AL.2024.8
AVIG Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung herbeizuführen
17. Oktober 2024Deutsch9 min
ihm ab dem 19. Juni 2023 bis zum 22. Oktober 2023 Planungstaggelder zugesprochen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 17.
Oktober 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , S. Schenker
und
Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach
3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2024.8
Einspracheentscheid vom 6. Mai
2024
Eine nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle
Überprüfung herbeizuführen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Mai 2023 Leistungen
der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung
der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung vom 9. Juni 2023 wurden
ihm ab dem 19. Juni 2023 bis zum 22. Oktober 2023 Planungstaggelder zugesprochen
(vgl. AB 3, S. 1-3). Der Beschwerdeführer wurde infolge der Aufnahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Arbeitsvermittlung per 23. Oktober
2023 abgemeldet (vgl. AB 4).
b) Nachdem der Beschwerdegegnerin von der Ausgleichskasse 35/40
mitgeteilt wurde, dass die Kindsmutter ab dem Jahr 2018 arbeitete und das
Mindesteinkommen zum Bezug von Familienzulagen erzielte, wurden der Kindsmutter
die Familienzulagen gewährt (AB 5), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 6. November 2023 nach Korrektur der Kontrollperioden von Mai 2023
bis Oktober 2023 einen Teil ihrer erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr.
3'744.30 vom Beschwerdeführer zurückforderte (AB 6, S. 1-4; vgl. auch AB 5).
Die Verfügung vom 6. November 2023 wurde an die damals im kantonalen Datenmarkt
hinterlegte Wohnadresse an der C____ in Basel versandt (AB 7, S. 2).
c) Der Beschwerdeführer brachte mit Einsprache vom 30. März
2024 vor, dass die von der Beschwerdegegnerin gemachten Behauptungen im
«Schreiben vom 21. März 2024» nicht zutreffen würden. Die Kindsmutter habe ab
«Oktober/November 2023 Familien- und Kinderzulagen bezogen» (vgl. AB 9).
d) Die Beschwerdegegnerin trat mit Einspracheentscheid vom 6.
Mai 2024 auf die Einsprache infolge verpasster Einsprachefrist nicht ein.
Erwägungen
II.
a) Am 13. Mai 2023 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 (Beilage 2).
b) Nach einmal erstreckter Frist schliesst die
Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 auf Abweisung der
Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik
eingereicht.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Oktober 2024 findet die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden.
1.2
1.2.1
Örtlich zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit
Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August
1983.
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht
erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene
Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
1.2.2
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht
in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus
Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen
Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3
Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer
beanstandet in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2024, dass die Verfügung vom 6.
November 2023 an die falsche Postadresse versandt worden ist (vgl. Beschwerde,
erstes Lemma). In materieller Hinsicht moniert er sinngemäss die durch die
Beschwerdegegnerin am 6. November 2023 verfügte Rückforderung, würde doch die
Kindsmutter die Ausbildungszulagen erst seit November 2023 beziehen (vgl.
Beschwerde, zweites bis fünftes Lemma).
2.2
Die Beschwerdegegnerin
beantragt die Abweisung der Beschwerde, sei doch die Einsprache vom 30. März
2024.
gegen die am 8. November 2023 zugestellte Verfügung vom 6. November 2023
nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.
2.3
Es ist im Folgenden zu prüfen,
ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit dem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024
auf die Einsprache vom 30. März 2024 nicht eingetreten ist.
3.
3.1
3.1.1
In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Einsprache gegen die Verfügung
vom 6. November 2023 fristgerecht erhoben hat,
hält Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen
bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Es handelt sich
hierbei um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 40 Abs.
1.
ATSG; vgl. Susanne Genner, in:
Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, BSK ATSG, Basel 2020,
Art. 52 N 29).
3.1.2
Berechnet sich eine
Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so
beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die
Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten
Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
3.2
In Bezug auf
die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Einsprachefrist zu laufen begonnen hat, ist
festzuhalten, dass nur ordnungsgemäss eröffnete Verfügungen in formelle
Rechtskraft erwachsen können, andernfalls vermögen sie keinerlei
Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1). Massgebend für die
ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung, was von der
Beschwerdegegnerin zu beweisen ist (BGE 136 V 295 E. 5.9). Rechtsprechungsgemäss
gelten Verfügungen grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie
dem Adressaten tatsächlich übergeben wird und die betroffene Person davon
Kenntnis nehmen kann. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist dabei nicht
erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). Es genügt, wenn sie in den
Machtbereich der betreffenden Person gelangt (BGE 122 III 316 E. 4b). Bei
der Versandart A-Post Plus lässt sich dieses Zustelldatum mittels «Track &
Trace» in der Regel zweifelsfrei feststellen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni
2019.
E. 6).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer
bestreitet nicht, dass ihm die Verfügung vom 6. November 2023 zugestellt worden
ist, er moniert aber, dass sie an die falsche Postadresse versandt worden sei (vgl.
Beschwerde).
4.2
Die Beschwerdeführerin hält
dem entgegen, dass die Verfügung vom 6. November 2023 entsprechend der
damaligen im kantonalen Datenmarkt hinterlegten Wohnadresse an der C____ in
Basel versandt worden ist (AB 7). Gemäss Postnachweis sei die Verfügung am 7.
November 2023 in Basel aufgegeben und mittels eines Nachsendeauftrages am 8.
November 2023 in Allschwil zugestellt worden (AB 8). Entsprechend habe die
Rechtsmittelfrist am 9. November 2023 zu laufen begonnen und sei am 8. Dezember
2023.
abgelaufen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1-2).
4.3
Soweit der Beschwerdeführer mit
seiner Beschwerde bestreiten möchte, die Verfügung vom 6. November 2023
aufgrund der angeblich falschen Postadressierung zur Kenntnis genommen zu
haben, ist daran zu erinnern, dass rechtsprechungsgemäss eine tatsächliche
Kenntnisnahme nicht erforderlich ist; entscheidend ist, dass die Verfügung in
seinen Machtbereich gelangt ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Das ist vorliegend zu
bejahen, zumal der Beschwerdeführer mit dem Nachsendeauftrag sicherstellen
wollte, dass der postalische Zustellvorgang weiterhin gewährleistet ist und die
Verfügung in seinen Machtbereich gelangen konnte. Zudem lässt sich mittels der
Versandart A-Post Plus und dem «Track & Trace» ohne weiteres feststellen,
dass die Verfügung vom 6. November 2023 bei der effektiven Zustelladresse mittels
Nachsendeauftrag durch den Beschwerdeführer am 8. November 2023 ordnungsgemäss zugestellt
worden ist. Aus diesem Grund begann die Rechtsmittelfrist am 9. November
2023.
zu laufen und endete am 8. Dezember 2023. Die Einsprache vom 30. März 2024
ist folglich zu spät eingereicht worden. Daraus
folgt, dass die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Einsprache unwirksam
ist und keine materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen
vermag.
4.4
Dispositiv
Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die verspätete
Einsprache vom 30. März 2024 nicht eingetreten ist und eine materielle Prüfung
unterlassen konnte. Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 ist damit zu
bestätigen.
5.
5.1.
Aus den vorgenannten Gründen
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist mangels
Statuierung einer Kostenpflicht im AVIG kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi MLaw M.
Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: