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Entscheid

AL.2024.8

AVIG Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle Überprüfung herbeizuführen

17. Oktober 2024Deutsch9 min

ihm ab dem 19. Juni 2023 bis zum 22. Oktober 2023 Planungstaggelder zugesprochen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17.

Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , S. Schenker

und

Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Hochstrasse 37, Postfach

3759, 4002 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. B____, Sandgrubenstrasse 44, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2024.8

Einspracheentscheid vom 6. Mai

2024

Eine nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist erhobene Einsprache ist unwirksam und vermag keine materielle

Überprüfung herbeizuführen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Mai 2023 Leistungen

der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung

der kantonalen Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung vom 9. Juni 2023 wurden

ihm ab dem 19. Juni 2023 bis zum 22. Oktober 2023 Planungstaggelder zugesprochen

(vgl. AB 3, S. 1-3). Der Beschwerdeführer wurde infolge der Aufnahme einer

selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Arbeitsvermittlung per 23. Oktober

2023 abgemeldet (vgl. AB 4).

b) Nachdem der Beschwerdegegnerin von der Ausgleichskasse 35/40

mitgeteilt wurde, dass die Kindsmutter ab dem Jahr 2018 arbeitete und das

Mindesteinkommen zum Bezug von Familienzulagen erzielte, wurden der Kindsmutter

die Familienzulagen gewährt (AB 5), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 6. November 2023 nach Korrektur der Kontrollperioden von Mai 2023

bis Oktober 2023 einen Teil ihrer erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr.

3'744.30 vom Beschwerdeführer zurückforderte (AB 6, S. 1-4; vgl. auch AB 5).

Die Verfügung vom 6. November 2023 wurde an die damals im kantonalen Datenmarkt

hinterlegte Wohnadresse an der C____ in Basel versandt (AB 7, S. 2).

c) Der Beschwerdeführer brachte mit Einsprache vom 30. März

2024 vor, dass die von der Beschwerdegegnerin gemachten Behauptungen im

«Schreiben vom 21. März 2024» nicht zutreffen würden. Die Kindsmutter habe ab

«Oktober/November 2023 Familien- und Kinderzulagen bezogen» (vgl. AB 9).

d) Die Beschwerdegegnerin trat mit Einspracheentscheid vom 6.

Mai 2024 auf die Einsprache infolge verpasster Einsprachefrist nicht ein.

Erwägungen

II.

a) Am 13. Mai 2023 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen

den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 (Beilage 2).

b) Nach einmal erstreckter Frist schliesst die

Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 auf Abweisung der

Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik

eingereicht.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 17. Oktober 2024 findet die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden.

1.2

1.2.1

Örtlich zuständig für die

Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August

1983.

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht

desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person die Kontrollpflicht

erfüllt. Dies ist vorliegend im Kanton Basel-Stadt. Damit ist das angerufene

Gericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.

1.2.2

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht

in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) entscheidet das

Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz über alle sich aus

Bundesrecht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen

Streitigkeiten. Dieses ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde zuständig.

1.3

Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer

beanstandet in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2024, dass die Verfügung vom 6.

November 2023 an die falsche Postadresse versandt worden ist (vgl. Beschwerde,

erstes Lemma). In materieller Hinsicht moniert er sinngemäss die durch die

Beschwerdegegnerin am 6. November 2023 verfügte Rückforderung, würde doch die

Kindsmutter die Ausbildungszulagen erst seit November 2023 beziehen (vgl.

Beschwerde, zweites bis fünftes Lemma).

2.2

Die Beschwerdegegnerin

beantragt die Abweisung der Beschwerde, sei doch die Einsprache vom 30. März

2024.

gegen die am 8. November 2023 zugestellte Verfügung vom 6. November 2023

nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt.

2.3

Es ist im Folgenden zu prüfen,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit dem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024

auf die Einsprache vom 30. März 2024 nicht eingetreten ist.

3.

3.1

3.1.1

In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Einsprache gegen die Verfügung

vom 6. November 2023 fristgerecht erhoben hat,

hält Art. 52 Abs. 1 ATSG fest, dass gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen

bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Es handelt sich

hierbei um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 40 Abs.

1.

ATSG; vgl. Susanne Genner, in:

Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, BSK ATSG, Basel 2020,

Art. 52 N 29).

3.1.2

Berechnet sich eine

Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so

beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die

Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie spätestens am letzten

Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

3.2

In Bezug auf

die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Einsprachefrist zu laufen begonnen hat, ist

festzuhalten, dass nur ordnungsgemäss eröffnete Verfügungen in formelle

Rechtskraft erwachsen können, andernfalls vermögen sie keinerlei

Rechtswirkungen zu erzeugen (vgl. BGE 142 II 411 E. 4.2; Urteil des

Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1). Massgebend für die

ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung, was von der

Beschwerdegegnerin zu beweisen ist (BGE 136 V 295 E. 5.9). Rechtsprechungsgemäss

gelten Verfügungen grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie

dem Adressaten tatsächlich übergeben wird und die betroffene Person davon

Kenntnis nehmen kann. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist dabei nicht

erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603). Es genügt, wenn sie in den

Machtbereich der betreffenden Person gelangt (BGE 122 III 316 E. 4b). Bei

der Versandart A-Post Plus lässt sich dieses Zustelldatum mittels «Track &

Trace» in der Regel zweifelsfrei feststellen (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni

2019.

E. 6).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

bestreitet nicht, dass ihm die Verfügung vom 6. November 2023 zugestellt worden

ist, er moniert aber, dass sie an die falsche Postadresse versandt worden sei (vgl.

Beschwerde).

4.2

Die Beschwerdeführerin hält

dem entgegen, dass die Verfügung vom 6. November 2023 entsprechend der

damaligen im kantonalen Datenmarkt hinterlegten Wohnadresse an der C____ in

Basel versandt worden ist (AB 7). Gemäss Postnachweis sei die Verfügung am 7.

November 2023 in Basel aufgegeben und mittels eines Nachsendeauftrages am 8.

November 2023 in Allschwil zugestellt worden (AB 8). Entsprechend habe die

Rechtsmittelfrist am 9. November 2023 zu laufen begonnen und sei am 8. Dezember

2023.

abgelaufen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1-2).

4.3

Soweit der Beschwerdeführer mit

seiner Beschwerde bestreiten möchte, die Verfügung vom 6. November 2023

aufgrund der angeblich falschen Postadressierung zur Kenntnis genommen zu

haben, ist daran zu erinnern, dass rechtsprechungsgemäss eine tatsächliche

Kenntnisnahme nicht erforderlich ist; entscheidend ist, dass die Verfügung in

seinen Machtbereich gelangt ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Das ist vorliegend zu

bejahen, zumal der Beschwerdeführer mit dem Nachsendeauftrag sicherstellen

wollte, dass der postalische Zustellvorgang weiterhin gewährleistet ist und die

Verfügung in seinen Machtbereich gelangen konnte. Zudem lässt sich mittels der

Versandart A-Post Plus und dem «Track & Trace» ohne weiteres feststellen,

dass die Verfügung vom 6. November 2023 bei der effektiven Zustelladresse mittels

Nachsendeauftrag durch den Beschwerdeführer am 8. November 2023 ordnungsgemäss zugestellt

worden ist. Aus diesem Grund begann die Rechtsmittelfrist am 9. November

2023.

zu laufen und endete am 8. Dezember 2023. Die Einsprache vom 30. März 2024

ist folglich zu spät eingereicht worden. Daraus

folgt, dass die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Einsprache unwirksam

ist und keine materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen

vermag.

4.4

Dispositiv

Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die verspätete

Einsprache vom 30. März 2024 nicht eingetreten ist und eine materielle Prüfung

unterlassen konnte. Der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024 ist damit zu

bestätigen.

5.

5.1.

Aus den vorgenannten Gründen

ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist mangels

Statuierung einer Kostenpflicht im AVIG kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi MLaw M.

Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: