AL.2024.25
AVIG Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; beweismässige Voraussetzungen
16. April 2025Deutsch20 min
Mai 2008 unbefristet sowie Vollzeit als Application Integrator bei der C____ Versicherungen,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 16.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder
(Vorsitz), MLaw A. Zalad, Th. Aeschbach und
Gerichtsschreiberin
lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit,
Kantonale Amtsstelle für
Arbeitslosenversicherung,
Utengasse 36, Postfach, 4005
Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.25
Einspracheentscheid vom 5.
November 2024
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit; beweismässige
Voraussetzungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1981, war seit dem 1.
Mai 2008 unbefristet sowie Vollzeit als Application Integrator bei der C____ Versicherungen,
[...], angestellt (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung [Antwortbeilage/AB 11];
siehe auch den Arbeitsvertrag vom 5./15. Juli 2019 [AB 10]). Mit Schreiben vom
17. Oktober 2023 kündigte ihm die Arbeitgeberin unter Einhaltung der
vertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten per 30. April 2024 (vgl. AB 12).
Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer von der
Arbeitsleistung freigestellt, wobei ihm der Lohn weiterhin ausgerichtet wurde (vgl.
AB 13).
b) In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Mai 2024 an (vgl.
AB 9). Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (ÖAK) holte die
Arbeitgeberbescheinigung nebst Beilagen ein (vgl. AB 11-13) und liess die
Arbeitgeberin hernach zum Kündigungsgrund Stellung nehmen (vgl. AB 14-16).
c) Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 stellte die ÖAK den
Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2024
für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1). Hiergegen erhob der
Beschwerdeführer am 28. August 2024 Einsprache (vgl. AB 2). Am 28. Oktober
2024 liess er der ÖAK einen zwischen ihm und der C____ Versicherungen abgeschlossenen
Vergleich (unterzeichnet am 16./21. Oktober 2024) zukommen (vgl. AB 17). Die
ÖAK traf nochmals Erkundigungen bei der C____ Versicherungen (vgl. AB 18). Mit Einspracheentscheid
vom 5. November 2024 hiess sie die Einsprache des Beschwerdeführers teilweise
gut und reduzierte die Einstelldauer auf zwanzig Tage, da der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner langjährigen Anstellung nur einmal verwarnt worden sei (vgl. AB 3).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. November
2024.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die ÖAK zu
verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen ab dem 1. Mai 2024 auszurichten,
ohne Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die ÖAK zurückzuweisen. Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die ÖAK (Beschwerdegegnerin), vertreten durch die
Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (KAST), schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18.
Dezember 2024 an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20.
Dezember 2024 werden die Parteien zur Hauptverhandlung geladen. Ebenfalls zur
Hauptverhandlung geladen wird als Auskunftsperson D____, Teamlead [...], C____
Versicherungen.
III.
a) Am 16. April 2025 findet die mündliche Verhandlung vor
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der
Beschwerdeführer und (für Dr. B____) BLaw E____ teil. Als Auskunftsperson anwesend
ist D____.
b) Zunächst erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers.
Anschliessend wird D____ als Auskunftsperson befragt. Daraufhin erhalten die
Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)
in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden.
1.1.2
Örtlich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide der ÖAK ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August
1983.
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht
erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene
Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.1.3
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht
als einzige kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem
Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist
somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Da
die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des
Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer – in teilweiser Gutheissung der Einsprache – mit
Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (AB 3) zu Recht wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2024 für zwanzig Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.2
2.2.1. Die versicherte Person ist in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Arbeitslosigkeit gilt
insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44
Abs. 1 lit. a AVIV; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2022 vom
14.
September 2023 E. 3.).
2.2.2
Ein Selbstverschulden im Sinne der
Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn und soweit der Eintritt der
Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem
nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten
Person liegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
aus wichtigem Grund gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten
der versicherten Person Anlass zur Kündigung gegeben hat; Beanstandungen in
beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_19/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3.).
2.2.3
Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann nur
verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in
beweismässiger Hinsicht klar feststeht (BGE 112 V 242, 245 E. 1; Urteil des
Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.3. und 5.2.). Das
vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens
Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung
und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich
erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 124 V 234, 236 E. 3a und b). Die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann deswegen nur verfügt werden, wenn
die gekündigte Person (zumindest) eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung
beigetragen hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27.
März 2020 E. 3.2.). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte Person vorhersehen
kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung durch den
Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_796/2019 vom 27. März 2020 E. 3.2. und 8C_237/2021 vom 6. September
2021.
E. 2.2.).
2.3
2.3.1
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juli 2024 (AB 11) wurde
festgehalten, die Kündigung sei durch die Arbeitgeberin erfolgt. Zur Begründung
erfolgte ein Verweis auf das Kündigungsschreiben vom 17. Oktober 2023, in
welchem lediglich auf ein im Vorfeld geführtes Gespräch verwiesen und im
Wesentlichen ausgeführt wurde, man löse das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der
sechsmonatigen Kündigungsfrist per Ende April 2024 auf (vgl. AB 12).
2.3.2
Am 18. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer per 18.
Januar 2024 von der Arbeitsleistung freigestellt, dies unter Aufrechterhaltung
der vollen Gehaltszahlung (vgl. AB 13).
2.3.3
In der Stellungnahme vom 14. Juni 2024 gab die
ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Kündigungsgrund an, man habe
feststellen müssen, dass die Leistung und das Verhalten des Mitarbeitenden
nicht mehr den Ansprüchen seiner Seniorrolle entsprochen hätten. Bemängelt worden
seien unter anderem Leistung, mangelnde Kundenzentrierung, schlechte
Kommunikation, unentschuldigtes Fernbleiben von Meetings und Unpünktlichkeit. Die
Frage, ob man den Arbeitnehmer auf das ihm vorgeworfene Verhalten aufmerksam
gemacht habe, wurde bejaht. Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten wurde
verneint. Gleichzeitig wurde dargetan, die Kündigung sei ausschliesslich auf
Selbstverschulden des Mitarbeiters zurückzuführen. Zur Begründung wurde
diesbezüglich angeführt, die Punkte aus der Verwarnung wären realistisch
umsetzbar gewesen. Sie seien vom Mitarbeitenden aber nicht erfüllt worden (vgl.
AB 14).
2.3.4
Mit der in der Stellungnahme zum Kündigungsgrund erwähnten "Verwarnung"
ist das "Leistungs-/Verhaltensverbesserungsgespräch (LVG)" vom 17.
August 2023 (AB 15) gemeint. Das LVG war von D____ gegenüber dem
Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. August 2023 (Einsprachebeilage 2 [bei
AB 2]) wie folgt angekündet worden: Er habe sich dazu entschieden, die Hilfe
des HR anzunehmen, weshalb dieser morgen dabei sein werde. Er sehe das LVG
nicht als "Bedrohung" an, sondern als strukturiertes Feedback mit der
Chance, Fortschritte noch besser zu prüfen. Ausserdem möchte er eine Zweitmeinung
erhalten; denn diese würde sicherlich beiden helfen.
2.3.5
Anlässlich eines virtuellen Meetings (vgl. insb. S. 3 Ziff. 5 des
LVG [AB 15]; vgl. dazu auch S. 2 der Einsprache [AB 2]) wurden dem
Beschwerdeführer dann am 17. August 2023 Kritikpunkte und
Verbesserungsmassnahmen unterbreitet. Das Dokument, in dem die einzelnen Punkte festgehalten wurden (AB 15),
wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2023 (per E-Mail)
unterbreitet (vgl. die Einsprache [AB 2]; siehe auch die E-Mail von D____
vom 29. August 2023 Einsprachebeilage 3 [in AB 2]). Gleichzeitig kündigte D____
gegenüber dem Beschwerdeführer an, er werde ihm das LVG am 31. August 2023 zur
Unterschrift vorbeibringen (vgl. die erwähnte E-Mail vom 29. August 2023).
Der Beschwerdeführer unterzeichnete das Dokument LVG jedoch nicht.
Diesbezüglich wurde auf dem Dokument handschriftlich von F____ (HR) vermerkt:
"Der Mitarbeiter hat sich geweigert zu unterzeichnen. LVG wurde
durchgeführt. Er wurde orientiert, dass es auch ohne Unterschrift in die Akte
kommt." Dieser Vermerk wurde zusätzlich durch G____ unterschriftlich
bestätigt.
2.4
2.4.1
In dem besagten Dokument LVG (AB 15) wurde einleitend
festgehalten, die Leistung und das Verhalten des Mitarbeitenden würden seit Mai
2023.
nicht mehr den Ansprüchen der Seniorrolle entsprechen. Mit den "Beschreibungen
und Massnahmen" möchte man dies zum einen für den Mitarbeitenden so
konkret wie möglich erläutern. Zum anderen möchte man auch gemeinsam Massnahmen
definieren, die den Mitarbeiter unterstützen sollen, die Leistung und das
Verhalten schnellstmöglich wieder an die Erwartungen anzupassen (Ziff. 1.; S. 1
des Dokumentes).
2.4.2
Es wurden drei Kritikpunkte im Dokument LVG erwähnt, nämlich das
Verhalten (lit. a), die Kommunikation (lit. b) und die Leistung (lit. c). In
Bezug auf das Verhalten wurde unter anderem festgehalten, die Pünktlichkeit und
Zuverlässigkeit des Mitarbeitenden seien mangelhaft. Er komme zu vereinbarten
Terminen regelmässig nicht oder zu spät. Konkretisierend wurde diesbezüglich
erwähnt, Kunden hätten berichtet, dass er mehrfach an Terminen ohne Absage
ferngeblieben sei. Der Vorgesetzte habe es selbst in vielen Teammeetings
(Standups) erlebt, dass der Mitarbeiter zu spät oder gar nicht erschienen sei.
In Bezug auf die Kommunikation wurde gerügt, Kunden/Kollegen bekämen auf
E-Mail-Anfragen hin und wieder keine Antwort. Er verspreche Umsetzungen in
Meetings am gleichen Tag, die nicht eingehalten werden könnten. Die
Umsetzungszeit und Dringlichkeit von Kundenwünschen müssten realistisch
bewertet, abgeschätzt und kommuniziert werden. Bezüglich Leistung wurde
dargetan, der Vorgesetzte erachte die Umsetzungsstärke des Mitarbeiters als mangelhaft.
Versprochene Arbeitsergebnisse kämen regelmässig zu spät. Die Problemlösung sei
ineffektiv, umständlich und dauere zu lange. Auch würden Probleme nicht vor der
Eskalation proaktiv beim Vorgesetzten gemeldet. Dies weil der Mitarbeiter Prioritäten
nicht richtig einschätze/erkenne (vgl. S. 1 und S. 2).
2.4.3
Unter Ziff. 2. des LVG wurden dann entsprechende Zielsetzungen (mit
Umsetzungsfrist) festgehalten. Bei drei Zielsetzungen wurde eine sofortige
Umsetzung erwartet. Es handelte sich um das pünktliche Erscheinen/rechtzeitige
Abmelden bei/von Meetings, das Erfassen der Aufgaben im [...] sowie die
proaktive und strukturierte Kommunikation (vgl. S. 2).
2.4.4
Unter dem Titel "allfällige Massnahmen zur Unterstützung der
Zielerreichung" (Ziff. 3.) wurde im LVG ausgeführt, nachdem die Zusammenarbeit
am 8. Mai 2023 eskaliert sei, habe der Vorgesetzte angefangen, den
Mitarbeiter zu unterstützen. Er habe zwei Selbstorganisationsbücher gekauft und
ihn diese bearbeiten lassen. Ausserdem seien wöchentliche 1:1 Gespräche
eingeführt worden und man habe über Selbstorganisation und Verbesserungsmöglichkeiten
gesprochen. Folgende Massnahmen würden in Zukunft stattfinden: wöchentliche 1:1
Gespräche, Coaching durch den Vorgesetzten in den 1:1 Gesprächen, tägliche
Standups. Bei Bedarf gäbe es weitere Unterstützung durch Literatur und den
eigenständigen Transfer in den Arbeitsalltag (vgl. S. 3).
2.4.5
Unter Ziff. 4. LVG wurde dargetan, bei Nichterfüllung der oben
genannten Punkte zum vermerkten Zeitpunkt oder Rückfälligkeiten in alte Muster
bzw. nicht zufriedenstellender Leistung behalte man sich weitere
arbeitsrechtliche Schritte vor (vgl. S. 3).
2.4.6
Unter Ziff. 5. wurde im Dokument LVG in Bezug auf die Reaktion des Mitarbeiters angeführt,
dieser habe eingeräumt, zu spät gekommen zu sein und gesagt, er verstehe den
Punkt und wolle es ändern. Er habe gefragt, ob ihm nach einer Minute Verspätung
gekündet werde oder ab welcher Verspätung dies der Fall sei. D____ habe
verneint, dass es zu einer sofortigen Kündigung käme, er aber nicht möchte,
dass es ständig zu Verspätungen käme. In Bezug auf die Punkte
"Kommunikation" und "Leistung" habe der Mitarbeiter jeweils
keinen Kommentar abgegeben Bezüglich Massnahmen habe er moniert, die
Bücher seien keine Hilfeleistung gewesen. Zudem habe der Mitarbeiter Bedenken
geäussert hinsichtlich unrealistischer Zielvorgaben des Vorgesetzten (vgl. S. 3
und S. 4).
2.4.7
Aus dem Dokument LVG ergibt sich schliesslich, dass am 24. Oktober 2023
ein Folgegespräch (betreffend Resultat bzw. neue Gesprächsnotiz zur
Leistungsverbesserung) vorgesehen war (vgl. S. 3).
2.4.8
Wie bereits erwähnt wurde (vgl. Erwägung 2.3.5. hiervor),
unterzeichnete der Beschwerdeführer das Dokument LVG nicht. Er machte bereits
in der Einsprache geltend, er habe nicht unterschrieben, da das darin
Festgehaltene nicht gestimmt habe (vgl. S. 3 der Einsprache [AB 2]). Diese
Aussage wiederholte er im Rahmen der richterlichen Befragung (vgl. das
Verhandlungsprotokoll).
2.5
2.5.1
D____ führte anlässlich der Befragung durch das Gericht aus,
schon bald nach seinem Stellenantritt am 1. April 2023 habe er Rückmeldungen erhalten,
dass gewisse Dinge nicht gut laufen würden. Er habe sich daraufhin mit Herrn A____
zusammengesetzt und man habe zusammen angeschaut, was man machen könne, damit
es besser werde. Es habe dann weitere Rückmeldungen gegeben. Er habe mit Herrn A____
auf wöchentliche Treffen umgestellt, um ihm Hilfe anzubieten. Man habe
geschaut, wie der Stand in Bezug auf Arbeiten mit den Kunden sei. Anlässlich
der formlosen Gespräche habe man über verschiedene Themen gesprochen. Er habe
Herrn A____ auch gesagt, dass man den Kunden antworten müsse, auch wenn es nur
mit einer E-Mail sei. Dann wüsste der Kunde, woran er sei. Er habe auch zwei kleine
Büchlein über Selbstorganisation beschafft, damit sich Herr A____ einlesen
könne. Die Literatur habe er im
Nachhinein auch anderen gegeben. Er habe die Bücher aber eigens wegen
Herrn A____ besorgt. Das mit den wöchentlichen Gesprächen sei dann mehrere
Monate lang so gegangen. Es sei aber nicht besser geworden. Er habe vielmehr den
Eindruck gehabt, es werde schlechter. Dann habe er sich Hilfe vom HR geholt.
Man habe gesagt, es würde die Möglichkeit eines LVG geben. Ob er diese Möglichkeit
nutzen möchte, sei ihm überlassen. Man habe dann ein LVG durchgeführt. Dabei
seien Massnahmen ergriffen worden, um die Situation zu verbessern. Wider
Erwarten sei es aber nicht besser geworden, sondern schlechter. Er habe sich dann
dazu entschieden, die Kündigung auszusprechen. Einen klaren Anlass (speziellen
Auslöser) habe es hierfür nicht mehr gegeben. Des Weiteren stellte D____ klar,
er habe gegenüber seinem Mitarbeiter durchaus kommuniziert, dass es so nicht
gehe. Es seien seiner Meinung nach klare Signale von seiner Seite gekommen. In
den wöchentlichen Meetings habe er ihm klar gesagt, dass er etwas ändern müsse.
Dass er nicht geantwortet habe, sei des Öftern vorgekommen. Schlimmer sei
gewesen, dass er nicht zu Meetings erschienen sei. Es gebe E-Mails, die zeigen
würden, dass er nicht reagiert habe und E-Mails, in denen er bei seinem
Mitarbeiter nachgefragt habe, weshalb er nicht erschienen sei (vgl. das
Verhandlungsprotokoll).
2.5.2
Der Beschwerdeführer machte seinerseits anlässlich der
Befragung durch das Gericht konträre Aussagen. Zunächst stellte er klar, von
einer Eskalation im Mai 2023 – so wie im Dokument LVG festgehalten – wisse
er nichts. Es sei ihm diesbezüglich kein konkreter
Vorfall erinnerlich. Auch das mit den wöchentlichen Besprechungsterminen
bis zum 17. August 2023 mit D____ sage ihm nichts.
Fehlende Pünktlichkeit/Abmeldung habe man vor dem LVG ebenfalls nicht thematisiert.
Er sei vielleicht zwei bis drei Minuten zu spät in die Meetings
gekommen, was aber gemessen an der Vielzahl der Meetings (sieben täglich) sicherlich
nichts Aussergewöhnliches sei. Manchmal sei D____ mit
gewissen Anliegen zu ihm gekommen. Er habe ihm auch zwei Bücher übergeben, die
er habe zusammenfassen sollen. Das mit den Büchern sei nichts Spezielles
gewesen, da auch andere die beiden Bücher erhalten hätten. Anstelle des MAG sei
dann im August 2023 – nach den Ferien – überraschend ein LVG erfolgt. Er habe vorher nicht einmal
dieses Wort gekannt. Auch nach dem 17. August 2023 habe es keine wöchentlichen
Gespräche gegeben. Man habe sich wegen Ferienabwesenheiten auch nur noch ein
paarmal gesehen. Als er dann aus den Ferien (im Oktober) zurückgekommen sei,
habe man gesagt, er solle vor Ort kommen. Dort seien dann der HR (F____) und D____
gewesen. Man habe ihm dann völlig überraschend am 17. Oktober 2023 die
Kündigung überreicht (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
2.6
2.6.1
Gestützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen von D____
lässt sich das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten nicht zweifelsfrei
feststellen. Namentlich kann nicht auf das Dokument LVG vom 17. August 2023 (AB
15) abgestellt werden, dessen Richtigkeitsgehalt vom Beschwerdeführer
(weitgehend) bestritten wird. Auch die sonstigen schriftlichen Ausführungen der
ehemaligen Arbeitgeberin (insb. die Stellungnahme zum Kündigungsgrund [AB 14]
sowie die E-Mail-Schreiben von F____ vom 4. November 2024 und vom 2. Dezember 2024
[AB 18 und AB 19]) vermögen das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten
nicht zu belegen. An diesem Ergebnis können die von D____ anlässlich der
Befragung durch das Gericht gemachten Aussagen nichts ändern. Denn es fehlen insgesamt
aussagekräftige Belege, welche die – vom Beschwerdeführer bestrittene – Darstellung
der Arbeitgeberin stützen könnten. So gibt es namentlich keine Protokolle über
zwischen D____ und dem Beschwerdeführer geführte Gespräche. Diese haben jeweils
formlos stattgefunden (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Es lässt sich daher
naturgemäss nicht feststellen, was (und in welcher Intensität) besprochen
wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe von den ihm gegenüber
erhobenen – haltlosen – Vorwürfen (teilweise) erstmals aus dem LVG erfahren
(vgl. S. 3 der Einsprache [bei AB 2]; siehe auch das
Verhandlungsprotokoll) und auch die Kündigung sei völlig überraschend erfolgt
(vgl. das Verhandlungsprotokoll), ist ihm daher bereits mangels gegenteiliger
stichhaltiger Beweise zu folgen.
2.6.2
Es spricht Überdies auch einiges dafür, dass der
Beschwerdeführer nicht ein so schlechter Mitarbeiter war, wie es seine
ehemalige Arbeitgeberin geltend macht. So war der Beschwerdeführer sehr lange
für die C____ Versicherungen tätig, wobei ihm die Arbeitgeberin – gemäss plausibler
Aussage des Beschwerdeführers – namentlich die Ausbildung zum
Wirtschaftsinformatiker finanziert hatte (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Ins
Gewicht fällt ausserdem, dass der Beschwerdeführer im Zielerreichungsgespräch
vom 31. Dezember 2022 von seinem damaligen Vorgesetzten (H____) noch
sehr gut beurteilt worden war. Gemessen an der Definition der Zielerreichung
(90-100 % = "Ziel voll erreicht") hatte er in Anbetracht der Gesamtbewertung
(Erreichung von 92.8 % der Ziele) die Zielsetzungen insgesamt voll erreicht
(vgl. S. 10 resp. S. 17 der Bewertung; Einsprachebeilage 1, bei
AB 2). Diese Einschätzung war nur kurze Zeit vor dem Stellenantritt von D____
im April 2023 erfolgt, wobei sich – gemäss ebenfalls plausibler Aussage des
Beschwerdeführers – durch den Chefwechsel am Aufgabenbereich nichts Grundlegendes
verändert hatte (vgl. das Verhandlungsprotokoll). H____ mag die Tätigkeit zwar
nur ad interim (für den erkrankten I____) ausgeübt haben (vgl. das
Verhandlungsprotokoll), es kann aber gleichwohl angenommen werden, dass er über
die wesentlichen Punkte (Leistungen des Beschwerdeführers) im Bilde war. Darüber
hinaus fällt ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer nicht nur nach der
Freistellung der volle Lohn bezahlt wurde (vgl. AB 13). Es wurden ihm
zusätzlich vergleichsweise noch zwei Monatslöhne zugestanden (vgl. AB 17).
2.6.3
Darüber hinaus ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen,
dass gemäss Dokument LVG (AB 15) ein Folgegespräch auf den
24.
Oktober 2023 angesetzt worden war (vgl. Erwägung 2.4.7. hiervor).
Dieses Gespräch hat dann aber nicht mehr stattgefunden, da dem Beschwerdeführer
bereits am 17. Oktober 2023 die Kündigung überreicht worden war, dies
unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den Ferien und ohne dass es – laut D____ –
hierfür einen speziellen Grund (konkret auslösendes Moment) gegeben hat (vgl.
das Verhandlungsprotokoll). Die Tatsache, dass nicht nur der Beschwerdeführer,
sondern auch D____ nach dem LVG vom 17. August 2023 nochmals in den Ferien
war (vgl. das Verhandlungsprotokoll), brachte es wohl tatsächlich mit sich,
dass bis zur Kündigung nur wenig Kontakt zwischen den beiden bestanden hat. Auch
der Verzicht auf das auf den 24. Oktober 2023 anberaumte Standortgespräch war
nicht zu erwarten. Dies ist als weiteres Indiz dafür zu werten, dass der
Beschwerdeführer nicht mit einer Kündigung hat rechnen müssen.
2.7
Aus all dem ist zu folgern, dass das dem Beschwerdeführer von seiner
ehemaligen Arbeitgeberin zur Last gelegte Verhalten nicht zweifelsfrei
feststeht. Es kann deswegen auch nicht angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, dass ein fehlbares Verhalten seinerseits
vorliegt, welches zu einer Kündigung führen kann. Die Voraussetzungen für eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit (vgl. Erwägung 2.2.3. hiervor) sind daher nicht gegeben.
2.8
Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid
vom 5. November 2024 (AB 3) zu Unrecht wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 2024 für zwanzig Tage in der
Anspruchsberechtigung eingestellt.
3.
3.1
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid
vom 5. November 2024 aufzuheben.
3.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Allerdings entstand zusätzlicher anwaltlicher
Aufwand aufgrund der Durchführung einer Parteiverhandlung. Da der
Beschwerdeführer hier durch eine Substitutin vertreten war, lässt sich eine
Erhöhung der Parteientschädigung um Fr. 250.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
3.3
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 5. November 2024 aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerin wird dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) von Fr. 324.-- zu
bezahlen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
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