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Entscheid

AL.2024.29

Vermittlungsfähigkeit

25. März 2025Deutsch9 min

auch dafür mit 5 Einstelltagen ab dem 15. August 2024 sanktioniert wurde (Verfügung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

März 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

C. Müller, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für ALV

Sandgrubenstrasse 44,

Postfach, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36,

Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.29

Einspracheentscheid vom 16.

Dezember 2024

Vermittlungsfähigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. April 2024

(Beschwerdeantwortbeilage [AB] 4) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Basel-Stadt zur Arbeitsvermittlung an und beantragte

Arbeitslosenentschädigung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (im Folgenden:

Kasse). Der Beschwerdeführer arbeitete vom 2. April 2024 bis 29. November 2024

als Elektroinstallateur im Stundenlohn bei der B____ AG im Zwischenverdienst

(vgl. Einsatzvertrag vom 22. März 2024, AB 8; Kündigungsschreiben vom 26.

November 2024, AB 9; Bescheinigungen über den Zwischenverdienst, AB 10).

In der Zeitperiode zwischen der Anmeldung im April

2024 und Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer mehrmals mit Einstelltagen

aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen sanktioniert, erstmals mit Verfügung vom

13. Juni 2024 (AB 12) ab dem 1. Juni 2024 für 5 Tage und im folgenden Monat mit

Verfügung vom 12. Juli 2024 (AB 13) ab dem 1. Juli 2024 für 10 Tage. Mit

Verfügung vom 22. August 2024 (AB 14) wurde der Beschwerdeführer ab dem 1.

August 2024 für 15 Tage eingestellt. Im Oktober wurde eine Einstellung von 19

Tagen ab dem 1. September 2024 mit der Verfügung vom 18. Oktober 2024 (AB 16)

veranlasst.

Des Weiteren blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt

dem Beratungs- und Kontrolltermin vom 14. August 2024 fern (AB 15), weshalb er

auch dafür mit 5 Einstelltagen ab dem 15. August 2024 sanktioniert wurde (Verfügung

vom 18. Oktober 2024, AB 17).

Am 5. November 2024 verfügte die Kasse, dem

Beschwerdeführer werde aufgrund fortgesetzter Pflichtverletzung per 1. November

2024 die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen (AB 1). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 5. Dezember 2024 Einsprache (AB 2), die mit

Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 abgewiesen wurde (AB 3).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2024 beantragt der

Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2024.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 30. Januar 2025 hält der

Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.

Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe wird eine

Verfügung vom 5. Februar 2025 beigelegt. Mit dieser Verfügung spricht die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer ab Februar 2025 die Vermittlungsfähigkeit wieder zu.

III.

Am 25. März 2024 findet die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des

Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 (Arbeitslosenversicherungsgesetz

[AVIG], SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit.

a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Beschwerdegegnerin habe ihm

seine Vermittlungsfähigkeit per November 2024 zu Unrecht aberkannt. Sinngemäss

argumentiert er, es fehle ihm nicht an Vermittlungsbereitschaft und er bemühe

sich, zumutbare Arbeit zu finden.

2.1

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe

keine Arbeitsbemühungen für die Monate Mai 2024 bis Oktober 2024 eingereicht

und er sei einem Beratungs- und Kontrolltermin ferngeblieben, weshalb sie ihm

schliesslich die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen haben.

2.2

Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die

Gutheissung der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer seit November 2024 seine

Pflichten erfülle. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 sprach sie ihm die

Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG ab Februar 2025 wieder

zu.

2.3

Die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom November 2024 bis

Januar 2025 sowie die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2024

sind somit nicht mehr strittig.

3.

3.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem

voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f

AVIG). Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist vermittlungsfähig, wer bereit, in der Lage

und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit

Dispositiv

gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern

subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft einzusetzen. Wesentliches

Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei die Bereitschaft zur Annahme

einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die

bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die

versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur

Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst

intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Wenn die

arbeitslose Person alle Elemente der allgemeinen Vermittlungsfähigkeit

(Vermittlungsbereitschaft, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsberechtigung) erfüllt, sie

also berechtigt, willens und fähig ist, Arbeit zu leisten, die auf dem für sie

in Betracht fallenden Arbeitsmarkt verwertet werden kann, so gilt sie als

vermittlungsfähig. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihre

Vermittlungsbemühungen wegen der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt erfolglos

bleiben. Wenn und solange hingegen nur eines der Elemente nicht gegeben ist,

fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit und damit an der

Anspruchsberechtigung überhaupt (vgl. zum Ganzen Thomas Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],

Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 277 S. 2350 f.).

3.2.

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person

genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die

Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ

der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten (subjektiven

und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen Umstände und

Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und Berufsbildung sowie

Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarkts zu

berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78 E. 4a).

3.3.

Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf

Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524 E. 2.1.4). Die

zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person

monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Auch eine versicherte Person mit einem

unselbstständigen oder selbstständigen Zwischenverdienst ist gehalten,

qualitativ und quantitativ ausreichende Arbeitsbemühungen nachzuweisen (AVIG-Praxis

ALE Ziff. B317). Sobald gewisse Anstrengungen der versicherten

Person festzustellen sind, kann grundsätzlich nicht auf fehlende

Vermittlungsfähigkeit erkannt werden (a.a.O. Ziff. B326).

4.

4.1.

Die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen

Zeitraum ist nicht mehr bestritten.

4.2.

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die Monate

November 2024 (AB 22), Dezember 2024 und Januar 2025 (Beilage zur Eingabe vom

5. Februar 2025) das Formular «Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen» jeweils

eingereicht hat. Wie vereinbart (vgl. Beschwerdeantwort S. 4), bewarb er sich

jeweils acht Mal pro Monat auf Vollzeitstellen als Elektroinstallateur. Die

Bewerbungen erfolgten jeweils über den Monat verteilt.

4.3.

Die Arbeitsbemühungen in den Monaten November 2024 und Dezember 2024

wurden vom RAV den persönlichen Umständen und Möglichkeiten des

Beschwerdeführers nach als genügend qualifiziert. Nach Beurteilung der

Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerdeführer auch im Januar 2025

ausreichend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. Verfügung vom 5. Februar 2025,

Erw. 3). Es lassen sich den Akten auch keine Anhaltspunkte entnehmen, die gegen

diese Beurteilung der Beschwerdegegnerin sprechen.

4.4.

Im fraglichen Zeitraum hat sich der Beschwerdeführer somit genügend

um zumutbare Arbeit bemüht. Vor diesem Hintergrund liegt keine fehlende

Vermittlungsfähigkeit vor. Dementsprechend war der Beschwerdeführer in den

Monaten November 2024, Dezember 2024 und Januar 2025 vermittlungsfähig.

4.5.

Was die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5.

Februar 2025 anbelangt, die fehlenden Arbeitsbemühungen im Zeitraum April 2024

bis Oktober 2024 und die daraus hervorgegangenen sechs Sanktionen würden im

vorliegenden Gerichtsverfahren beurteilt, ist zu bemerken, dass sich die

Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2024 gegen die Verfügung vom 5.

November 2024 richtet und demnach die Sanktionen mit den verfügten

Einstelltagen nicht Verfahrensgegenstand sind. Aufgrund der Vorbringen des

Beschwerdeführers und insbesondere aufgrund der von ihm in der Beschwerde vorgelegten

Unterlagen wird die Beschwerdegegnerin jedoch zu prüfen haben, ob die

Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung nach Art. 53

Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG in Bezug auf die verfügten Sanktionen gegeben sind.

5.

5.1.

Demzufolge wird die Beschwerde gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 aufgehoben.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2024 wird aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: