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Entscheid

AL.2024.26

AVIG Zu Recht arbeitsmarktliche Indikation des Besuchs einer Jahreskonferenz (Art. 59 ff. AVIG) verneint und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit während der Jahreskonferenz abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

13. Mai 2025Deutsch24 min

Beilage Beschwerdeantwort [AB] 5), woraufhin für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.26

Einspracheentscheid vom 30.

Oktober 2024

Zu Recht arbeitsmarktliche

Indikation des Besuchs einer Jahreskonferenz (Art. 59 ff. AVIG) verneint und

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Vermittlungsfähigkeit während

der Jahreskonferenz abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer meldet sich am 11. Dezember 2023

bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Anmeldebestätigung vom 19. Dezember 2023,

Beilage Beschwerdeantwort [AB] 5), woraufhin für den Leistungsbezug eine Rahmenfrist

per 1. Januar 2024 eröffnet wurde (vgl. AVAM-Daten, AB 6). Mit Schreiben vom

21. Mai 2024 (Replikbeilage [RB] B2.6) und 7. Juni 2024 (RB 2.7) wurden die

Gesuche des Beschwerdeführers um Befreiung von Beratungs- und

Kontrollgesprächen während dem Zeitraum vom 3. Juni 2024 bis 7. Juni 2024 sowie

10. Juni 2024 bis 14. Juni 2024 gutgeheissen mit der Begründung, er

besuche während diesen Tagen die Fachkonferenz [...] respektive die [...].

b) Mit E-Mail vom 30. August 2024 ersuchte der

Beschwerdeführer die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt um Gutheissung

der Teilnahme an der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024 bis [...]

2024 (vgl. RB B2.2). Mit E-Mail vom 9. September 2024 teilte der zuständige

Mitarbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) dem

Beschwerdeführer mit, dass dessen Gesuch um Befreiung von der Kontrollpflicht

für die Zeit vom [...] 2024 nicht gutgeheissen werde und während diesen Tagen kontrollfreie

Tage beziehungsweise Ferien bezogen werden müssten (AB 11). Zudem teilte der

RAV-Personalberater dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. September 2024

mit, dass das abgewiesene Gesuch betreffend die Teilnahme an der Konferenz in [...]

zur Klärung intern an den Rechtsdienst (Kantonale Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung) weitergeleitet werde (AB 12). Mit Verfügung vom 25.

September 2024 informierte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer

während der Konferenz nicht vermittlungsfähig sei. Da er gemäss den

eingereichten Flugtickets am [...] 2024 die Schweiz verlassen habe und am [...]

2024 wieder in Basel gelandet sei, sei er vom [...] 2024 nicht

vermittlungsfähig gewesen und habe in dieser Zeit keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, vorbehalten es bestehe ein Anspruch auf

kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 AVIV (AB 1). Die hiergegen am 13. Oktober

2024 erhobene Einsprache (AB 2) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 30. Oktober 2024 (AB 3) ab.

Erwägungen

II.

a) Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024

erhebt der Beschwerdeführer am 28. November 2024 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1) Die Verfügung Nr. [...] vom

25.

September 2024 und der Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 werden

aufgehoben.

2) Der Kläger wird vom [...]

2024.

(8 kontrollierte Tage) von der Kontrollpflicht befreit.

3) Die Kosten des

Rechtsstreits in Form einer Entschädigung des Klägers trägt der

Beschwerdegegner. Für das Einspracheverfahren ist der Kläger in Höhe von Fr. 1'500.00, für das Beschwerdeverfahren

in Höhe von Fr. 2'500.00

zu entschädigen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 16. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 10. März 2025 hält der Beschwerdeführer

an seinen Begehren fest.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 19. März 2025 wird der

Schriftenwechsel geschlossen und festgestellt, dass innert der angesetzten

Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt

hat.

III.

Am 13. Mai 2025 findet die Urteilsberatung vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.

Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2

sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August

1983.

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde ist

somit – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint mit Verfügung vom 25. September

2025.

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung während

des Besuchs der Konferenz in [...] vom [...] 2024. Die Tagung müsste die

Situation des Beschwerdeführers als Arbeitsloser eindeutig und konkret

verbessern. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn sie eine Bedingung für

einen Arbeitsvertrag darstellen würde. Nach

Ansicht der Beschwerdegegnerin würden für die Teilnahme an dieser Tagung in [...]

keine triftigen Gründe vorliegen. Auch habe in der Schweiz sehr wohl die

Möglichkeit bestanden, auf geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte

Ziel, d h. die Beendigung der Arbeitslosigkeit, zu erreichen. Des Weiteren

würden durchaus Zweifel daran bestehen, dass die Teilnahme an einer Tagung im

Ausland die Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet. Die Verweigerung der Teilnahme

sei somit gerechtfertigt gewesen (Einspracheentscheid, Rz. 17).

2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

in der rechtlichen Begründung der Beschwerdegegnerin scheine das Wort «Kurs»

rechtsfehlerhaft durchgehend mit dem Wort «Konferenz/Tagung» ausgetauscht und

gleichgesetzt worden zu sein. Dies sei rechtsfehlerhaft, weil es sich hierbei

um evident unterschiedliche Massnahmen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit

handeln würde. Während ein Kurs etwa konkrete Fähigkeiten, Fertigkeiten oder

Qualifikationen schaffen würde, die bereits bei Buchung eines Kurses im Voraus

bekannt seien, habe eine Konferenz zwar ein Programm, dieses sei jedoch

lediglich ein Indikator dafür, bei welchen Panels und Sessions welche Personen

mit einem bestimmten Profil anzutreffen seien. In grob unverständlicher Weise

verkenne die Beschwerdegegnerin, dass das Netzwerken auf Konferenzen gerade dem

Schaffen neuer Beschäftigungschancen diene, und zwar dies bevor eine

Ausschreibung überhaupt erfolge (Beschwerde, Rz. 9; Replik, Rz. 14.28). Eine

Beschränkung auf Konferenzen im Inland ergebe sich weder aus Gesetz,

Verordnung, AVIG-Praxis, oder auch der vorherigen Verwaltungspraxis im Fall des

Klägers (recte: Beschwerdeführers). Positiv sei jedoch objektiv festzuhalten,

dass eine internationale Konferenz mit allen schweizerischen Grosskanzleien

sich für die Arbeitssuche des Klägers (recte: Beschwerdeführers) gut eigne;

objektiv werde man auch festhalten können, dass sich die [...] besser eigne als

der Schweizerische Anwaltstag, der von ländlich geprägten Kleinkanzleien

dominiert werde (Beschwerde, Rz. 10 und Rz. 14; vgl. Replik, Rz. 6-8 und Rz.

14.22). Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass durch Kurse

Qualifikationen erworben werden würden, jedoch werde keine Konferenzteilnahme

für die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags vorausgesetzt (Beschwerde, Rz.

12). Ferner würden triftige Gründe im Sinne von AVIG-Praxis AMM, Rz. C14 für

einen Besuch der Konferenz der [...] vorliegen, da die Schweiz keine vergleichbaren

Fachkonferenzen besitze (Replik, Rz. 14.25 und Rz. 14.28). Auch die

Formulierung der Beschwerdegegnerin, es bestünden «Zweifel, dass Teilnahme an

einer Tagung im Ausland die Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet», sei

rechtsfehlerhaft. Dies werde damit widerlegt, dass die letzten drei

Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers für amerikanische Unternehmen

erfolgten und dieser im besonderen Mass für ausländische Arbeitgeber

interessant sei, die in der Schweiz tätig seien oder sein wollten (Beschwerde,

Rz. 15). Da bis zur Entscheidung im Jahr 2024 lediglich sieben kontrollfreie

Tage bezogen worden seien, sei das Limit von drei Wochen gemäss Art. 25 lit. c

AVIV noch nicht erschöpft (Beschwerde, Rz. 16). Zudem sei die

Fachkonferenz als berufs- und fachbezogene Weiterbildung gemäss AVIG-Praxis

AMM, Rz. C14 freistellungswürdig (Replik, Rz. 14.21). Der Beschwerdeführer wendet

weiter ein, er sei als Rechtsanwalt auch in der Arbeitslosigkeit an das

anwaltliche Berufsrecht gebunden und zur Sicherstellung einer sorgfältigen

sowie gewissenhaften Berufsausübung gehalten, sich regelmässig fortzubilden

(Replik, Rz. 10 f. und Rz. 14.11-14.13). Hinsichtlich der Frage, ob die

Beschwerdegegnerin einen Rechtsanwalt für dessen berufsrechtlich-obligatorische

anwaltliche Fachfortbildung im Rahmen der zeitlichen Begrenzung in Art. 25 lit.

c AVIV (fünfzehn Tage pro Jahr) freistellen dürfe, dürfte kein Ermessen

bestehen (Replik, Rz. 14 und Rz. 14.2). Schliesslich macht er darauf

aufmerksam, dass eine eindeutige und konkrete Verbesserung der

Vermittlungsfähigkeit im Zusammenhang mit einer Fachkonferenz nicht bedeute,

dass die Teilnahme zu einem Arbeitsvertrag führen beziehungsweise die

Arbeitslosigkeit tatsächlich beenden müsse (Replik, Rz- 14.28).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

Tagung müsste die Situation des Beschwerdeführers eindeutig und konkret

verbessern. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn sie etwa eine Bedingung

für einen Arbeitsvertrag darstellen würde. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin

würden für die Teilnahme an dieser Tagung in [...] keine triftigen Gründe vorliegen.

Auch bestehe in der Schweiz sehr wohl die Möglichkeit, sich weiterzubilden und

auf geeignete und zweckmässige Weise eine Arbeitsstelle zu finden und sich

darauf zu bewerben. Des Weiteren würden durchaus Zweifel daran bestehen, dass

die Teilnahme an einer Tagung im Ausland die Arbeitslosigkeit tatsächlich

beende. Die Teilnahme an einer solchen Tagung erweitere mit hoher

Wahrscheinlichkeit das juristische Netzwerk, ähnele jedoch einer

Blindbewerbung. Auch habe keine Möglichkeit des Leistungsexports nach [...]

bestanden. Die Verweigerung der Teilnahme sei somit gerechtfertigt gewesen (BA,

Rz. 19).

2.4

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 25. September 2024, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30.

Oktober 2024, zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2024 um

Gutheissung der Teilnahme an der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...]

2024.

abgelehnt und während dieser Zeit einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung verneint hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a),

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt

(lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter

der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die

Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist

(lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt

(lit. g).

3.1.2

Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person,

wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit

anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f

in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt

sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum

Erlass des Einspracheentscheides bestanden haben (BGE 129 V 167 E. 1; 120 V 385

E. 2).

3.1.3

Gemäss Art. 27 AVIV hat eine versicherte Person nach je 60 Tagen

kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist Anspruch auf fünf

aufeinander folgende kontrollfreie Tage, die sie frei wählen kann. Während der

kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (Abs. 1). Die versicherte Person hat den

Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen

Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage

auch bei Nichtantritt als bezogen. Die kontrollfreien Tage können nur

wochenweise bezogen werden (Abs. 3; vgl. Weisung AVIG ALE, Arbeitsmarkt und

Arbeitslosenversicherung, Stand: 1. Januar 2024 [AVIG-Praxis ALE], Rz. B372). Die

kontrollfreien Tage können in der Regel nur aufeinander folgend, jeweils in

Fünferblöcken von 5, 10, 15 usw. Tagen, bezogen werden. Mit dieser Regelung

wird dem Feriengedanken Rechnung getragen. (AVIG-Praxis ALE, Rz. B371). Nimmt die

versicherte Person an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann sie

während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich

auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können

nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden (Art. 27 Abs.

5.

AVIV).

3.2

3.2.1

Ein nicht bewilligter Auslandaufenthalt führt zur Verneinung

des Leistungsanspruchs während dessen Dauer, selbst wenn der Versicherte leicht

erreichbar ist und rasch in die Schweiz zurückkehren kann, um einer Zuweisung

Folge zu leisten (AVIG-Praxis ALE, Rz. B138).

3.2.2

Die versicherte Person hat den Bezug ihrer erworbenen

kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage zum Voraus der zuständigen Amtsstelle zu

melden. Diese Meldepflicht ermöglicht es, bei der Festlegung von Beratungs- und

Kontrollgesprächen oder Vorstellungsterminen sowie bei der Zuweisung in eine

AMM frühzeitig auf Ferienabwesenheiten Rücksicht zu nehmen. Die vorangemeldeten

kontrollfreien Tage gelten auch dann als bezogen, wenn sie ohne entschuldbaren

Grund nicht angetreten worden sind (AVIG-Praxis ALE, Rz. B372).

4.

4.1

Nach Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz unter

anderem bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte

Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem

die im sechsten Kapitel des AVIG geregelten arbeitsmarktlichen Massnahmen.

4.2

Gemäss Art. 59 AVIG erbringt die Versicherung

finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche

Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von

Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll

die Eingliederung von Versicherten, die aufgrund der Arbeitsmarktsituation

erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2 Satz 1). Solche Massnahmen

sollen insbesondere (Abs. 2 Satz 2): die Vermittelbarkeit der Versicherten

verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können

(lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen

des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit

vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln

(lit. d).

4.3

Der im Zuge der 3. Teilrevision des AVIG vom 22. März 2002 (in Kraft

seit 1. Juli 2003) neu gefasste Art. 59 Abs. 2 AVIG setzt für die

Erbringung von Leistungen eine erschwerte Vermittelbarkeit aus Gründen des

Arbeitsmarktes voraus (gegenüber unmöglicher oder stark erschwerter

Vermittelbarkeit nach alt Art. 59 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Damit hat der

Gesetzgeber weder eine erleichterte Begründung des Anspruchs auf

arbeitsmarktliche Massnahmen noch eine Ausweitung des Kreises der

Anspruchsberechtigten eingeführt, weshalb die bisherige Rechtsprechung weiterhin

anwendbar bleibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.

2.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute:

Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] C 77/04 vom 24. Dezember 2024 E. 3.1-3.5).

4.4

Arbeitsmarktliche Massnahmen sind unter anderem

Bildungsmassnahmen (vgl. Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten

namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung

oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1

AVIG). Unter Vorbehalt der Artikel 90a und 95b–95d muss die an einer arbeitsmarktlichen

Massnahme teilnehmende Person das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor

Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen (Art. 81e

Abs. 1 Satz 1 AVIV).

4.5

4.5.1

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an

individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche

Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur

einzusetzen sind, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar

gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht

aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht

sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die

subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten

Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im

Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher

und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte

Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil des Bundesgerichts

8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch AVIG-Praxis AMM,

Rz. A23). Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in

Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in

Zusammenhang stehen (vgl. u. a. Urteil des EVG C 52/00 vom 12. April

2001.

E. 3. mit Hinweis).

4.5.2

Als massgebender Gesichtspunkt für die Teilnahme an

Bildungsmassnahmen gilt jener der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung

des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände. Es ist zu prüfen,

ob die Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der

üblichen Berufsausbildung bildet und ob eine versicherte Person den Kurs auch

besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen unveränderten Verhältnissen – nicht

arbeitslos wäre (vgl. Urteil des EVG C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.2).

4.5.3

Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch

auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessene und notwendige

Massnahme, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmögliche

Vorkehr; denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen,

als diese im Einzellfall notwendig und genügend ist (Urteil des EVG C 379/99 vom

16.

Februar 2000 E. 3a). Das ehemalige EVG hat schon mehrmals präzisiert,

dass die Teilnahme an einer AMM die Vermittlungsfähigkeit der versicherten

Person massgeblich verbessern muss. Ein rein theoretischer Nutzen, der im

konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessert, ist nicht

ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (Zeitschrift

für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1985, Nr. 23 E. 4b). Bestehen

erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit

der versicherten Person den gewünschten Nutzen bringt, kann die Teilnahme

verweigert werden (AVIG-Praxis AMM, Rz. A24).

4.5.4

In der AVIG-Praxis AMM werden sechs Kriterien beschrieben, welche

bei der Beurteilung der arbeitsmarktlichen Indikation durch die

Verwaltungsbehörde eine Rolle spielen (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A17-A22). Hierzu

gehört u. a. das Kriterium, dass Massnahmen im Ausland nach Rechtsprechung

des ehemaligen EVG nur ausnahmsweise, bei Vorliegen triftiger Gründe, zulässig

sind, vor allem dann, wenn in der Schweiz keine Möglichkeit besteht, auf

geeignete und zweckmässige Weise das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. AVIG-Praxis

AMM, Rz. A21; siehe auch BGE 112 V 397 E. 1b).

4.5.5

Individuelle Kurse sind Kurse, die auf dem freien

Bildungsmarkt angeboten werden und die von allen, also nicht nur von

arbeitslosen Personen besucht werden können. Kollektive Kurse sind Umschulungs-

oder Weiterbildungsmassnahmen, die speziell für arbeitslose Personen oder für

von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen organisiert und gezielt auf

deren Reintegration in den Arbeitsmarkt ausgerichtet werden. Bei der

Ausgestaltung ist auf eine grösstmögliche Wirtschaftlichkeit zu achten (AVIG-Praxis

AMM, Rz. C2). Sofern die zur Reintegration (fachlich und kostenmässig) optimale

Weiterbildung oder Umschulung einer versicherten Person nicht im Rahmen eines

kollektiven Kurses absolviert werden kann, ist auch ein individueller Kurs

(Art. 59cbis und Art. 60 AVIG) möglich (AVIG-Praxis AMM, Rz. C3).

4.5.6

Als erste Priorität müssen Kurse im Inland gesucht werden.

Normalerweise sind daher Kurse im Ausland nicht erlaubt. Sollte es nicht

möglich sein, einen genügend geeigneten Kurs im Inland zu finden, kann ein

Kursbesuch im Ausland ausnahmsweise akzeptiert werden. Der Kurs muss dabei die

Situation der versicherten Person eindeutig und konkret verbessern. Dies ist

beispielsweise gegeben, wenn ein vorgängiger Kurs eine Bedingung für einen

Arbeitsvertrag darstellt (AVIG-Praxis AMM, Rz. C15a). Bestehen Zweifel über die

Zweckmässigkeit des Kursbesuchs im Ausland respektive des Schulbetriebes, oder

kann die Überprüfbarkeit nicht bejaht werden, oder steht der Aufwand in keinem

Verhältnis zum Ertrag, sind Leistungen für einen Kursbesuch im Ausland zu

verneinen. Kurse im Ausland sind hingegen dann zu bejahen, wenn in der Schweiz

kein geeignetes Angebot besteht (ARV 1986 N 36 S. 175 E. 1b).

4.6

4.6.1

Die schweizerische Arbeitslosenversicherung richtet

Arbeitslosenentschädigung nur an in der Schweiz wohnende Personen aus. Es

besteht mit anderen Worten ein striktes Leistungsexportverbot ins Ausland (vgl.

Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der (freiwilligen oder erzwungenen) Ausreise

aus der Schweiz verliert die versicherte Person einen allfälligen

Leistungsanspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Cornelia Junghanss, Anspruch ausländischer Personen auf

Arbeitslosenentschädigung, in: Ueli Kieser/Marc Hürzeler/Stefanie J. Heinrich

(Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2024, Zürich/St. Gallen 2024, S.

123.

f.; Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Benjamin Schindler/Thierry Tanquerel/Pierre

Tschannen/Felix Uhlmann (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,

Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2580 Rz. 1017).

4.6.2

Mit dem in Art. 69 VO 1408/71 und Art. 64 VO Nr. 883/2004

vorgesehenen Export der Leistungen wird der vollarbeitslosen Person die

Arbeitsuche in einem oder mehreren andern Mitglied- oder Abkommensstaaten bei

weiterlaufenden Leistungen ermöglicht, ihr ein weiträumigerer Arbeitsmarkt

geöffnet und damit ein Stück weit die Freizügigkeit gewährleistet. Die für die

Arbeitslosenversicherung zentrale Verfügbarkeit wird temporär gelockert und

deren Kontrolle auf den Staat der Arbeitsuche übertragen. Der Zweck besteht in

der Arbeitsuche, nicht etwa in Ferien oder in der Ausbildung. Die Regelung

durchbricht und verdrängt für kurze Zeit das schweizerische Prinzip des

Leistungsexportverbotes und hebt die Wohnortsklausel des Art. 8 Abs. 1 lit. c

und Art. 12 AVIG auf. Sie ist auch dann anwendbar, wenn ein Leistungsanspruch

bereits ohne Zusammenrechnung von Zeiten allein aufgrund nationaler

Vorschriften besteht (Nussbaumer,

a.a.O., S. 2580 Rz. 1018).

4.7

Verwaltungsweisungen wie die «Weisung AVIG ALE» sind für das Gericht

grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber

berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende

Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht

nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine

überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird

dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2; BGE 139 V 122 E.

3.3.4).

5.

5.1

5.1.1

Zunächst steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen

Auslandaufenthalt vom [...] 2024 bis [...] 2024 nicht von der zuständigen Stelle

zum Voraus hat bewilligen lassen. Der Personalberater des Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) teilte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. September

2024.

mit, dass dessen Gesuch um Befreiung von der Kontrollpflicht für die Zeit

vom [...] 2024 nicht gutgeheissen werde und dieser während den genannten Tagen

kontrollfreie Tage beziehungsweise Kontrollferien beziehen müsse (AB 11). Damit

wurde der fragliche Aufenthalt, vorbehaltlich einer arbeitsmarktlichen

Indikation der Teilnahme an der Konferenz (vgl. E. 4.5.1.-4.5.6. hiervor und E.

5.2.-5.4. hiernach), zu einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt gemäss

AVIG-Praxis ALE Rz B138 (vgl. E. 3.2.1. hiervor). In der Folge teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2024

mit, er sei vom [...] 2024 nicht vermittlungsfähig gewesen und habe in dieser

Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, vorbehalten es bestehe ein

Anspruch auf kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 AVIV (AB 1).

Dispositiv

5.1.2. Fraglich ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die

Gutheissung der Teilnahme an der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...]

2024 abgelehnt und während dieser Zeit einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung verneint hat. Dabei ist insbesondere zu untersuchen,

ob die Beschwerdegegnerin richtigerweise davon ausging, dass für den Besuch der

Konferenz keine arbeitsmarktliche Indikation bestand respektive diese nicht

geeignet war, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers eindeutig und konkret

zu verbessern (vgl. E. 4.5.1.-4.5.6. hiervor).

5.2.

Vorliegend hebt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften hervor,

dass hinsichtlich des Besuchs der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] die

Erweiterung seines beruflichen Netzwerkes im Vordergrund stand (vgl.

Beschwerde, Rz. 2 und Rz. 9). Entsprechend bezeichnet er auch die Konferenz der

[...] als «das höchststehende Netzwerk-Event für Rechtsanwälte weltweit»

(Beschwerde, Rz. 3) und führt aus, dass auf der Jahreskonferenz der [...] mehr

Partner schweizerischer Grosskanzleien mit Personalverantwortung befinden

würden als auf dem schweizerischen Anwaltstag (Beschwerde, Rz. 15; vgl. auch

Replik, Rz. 14.22 und S. 11 f.). Teil der Intensivierung der

Arbeitsbemühungen sei es gemäss dem Beschwerdeführer gerade gewesen, Gespräche

dort zu suchen, wo sich Entscheidungsträger treffen und austauschen würden

(Beschwerde, Rz. 15). Um die Bedeutung der Netzwerkkomponente zu unterstreichen,

reichte der Beschwerdeführer mit seiner Replik die Teilnehmerliste der

Jahreskonferenz der [...] ein (vgl. RB B2.3). Auch dem beigelegten Programm der

Jahreskonferenz der [...] ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Konferenztage

das Netzwerken eine bedeutende Rolle einnimmt, finden sich doch darin diverse

Veranstaltungen wie die «Welcome Party», die «[...] Global Networking session»,

diverse organisierte Mittagessen und Abendessen sowie weitere im Programm unter

dem Eventtyp «Socials» gefasste Programmpunkte (vgl. RB B2.5; vgl. https://[...];

zuletzt abgerufen am 19. August 2025). Der Beschwerdeführer verweist überdies

aus inhaltlicher Sicht auf das Konferenzprogramm und hebt hervor, er habe dort

aus fachlicher Perspektive spezifische Rechtskenntnisse erwerben können. In

diesem Zusammenhang macht er geltend, die anwaltliche Fortbildung sei nicht nur

ein subjektives Recht, sondern auch eine Pflicht, die ein Anwalt

eigenverantwortlich und unabhängig zu erfüllen habe (Replik, Rz. 8 ff.).

5.3.

Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Mit der

Teilnahme am Kurs mag dieser sicherlich die Möglichkeit erhalten haben, seine

Kompetenzen zu erweitern. Betrachtet man aber insgesamt das Programm und insbesondere

die Zielsetzung der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024, so

lässt sich festhalten, dass bei der vorliegenden Tagung nicht die Erweiterung

der Fähigkeiten im bisherigen Beruf zur Erhöhung der Vermittelbarkeit der

versicherten Person im Vordergrund steht, sondern dass den Teilnehmern vor

allem diverse Möglichkeiten zur Netzwerkerweiterung angeboten werden. Die Beschwerdegegnerin

ist deshalb zu Recht implizit davon ausgegangen, dass es sich bei der zur

Diskussion stehenden Ausbildung nicht um eine arbeitsmarktliche Massnahme,

sondern überwiegend um eine Netzwerkveranstaltung handelt, welche einer privaten

Stellenvermittlung gleicht, womit deren Kosten gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht von der Arbeitslosenversicherung zu tragen sind (siehe

Urteil des EVG E 379/99 vom 16. Februar 2000 E. 3b und E. 4; vgl.

Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 18 91 vom 19. Juli 2018 E.

4.2; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.204

vom 14. November 2024 E. 3.2.5).

5.4.

Auch wenn man zum Schluss käme, dass die fragliche Konferenz als

arbeitsmarktliche Massnahme anzusehen wäre, ist im vorliegenden Fall ohnehin nicht

ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aus arbeitsmarktlichen Gründen als

erschwert vermittelbar gelten soll. Aufgrund des dokumentierten Lebenslaufs des

Beschwerdeführers steht fest, dass er über eine vielschichtige Aus- und

Weiterbildung sowie über eine an unterschiedlichen Orten gesammelte reiche

Berufserfahrung verfügt (vgl. Lebenslauf, AB 7), wie dieser selber hervorhebt

(vgl. Beschwerde, Rz. 15). Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden,

dass der Besuch der Jahreskonferenz der «[...]» in [...] vom [...] 2024

arbeitsmarktlich unmittelbar geboten war. Zwar dürfte sich der Besuch der

Konferenz – wie praktisch jede berufliche Massnahme – durchaus positiv auf die

Vermittelbarkeit auswirken; von einer Notwendigkeit der Förderung der Vermittelbarkeit

aufgrund einer erschwerten oder verunmöglichten Stellensuche in seinem

angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet kann indessen nicht

gesprochen werden (vgl. Urteil des EVG C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E.

4.2, vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 715 18 91 vom 19. Juli

2018 E. 4.3; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen AVI

2010/29 vom 7. Dezember 2010 E. 2.3, vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2009.00175 vom 31. Januar

2010 E. 3.2). Der vorliegende Kursbesuch ist somit als eine nach den

gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehr zu werten, auf welche eine versicherte

Person – wie im vorliegenden Fall – jedoch grundsätzlich keinen Anspruch hat

(vgl. E. 4.5.3. hiervor; vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn VSBES.2024.204 vom 14. November 2024 E. 3.2.3; vgl. Urteil des

Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 31. Januar 2010, AL.2009.00175, E. 3.2,

siehe auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen AVI 2010/47 vom

11. Januar 2011 E. 3.4 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S

2015 78 vom 10. September 2015 E. 4.3.3).

5.5.

Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festgehalten, dass vorliegend

auch die Voraussetzungen für einen Leistungsexport der

Arbeitslosenentschädigung an den Ort der Jahreskonferenz ([...]) nicht erfüllt

sind (vgl. E. 4.6.1-4.6.2. hiervor), was vom Beschwerdeführer zu Recht auch

nicht vorgebracht wird.

6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die

arbeitsmarktliche Indikation des Besuchs der Jahreskonferenz der «[...]» in [...]

abgelehnt und korrekterweise mit Verfügung vom vom 25. September 2024,

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024, einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung vom [...] 2024 mangels Vermittlungsfähigkeit, vorbehältlich

eines Anspruchs auf kontrollfreie Tage gemäss Art. 27 AVIV, abgelehnt.

7.

7.1.

Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 16 Abs. 1 SVGG).

7.3.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen

Kosten wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit g ATSG und § 17 Abs. 1 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi Dr. R.

Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: