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Entscheid

AL.2024.28

AVIG Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgt; Beschwerdegutheissung.

7. Mai 2025Deutsch14 min

vom 8. Oktober 2024 wurden die Leistungen für den Beschwerdeführer aufgrund quantitativ

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7.

Mai 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.28

Einspracheentscheid vom 12.

November 2024

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgt; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1967 geborene A____ (Beschwerdeführer) arbeitete vom 1.

März 2021 bis 31. Mai 2023 als C-Chauffeur bei [...] in [...] (vgl. Beilage zur

Beschwerdeantwort, S. 19). Am 27. März 2023 erfolgte die Kündigung (vgl.

Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 165) durch den Arbeitgeber, da

der Beschwerdeführer die Prüfung zur Führung von Lastwagenanhängern zum zweiten

Mal nicht bestanden hatte (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S.

133). Per 1. Juni 2023 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung bei 100%iger Vermittlungsfähigkeit an. Mit Schreiben

der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 15. Juni 2023 wurde er über

seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Rahmenfrist 1. Juni 2023 bis 31.

Mai 2025) informiert (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 3). Mit Verfügung

vom 8. Oktober 2024 wurden die Leistungen für den Beschwerdeführer aufgrund quantitativ

ungenügender Arbeitsbemühungen im September 2024 für drei Tage eingestellt (vgl.

Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 4-6). Mittels nicht unterschriebener E-Mail

vom 10. November 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (vgl. Beilage zur

Beschwerdeantwort, S. 7). Das RAV (Beschwerdegegnerin) trat mit Einspracheentscheid

vom 12. November 2024 darauf nicht ein, da die Einsprache ohne Unterschrift

formal ungültig und die Einsprachefrist von 30 Tagen ab Empfangsdatum nicht

gewahrt sei (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 14-16).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2024 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben und sinngemäss

beantragt, es seien der Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufzuheben

und dem Beschwerdeführer die Taggelder nachzubezahlen.

Die kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 die teilweise Gutheissung der

Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. März 2025 an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

Mit Schreiben vom 20. März 2025 verzichtet die

Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

III.

Am 7. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.

August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist folglich

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist im angefochtenen Einspracheentscheid vom

12.

November 2024 auf die Einsprache nicht eingetreten. Zur Begründung führte

sie aus, diese sei nicht unterschrieben und somit formal ungültig. Auf eine

Nachfrist werde verzichtet. Im Einzelnen machte sie geltend, die Verfügung vom

7.

Oktober 2024 sei per A-Post versendet worden, womit sie dem Versicherten

spätestens am 9. Oktober 2024 zugestellt worden sei. Die Frist zur Einreichung

der Einsprache habe folglich am 10. Oktober 2024 begonnen und am 8. November

2024.

geendet. Der Versicherte habe seine Einsprache erst am 10. November 2024

und somit nicht innert der vorgegebenen Frist eingereicht.

2.2

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob im vorliegenden

Verfahren nur das Nichteintreten untersucht werden oder auch die Beschwerde

inhaltlich geprüft werden kann.

2.3

Hinsichtlich der Frage, ob der Versicherte vorliegend die Einsprachefrist

eingehalten hat, führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort aus, sie

sei (irrtümlich) davon ausgegangen, dass die Sanktionsverfügung am 7. Oktober

2024.

erlassen worden sei. Die Verfügung trage aber das Datum vom 8. Oktober

2024.

Die Verfügung sei lediglich mit A-Post verschickt worden. Ob die

Verfügung das Haus tatsächlich am 8. Oktober 2024 verlassen habe, könne nicht

rückverfolgt werden. Denkbar sei, dass die Verfügung noch am Abend spät, als

die Post bereits abgeholt, dem Versand übergeben worden sei. Daher sei es auch

denkbar, dass der Beschwerdeführer die Verfügung (erst) am 10. Oktober 2024

erhalten habe. Daher hätte das RAV auf die E-Mail vom 10. November 2024 eintreten

und dem Beschwerdeführer eine Frist für die Nachreichung einer unterschriebenen

Version seiner Einsprache gewähren müssen.

2.4

Vorliegend kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin gefolgt

werden, sodass von einer rechtzeitig erhobenen Einsprache auszugehen ist, auf

welche die Beschwerdegegnerin hätte eintreten müssen. Strittig und vorliegend zu

klären ist somit einzig, ob das RAV den Versicherten mittels Verfügung vom 8. Oktober

2024.

zu Recht aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen im September 2024 für

drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Artikel 17 Absatz 1 AVIG muss die versicherte Person,

unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen

Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1

AVIG). Mit der Aussage die versicherte Person habe alles Zumutbare zu

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das

Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person

genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die

Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das

Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten

(subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen

Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und

Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht

fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78

E. 4a).

3.3

Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf

Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4;

Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die

versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie

hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf

jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen

dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt

während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die

Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (vgl. Art. 26 Abs. 1 bis 3

AVIV).

3.4

Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung

mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c

AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen,

wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer

der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach

Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert

bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis

30.

Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben

a bis c AVIV). Innerhalb der Verschuldensstufen entscheidet die Verwaltung nach

pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der

Vorinstanz zustehende Ermessen ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle

desjenigen der Vorinstanz, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss

Gebrauch gemacht hat.

4.

4.1

Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» des

Beschwerdeführers vom September 2024 weist insgesamt acht Einträge auf. Gemäss

handschriftlicher Anmerkungen des RAV-Sachbearbeiters handle es sich bei den

Bewerbungen vom 6. September und vom 23. September bei «B____ ag» um eine

doppelte Bewerbung, die nicht berücksichtigt werden könne. Darüber hinaus wurde

der Eintrag vom 17. September «50+Stellenkontaktbörse» mit dem Eintrag des

Beschwerdeführers «Bewerbung als Fahrer» seitens des RAV-Sachbearbeiters mit

«keine Bewerbung» kommentiert. Am unteren Rand der Seite findet sich die

Anmerkung «ungenügend» (vgl. Beilage zur Beschwerdeantwort, S. 17).

4.2

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer im

September 2024 lediglich sechs Arbeitsbemühungen vorweisen könne, weshalb die

Anzahl seiner Bewerbungen für diesen Monat als ungenügend zu beurteilen

und

die Sanktion von drei Tagen aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen zu Recht

erfolgt sei. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sei die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie sich

nicht oder nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Nach der Verwaltungspraxis

würden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat

verlangt, wobei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Eine

Abmachung mit dem RAV über eine geringe Anzahl Arbeitsbemühungen pro Monat sei

nicht aktenkundig (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9).

4.3

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es gebe acht Bewerbungen

für den September 2024, da es sich bei den beiden als identisch monierten

Bewerbungen bei «B____ ag» um zwei unterschiedliche Arbeitsbemühungen handle. Des

Weiteren habe er bei der nicht als Bewerbung anerkannten «50plus-Stellenkontaktbörse»

mit mehreren Arbeitgebern gesprochen. Er könne, wenn nötig, von C____ eine Bescheinigung

mit Unterschrift beibringen (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S.

36).

5.

5.1

Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, dass

es sich bei den beiden Arbeitsbemühungen bei «B____ ag» um Bewerbungen auf zwei

unterschiedliche Inserate handle. Er legt hierzu zwei Antwort-E-Mails ins Recht.

5.2

In der ersten E-Mail vom A wird Dank für eine Bewerbung vom 6. September

2024.

als Kurierfahrer Abendzustellung 60-70% ausgesprochen (vgl. Beilage zum

Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 20). Mit der zweiten E-Mail von E____@[...] wird

für eine Bewerbung vom 23. September 2024 als Chauffeur Kat. B 60-80% gedankt (vgl.

Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 21). Gemäss den vom

Beschwerdeführer dargebrachten Antwort-E-Mails von «B____ ag» lagen hier

offensichtlich zwei unterschiedliche Arbeitsstellen mit unterschiedlichen

Pensen vor, die offensichtlich von zwei unterschiedlichen Sachbearbeitern

betreut wurden. Damit ist erstellt, dass die zwei Bewerbungen tatsächlich als

zwei separate Bewerbungen zu zählen sind.

5.3

In einem nächsten Schritt ist das Argument der Beschwerdegegnerin zu

untersuchen, wonach der Eintrag vom 17. September «50+Stellenkontaktbörse» auf

dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vom September 2024 nicht als

Bewerbung gelte.

5.4

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sei er vom RAV, genauso

wie im vorhergehenden Jahr, zur Teilnahme an der «50+Stellenkontaktbörse» verpflichtet

worden (vgl. Replik, S. 1). Er habe sich mit dem Unternehmen «C____» über eine

Bewerbung unterhalten. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass er dem RAV

angeboten hatte, einen diesbezüglichen Nachweis mit Unterschrift zu erbringen

(vgl. Erwägung 4.3 vorstehend). Hierauf wurde seitens des RAV nicht

eingegangen.

5.5

Der Beschwerdeführer wurde für die Dauer vom 19. August 2024 bis 18.

Februar 2025 bei F____, [...], zur Vorübergehenden Beschäftigung mit einem

Beschäftigungsgrad 60% angemeldet (vgl. Zwischenbericht F____, Beilage zum

Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 58-59). Dort absolvierte er die Fachkurse

Reinigung und Wäscheversorgung (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025,

S. 10-12). Zudem nahm er an der «50+Stellenkontaktbörse» teil (vgl. Zwischenbericht

F____, Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 25) und absolvierte jeden

Samstag die Ausbildung zum Pflegehelfer (vgl. Zwischenbericht F____, Beilage

zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 46). Während seiner vom 2. bis 16.

Dezember 2024 bewilligten Ferien besuchte er die F____-Kurse Deutsch (4. und 5.

Dezember 2024) und einen Bewerbungskurs (11. und 12. Dezember 2024; vgl. Zwischenbericht

F____, Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 12). Neben allen diesen

Tätigkeiten betreute der Beschwerdeführer zu Hause seine schwer kranke Ehefrau,

wenn diese nicht im Spital war (vgl. Zwischenbericht F____, Beilage zum

Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 10-12; vgl. zum Gesundheitszustand der

Ehefrau Austrittsbericht G____ vom 24. Oktober 2024, Beilage zum Schreiben vom

11.

Februar 2025, S. 32).

5.6

Bei der «50+Stellenkontaktbörse» handelt es sich um einen Ort, an

dem es Stellensuchenden möglich ist, mit mehreren Arbeitgebern Kontakte zu knüpfen.

Die reine Teilnahme an sich ist noch nicht als Bewerbung zu zählen. Vielmehr

müssten die anlässlich der Stellenbörse erfolgten Bewerbungen näher

konkretisiert werden. Vor dem Hintergrund des dargelegten beachtlichen Engagements

des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine

weitergehenden Nachfragen oder Abklärungen durch das RAV betreffend die

angegebene Bewerbung anlässlich der Stellenbörse erfolgten, kann im

vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände die anlässlich

der Stellenbörse getätigte Bewerbung als aktive Arbeitsbemühung gelten gelassen

werden.

5.7

Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es sich bei den beiden

Bewerbungen bei «B____ ag» um zwei unterschiedliche Bewerbungen auf zwei

verschiedene Stellenangebote beim selben Personalvermittler handelt. Zudem hat

sich der Beschwerdeführer neben seinen vielseitigen Integrationsbemühungen auch

bei der «50+Stellenkontaktbörse» aktiv um Arbeit bemüht. Im Monat September

2024.

lagen somit nicht nur sechs, sondern insgesamt acht Arbeitsbemühungen vor.

5.8

Im Einspracheentscheid wird dazu festgehalten, dass pro Monat

durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen für Stellensuchende verlangt werden,

sodass die Sanktionierung des Beschwerdeführers auch mit acht Bewerbungen im Monat

aufgrund einer ungenügender Anzahl an Arbeitsbemühungen möglich wäre. Darauf

ist im Folgenden einzugehen.

6.

6.1

Nachdem sich der Beschwerdeführer per 1. Juni 2023 für den

Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte, wurde

am 7. Juni 2023 ein Aktionsplan des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums

erstellt (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 137). Im

Aktionsplan wurde mit dem Beschwerdeführer die individuell abweichende Vereinbarung

getroffen, dass er mindestens zwei bis drei Arbeitsbemühungen pro Woche zu

tätigen habe. Dies über den ganzen Monat verteilt. Die Nachweise der

persönlichen Arbeitsbemühungen von Mai (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11.

Februar 2025, S. 69-70), Juni (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025,

S. 67-68), Juli (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 60-61) und

August 2024 (vgl. Beilage zum Schreiben vom 11. Februar 2025, S. 52-53) zeigen

jeweils acht Bewerbungen. Von Mai 2023 bis April 2024 sind zwischen acht und

vierzehn Bewerbungen pro Monat aktenkundig.

6.2

Somit ist festzustellen, dass bereits vier Monate vor Einstellung

der Leistungen jeweils acht Bewerbungen pro Monat erfolgten und dies, offenbar

auf Grundlage der Vereinbarung vom 7. Juni 2023, sanktionsfrei blieb. Gemäss dem

RAV wurden die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in diesen Perioden als

«genügend» bewertet (vgl. Vorakten, S. 48).

6.3

Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin existierte gemäss

RAV-Aktionsplan eine individuelle Absprache mit dem Beschwerdeführer, wonach zwei

bis drei Bewerbungen pro Woche als ausreichend beurteilt werden (vgl. Erwägung

6.1

vorstehend). Lediglich vor Anmeldung beim RAV, im Zeitraum vom 27. März bis

29.

April 2023, hat der Beschwerdeführer ungenügende Arbeitsbemühungen nachgewiesen,

was sechs Einstelltage zur Folge hatte. In keiner Kontrollperiode ab Beginn

seiner Arbeitslosigkeit im Mai 2023 (und dem RAV-Aktionsplan zeitlich nachgelagert)

hatte der Beschwerdeführer die Untergrenze dieser Massgabe, somit acht Bewerbungen

pro Monat, unterschritten. Auch in den Monaten August 2023, Dezember 2023 sowie

Mai bis August 2024 wies der Beschwerdeführer jeweils acht monatliche Bewerbungen

auf. Dies wurde durch das RAV als «genügend» angesehen. Somit wurde seitens RAV

das Vertrauen des Beschwerdeführers an die im Aktionsplan von Juni 2023

festgelegte Bewerbungsfrequenz von 2-3 pro Woche gestärkt und es ergab sich für

ihn keine Veranlassung, an dieser Abmachung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer

durfte davon ausgehen, dass eine Anzahl von acht Bewerbungen auch für den Monat

September 2024 als genügend angesehen würde.

7.

7.1

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufzuheben ist.

7.2

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich

die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in

Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: