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Entscheid

AL.2024.6

Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

11. September 2024Deutsch13 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

September 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw B. Fürbringer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.6

Einspracheentscheid vom 5. März

2024

Einstellung infolge

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Januar 2023 mit einem Pensum

von 25 Wochenstunden bei der C____ als Kiosk-Verkäufer angestellt (vgl.

Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2023, Beschwerdeantwortbeilage [AB]). Am 18.

Oktober 2023 wurde den Mitarbeitenden von der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass

der Betrieb durch die D____ übernommen werde. Dem Beschwerdeführer wurde

eröffnet, er werde von der neuen Agentur übernommen (vgl. Gesprächsprotokoll

vom 18. Oktober 2023, AB 3). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 liess der

Beschwerdeführer die D____ wissen, dass er als Mitarbeiter nicht mitgehen

möchte (AB 4). Diese stellte ihm daraufhin einen vom 28. Oktober 2023 bis zum

30. November 2023 befristeten Arbeitsvertrag aus (AB 5), womit der

Beschwerdeführer per 1. Dezember 2023 stellenlos war und sich bei der

Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldete. Mit

Verfügung vom 7. Februar 2024 (AB 7) eröffnete die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer, er werde aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31

Tage in der Bezugsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Einsprache

(vgl. Schreiben der Kontaktstelle für Arbeitslose vom 21. Februar 2024, AB 8)

wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. März 2024 ab

(AB 9).

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhebt der Beschwerdeführer

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2024 und ersucht um dessen

Aufhebung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11.

Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 24. Juni 2024 hält der Beschwerdeführer an

seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4. Juli

2024.

auf die Einreichung einer begründeten Duplik und verweist auf ihre

Beschwerdeantwort.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 11. September 2024 findet die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG, SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG,

SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38

Abs. 4 lit. a ATSG, rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdeführer habe das

Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst, ohne dass ihm eine andere Stelle

zugesichert gewesen sei. Die übernehmende Gesellschaft sei bereit gewesen, ihn

zu den bestehenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen und es sei nicht

davon auszugehen, dass die angebotene Arbeit im Kiosk am [...] unzumutbar

gewesen sei. Zumindest bis zum Finden einer neuen Stelle wäre ihm der Verbleib

dort zumutbar gewesen. Damit habe der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit

selbst verschuldet, wobei das Verschulden als schwer einzustufen sei.

2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht

gekündigt und auch nie kündigen wollen. Erst fünf Tage vor dem Verkauf des

Kioskes am [...], seines bisherigen Arbeitsortes, sei er über dessen Verkauf informiert

worden. Infolge der Geschäftsübernahme hätte er beim [...] arbeiten müssen, was

für ihn wegen der dortigen hohen Kriminalität unzumutbar gewesen wäre.

2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht 31

Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit verfügt hat.

3.

3.1

Versicherte müssen alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit

zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Kommt die versicherte Person dieser

Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung

in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten

durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung

für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als

versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung

der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der

Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal

verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.2, 126 V 523 E. 4 und 130 E. 1)

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person

in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst

Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht,

Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1).

3.2.2

Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als

selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich

aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei

denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden

konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).

3.3

3.3.1

Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an

der bisherigen Stelle ist Art. 16 AVIG heranzuziehen, wonach grundsätzlich

jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn, einer der in Art. 16 Abs.

2.

lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben

(Urteil BGer C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a und E. 2d;

AVIG-Praxis ALE, Rz. D19). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der

bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit des Antritts

einer neuen Stelle (Urteil BGer C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2d;

SBVR Soziale Sicherheit, Nussbaumer

Rz 832), weil der versicherten Person aufgrund der ihr obliegenden

Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) im Regelfall zugemutet

werden darf, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu

verbleiben und sich aus diesem heraus um eine neue Stelle zu bemühen.

3.3.2

Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage,

ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr

zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S.

323.

E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen

der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der

Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu

Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers

begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239;

ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2).

3.4

3.4.1

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen

Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1

f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter

Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der

objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1

S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis

30.

Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45

Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn

die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle

ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt

hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für

die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung

erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

3.4.2

Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der

Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das

Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund

anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Beschwerdeinstanz muss sich

somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S.

152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E.

3.3).

4.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer trat gemäss Vertrag vom 23. Januar 2023

per 1. Januar 2023 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Verkäufer mit der C____

an. Im Vertrag wird ausgeführt, zum Arbeitsort würden die Verkaufsstellen der

Arbeitgeberin gehören. Mit dem Arbeitsvertrag wird die Verpflichtung zur Arbeitsleistung

in allen Verkaufstellen der C____ vereinbart (vgl. Beschwerdeantwortbeilage

[AB] 2). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er im

Kiosk am [...] eingesetzt wurde (vgl. Beschwerde). Am 18. Oktober 2023 wurde

der Beschwerdeführer von der Betriebsübernahme gemäss Art. 333 OR (Bundesgesetz

betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [fünfter Teil]

vom 30. März 1911, SR 220) durch die D____ in Kenntnis gesetzt und darüber

informiert, dass er zu den bestehenden Konditionen in die übernehmende

Gesellschaft wechseln werde (Übernahmeprotokoll vom 18. Oktober 2023, AB 3). Der

Beschwerdeführer teilte daraufhin der übernehmenden Gesellschaft mit Schreiben

vom 26.Oktober 2023 (AB 4) mit, dass er als Mitarbeiter nicht mitgehen möchte,

worauf ihm von dieser ein gleichlautender, vom 28. Oktober 2023 bis zum 30.

November 2023 befristeter Arbeitsvertrag ausgestellt wurde, den der

Beschwerdeführer am 11. November 2023 unterzeichnete (AB 5).

4.1.2

Gemäss Art. 333 Abs. 2 OR kann der Arbeitnehmer den

Übergang eines Arbeitsverhältnisses ablehnen. Tut er dies, so endet das

Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, frühestens

aber auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Wie eine Kündigung kann auch die

Ablehnung des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses in der

Arbeitslosenversicherung zu Einstelltagen führen (vgl. Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertragsrecht, Praxiskommentar zu Art. 319-362

OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 333 N 12). Aufgrund der Akten ist erstellt und

unbestritten, dass der Beschwerdeführer es abgelehnt hat, als Mitarbeiter in

die übernehmende GmbH mitzugehen, ohne dass ihm eine anderweitige Beschäftigung

in Aussicht gestanden wäre. Wie er selbst in seiner Einsprache vorbringt, hatte

ihm die Chefin der C____ kurz vor dem Betriebsübergang mitgeteilt, dass sie ihn

in ihren Kiosken nicht weiter beschäftigen könne (vgl. Einsprache vom 21.

Februar 2024, AB 8). Was er beschwerdeweise vorbringt – insbesondere, dass er

nicht selbst gekündigt habe - ändert an der Einordnung des Sachverhalts nichts.

Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte durch den Beschwerdeführer

selbst, ohne dass er eine andere Arbeit in Aussicht gehabt hätte. Für ihn war

ersichtlich und wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt, dass die Ablehnung

der Betriebsübernahme die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit mit

höchster Wahrscheinlichkeit die Arbeitslosigkeit per Ende November 2023 bedeuten

würde, was er in Kauf nahm. Der Tatbestand der selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit ohne Zusicherung einer anderen Stelle im Sinne von Art. 44

Abs. 1 lit. b AVIV ist damit grundsätzlich erfüllt.

4.2

Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer der Übergang in den neuen

Betrieb unzumutbar war. Sein Vorgehen begründet der Beschwerdeführer

hauptsächlich damit, dass er aus Sicherheitsbedenken im Kiosk am [...] wegen

der dort herrschenden hohen Kriminalität nicht habe eingesetzt werden wollen. Er

Dispositiv

bringt demnach sinngemäss vor, die Tätigkeit am [...] sei für ihn nicht zumutbar

gewesen. Es steht ausser Frage, dass keiner der in Art. 16 Abs. 2 AVIG

aufgelisteten Unzumutbarkeitsgründe gegeben ist. Wie oben unter E. 3.3.1.

dargelegt, wird die Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle

sodann strenger beurteilt, als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen

Stelle. Der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers sah vor, dass er in allen

Verkaufsstellen eingesetzt werden kann. Die Versetzung an eine andere

Verkaufsstelle allein vermag demnach noch keine Unzumutbarkeit zu begründen,

zumal der [...] nicht weit vom bisherigen Einsatzort des Beschwerdeführers

entfernt liegt. Es mag sein, dass am [...] mehr gestohlen wird, als an anderen

Standorten und diese Tatsache dem Beschwerdeführer ein Gefühl der Unsicherheit

vermittelt. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Sicherheit der

Mitarbeitenden aus objektiver Sicht tatsächlich gefährdet und eine Tätigkeit

dort unzumutbar wäre. Anders würde sich die Lage allenfalls präsentieren, wenn

dem Beschwerdeführer aus medizinischen, insbesondere psychiatrisch, attestierten

Gründen, beispielsweise infolge eines erlittenen Traumas, nachgewiesenermassen

eine entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar wäre. Entsprechende Einwände sind

nicht dokumentiert. Demnach ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer der

weitere Verbleib bei der übernehmenden GmbH und damit der Einsatz im [...] bis

zum Finden einer anderen Stelle nicht zumutbar gewesen wäre.

4.3.

Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist demnach

korrekt. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Weigerung, dem

Betriebsübergang zu folgen, eine ihm zumutbare Arbeit ohne Zusicherung einer

neuen Arbeitsstelle abgelehnt hat, womit gestützt

auf Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV grundsätzlich von einem

schweren Verschulden auszugehen ist. Im Rahmen der Überprüfung der

Angemessenheit der verfügten Einstelldauer gilt es den Grundsatz zu beachten,

dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an

die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und dass sich das Gericht

auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E. 5d

mit Hinweis). Indem die Beschwerdegegnerin die Sanktion im unteren Bereich des

schweren Verschuldens festgesetzt hat (vgl. Art. 45

Abs. 3 lit. c AVIV), hat sie den konkreten Umständen im Rahmen des

Möglichen angemessen Rechnung getragen. Entschuldbare Gründe, die ein Abweichen

vom vorgesehenen Sanktionsrahmen rechtfertigen würden (vgl. BGE 130 V 125), sind

nicht ersichtlich.

5.

5.1.

Nach dem oben dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 5. März

2024 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.

Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: