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Entscheid

AL.2024.27

Beitragszeit nicht erfüllt; kein Befreiungsgrund

10. April 2025Deutsch16 min

der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. phil. N. Bechtel

und

Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.27

Einspracheentscheid vom 18.

Oktober 2024

Beitragszeit nicht erfüllt; kein

Befreiungsgrund

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1967 geborene Beschwerdeführer absolvierte gemäss dem von ihm bei

der Beschwerdegegnerin eingereichten Lebenslauf von 1986 bis 1988 bei der B____

eine kaufmännische Lehre. Danach arbeitete er weiterhin bei der B____ bzw.

später der C____ (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Mit einem

Schreiben vom 14. September 2021 kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis

mit dem Beschwerdeführer aufgrund einer Restrukturierung per 31. März 2022

(AB 4). Mit Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2023

wurde die Ehe des Beschwerdeführers geschieden (vgl. AB 10).

b)

Am 5. August 2024 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von

Leistungen der Arbeitslosenkasse, insbesondere zum Bezug von

Arbeitslosentaggeldern, ab dem 1. September 2024 bei der

Beschwerdegegnerin an (vgl. AVAM-Auszug, AB 1). Im Laufe der Abklärungen

der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

ein, gemäss welchen er für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum

30. September 2024 krankgeschrieben war (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

von Dr. med. D____, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom

13. August 2024 und vom 9. September 2024 (AB 5 und 11).

c)

Mit Verfügung vom 18. September 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Arbeitslosenentschädigung ab dem

2. September 2024 ab (AB 12). Zur Begründung verwies sie darauf, dass

die Mindestbeitragszeit nicht erreicht sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 14. Oktober 2024 Einsprache (AB 13). Die Beschwerdegegnerin hielt mit

Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2024 an ihrer Verfügung fest

(AB 15).

Erwägungen

II.

a)

Mit einem Schreiben vom 17. Dezember 2024 leitet das Amt für

Wirtschaft und Arbeit dem Gericht ein als Beschwerde betiteltes, auf den

31.

Oktober 2024 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers weiter. Mit

diesem beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei ihm eine

Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Für den Sachverhalt und die Begründung

verweist der Beschwerdeführer auf drei beigelegte Berichte von M.Sc. E____,

eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, vom 8. Oktober 2024 und Dr.

med. D____ vom 25. September 2024 und vom 28. Oktober 2024.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

13.

Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm mit Instruktionsverfügung vom

14.

Januar 2025 gesetzten Frist bis zum 13. Februar 2025 keine Replik

ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2025 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56

Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosen­versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August

1983.

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitslosenleistungen. Sie begründet dies mit dem Nichterreichen der

Beitragszeit von mindestens 12 Monaten innert der Rahmenfrist von zwei Jahren

vor der Anmeldung. Ein Befreiungsgrund gemäss Art. 14 AVIG liege nicht vor.

2.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er erfülle die

Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit. Zur Begründung verweist

er auf einen Bericht seiner Psychotherapeutin, M.Sc. E____ vom 8. Oktober

2024.

sowie zwei Schreiben von Dr. med. D____ vom 25. September 2024

und vom 28. Oktober 2024. Er bringt vor, Beschwerdegegnerin habe einen

Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht verneint.

2.3

Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung

hat.

3.

3.1

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine versicherte Person

gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10

AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11

AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische

Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch

eine Altersrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) beziehen, die

Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein

(vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und zudem vermittlungsfähig sein (vgl.

Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG)

erfüllen.

3.2

Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beziehen will,

muss sich gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG frühzeitig, spätestens jedoch am

ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei

ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur

Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des

Bundesrates befolgen.

3.3

Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten,

sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9

Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt gemäss

Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem ersten Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebender Zeitpunkt für die

Festsetzung der beiden Rahmenfristen ist der erste Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt sind. Die

Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9

Abs. 3 AVIG; zum Ganzen vgl. AVIG-Praxis ALE B41).

3.4

Die Beitragszeit hat eine

Person gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wenn sie innerhalb der

dafür vorgesehenen Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem ersten Tag, für welchen

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 i.V.m.

Art. 9 Abs. 2 AVIG), während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat oder nach Art. 14 AVIG von

der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

3.5

Eine Befreiung von der Beitragszeit erfolgt gemäss Art. 14

Abs. 1 AVIG bei Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9

Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem

Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aus einem der in lit. a bis

c der Bestimmung aufgeführten Gründe (es ist ein Kausalzusammenhang notwendig)

nicht erfüllen konnten (vgl. z.B. BGE 141 V 625, 627 E. 2, BGE 139 V 37,

38.

f. E. 5.1, BGE 131 V 279, 280 E. 1.2, sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.2.). Die

Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der

Erfüllung der Beitragszeit subsidiär (BGE 141 V 674, 676 E. 2.1.). Eine

Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht möglich

(BGE 141 V 674, 678 E. 4.3.1).

Gründe für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit

sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG insbesondere Krankheit

(Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) und Mutterschaft (Art. 5

ATSG), sofern die betreffende Person in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz

hatte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die durch Krankheit,

Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode mehr als ein Jahr

dauern. Arbeitsunfähigkeit als eine durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten,

verstanden wird; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem

anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625, 627 E. 2.). Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes bestimmt sich

grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise, somit ex post. Ob sich eine

versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande

sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit)-Beschäftigung auszuüben, ist

demgegenüber nicht massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_367/2013 vom

18.

Juni 2013 E. 3.3, 8C_655/2009 vom 22. Februar 2010

E. 6.1.2 und 8C_988/2008 vom 14. Mai 2009 E. 4.2.1; vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich, 2019, Art. 13, S. 61 f.). Arbeitsverhinderung

gilt nur dann als Befreiungsgrund, wenn sie ärztlich bescheinigt ist (AVIG-Praxis

ALE B188).

4.

4.1

Die C____ kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer

mit einem Schreiben vom 14. September 2021 per 31. März 2022 (AB 4). Der

Beschwerdeführer meldete sich am 5. August 2024 zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigungen ab dem 1. September 2024 an (vgl. AVAM-Auszug,

AB 1). Innert den zwei Jahren vor dem 1. September 2024 (zur zweijährigen

Rahmenfrist vgl. E. 3.4. ging der Beschwerdeführer keiner beruflichen

Tätigkeit nach.

4.2

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde mittels eines Verweises

auf einen Bericht seiner behandelnden Psychologin sowie auf zwei Schreiben

seiner Ärztin (vgl. E.2.2.). Sinngemäss bringt er damit vor, er sei nach der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses mit seiner langjährigen Arbeitgeberin C____ in eine

psychische Krise geraten und deshalb arbeitsunfähig gewesen. Dementsprechend

sei er im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG wegen Krankheit von

der Erfüllung der Beitragszeit befreit.

4.3

Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen

geht Folgendes hervor:

Dr. med. D____ attestierte dem Beschwerdeführer mit einem

Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. August […] [2024] (AB 5) vom 1.

Juni 2024 bis zum 31. August 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In

einem weiteren Zeugnis vom 9. September 2024 (AB 11) bescheinigte sie

ihm ab dem 1. September 2024 (bis zum 30. September 2024) eine volle Arbeitsfähigkeit.

Mit Schreiben vom 25. September 2024 bestätigte Dr. med. D____ rückwirkend,

dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2023 bis am 31. August 2024 bei

ihr in hausärztlicher Betreuung und aus medizinischen Gründen nicht arbeitsfähig

gewesen sei (vgl. AB 13).

Die Psychotherapeutin, M.Sc. E____ hielt im Bericht vom 8. Oktober 2024 (AB 13)

fest, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 10. November 2023 bei ihr in

psychotherapeutischer Behandlung befinde und sie in der Regel alle zwei Wochen

einen Termin hätten. Im Weiteren berichtete sie, der Beschwerdeführer habe

während 33 Jahren für die C____ gearbeitet, als ihm diese im März 2022 (recte:

im September 2021 per Ende März 2022; vgl. Tatsachen, I.a) gekündigt habe. Er

habe grosse Angst vor dem Wiedereinstieg ins Arbeitsleben und habe es daher und

auf Grund von Unsicherheiten noch nicht geschafft, sich beim RAV (Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum) anzumelden. Er habe von starken Selbstzweifeln und

Insuffizienzgefühlen berichtet und er habe kein Vertrauen in sich selbst und

seine Fähigkeiten. Er habe sich entschieden, psychotherapeutische Unterstützung

in Anspruch zu nehmen, um seine Ängste zu bearbeiten und den Schritt zu

schaffen, sich beim RAV anzumelden. Aufgrund der Symptomatik aus ständiger Sorge

und hoher Grundanspannung, Angst vor Neuem, sozialen Befürchtungen, Angst vor

Kritik und Ablehnung, Minderwertigkeitsgefühlen und dem daraus entstehenden

Leidensdruck und den starken Einschränkungen im alltäglichen Leben sei eine

ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Zudem könne

davon ausgegangen werden, dass die Kündigung eine Anpassungsstörung mit

ängstlicher und depressiver Reaktion ausgelöst habe. Diese einschneidende,

belastende Lebensveränderung habe zu einer Art «Schock-Starre» geführt und zu einer

zusätzlichen Aktivierung von bereits vorhandener Ängstlichkeit geführt. Somit

könne rückblickend klar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner psychischen Symptomatik nicht in der Lage gewesen sei, sich zu

einem früheren Zeitpunkt beim RAV anzumelden. Aus psychotherapeutischer Sicht

sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom März 2022 bis im August 2024 nicht

arbeitsfähig gewesen.

Knapp drei Wochen nachdem die Psychologin den erwähnten Bericht verfasst

hatte, erklärte Dr. med. D____ in einem Schreiben vom 28. Oktober 2024 (AB

16), sie könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer ab April 2022 bis August

2024.

krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig gewesen sei. Dabei hätten – bei

verschiedenen Gründen – psychische Ursachen im Vordergrund gestanden. Der

Beschwerdeführer sei seit November 2023 in regelmässiger psychologischer

Psychotherapie «mit Benefit», so dass er ab September 2024 wieder arbeiten

könne.

4.4

Wenngleich es plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer infolge

der Kündigung durch die C____ in eine Krise geraten ist, insbesondere nachdem

er über drei Jahrzehnte für diese Firma gearbeitet hatte, erscheint eine

durchgehende Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum aufgrund der vorliegenden

Akten nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer hätte sich – und dies wäre auch

bereits nach Erhalt der Kündigung im September 2021 möglich gewesen – früher

für eine Arbeitslosenentschädigung anmelden müssen bzw. er hätte sich früher in

Behandlung begeben müssen. Mit den oben zusammengefassten medizinischen

Unterlagen attestierten die Behandlerinnen dem Beschwerdeführer rückwirkend

eine von April 2022 bis Ende August 2024 bestehende, krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit. Eine echtzeitliche Krankschreibung stellt dabei einzig das Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 13. August […] [2024] (AB 5) für den Zeitraum vom 1. Juni

2024.

bis zum 31. August 2024 dar. Wobei die Krankschreibung auch bei

diesem grösstenteils rückwirkend erfolgte, allerdings immerhin für einen

Zeitraum, in welchem er sich bereits in Behandlung befand (vgl. den Bericht der

Psychologin E____ vom 8. Oktober 2024, AB 13, sowie E. 4.3). Für

die restlichen Monate seit April 2022 (dem ersten Monat nach der Beendigung des

Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers mit der C____) liegt keine

echtzeitliche Krankschreibung vor. Sodann begab sich der Beschwerdeführer auch

erst im November 2023 in Behandlung (vgl. den Bericht der Psychologin M.Sc. E____

vom 8. Oktober 2024, AB 13, sowie das Schreiben von Dr. med. D____

vom 28. Oktober 2024, AB 16; vgl. auch E. 4.3). Rückwirkend

ausgestellte Arztberichte sind nicht im vornherein ungültig (vgl. Urteil des

BVGer A-253/2015 vom 14.09.2015 E. 11.3.3 und A-5760/2020 vom 15.06.2021 E.

10.3.). Vorliegend reichen die Beurteilungen von Dr. med. D____ und der

Psychologin M.Sc. E____ über ein Jahr vor der ersten Konsultation des

Beschwerdeführers in ihrer Praxis zurück. Sie basieren dabei hauptsächlich,

wenn nicht sogar einzig, auf den Berichten des Beschwerdeführers selbst. Schon

Dispositiv

aus diesen Gründen kann nicht auf die, für einen derart langen Zeitraum

rückwirkende Beurteilung von Dr. med. D____ und M.Sc. E____ abgestellt

werden. Hinzu kommt, dass die Therapiesitzungen nach Angabe von M.Sc. E____ in

der Regel alle zwei Wochen stattfanden. Erfahrungsgemäss deutet dies auf eine eher

niederschwellige Therapie und eine nicht stark ausgeprägte Erkrankung hin.

Ansonsten hätte die Therapiefrequenz erhöht bzw. allenfalls gar eine stationäre

Behandlung in Betracht gezogen werden müssen. Für beides finden sich in den

Akten keine Hinweise. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer infolge der

Kündigung durch die C____ in eine Krise geraten ist, gleichwohl muss er selber

dafür besorgt sein, in diesem langen Zeitraum Nachweise für eine Arbeitsunfähigkeit

zu erbringen. Aufgrund der Akten kann eine Arbeitsunfähigkeit nicht als

erwiesen gelten. Eine Krankheit, welche den Beschwerdeführer gemäss

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von seiner Beitragspflicht befreit

hätte, ist damit nicht belegt. Der Beschwerdeführer hätte sich – und dies wäre

auch bereits nach Erhalt der Kündigung im September 2021 möglich gewesen –

deshalb früher für eine Arbeitslosenentschädigung anmelden müssen bzw. er hätte

sich früher in Behandlung begeben müssen um gegebenenfalls echtzeitliche

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu erhalten.

5.

5.1.

Auch wenn der Beschwerdeführer dies in der Beschwerde nicht mehr

thematisiert, sei dennoch erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin auch die

Scheidung des Beschwerdeführers zu Recht nicht als Grund für eine Befreiung von

der Beitragszeit anerkannt hat.

5.2.

Gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG sind Personen, die wegen Scheidung

der Ehe gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder

zu erweitern, von der Beitragspflicht befreit (Art. 14 Abs. 2

Satz 1 AVIG), wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr

zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren

Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG).

Diese Befreiungsgründe erfassen Personen, die nicht auf die Aufnahme oder

Erweiterung einer Erwerbstätigkeit vorbereitet sind und aus wirtschaftlicher

Notwendigkeit auf die veränderte Situation reagieren müssen. Eine Befreiung von

der Erfüllung der Beitragszeit ist nur möglich, wenn zwischen dem geltend

gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer

unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 138 V 434, 436 E. 5.3 sowie BGE 121 V 336, 344 E. 5c/bb vgl. auch AVIG-Praxis ALE B192). Wenn die

Scheidung nicht die Ursache für die wirtschaftliche Zwangslage darstellt,

sondern die während der Trennung vorherrschende finanzielle Situation lediglich

bestätigt, stellt sie keinen Befreiungsgrund dar (AVIG-Praxis ALE B195).

5.3.

Der Beschwerdeführer uns seine (damalige) Ehefrau haben die

Scheidungsvereinbarung am 10. Februar 2023 unterschrieben (vgl.

AB 10) und damit fast ein Jahr nach dem Ende seiner Anstellung bei der C____

bzw. beinahe eineinhalb Jahre, nachdem er das Kündigungsschreiben vom

14. September 2021 erhalten hat (AB 4). Das Scheidungsurteil erging

am 2. Mai 2023 (AB 10). Der Beschwerdeführer wusste somit bereits

eine lange Zeit vor der Scheidung von seinem Stellenverlust. Es liegt somit

keine Situation vor, in welcher die Scheidung zu einer wirtschaftlichen

Zwangslage geführt hätte.

5.4.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Befreiung des

Beschwerdeführers von seiner Beitragspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1

AVIG zu Recht verneint. Da er in den zwei Jahren vor seiner Anmeldung für den

Bezug einer Arbeitslosenentschädigung nicht gearbeitet hat, hat der

Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt (vgl. E. 4.3.). Die

Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung folglich zu

Recht verneint.

6.

6.1.

In Folge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde ist abzuweisen.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: