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Entscheid

AL.2024.4

Aufhebung der Rückforderungsverfügung; Beschwerdegutheissung

13. August 2024Deutsch22 min

Beschwerdebeilage [BB] 3), infolgedessen richtete die zuständige Unfallversicherung

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13.

August 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder

(Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. C____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.4

Einspracheentscheid vom 18.

Januar 2024

Aufhebung der

Rückforderungsverfügung; Beschwerdegutheissung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggelder an. Vom 1. Juli 2019 bis

zum 31. März 2022 bestand eine erste Rahmenfrist (vgl. Übersicht Rahmenfrist,

bei den Antwortbeilagen [AB]). Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 eröffnete die

Beschwerdegegnerin eine Folgerahmenfrist vom 1. April 2022 bis zum 31. März

2024 (bei den Antwortbeilagen [AB]).

b)

Am 13. November 2019 erlitt der

Beschwerdeführer einen Unfall (vgl. Bordereau für Regress vom 30. März 2022,

Beschwerdebeilage [BB] 3), infolgedessen richtete die zuständige Unfallversicherung

(Suva) zunächst über den Zeitraum vom 13. November 2019 bis zum 7. Oktober 2020

ein Taggeld aus. In der Folge stellte sie die Leistungen ein und bezahlte

rückwirkend vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. September 2022 weitere Taggelder (detaillierte

Taggeldübersicht, undatiert, Eingabe 12. August 2024 bei den Gerichtsakten).

c)

Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 forderte die Beschwerdegegnerin

Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 40'421.05 aufgrund zu viel bezahlter

Taggelder zurück, wobei sie diese mit Leistungen der Unfallversicherung über

den Betrag von Fr. 34’116.95 verrechnete und den Differenzbetrag von Fr.

6'304.10 direkt vom Beschwerdeführer zurückverlangte. Die gegen diese Verfügung

am 1. Februar 2023 (bei den AB) erhobene Einsprache wies sie mit

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ab. Hierbei korrigierte die

Beschwerdegegnerin den direkt vom Beschwerdeführer zurückgeforderten Betrag von

Fr. 6'304.10 auf Fr. 6'753.10, ohne dem Beschwerdeführer hierzu vorgängig

Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2024. Eventualiter sei die

Rückforderung der Arbeitslosenentschädigung von Fr. 6'304.10 um Fr. 3'435.40 zu

reduzieren. Unter o-/e-Kostenfolge.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Mai

2024.

erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit sich dahingehend zu äussern, ob er

die Einsprache zurückgezogen hätte, wäre ihm unter Androhung der «reformatio in

peius» Gelegenheit zum Einspracherückzug gegeben worden. Dies verneinte der

Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 12. Juni 2024.

IV.

Mit Verfügung vom 10. Juli 2024 bittet die Instruktionsrichterin die

Beschwerdegegnerin um Einreichung der vollständigen Vorakten bis zum 17. Juli

2024.

V.

Mit Eingabe vom 8. August 2024 reicht der

Beschwerdeführer diverse Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin sowie eine

detaillierte Taggeldübersicht der Suva und das Bordereau für Regresszwecke der

Suva zu den Akten.

Am 12. August 2024 reicht der Beschwerdeführer dem

Gericht die Taggeldabrechnung für Februar 2021 und das Borderau für

Regresszwecke ein. Ebenfalls am 12. August 2024 reicht die Beschwerdegegnerin

Taggeldabrechnungen von Januar 2021 bis und mit März 2022 sowie Mai 2022 und

Juni 2022 ein.

VI.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13. August

2024.

die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher

Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25.

Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

1.3

1.3.1

Zunächst ist zu der formellen Rüge in Bezug auf die

Nichtigkeit des Einspracheentscheids aufgrund der fehlenden Unterschrift und

der angerufenen Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der im Einspracheverfahren

erfolgten «reformatio in peius» Stellung zu nehmen.

1.3.2

Nach

Massgabe von Art. 49 Abs. 1 ATSG, welcher im Bereich der

Arbeitslosenversicherung zu Anwendung gelangt (vgl. Art. 1 AVIG), hat der

Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich

sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine

schriftliche Verfügung zu erlassen. Die Verfügungen sind mit einer

Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren

der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer

Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3

ATSG).

1.3.3

Ob

die fehlende Unterschrift auf einer Verfügung ein Gültigkeitserfordernis im

Sinne der vorab erwähnten Schriftlichkeit darstellt, hat die Rechtsprechung in

Bezug auf Nachzahlungsverfügungen dahingehend beantwortet, als dass dies nur

dann der Fall ist, wenn die handschriftliche Unterschrift positivrechtlich

normiert wurde (vgl. BGE 105 V 248 E. 4b). Gleiches gilt für den

Einspracheentscheid. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers führt demgemäss

die mangelnde Unterschrift nicht schon zur Nichtigkeit des angefochtenen

Verwaltungsaktes. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nur vor, wenn der der Verfügung

anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und leicht erkennbar war (vgl. Urteil

Eidgenössisches Versicherungsgericht U 68/02 vom 14.04.2003 E. 1.2 mit Hinweis

auf BGE 110 V 145 E. 2d, 109 V 234 E. 2). Ausserdem wird verlangt, dass die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird (vgl. BGE 113 IV 123 E. 2b). Aus dem Grundsatz, dass der betroffenen

Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art.

49.

Abs. 3 ATSG, E. 1.3.2. hiervor), folgerte das Bundesgericht, dass eine

mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreichen kann. Dies

bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles

zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel

tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGE 132 I 249 E.

6; 122 I 97 E. 3a/aa; 111 V 149 E. 4c).

1.3.4

Fehlt

lediglich die Unterschrift auf einem Verwaltungsakt, stellt dies für sich

alleine genommen, noch keinen schwerwiegenden Mangel dar (Urteil

Eidgenössisches Versicherungsgericht U 68/02 vom 14.04.2003 E. 1.3). Vorliegend

ergibt sich aus den Akten zudem, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

sowohl auf die Verfügung vom 27. Dezember 2022 als auch auf den

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 fristgerecht und inhaltlich adäquat

reagiert hatte. Eine Irreführung zufolge der fehlenden Unterschriften liegt vor

diesem Hintergrund nicht vor, weshalb die Nichtigkeit in diesem Zusammenhang zu

verneinen ist. Es bleibt der Frage nachzugehen, ob die im Rahmen des

Einspracheverfahrens durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene «reformatio in

peius» der Gültigkeit des Einspracheentscheids abträglich ist.

1.3.5

Gemäss

Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der

verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess-

und verfahrensleitende Verfügungen. Laut Art. 12 Abs. 1 ATSV ist der

Versicherer an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden; er

kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei

abändern. Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden

Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Art. 12

Abs. 2 ATSV). Mit diesen Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat die nach

Art. 61 lit. d ATSG im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht geltenden Grundsätze auch auf das Einspracheverfahren des

jeweils verfügenden Versicherers übertragen. Die nunmehr in Art. 12 Abs. 2 ATSV

festgelegte erweiterte Hinweispflicht, wonach der Versicherungsträger die

Einsprache führende Person nicht nur auf die drohende Schlechterstellung

(reformatio in peius), sondern auch auf die Möglichkeit eines Rückzugs ihrer

Einsprache aufmerksam machen muss, ist rechtsprechungsgemäss direkter Ausfluss

der verfassungsrechtlichen Garantie des rechtlichen Gehörs sowie des

Fairnessgebots nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 4 Abs. 1 aBV bereits vor

Inkrafttreten von ATSG und ATSV am 1. Januar 2003 (BGE 131 V 414 E. 1 mit

Hinweis auf BGE 129 II 395 E. 4.4.3, BGE 122 V 166, BGE 118 V 182; RKUV 2000

Nr. U 371 S. 110 E. 4b/aa, BGE 118 V 1998 Nr. U 309 S. 460 oben). Die

Beschwerdegegnerin hat diese Anhörung unterlassen.

1.3.6

Der

in Art. 29 Abs. 2 BV normierte Grundsatz auf ein faires Verfahren, beinhaltet

den Anspruch sich in einem Verfahren zu allen wesentlichen Punkten vorgängig

äussern zu können und von den Behörden sämtliche dazu notwendigen Informationen

zu erhalten und entsprechend orientiert zu werden (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,

4.

Aufl., S. 860). Wie sich aus den Akten ergibt, unterliess es die

Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens ihrer Orientierungspflicht

nachzukommen und den Beschwerdeführer über die beabsichtigte «reformatio in

peius» aufzuklären und ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Es

stellt sich daher die Frage nach der Rechtsfolge einer Gehörsverletzung.

1.3.7

Gehörsverletzungen

führen grundsätzlich zur Anfechtbarkeit und nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit

des in formeller Hinsicht fehlerhaften Entscheids. Da die

Verfahrensrechte zudem formeller Natur sind, bewirkt ihre

Verletzung – unabhängig der Erfolgsaussichten der Beschwerde – die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die formelle Natur der Verfahrensrechte

wird allerdings durch die Heilung stark abgeschwächt. Die Möglichkeit der

Heilung relativiert die teilweise starren Folgen der formellen Natur des

Anspruchs. Die Heilung eines Mangels stellt in der Regel die Norm und nicht

etwa eine Ausnahme dar. Eine Heilung ist zulässig, wenn das (verletzte) Recht

vor der nächsthöheren Instanz nachgeholt wird, die betreffende Instanz sowohl

Sachverhalt wie auch Rechtslage frei zu prüfen befugt ist und der Mangel sich

als leicht erweist, wobei selbst schwerwiegende Verletzungen unter bestimmten

Umständen geheilt werden können (Wiederkehr

René/Rosales-Geyer Ivy Angelli, Anspruch auf Orientierung nach

Art. 29 Abs. 2 BV, AJP 2018 S. 1261 ff., 1267 ff.). Von einer

Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung

ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung

zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 116 V 187 E. 3d).

1.3.8

Vorliegend

ist festzuhalten, dass das angerufene Gericht über volle Kognition verfügt. Die

Gehörsverletzung ist daher grundsätzlich einer Heilung zugänglich. Ins Gewicht

fällt in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschwerdeführer gemäss

Ausführungen in der Replik vom 12. Juni 2024 einerseits ausführte, dass er auch

bei vorgängigem Wissen um die von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte

«reformatio in peius» die Einsprache nicht zurückgezogen hätte und andererseits

die Rückforderung lediglich in geringfügigem und nicht in existenzbedrohendem

Umfang (Fr. 449.00) erhöht wurde. Da eine Rückweisung an die

Beschwerdegegnerin zudem angesichts des Umstands, dass grundsätzlich kein

Anspruch auf parallelen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen- und der

Unfallversicherung besteht, im Lichte der beförderlichen Beurteilung der Sache

entgegensteht, ist im Sinne einer Gesamtschau die Gehörsverletzung als geheilt

zu betrachten, auf die Beschwerde einzutreten und die Angelegenheit materiell

zu beurteilen.

2.

2.1

In materieller Hinsicht ist der Beschwerdeführer der Ansicht, mit

Blick auf Art. 95 Abs. 1 AVIG sei die Rückforderung bis höchstens zum

Betrag der nachträglich ausgerichteten Leistung zulässig. Die seitens der

Beschwerdegegnerin geltend gemachte, diesen Betrag übersteigende Forderung, sei

daher nicht rechtmässig. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin verletze zudem

den Grundsatz der zeitlichen Kongruenz. Der Beschwerdeführer habe nämlich für

die Monate Dezember 2021 und April 2022 zwar Unfalltaggelder aber keine

Arbeitslosentaggelder erhalten. Der Rückforderungsanspruch sei daher

eventualiter um Fr. 3'435.40 zu reduzieren.

2.2

In materieller Hinsicht ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, die

Differenz zwischen der Nachzahlung der Suva und den ausgerichteten

Arbeitslosentaggeldern betrage Fr. 6'753.10, welche vom Beschwerdeführer

zurückzuerstatten seien. Daher sei die Beschwerde abzuweisen und der

Einspracheentscheid zu bestätigen.

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den

Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer korrekt berechnete.

3.

3.1

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf

Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche

Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte

Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 70 Abs. 2

lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig für

Leistungen, deren Übernahme durch die Unfallversicherung umstritten ist. Der

vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für

ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen,

so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht

zurückzuerstatten.

3.2

Nach

Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind

unrechtmässig bezogene Leistungen nur zurückzuerstatten, wenn in

verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder

die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese

Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im

Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen

Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig

gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell

rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,

wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der

Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn

ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende

Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für

die zugesprochenen Leistungen. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässigen

Leistungen. Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen

massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu

Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig

davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder

formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Die für die

Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose

Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran

möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (Urteil des ehemaligen

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht,

sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; vgl.

auch Thomas Locher, Grundriss

des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 573 N 18). Werden die gemäss Art. 95 AVIG zurückzufordernden

Leistungen mit anderen Leistungen des Sozialversicherungsrechts in gleicher

Höhe und für die gleiche Zeitspanne ersetzt, so werden die beiden Betreffnisse

verrechnet (Kupfer/Bucher, Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Basel/Freiburg 2019, Art. 95, S. 437).

3.3

3.3.1

Aus den Akten geht hervor, dass zunächst eine Rahmenfrist für

den Taggeldbezug vom 1. Juli 2019 bis im März 2022 und danach ab dem 1. April

2022.

bis im März 2024 eine Folgerahmenfrist eröffnet wurde. Mit E-Mail vom 1.

August 2022 meldete sich der Beschwerdeführer per Juli 2022 bei der

Beschwerdegegnerin vom Leistungsbezug ab (vgl. auch Abmeldebestätigung vom 8.

September 2022; bei den AB). Der Beschwerdeführer bezog hierbei für den

Zeitraum von Juli 2019 bis und mit Juni 2022 Arbeitslosentaggelder. Für die

Beurteilung der geltend gemachten Rückforderung ist gemäss angefochtenem

Einspracheentscheid der Zeitraum von Januar 2021 bis und mit Juni 2022 von

Relevanz. Die Höhe der für dieses Zeitintervall bezogenen Arbeitslosentaggelder

beläuft sich gemäss der Verfügung vom 27. Dezember 2022, respektive gemäss

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 auf Fr. 40'421.05. Dieser Betrag

wird seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerdeschrift anerkannt

(vgl. Beschwerde Ziff. 4).

3.3.2

Aufgrund eines am 13. November 2019 erlittenen Unfalles erhielt der

Beschwerdeführer seitens der zuständigen Unfallversicherung rückwirkend

Unfalltaggelder (vgl. detaillierte Taggeldübersicht, undatiert, Eingabe 12.

August 2024 bei den Gerichtsakten). Über den vorliegend interessierenden

Zeitraum erhielt er vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 ein

Unfalltaggeld, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 52%, in Höhe von

insgesamt Fr. 27'338.50, welches direkt an die Beschwerdegegnerin ausgerichtet

wurde. Ferner wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. Juni 2022

ein Taggeld von insgesamt Fr. 6'329.45 basierend auf einem

Arbeitsunfähigkeitsgrad von 26% an die Beschwerdegegnerin ausbezahlt. Insgesamt

erhielt die Beschwerdegegnerin somit Taggeldzahlungen von Fr. 33'667.95 für den

Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 seitens der

Unfallversicherung. Der Beschwerdeführer selbst erhielt für die vorgenannte

Zeitperiode von der Unfallversicherung direkt den Betrag von Fr. 449.00.

3.3.3

Aufgrund der rückwirkend zugesprochenen Unfalltaggelder bezog der

Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 zu

Unrecht Arbeitslosentaggelder. Dies ist seitens des Beschwerdeführers

grundsätzlich zu Recht unbestritten geblieben. Die Beschwerdegegnerin forderte

daher letztlich mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 vom

Beschwerdeführer Fr. 6'753.10 und somit den Differenzbetrag zwischen der ausgerichteten

Arbeitslosenentschädigung von Fr. 40'421.05 und den erhaltenen Unfalltaggeldern

von Fr. 33'667.95 zurück. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen in der

Hauptsache ein, Art. 95 AVIG sehe eine Beschränkung der Rückforderung bis

höchstens der nachträglichen Leistung des Unfallversicherers vor, weshalb hier

keine weiteren Leistungen rückzuerstatten seien (vgl. Beschwerde Rz 5).

Eventualiter fügt er an, er habe für die Monate Dezember 2021 und April 2022

keine Arbeitslosentaggelder erhalten. Eine Verrechnung für diese beiden

Zeitperioden widerspreche dem Kongruenzgrundsatz (vgl. E. 3.3.2. hiervor) und

müsse von der Rückforderung ausgeklammert werden. Die Rückforderungssumme von Fr.

6'753.10 sei daher entsprechend zu reduzieren (vgl. Beschwerde Rz 6).

3.4

3.4.1

Dem Wortlaut von Art. 95 Abs. 1bis zweiter Satz AVIG ist

zu entnehmen, dass sich in Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG die

Rückforderungssumme auf die Höhe der «für denselben Zeitraum ausgerichteten

Leistungen» ("… à la somme des prestations versées pour la même période" bzw.

"… alla somma delle prestazioni versate per lo stesso periodo dalle istituzioni") beschränkt. Die

rein grammatikalische Leseart sieht die Rückerstattungspflicht auf die Höhe der

ausgerichteten und damit wohl auch der erhaltenen Leistungen vor. Der Bundesrat

hielt in seiner Botschaft vom 28. Februar 2001 (vgl. Bundesblatt [BBl] 2001

2245) unter anderem fest (BBl 2001 2303), dass mit dem seit 1. Juli 2003

geltenden Art. 95 Abs. 1bis AVIG vermieden werden soll,

dass die versicherte Person für den nicht durch die Verrechnung gedeckten Teil

der Rückforderung erstattungspflichtig wird. Von entstehungsgeschichtlicher

Warte aus lässt sich daraus entnehmen, dass bei der Einführung von Art. 95 Abs.

1bis AVIG namentlich an die gestützt auf Art. 15 Abs. 3

AVIV bestehende Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich

einer fraglichen Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen und der damit als

problematisch und allenfalls als stossend empfundenen Rückforderung von

Arbeitslosenentschädigung bei nachträglicher Leistung der Invalidenversicherung

gedacht wurde, weshalb die Rückforderungspflicht betragsmässig auf die Höhe der

Leistungen der anderen Versicherern begrenzt wurde (vgl. BGE 142 V 448 E. 5.3

mit Hinweisen). Diese Ausführungen machen deutlich, dass keine über eine

nachträglich zugesprochene Leistung einer anderen Sozialversicherung

hinausgehende Verrechnung stattfinden kann. Dies geht auch aus BGE 142 448 E.

5.4

hervor, wonach der Sinn und Zweck von Art. 95 Abs. 1bis AVIG

primär die betragliche Begrenzung des Rückforderungsanspruchs der

Arbeitslosenkasse im Zusammenhang mit ihrer Vorleistungspflicht sei. Die

Dispositiv

versicherte Person ist demnach nicht erstattungspflichtig für den nicht durch

andere Versicherungen gedeckten Teil der Rückforderung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_381/2020 vom 11. September 2020 E. 4.3.2 im Zusammenhang mit

einer Nachzahlung von Krankentaggeldern nach VVG). Insgesamt beschränkt sich

die Rückforderungssumme nach dem Gesagten in Abweichung zu Art. 25 Abs. 1 ATSG

auf die Höhe, der von der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der

Militärversicherung, der Unfallversicherung oder gestützt auf das

Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 ausgerichteten Renten oder Taggelder

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2020 vom 11. September 2020 E. 4.1).

3.4.2.

Die Beschwerdegegnerin beruft sich im Rahmen des

Einspracheentscheids - neben den soeben dargestellten rechtlichen Grundlagen –

auf Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 25 Abs. 3 UVV, eine koordinationsrechtliche

Regelung, welche den Taggeldanspruch der versicherten Personen im (vorübergehenden)

Krankheitsfall regelt. Da es sich vorliegend jedoch um eine Nachzahlung von

Unfalltaggeldern und eine gestützt darauf ergangene Rückforderung handelt,

kommt diese koordinationsrechtliche Regelung nicht zum Tragen, sondern die

vorstehend dargelegte Rechtslage.

3.4.3.

Wie dargelegt, leistete die Unfallversicherung während der vom

Einspracheentscheid erfassten Zeitperiode vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni

2022 insgesamt Taggeldleistungen in Höhe von Fr. 33'667.95 direkt an die

Beschwerdegegnerin und Fr. 449.00 an den Beschwerdeführer, somit insgesamt Fr. 34'116.95.

Die Verrechnungsobergrenze für den massgeblichen Zeitraum bildet somit im

Lichte der Auslegung von Art. 95 Abs. 1bis zweiter Satz AVIG und der

interessierenden Rechtsprechung (vgl. E. 3.4.1. hiervor) der vorgenannte Betrag

von Fr. 34'116.95. Eine darüberhinausgehende Rückforderung ist unzulässig.

3.4.4.

Allerdings

macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass er im Monat April 2022 von

der Beschwerdegegnerin keine Leistungen erhalten hat. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung

der Leistungen der Arbeitslosenversicherung vom 25. August 2022 (BB 5) und

dem Umstand, dass für den Monat April 2022 keine Taggeldabrechnung der Beschwerdegegnerin

vorliegt. Da, wie dargelegt, die Verrechnung nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG

eine Verrechnung über «für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen» vorschreibt, was für den

Monat April 2022 gerade nicht zutrifft, ist der Frage nachzugehen, was unter

dem selben Zeitraum zu verstehen ist. Mit Blick auf die Abrechnung der

Beschwerdegegnerin für Dezember 2021, wonach der Beschwerdeführer für diesen

Monat Taggelder in Höhe von Fr. 2'027.85 erhalten hat (vgl. Beilagen zur

Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. August 2024, bei den Gerichtsakten),

kann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Dezember 2021 keine

Arbeitslosentaggelder bezogen habe, nicht nachvollzogen werden, so dass sich in

dieser Hinsicht eine weitere Prüfung erübrigt.

3.4.5.

Mit Blick auf die zeitliche Verrechnungskongruenz scheidet, wie bereits

dargelegt, eine Verrechnung mit Leistungen für den Monat April 2022 von vornherein

aus. In BGE 121 V 17 hatte sich das Bundesgericht mit einer ähnlichen Frage im

Bereich der Ergänzungsleistungen zu befassen. Es stellte sich dort die Frage,

wie bei Nachzahlungen von Ergänzungsleistungen in Anbetracht des gesetzlichen

Wortlautes «während einer Zeitspanne» umzugehen ist, namentlich, was unter

«Zeitspanne» zu verstehen ist. Das Bundesgericht führte unter anderem aus (E. 4.c),

dass eine Etappierung des Zeitraumes jedes Mal dann Platz zu greifen hat, wenn

die Ausrichtung von Leistungen unterbrochen wird, weil eine Nachzahlung nur

zeitidentisch und bis zur Höhe der bevorschussten Leistung überwiesen werden

darf. Diese Rechtsprechung greift vorliegend angesichts des Umstands, dass die

Beschwerdegegnerin für den geltend gemachten Verrechnungszeitraum vom 1. Januar

2021 bis zum 30. Juni 2022 im April 2022 keine Leistungen an den

Beschwerdeführer ausgerichtet hatte. Die Verrechnungszeiträume sind daher vom

1. Januar 2021 bis zum 31. März 2022 und vom 1. Mai 2022 bis zum 30. Juni

2022 zu etappieren.

3.4.6.

Aus der detaillierten Taggeldabrechnung der Suva lässt sich entnehmen,

dass diese im Jahr 2021 Leistungen in Höhe von Fr. 27'338.50 ausgerichtet

hatte. Im Januar 2022 leistete die Suva Fr. 1'160.95. Für den Zeitraum von

Februar 2022 bis und mit Juni 2022 wurden seitens der Suva Taggelder für

insgesamt 150 Tage (30 Tage pro Monat) in Höhe von Fr. 5'617.50 bezahlt. Dies

entspricht einem monatlichen Betrag (30 Tage) von Fr. 1'123.50, welcher für den

Monat April 2022 von der verrechenbaren Leistung in Abzug zu bringen ist. Hiervon

ist wiederum der Betrag von Fr. 449.00, welcher dem Beschwerdeführer direkt

ausbezahlt worden war, zu addieren, was Fr. 674.50 ergibt.

3.4.7.

Unter Berücksichtigung dessen, dass dem Beschwerdeführer Fr. 1'123.50

für den Monat April 2022 zustehen, reduziert sich die verrechenbare Summe von Fr. 34'116.95

(vgl. E. 3.4.3. hiervor) auf Fr. 32'993.95. Die Beschwerdegegnerin verrechnete

dem Beschwerdeführer allerdings den Betrag von Fr. 33'667.95 (E. 3.3.3.

hiervor). Dem Beschwerdeführer steht somit der zu viel verrechnete

Differenzbetrag von Fr. 33'667.95 minus Fr. 32'993.45 und somit von Fr.674.50 zu.

Für eine wie von

der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte

Rückforderung besteht nach dem Gesagten kein Raum.

3.5.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass seitens des

Beschwerdeführers keine Zahlungen mehr an die Beschwerdegegnerin zu leisten sind.

Die Beschwerdegegnerin hat jedoch dem Beschwerdeführer Fr. 674.50 zu bezahlen,

die sie zuviel verrechnet hat. Der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ist

daher aufzuheben.

4.

4.1.

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der

Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin

hat dem Beschwerdeführer den zu viel in Verrechnung gesetzten Betrag in Höhe

von Fr. 674.50 zurückzuerstatten.

4.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) von Fr. 303.75

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2024

aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer Fr. 674.50.

Die

Eingaben der Parteien vom 12. August 2024 werden gegenseitig zur Kenntnisnahme

zugestellt.

Das

Verfahren ist kostenlos.

Die

Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.

3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%).

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: