2024 wurde als Kontaktadresse
für Rückfragen die G____ GmbH resp. J____ angeführt (vgl. Antwortbeilage 15,
Einsprachebeilage 4). Die Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2024
wurden dann offenbar am 3. Mai 2024 durch die G____ GmbH resp. J____ (gemäss
E-Mailadresse für Rückfragen) rückwirkend gewissen betraglichen Korrekturen
unterzogen (vgl. AB 15, Einsprachebeilage 5).
3.2.4. Darüber hinaus besitzt der
Beschwerdeführer ein Konto bei einer Schweizer Bank. Der Lohn floss auf das für
ihn von der K____ AG geführte Konto (vgl. insb. die erwähnten Lohnabrechnungen).
Die K____ schickt/e dem Beschwerdeführer die Post an die [...]strasse [...] (vgl. den Brief der K____ vom 17. Juni
2024; AB 15, Einsprachebeilage 9). Auch von der L____ Rentenversicherung wurde
der Beschwerdeführer über diese Adresse kontaktiert (vgl. das Schreiben vom 11. Juli
2024; AB 15, Einsprachebeilage 10).
3.2.5. J____, Assistentin der Geschäftsleitung der G____ GmbH, teilte dem
Amt für Wirtschaft und Arbeit (Öffentliche Arbeitslosenkasse) mit E-Mail vom 30.
Mai 2024 mit, nach telefonischer Rücksprache mit dem Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) möchte man Folgendes mitteilen: Es sei ihnen bekannt geworden,
dass Herr A____ seit einiger Zeit nicht mehr in der Schweiz, sondern in
Frankreich lebe. Man sei durch das Schreiben (des AWA) auf die veraltete
Adresse aufmerksam geworden. Da man sich nicht sicher sei, ob diese Information
von Relevanz sei, halte man es für besser, darüber zu informieren (vgl. AB 14).
In der Stellungnahme zum Kündigungsgrund, datiert vom 30. Mai 2024, wurde von J____ als Adresse des Beschwerdeführers angegeben: [...] Rue
[...], 68300 Saint Louis, Frankreich (vgl. AB 11). Dieselbe Adresse wurde auch
in der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2024
angeführt (vgl. AB 12).
3.2.6. Aktenkundig ist ein zwischen der M____, mit Sitz an der
[...] Rue [...], 68300 Saint Louis, vertreten durch F____ (Telefonnummer [...])
und dem Beschwerdeführer (Telefonnummer [...]) abgeschlossener Mietvertrag vom
5. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 4) betreffend eine Mietwohnung an eben dieser [...]
Rue [...], 68300 Saint Louis (vgl. Ziff. 1.1). Als Mietbeginn wurde der 1. Juni
2023 angegeben (vgl. S. 1). Im Vertrag wurde als (aktueller) Wohnsitz des
Beschwerdeführers [...]strasse, Basel, angegeben. Die Vertragsdauer des Logis
in Saint Louis wurde auf sechs Jahre festgelegt (vgl. Ziff. 1.5). Die
Wohnung umfasst einen Gang, ein Wohnzimmer, ein Badezimmer, eine Küche, eine
Toilette und zwei Schlafzimmer (vgl. S. 3 oben des Vertrages). Soweit
ersichtlich erfolgte gemäss der ins Recht gelegten Gasrechnung in den Monaten
Februar und März 2024 kein Bezug (vgl. Beschwerdebeilage 8).
3.2.7. In den Akten befinden sich auch Lohnabrechnungen,
welche mit der Adresse [...] Rue [...], 68300 Saint Louis, versehen sind. Es
handelt sich um die Lohnabrechnungen betreffend die Monate Juni 2023 bis Mai
2024 (vgl. AB 13).
3.2.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Wohnung
in Frankreich nur gemietet, damit ihn die Kinder besuchen könnten. Die Wohnung
in Basel sei für die gelegentlichen Besuche der Kinder ungeeignet, da sich
diese an einer sehr stark befahrenen Strasse befinde, klein sei und er dort
zusammen mit seinem Bruder wohne. Die Wohnung sei schlicht zu klein, um das
Besuchsrecht der Kinder auszuüben. Damit die Kinder weiter zu ihm zu Besuch
kommen wollten, habe er sich eine Zweitwohnung zutun müssen. Mit dem Verdienst sei
eine Zweitwohnung in Basel nicht finanzierbar. Er bezeichne die Wohnung in
Frankreich deshalb auch als eine Art Ferienwohnung, weil er sich selten darin
aufhalte und diese für die Besuche der Kinder angemietet habe (vgl. insb. S. 5
der Beschwerde).
3.2.9. Die Beschwerdegegnerin geht ihrerseits von folgendem
Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer sei zunächst an der [...]strasse [...] in
Basel angemeldet und wohnhaft gewesen. Er habe dann die Möglichkeit erhalten,
im benachbarten Saint Louis eine günstige Wohnung zu mieten, welche er auch
bewohne. Angemeldet geblieben sei er jedoch in Basel. Seinen Lebensmittelpunkt
habe er jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Frankreich oder sogar in
Deutschland. Saint Louis sei eine Grenzstadt mit hohem Verkehrsaufkommen aus
der Schweiz, Deutschland und Frankreich. Für eine Ferienwohnung sei Saint Louis
eine unattraktive Stadt. Jedoch seien die Wohnungsmieten für ein Budget mit
Schweizer Einkommen attraktiver als die Wohnungsmieten in Basel-Stadt. Der
Beschwerdeführer verhalte sich somit wie ein Grenzgänger (vgl. insb. S. 4 f.
der Beschwerdeantwort).
3.3.
Der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann jedoch nicht ohne Weiteres
gefolgt werden. Gestützt auf die vorliegenden Akten lässt sich ein allfälliger
Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz nicht
per se verneinen. Zunächst ist es nicht als ausgeschlossen zu erachten, dass
der Beschwerdeführer den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen tatsächlich in Basel
hat. Möglich erscheint im Übrigen auch, dass er als unechter Grenzgänger zu
qualifizieren und deswegen anspruchsberechtigt ist (vgl. die nachstehenden
Überlegungen).
3.4.
Als Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Schwerpunkt der
Lebensbeziehungen (resp. den gewöhnlichen Aufenthalt; KSE ALE 883 Rz A76) in
Basel hat, sind insbesondere zu erwähnen die angemietete Wohnung in Basel, die (obligatorische)
Krankenversicherung, das Schweizer Bankkonto etc. (vgl. im Einzelnen Erwägungen
3.2.1., 3.2.2. und 3.2.4. hiervor). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer laut Datenmarkt
(vgl. Duplikbeilage) seit dem 1. November 2024 an der [...]allee [...] in Basel
wohnhaft. In den Akten befindet sich ein entsprechender Mietvertrag (vgl. Beschwerdebeilage
9, einzige Replikbeilage). Allerdings gibt es tatsächlich auch Anhalte dafür,
dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb der
Schweiz befindet. In Anbetracht der ab 1. Juni 2023 in Saint Louis gemieteten
Wohnung kommt namentlich Frankreich in Betracht. Was es mit den unterschiedlich
adressierten Lohnabrechnungen (Juni 2023 bis Mai 2024; vgl. AB 13 resp. AB 15
[Einsprachebeilagen 4-6]) auf sich hat, erscheint völlig unklar. Ob und – wenn
ja – von wem und zu welchem Zeitpunkt resp. in welchem Zusammenhang die
Lohnabrechnungen (nachträglich) anders adressiert wurden, lässt sich gestützt
auf die Akten nicht eruieren. Anzufügen ist einzig, dass – entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Replik) – grundsätzlich in
sämtlichen Abrechnungen ein Abzug der Quellensteuer angeführt wird. Einzige
Ausnahme bildet die Lohnabrechnung für Mai 2024 (vgl. AB 13 resp. AB 15
[Einsprachebeilage 6]). Unter Berücksichtigung der Aktenlage erscheint es des
Weiteren auch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seinen
Lebensmittelpunkt in Deutschland hat, wo offenbar die von ihm getrennte Ehefrau
und die gemeinsamen Kinder leben. Was die familiäre Situation des
Beschwerdeführers angeht, gab dieser im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
an, er lebe getrennt von seiner Ehefrau (vgl. AB 4). In der Beschwerde führte
er an, er habe zusammen mit der getrennt von ihm lebenden Ehefrau zwei Kinder
(vgl. S. 5 der Beschwerde). Die Ehefrau und die Kinder wohnten in Deutschland
(vgl. S. 1 der Replik). Die Kinder würden in Deutschland zur Schule gehen (vgl.
S. 5 der Beschwerde). Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass offenbar das
Familiengericht in Deutschland involviert ist (vgl. implizit das Schreiben der L____
Rentenversicherung vom 11. Juli 2024; AB 15, Einsprachebeilage 10). In der
Lohnabrechnung für Januar 2023, welche an die [...]strasse in Basel adressiert
ist, werden im Übrigen drei Kinder aufgeführt (vgl. Antwortbeilage 15,
Einsprachebeilage 4). Möglicherweise hat der Beschwerdeführer somit noch ein
weiteres Kind, dessen Wohnsitz sich nicht aus den Akten ergibt.
3.5.
Darüber hinaus ist auch denkbar, dass der Beschwerdeführer als sog.
unechter Grenzgänger (vgl. Erwägung 2.2.3. hiervor) in der Schweiz anspruchsberechtigt
ist. Auch wenn er in Frankreich oder Deutschland den Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen (Wohnsitz im Sinne des gewöhnlichen Aufenthaltes) hat, könnte
er hier Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen, sofern er auf eine
Rückkehr in den Wohnstaat verzichtet hat (BGE 148 V 209, 215 E. 5.4) und sich
hier der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (vgl. KS ALE 883
Rz D25 ff.; siehe auch die Übersicht in KS ALE 883 Rz D45).
3.6.
Indem die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen der Darstellung der
Arbeitgeberin gefolgt ist, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Erwägung
3.1. hiervor) verletzt. Die Beschwerdegegnerin ist deswegen gehalten, die zur
Feststellung des relevanten Sachverhaltes erforderlichen Abklärungen (insb. zum
Wohnsitz resp. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers) vorzunehmen und
anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung zu entscheiden. Zu beachten sein wird, dass dabei
allenfalls eine Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Staaten zu erfolgen hat
(vgl. u.a. KS ALE 883 Rz A86 und A87).
3.7.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13.
Juni 2024 (AB 6), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024
(AB 10), zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt hat.
4.
4.1.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 8. Oktober 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen
vornimmt und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung entscheidet.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Arbeitslosenentschädigung entscheidet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: