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Entscheid

AL.2024.3

AVIG Beschwerde abgewiesen. Arbeitsbemühungen ungenügend.

25. September 2024Deutsch12 min

der C____ GmbH als kaufmännischer Angestellter (vgl. Anmeldeformular RAV vom 20. April

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Waegeli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.3

Einspracheentscheid vom 18.

Januar 2024

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete vom 20. September

2021 bis zum 31. Mai 2023 zu 100% in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei

der C____ GmbH als kaufmännischer Angestellter (vgl. Anmeldeformular RAV vom 20. April

2023, Antwortbeilage [AB] 5). Per 1. Juni 2023 meldete sich der

Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung.

b)

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (AB 12) wies die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer an, vom 2. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 einen

Kollektivkurs zur beruflichen Neuorientierung beim Verein D____ zu absolvieren.

c)

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie

aus, dass er für den Monat November 2023 lediglich vier Arbeitsbemühungen

vorweisen könne. Die Bewerbungen seien zudem nicht kontinuierlich über den

ganzen Monat verteilt. Entsprechend seien die Arbeitsbemühungen als ungenügend

zu beurteilen und es habe eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem

1. Dezember 2023 für drei Tage zu erfolgen.

d)

Die gegen diese Verfügung erfolgte Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin mit Eispracheentscheid vom 18. Januar 2024 ab.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 15. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer

sinngemäss um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2024 und

Verzicht auf Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 30. Mai 2024 und Duplik vom 15. August 2024 halten die

Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 25.

September 2024 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und

über das Schiedsgericht in Sozi-alversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes

vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom

31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2

Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist und auch die

übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung sei zu Unrecht erfolgt. Er habe zwar im November 2023 lediglich

vier Arbeitsbemühungen zuhanden der Beschwerdegegnerin aufgeführt. Dies sei

allerdings den Umständen geschuldet, dass er den Kurs im D____ besuchen musste,

sich telefonisch um Stellen bemüht habe, ein Vorstellungsgespräch mit entsprechendem

Vorbereitungsaufwand anstand und fünf kontrollfreie Tage aufgrund einer

Weiterbildung genehmigt wurden. Angesichts dieser Sachlage sei auf die

Einstellung zu verzichten.

2.2

. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Monat

November 2023 sei für ihn ein strenger Monat gewesen. Er habe sich daher

lediglich vier Mal schriftlich bewerben können. Er habe an einem Kurs im D____

teilgenommen, was seine volle Konzentration in Anspruch genommen und seine Zeit

limitiert habe. Ferner habe er telefonische Bewerbungen vorgenommen, die er

aber leider nicht aufgeführt habe. Hinzu komme, dass am 1. November 2023 ein

Vorstellungsgespräch bei Novartis geplant gewesen sei, welches entsprechende

Vorbereitungsarbeit von ihm gefordert habe. Das Gespräch habe schlussendlich am

1.

Dezember 2023 stattgefunden. Schliesslich habe er im Monat November 2023 vom

1.

bis und mit 3. November und am 27. und 28. November insgesamt fünf

kontrollfreie Tage gehabt, an welchen er von den persönlichen Arbeitsbemühungen

befreit gewesen sei. Insgesamt rechtfertige sich daher auf die Einstellung in

der Anspruchsberechtigung zu verzichten.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer zu Recht für drei Tage in seiner Anspruchsberechtigung

eingestellt hat.

3.

3.1

Gemäss Artikel 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person,

unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um die

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen

Berufs. Sie muss ihre Arbeitsbemühungen nachweisen können (vgl. Art. 17 Abs. 1

AVIG). Mit der Formel, die versicherte Person habe alles Zumutbare zu

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, statuiert das

Gesetz die Pflicht zur Schadenminderung.

3.2

Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich die versicherte Person gezielt um

Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den

Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften

Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag

einreichen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der

versicherten Person monatlich.

3.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person

genügend um zumutbare (Art. 16 AVIG) Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die

Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das

Quantitativ der erforderlichen Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten

(subjektiven und objektiven) Umständen des Einzelfalls, wobei die persönlichen

Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person wie Alter, Schul- und

Berufsbildung sowie Lage und allfällige Usanzen des für sie in Betracht

fallenden Arbeitsmarkts zu berücksichtigen sind (BGE 124 V 231 E. 4a; 120 V 78

E. 4a).

3.4

Praxisgemäss werden durchschnittlich etwa zehn bis zwölf

Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (BGE 139 524, E. 2.1.4;

Urteil 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1 je mit Hinweisen). Die

versicherte Person soll sich mit einer gewissen Regelmässigkeit bewerben; sie

hat den Stellenmarkt andauernd aufmerksam zu verfolgen und sich umgehend auf

jede in Frage kommende offene Stelle zu bewerben. Die Arbeitsbemühungen sollen

dabei über den ganzen Monat gleichmässig verteilt werden und nicht geballt

während eingeschränkter Zeit erfolgen. Die zuständige Amtsstelle überprüft die

Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich.

3.5

Einer Verletzung der Schadensminderungspflicht hat die Verwaltung

mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. c AVIG zu begegnen (BGE 133 V 89 E. 6.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c

AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen,

wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Die Dauer

der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach

Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie dauert

bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis

30.

Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 2 Buchstaben

a bis c AVIV).

3.6

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat für die

Anspruchseinstellung ein detaillierteres Sanktionsraster erstellt (AVIG-Praxis

ALE/D 72 ff.). Bei der konkreten Festlegung der Anzahl der

Einstelltage kommt der Verwaltung ein Ermessen zu. Von diesem weicht auch das

Sozialversicherungsgericht nicht ohne triftigen Grund ab. Will es das tun, muss

es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung

als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2). Zweck der

Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene

Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr

pflichtwidriges Verhalten der Versicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum

Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung

ihrer Pflichten zu bewegen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich aber

grundsätzlich nicht nach der Höhe des der Versicherung verursachten Schadens,

sondern nach dem Verschulden der versicherten Person. Eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung hat bei jedem Verschulden zu erfolgen. Erfüllt die

versicherte Person einen in Art. 30 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand und ist

ihr Verschulden mit dem notwendigen Beweisgrad erstellt, muss die zuständige

Durchführungsstelle eine Einstellung aussprechen. Eine vorgängige Verwarnung

ist nicht erlaubt (AVIG-Praxis ALE, Rz. D1-D3).

4.

4.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im November

2023.

insgesamt fünf kontrollfreie Tage bezog. Vom 1. bis und mit 3. November

2023.

war er im Urlaub (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024, AB 20) und

am 27. und 28. November 2023 absolvierte er eine Weiterbildung. Schliesslich besuchte

der Beschwerdeführer gemäss E-Mail vom 22. November 2023 (AB 15) am 27.

November und am 28. November 2023 eine Weiterbildung (vgl. auch E-Mail vom 22.

November 2023, AB 15). Aus dem Formular «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» (AB 16) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für den

Monat November 2023 insgesamt vier schriftliche Bewerbungen versandte. Am 10.

November 2023 bewarb er sich als Call Center Agent bei der E____ GmbH und als

Mitarbeiter im Kundenservice bei der OeAK. Am 14. November 2023 erfolgten zwei

Bewerbungen. Einerseits als Mitarbeiter Backoffice bei der F____ GmbH und

andererseits bei der G____ als Fachmann Berufsplanung und Beschaffung. Weitere

Arbeitsbemühungen lassen sich dem Formular nicht entnehmen. Aus den Akten geht

weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer ein kollektiver Kurs über den Zeitraum

vom 2. Oktober 2023 bis zum 1. Januar 2024 beim D____ auferlegt wurde. Gemäss

Erlebnisbericht vom 3. Januar 2024 (AB 13) besuchte der Beschwerdeführer im

Rahmen dieses Kurses im November 2023 an insgesamt fünf Tagen verschiedene

Module.

4.2

Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht mit

seinen vier Bewerbungen für den Monat 2023 weit unter dem praxisgemäss

geforderten monatlichen Bewerbungsumfang von zehn bis zwölf Bewerbungen liegt

(vgl. E. 3.4). Selbst wenn die fünf kontrollfreien Tage, an welchen sich der

Beschwerdeführer nicht bewerben musste, berücksichtigt werden, erscheint die

Anzahl von vier Bewerbungen für den Monat 2023 als zu gering und verteilten

sich, angesichts des Umstandes, dass die Bewerbungen lediglich an zwei Tagen

erfolgten, auch nicht gleichmässig über den ganzen Monat. Gemäss

Erstgesprächsprotokoll vom 27. April 2023 (AB 6) wurde seitens der

Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er insgesamt zwei

bis drei Bewerbungen wöchentlich zu tätigen habe, was wiederum dem praxisgemäss

geforderten Bewerbungsumfang entspricht. Unter Abzug von fünf kontrollfreien

Tagen - somit einer Arbeitswoche - wäre der Beschwerdeführer daher noch immer

verpflichtet gewesen, sechs bis neun Bewerbungen zu verfassen. Die vier

getätigten Bewerbungen sind daher auch unter Berücksichtigung der

kontrollfreien Tage als zu wenig zu beurteilen. Daran ändert der Besuch des

Kollektivkurses nichts, da die Pflicht sich genügend um Arbeit zu bemühen

während der Dauer von arbeitsmarktlichen Massnahmen bestehen bleibt, soweit

nicht ausdrücklich davon befreit wurde (Weisung AVIV ALE B315 ff.). Eine

entsprechende Befreiung ist vorliegend in den Akten nicht ersichtlich. Im Gegenteil

wurde der Beschwerdeführer mit Zuweisungsschreiben vom 5. Oktober 2023 explizit

auf den Fortbestand der Verpflichtung hinsichtlich der persönlichen

Arbeitsbemühungen hingewiesen. Angesichts des Umstandes, dass der

Beschwerdeführer im November 2023 den Kurs lediglich an fünf Tagen besuchte und

somit noch immer genügend zeitliche Kapazitäten für persönliche

Arbeitsbemühungen vorhanden waren, ist dies nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer kann somit aus dem Besuch des Kollektivkurses nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Der Besuch der Weiterbildung am 27. und am 28. November 2023

kommt bei der Frage bezüglich der genügenden Arbeitsbemühungen kein Gewicht zu.

Dies, da diese beiden Daten in die kontrollfreien Tage fallen und hinsichtlich

der Quantität der Arbeitsbemühungen bereits Berücksichtigung gefunden haben. In

Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bewerbungen ist

schliesslich festzuhalten, dass solche zwar grundsätzlich berücksichtigt werden

können. Allerdings vermag der Beschwerdeführer diese Bemühungen vorliegend

nicht nachzuweisen und selbst wenn er sie noch nachweisen könnte, wären die

fraglichen Bemühungen mit Blick auf Art. 26 Abs. 1 AVIV als zu spät zu

bezeichnen und dürften keine Berücksichtigung erfahren. Insgesamt sind die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er sich im November 2023 nicht

genügend um Arbeit bemüht hat, nachvollziehbar. Sie ändern allerdings nichts

daran, dass die vier Bemühungen als ungenügend zu taxieren sind.

4.3

Entsprechend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin

die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für den Monat November 2023 zu

Recht als ungenügend qualifiziert hat und daher den Beschwerdeführer

richtigerweise gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

4.4

Nicht zu beanstanden ist die Dauer der Einstellung von drei Tage im

untersten Bereich eines leichten Verschuldens. Der für die Verwaltung

verbindliche Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl.

Kreisschreiben AVIG Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.C.1.) sieht als

Sanktionsrahmen im Fall von erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der

Kontrollperiode drei bis vier Einstelltage vor. Die von der Beschwerdegegnerin

verfügten drei Einstelltage sind damit im untersten Bereich des in Frage

kommenden Sanktionsrahmen. Dementsprechend besteht für das Gericht kein Grund

vom Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin abzuweichen.

5.

5.1

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen

ist.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3

Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht

Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni

2005.

über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: