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Entscheid

AL.2024.25

AVIG Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; beweismässige Voraussetzungen

16. April 2025Deutsch20 min

Mai 2008 unbefristet sowie Vollzeit als Application Integrator bei der C____ Versicherungen,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), MLaw A. Zalad, Th. Aeschbach und

Gerichtsschreiberin

lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit,

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung,

Utengasse 36, Postfach, 4005

Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.25

Einspracheentscheid vom 5.

November 2024

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; beweismässige

Voraussetzungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1981, war seit dem 1.

Mai 2008 unbefristet sowie Vollzeit als Application Integrator bei der C____ Versicherungen,

[...], angestellt (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung [Antwortbeilage/AB 11];

siehe auch den Arbeitsvertrag vom 5./15. Juli 2019 [AB 10]). Mit Schreiben vom

17. Oktober 2023 kündigte ihm die Arbeitgeberin unter Einhaltung der

vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten per 30. April 2024 (vgl. AB 12).

Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer von der

Arbeitsleistung freigestellt, wobei ihm der Lohn weiterhin ausgerichtet wurde (vgl.

AB 13).

b) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Mai 2024 an (vgl.

AB 9). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) holte die

Arbeitgeberbescheinigung nebst Beilagen ein (vgl. AB 11-13) und liess die

Arbeitgeberin hernach zum Kündigungsgrund Stellung nehmen (vgl. AB 14-16).

c) Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 stellte die ÖAK den

Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2024

für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1). Hiergegen erhob der

Beschwerdeführer am 28. August 2024 Einsprache (vgl. AB 2). Am 28. Oktober

2024 liess er der ÖAK einen zwischen ihm und der C____ Versicherungen abgeschlossenen

Vergleich (unterzeichnet am 16./21. Oktober 2024) zukommen (vgl. AB 17). Die

ÖAK traf nochmals Erkundigungen bei der C____ Versicherungen (vgl. AB 18). Mit Einspracheentscheid

vom 5. November 2024 hiess sie die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise

gut und reduzierte die Einstelldauer auf zwanzig Tage, da der Beschwerdeführer im

Rahmen seiner langjährigen Anstellung nur einmal verwarnt worden sei (vgl. AB 3).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. November

2024.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die ÖAK zu

verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. Mai 2024 auszurichten,

ohne Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eventualiter sei die Sache zur

weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die ÖAK zurückzuweisen. Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST), schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18.

Dezember 2024 an seiner Beschwerde fest.

d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.

Dezember 2024 werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Ebenfalls zur

Hauptverhandlung geladen wird als Auskunftsperson D____, Teamlead [...], C____

Versicherungen.

III.

a) Am 16. April 2025 findet die mündliche Verhandlung vor

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der

Beschwerdeführer und (für Dr. B____) BLaw E____ teil. Als Auskunftsperson anwesend

ist D____.

b) Zunächst erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers.

Anschliessend wird D____ als Auskunftsperson befragt. Daraufhin erhalten die

Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)

in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden.

1.1.2

Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August

1983.

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht

erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene

Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.1.3

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht

als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem

Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist

somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Da

die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des

Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer – in teilweiser Gutheissung der Einsprache – mit

Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (AB 3) zu Recht wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2024 für zwanzig Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2

2.2.1. Die versicherte Person ist in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt

insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44

Abs. 1 lit. a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom

14.

September 2023 E. 3.).

2.2.2

Ein Selbstverschulden im Sinne der

Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der

Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem

nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten

Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses

aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts

vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten

der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in

beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3.).

2.2.3

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur

verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in

beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1; Urteil des

Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3. und 5.2.). Das

vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens

Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung

und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich

erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann deswegen nur verfügt werden, wenn

die gekündigte Person (zumindest) eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung

beigetragen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27.

März 2020 E. 3.2.). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen

kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den

Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2. und 8C_237/2021 vom 6. September

2021.

E. 2.2.).

2.3

2.3.1

In der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juli 2024 (AB 11) wurde

festgehalten, die Kündigung sei durch die Arbeitgeberin erfolgt. Zur Begründung

erfolgte ein Verweis auf das Kündigungsschreiben vom 17. Oktober 2023, in

welchem lediglich auf ein im Vorfeld geführtes Gespräch verwiesen und im

Wesentlichen ausgeführt wurde, man löse das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der

sechsmonatigen Kündigungsfrist per Ende April 2024 auf (vgl. AB 12).

2.3.2

Am 18. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer per 18.

Januar 2024 von der Arbeitsleistung freigestellt, dies unter Aufrechterhaltung

der vollen Gehaltszahlung (vgl. AB 13).

2.3.3

In der Stellungnahme vom 14. Juni 2024 gab die

ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Kündigungsgrund an, man habe

feststellen müssen, dass die Leistung und das Verhalten des Mitarbeitenden

nicht mehr den Ansprüchen seiner Seniorrolle entsprochen hätten. Bemängelt worden

seien unter anderem Leistung, mangelnde Kundenzentrierung, schlechte

Kommunikation, unentschuldigtes Fernbleiben von Meetings und Unpünktlichkeit. Die

Frage, ob man den Arbeitnehmer auf das ihm vorgeworfene Verhalten aufmerksam

gemacht habe, wurde bejaht. Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten wurde

verneint. Gleichzeitig wurde dargetan, die Kündigung sei ausschliesslich auf

Selbstverschulden des Mitarbeiters zurückzuführen. Zur Begründung wurde

diesbezüglich angeführt, die Punkte aus der Verwarnung wären realistisch

umsetzbar gewesen. Sie seien vom Mitarbeitenden aber nicht erfüllt worden (vgl.

AB 14).

2.3.4

Mit der in der Stellungnahme zum Kündigungsgrund erwähnten "Verwarnung"

ist das "Leistungs-/Verhaltensverbesserungsgespräch (LVG)" vom 17.

August 2023 (AB 15) gemeint. Das LVG war von D____ gegenüber dem

Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. August 2023 (Einsprachebeilage 2 [bei

AB 2]) wie folgt angekündet worden: Er habe sich dazu entschieden, die Hilfe

des HR anzunehmen, weshalb dieser morgen dabei sein werde. Er sehe das LVG

nicht als "Bedrohung" an, sondern als strukturiertes Feedback mit der

Chance, Fortschritte noch besser zu prüfen. Ausserdem möchte er eine Zweitmeinung

erhalten; denn diese würde sicherlich beiden helfen.

2.3.5

Anlässlich eines virtuellen Meetings (vgl. insb. S. 3 Ziff. 5 des

LVG [AB 15]; vgl. dazu auch S. 2 der Einsprache [AB 2]) wurden dem

Beschwerdeführer dann am 17. August 2023 Kritikpunkte und

Verbesserungsmassnahmen unterbreitet. Das Dokument, in dem die einzelnen Punkte festgehalten wurden (AB 15),

wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2023 (per E-Mail)

unterbreitet (vgl. die Einsprache [AB 2]; siehe auch die E-Mail von D____

vom 29. August 2023 Einsprachebeilage 3 [in AB 2]). Gleichzeitig kündigte D____

gegenüber dem Beschwerdeführer an, er werde ihm das LVG am 31. August 2023 zur

Unterschrift vorbeibringen (vgl. die erwähnte E-Mail vom 29. August 2023).

Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Dokument LVG jedoch nicht.

Diesbezüglich wurde auf dem Dokument handschriftlich von F____ (HR) vermerkt:

"Der Mitarbeiter hat sich geweigert zu unterzeichnen. LVG wurde

durchgeführt. Er wurde orientiert, dass es auch ohne Unterschrift in die Akte

kommt." Dieser Vermerk wurde zusätzlich durch G____ unterschriftlich

bestätigt.

2.4

2.4.1

In dem besagten Dokument LVG (AB 15) wurde einleitend

festgehalten, die Leistung und das Verhalten des Mitarbeitenden würden seit Mai

2023.

nicht mehr den Ansprüchen der Seniorrolle entsprechen. Mit den "Beschreibungen

und Massnahmen" möchte man dies zum einen für den Mitarbeitenden so

konkret wie möglich erläutern. Zum anderen möchte man auch gemeinsam Massnahmen

definieren, die den Mitarbeiter unterstützen sollen, die Leistung und das

Verhalten schnellstmöglich wieder an die Erwartungen anzupassen (Ziff. 1.; S. 1

des Dokumentes).

2.4.2

Es wurden drei Kritikpunkte im Dokument LVG erwähnt, nämlich das

Verhalten (lit. a), die Kommunikation (lit. b) und die Leistung (lit. c). In

Bezug auf das Verhalten wurde unter anderem festgehalten, die Pünktlichkeit und

Zuverlässigkeit des Mitarbeitenden seien mangelhaft. Er komme zu vereinbarten

Terminen regelmässig nicht oder zu spät. Konkretisierend wurde diesbezüglich

erwähnt, Kunden hätten berichtet, dass er mehrfach an Terminen ohne Absage

ferngeblieben sei. Der Vorgesetzte habe es selbst in vielen Teammeetings

(Standups) erlebt, dass der Mitarbeiter zu spät oder gar nicht erschienen sei.

In Bezug auf die Kommunikation wurde gerügt, Kunden/Kollegen bekämen auf

E-Mail-Anfragen hin und wieder keine Antwort. Er verspreche Umsetzungen in

Meetings am gleichen Tag, die nicht eingehalten werden könnten. Die

Umsetzungszeit und Dringlichkeit von Kundenwünschen müssten realistisch

bewertet, abgeschätzt und kommuniziert werden. Bezüglich Leistung wurde

dargetan, der Vorgesetzte erachte die Umsetzungsstärke des Mitarbeiters als mangelhaft.

Versprochene Arbeitsergebnisse kämen regelmässig zu spät. Die Problemlösung sei

ineffektiv, umständlich und dauere zu lange. Auch würden Probleme nicht vor der

Eskalation proaktiv beim Vorgesetzten gemeldet. Dies weil der Mitarbeiter Prioritäten

nicht richtig einschätze/erkenne (vgl. S. 1 und S. 2).

2.4.3

Unter Ziff. 2. des LVG wurden dann entsprechende Zielsetzungen (mit

Umsetzungsfrist) festgehalten. Bei drei Zielsetzungen wurde eine sofortige

Umsetzung erwartet. Es handelte sich um das pünktliche Erscheinen/rechtzeitige

Abmelden bei/von Meetings, das Erfassen der Aufgaben im [...] sowie die

proaktive und strukturierte Kommunikation (vgl. S. 2).

2.4.4

Unter dem Titel "allfällige Massnahmen zur Unterstützung der

Zielerreichung" (Ziff. 3.) wurde im LVG ausgeführt, nachdem die Zusammenarbeit

am 8. Mai 2023 eskaliert sei, habe der Vorgesetzte angefangen, den

Mitarbeiter zu unterstützen. Er habe zwei Selbstorganisationsbücher gekauft und

ihn diese bearbeiten lassen. Ausserdem seien wöchentliche 1:1 Gespräche

eingeführt worden und man habe über Selbstorganisation und Verbesserungsmöglichkeiten

gesprochen. Folgende Massnahmen würden in Zukunft stattfinden: wöchentliche 1:1

Gespräche, Coaching durch den Vorgesetzten in den 1:1 Gesprächen, tägliche

Standups. Bei Bedarf gäbe es weitere Unterstützung durch Literatur und den

eigenständigen Transfer in den Arbeitsalltag (vgl. S. 3).

2.4.5

Unter Ziff. 4. LVG wurde dargetan, bei Nichterfüllung der oben

genannten Punkte zum vermerkten Zeitpunkt oder Rückfälligkeiten in alte Muster

bzw. nicht zufriedenstellender Leistung behalte man sich weitere

arbeitsrechtliche Schritte vor (vgl. S. 3).

2.4.6

Unter Ziff. 5. wurde im Dokument LVG in Bezug auf die Reaktion des Mitarbeiters angeführt,

dieser habe eingeräumt, zu spät gekommen zu sein und gesagt, er verstehe den

Punkt und wolle es ändern. Er habe gefragt, ob ihm nach einer Minute Verspätung

gekündet werde oder ab welcher Verspätung dies der Fall sei. D____ habe

verneint, dass es zu einer sofortigen Kündigung käme, er aber nicht möchte,

dass es ständig zu Verspätungen käme. In Bezug auf die Punkte

"Kommunikation" und "Leistung" habe der Mitarbeiter jeweils

keinen Kommentar abgegeben Bezüglich Massnahmen habe er moniert, die

Bücher seien keine Hilfeleistung gewesen. Zudem habe der Mitarbeiter Bedenken

geäussert hinsichtlich unrealistischer Zielvorgaben des Vorgesetzten (vgl. S. 3

und S. 4).

2.4.7

Aus dem Dokument LVG ergibt sich schliesslich, dass am 24. Oktober 2023

ein Folgegespräch (betreffend Resultat bzw. neue Gesprächsnotiz zur

Leistungsverbesserung) vorgesehen war (vgl. S. 3).

2.4.8

Wie bereits erwähnt wurde (vgl. Erwägung 2.3.5. hiervor),

unterzeichnete der Beschwerdeführer das Dokument LVG nicht. Er machte bereits

in der Einsprache geltend, er habe nicht unterschrieben, da das darin

Festgehaltene nicht gestimmt habe (vgl. S. 3 der Einsprache [AB 2]). Diese

Aussage wiederholte er im Rahmen der richterlichen Befragung (vgl. das

Verhandlungsprotokoll).

2.5

2.5.1

D____ führte anlässlich der Befragung durch das Gericht aus,

schon bald nach seinem Stellenantritt am 1. April 2023 habe er Rückmeldungen erhalten,

dass gewisse Dinge nicht gut laufen würden. Er habe sich daraufhin mit Herrn A____

zusammengesetzt und man habe zusammen angeschaut, was man machen könne, damit

es besser werde. Es habe dann weitere Rückmeldungen gegeben. Er habe mit Herrn A____

auf wöchentliche Treffen umgestellt, um ihm Hilfe anzubieten. Man habe

geschaut, wie der Stand in Bezug auf Arbeiten mit den Kunden sei. Anlässlich

der formlosen Gespräche habe man über verschiedene Themen gesprochen. Er habe

Herrn A____ auch gesagt, dass man den Kunden antworten müsse, auch wenn es nur

mit einer E-Mail sei. Dann wüsste der Kunde, woran er sei. Er habe auch zwei kleine

Büchlein über Selbstorganisation beschafft, damit sich Herr A____ einlesen

könne. Die Literatur habe er im

Nachhinein auch anderen gegeben. Er habe die Bücher aber eigens wegen

Herrn A____ besorgt. Das mit den wöchentlichen Gesprächen sei dann mehrere

Monate lang so gegangen. Es sei aber nicht besser geworden. Er habe vielmehr den

Eindruck gehabt, es werde schlechter. Dann habe er sich Hilfe vom HR geholt.

Man habe gesagt, es würde die Möglichkeit eines LVG geben. Ob er diese Möglichkeit

nutzen möchte, sei ihm überlassen. Man habe dann ein LVG durchgeführt. Dabei

seien Massnahmen ergriffen worden, um die Situation zu verbessern. Wider

Erwarten sei es aber nicht besser geworden, sondern schlechter. Er habe sich dann

dazu entschieden, die Kündigung auszusprechen. Einen klaren Anlass (speziellen

Auslöser) habe es hierfür nicht mehr gegeben. Des Weiteren stellte D____ klar,

er habe gegenüber seinem Mitarbeiter durchaus kommuniziert, dass es so nicht

gehe. Es seien seiner Meinung nach klare Signale von seiner Seite gekommen. In

den wöchentlichen Meetings habe er ihm klar gesagt, dass er etwas ändern müsse.

Dass er nicht geantwortet habe, sei des Öftern vorgekommen. Schlimmer sei

gewesen, dass er nicht zu Meetings erschienen sei. Es gebe E-Mails, die zeigen

würden, dass er nicht reagiert habe und E-Mails, in denen er bei seinem

Mitarbeiter nachgefragt habe, weshalb er nicht erschienen sei (vgl. das

Verhandlungsprotokoll).

2.5.2

Der Beschwerdeführer machte seinerseits anlässlich der

Befragung durch das Gericht konträre Aussagen. Zunächst stellte er klar, von

einer Eskalation im Mai 2023 – so wie im Dokument LVG festgehalten – wisse

er nichts. Es sei ihm diesbezüglich kein konkreter

Vorfall erinnerlich. Auch das mit den wöchentlichen Besprechungsterminen

bis zum 17. August 2023 mit D____ sage ihm nichts.

Fehlende Pünktlichkeit/Abmeldung habe man vor dem LVG ebenfalls nicht thematisiert.

Er sei vielleicht zwei bis drei Minuten zu spät in die Meetings

gekommen, was aber gemessen an der Vielzahl der Meetings (sieben täglich) sicherlich

nichts Aussergewöhnliches sei. Manchmal sei D____ mit

gewissen Anliegen zu ihm gekommen. Er habe ihm auch zwei Bücher übergeben, die

er habe zusammenfassen sollen. Das mit den Büchern sei nichts Spezielles

gewesen, da auch andere die beiden Bücher erhalten hätten. Anstelle des MAG sei

dann im August 2023 – nach den Ferien – überraschend ein LVG erfolgt. Er habe vorher nicht einmal

dieses Wort gekannt. Auch nach dem 17. August 2023 habe es keine wöchentlichen

Gespräche gegeben. Man habe sich wegen Ferienabwesenheiten auch nur noch ein

paarmal gesehen. Als er dann aus den Ferien (im Oktober) zurückgekommen sei,

habe man gesagt, er solle vor Ort kommen. Dort seien dann der HR (F____) und D____

gewesen. Man habe ihm dann völlig überraschend am 17. Oktober 2023 die

Kündigung überreicht (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

2.6

2.6.1

Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen von D____

lässt sich das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten nicht zweifelsfrei

feststellen. Namentlich kann nicht auf das Dokument LVG vom 17. August 2023 (AB

15) abgestellt werden, dessen Richtigkeitsgehalt vom Beschwerdeführer

(weitgehend) bestritten wird. Auch die sonstigen schriftlichen Ausführungen der

ehemaligen Arbeitgeberin (insb. die Stellungnahme zum Kündigungsgrund [AB 14]

sowie die E-Mail-Schreiben von F____ vom 4. November 2024 und vom 2. Dezember 2024

[AB 18 und AB 19]) vermögen das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten

nicht zu belegen. An diesem Ergebnis können die von D____ anlässlich der

Befragung durch das Gericht gemachten Aussagen nichts ändern. Denn es fehlen insgesamt

aussagekräftige Belege, welche die – vom Beschwerdeführer bestrittene – Darstellung

der Arbeitgeberin stützen könnten. So gibt es namentlich keine Protokolle über

zwischen D____ und dem Beschwerdeführer geführte Gespräche. Diese haben jeweils

formlos stattgefunden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Es lässt sich daher

naturgemäss nicht feststellen, was (und in welcher Intensität) besprochen

wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe von den ihm gegenüber

erhobenen – haltlosen – Vorwürfen (teilweise) erstmals aus dem LVG erfahren

(vgl. S. 3 der Einsprache [bei AB 2]; siehe auch das

Verhandlungsprotokoll) und auch die Kündigung sei völlig überraschend erfolgt

(vgl. das Verhandlungsprotokoll), ist ihm daher bereits mangels gegenteiliger

stichhaltiger Beweise zu folgen.

2.6.2

Es spricht Überdies auch einiges dafür, dass der

Beschwerdeführer nicht ein so schlechter Mitarbeiter war, wie es seine

ehemalige Arbeitgeberin geltend macht. So war der Beschwerdeführer sehr lange

für die C____ Versicherungen tätig, wobei ihm die Arbeitgeberin – gemäss plausibler

Aussage des Beschwerdeführers – namentlich die Ausbildung zum

Wirtschaftsinformatiker finanziert hatte (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Ins

Gewicht fällt ausserdem, dass der Beschwerdeführer im Zielerreichungsgespräch

vom 31. Dezember 2022 von seinem damaligen Vorgesetzten (H____) noch

sehr gut beurteilt worden war. Gemessen an der Definition der Zielerreichung

(90-100 % = "Ziel voll erreicht") hatte er in Anbetracht der Gesamtbewertung

(Erreichung von 92.8 % der Ziele) die Zielsetzungen insgesamt voll erreicht

(vgl. S. 10 resp. S. 17 der Bewertung; Einsprachebeilage 1, bei

AB 2). Diese Einschätzung war nur kurze Zeit vor dem Stellenantritt von D____

im April 2023 erfolgt, wobei sich – gemäss ebenfalls plausibler Aussage des

Beschwerdeführers – durch den Chefwechsel am Aufgabenbereich nichts Grundlegendes

verändert hatte (vgl. das Verhandlungsprotokoll). H____ mag die Tätigkeit zwar

nur ad interim (für den erkrankten I____) ausgeübt haben (vgl. das

Verhandlungsprotokoll), es kann aber gleichwohl angenommen werden, dass er über

die wesentlichen Punkte (Leistungen des Beschwerdeführers) im Bilde war. Darüber

hinaus fällt ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer nicht nur nach der

Freistellung der volle Lohn bezahlt wurde (vgl. AB 13). Es wurden ihm

zusätzlich vergleichsweise noch zwei Monatslöhne zugestanden (vgl. AB 17).

2.6.3

Darüber hinaus ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen,

dass gemäss Dokument LVG (AB 15) ein Folgegespräch auf den

24.

Oktober 2023 angesetzt worden war (vgl. Erwägung 2.4.7. hiervor).

Dieses Gespräch hat dann aber nicht mehr stattgefunden, da dem Beschwerdeführer

bereits am 17. Oktober 2023 die Kündigung überreicht worden war, dies

unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den Ferien und ohne dass es – laut D____ –

hierfür einen speziellen Grund (konkret auslösendes Moment) gegeben hat (vgl.

das Verhandlungsprotokoll). Die Tatsache, dass nicht nur der Beschwerdeführer,

sondern auch D____ nach dem LVG vom 17. August 2023 nochmals in den Ferien

war (vgl. das Verhandlungsprotokoll), brachte es wohl tatsächlich mit sich,

dass bis zur Kündigung nur wenig Kontakt zwischen den beiden bestanden hat. Auch

der Verzicht auf das auf den 24. Oktober 2023 anberaumte Standortgespräch war

nicht zu erwarten. Dies ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass der

Beschwerdeführer nicht mit einer Kündigung hat rechnen müssen.

2.7

Aus all dem ist zu folgern, dass das dem Beschwerdeführer von seiner

ehemaligen Arbeitgeberin zur Last gelegte Verhalten nicht zweifelsfrei

feststeht. Es kann deswegen auch nicht angenommen werden, dass der

Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, dass ein fehlbares Verhalten seinerseits

vorliegt, welches zu einer Kündigung führen kann. Die Voraussetzungen für eine

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit (vgl. Erwägung 2.2.3. hiervor) sind daher nicht gegeben.

2.8

Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid

vom 5. November 2024 (AB 3) zu Unrecht wegen selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2024 für zwanzig Tage in der

Anspruchsberechtigung eingestellt.

3.

3.1

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid

vom 5. November 2024 aufzuheben.

3.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem

anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

– in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings entstand zusätzlicher anwaltlicher

Aufwand aufgrund der Durchführung einer Parteiverhandlung. Da der

Beschwerdeführer hier durch eine Substitutin vertreten war, lässt sich eine

Erhöhung der Parteientschädigung um Fr. 250.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

3.3

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 5. November 2024 aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird dazu

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) von Fr. 324.-- zu

bezahlen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.

Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

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