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Entscheid

AL.2025.12

Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach einem Auslandaufenthalt

21. Oktober 2025Deutsch9 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.12

Einspracheentscheid vom 7. April

2025

Befreiung von der Erfüllung der

Beitragszeit nach einem Auslandaufenthalt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1992 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 4. Januar

2021 bis am 3. Mai 2024 bei den B____ in [...] (USA) (vgl. Arbeitsvertrag

vom 4. Januar 2021 [Beschwerdeantwortbeilage (BAB) 11]; Schreiben bezüglich des

Dienstaustritts vom 28. März 2024 [BAB 12]; Arbeitgeberbescheinigung

vom 11. Februar 2025 [BAB 13]). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz

arbeitete sie ab dem 1. September 2024 als selbständige Yogalehrerin (vgl.

BAB 18). Ab dem 2. Oktober 2024 war sie in einem Teilzeitpensum als

Yogalehrerin beim C____ in [...] angestellt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom

1. Juli 2025 und Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2025 [BAB

15]). Seit dem 1. Januar 2025 arbeitete sie zudem Teilzeit als

Yogalehrerin im D____ (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Juni 2025

[BAB 16]).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Dezember 2024 per

6. Januar 2025 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug

von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Schreiben des RAV vom 7. Januar 2025

[BAB 7] und Anmeldeformular RAV [BAB 8]).

Mit Verfügung vom 12. März 2025 (vgl. BAB 1) lehnte

die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung per 6. Januar 2025 mangels Erfüllung der

Beitragszeit ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. März 2025 (vgl.

BAB 2) mit Anspruchsstellung per 1. März 2025 wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2025 (vgl.

BAB 3) ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2025 ans

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) beantragt

die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. April 2025

und die Ausrichtung ihrer Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. April 2025

unter o/e-Kostenfolge.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

28.

Juli 2025 auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Innert der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

5.

August 2025 angesetzten Frist ist keine Replik der Beschwerdeführerin

ergangen.

III.

Am 21. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und

Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3.

Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25.

Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1

und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;

SR 837.02).

1.2

Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde

ist deshalb einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der dem

Einspracheentscheid zugrunde liegende Sachverhalt müsse ergänzt und präzisiert

werden: Sie habe vom 4. Januar 2021 bis 3. Mai 2025 (recte: 2024) bei den B____

in [...] (USA) gearbeitet und sei am 28. Mai 2025 (recte: 2024) in die Schweiz

zurückgekehrt. Seit dem 2. Oktober 2024 arbeite sie als unselbständige

Yogalehrerin beim C____. Das C____ habe nachträglich am 25. April 2025 per

2.

Oktober 2024 eine entsprechende Nachanmeldung vorgenommen, worauf die AHV/IV/EO-Beiträge

aus dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit erhoben worden seien. Bei dieser

Sachlage habe sie ab dem 2. April 2025 einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung. Sie weise in der Frist vom 3. April 2023 bis

2.

April 2025 eine mindestens sechsmonatige Beitragszeit in der Schweiz

und eine zwölfmonatige Erwerbstätigkeit in einem Drittstaat durch die

Beschäftigung bei den B____ auf.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält fest, die Beschwerdeführerin erfülle die

Beitragszeit ab dem 1. April 2025, indem sie vom 1. April 2023 bis

zum 3. Mai 2024 für mehr als zwölf Monate in einem Drittstaat und während sechs

Monaten unselbständig erwerbend in der Schweiz gearbeitet hatte.

3.

3.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8

Abs. 1 lit. e AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

ist. Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer

innerhalb von zwei Jahren vor dem Tag, für den sämtliche

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3

AVIG), während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung

ausgeübt hat. Eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 2

Abs. 1 AVIG liegt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit und daraus

folgender Unterstellung unter die AHV vor (vgl. Kreisschreiben «Weisung AVIG

ALE», Stand 1. Juli 2025 [AVIG-Praxis ALE], des Staatssekretariats für

Wirtschaft [SECO], Rz. A2). Personen, die eine Selbständigkeit ausüben

(Bsp. Inhaber einer Einzelfirma), sind in der Arbeitslosenversicherung nicht

beitragspflichtig. Diese Erwerbstätigkeit bildet keine Beitragszeit

(AVIG-Praxis ALE, Rz. B34a).

3.2

Schweizerinnen, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr

in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA (Drittstaat) in die Schweiz zurückkehren,

sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern die Anmeldung zum Bezug

von Leistungen innert einem Jahr nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erfolgt und

während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit sowohl eine

Beschäftigung als Arbeitnehmerin von mindestens zwölf Monaten im Drittstaat als

auch eine Beitragszeit von mindestens sechs Monaten in der Schweiz nachgewiesen

wird (AVIG-Praxis ALE, Rz. B199; vgl. Art. 14 Abs. 3 AVIG;

Art. 13 Abs. 2 AVIV).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Beitragszeit gemäss Art. 13

Abs. 1 AVIG unbestrittenermassen nicht. Es gilt indes zu prüfen, ob sie

die Voraussetzungen der Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14

Abs. 3 AVIG erfüllt.

4.2

Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin (vgl. BAB 10), arbeitete

bis am 3. Mai 2024 bei den B____ in [...] (USA) (vgl. Arbeitsvertrag vom

4.

Januar 2021 [BAB 11]; Schreiben bezüglich des Dienstaustritts vom

28.

März 2024 [BAB 12]; Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Februar

2025.

[BAB 13]) und meldete sich am 31. Dezember 2024 per 6. Januar 2025

(möglicher Stellenantritt) beim RAV an (vgl. Schreiben des RAV vom 7. Januar

2025.

[BAB 7] und Anmeldeformular RAV [BAB 8]). Ihre Anmeldung zum Bezug

von Leistungen ist somit innert einem Jahr seit ihrer Rückkehr in die Schweiz

erfolgt.

4.3

Die Beschwerdeführerin war seit dem 2. Oktober 2024 in einem

Teilzeitpensum als Yogalehrerin beim C____ in [...] angestellt (vgl.

Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juli 2025 und Lohnabrechnungen der Monate

Januar bis Mai 2025 [BAB 15]). Gemäss dem Schreiben der Ausgleichskasse

Basel-Stadt vom 30. April 2025 (vgl. BAB 18) hinsichtlich der

Nachtragsabrechnung fürs Jahr 2024 und den Lohnabrechnungen des Jahres 2025

(vgl. BAB 15) wurden vom C____ für die gesamte Anstellungsdauer

AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt. Seit

dem 1. Januar 2025 arbeitete sie Teilzeit als Yogalehrerin im D____, wofür

ebenfalls Sozialabzüge geleistet wurden (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom

19.

Juni 2025 [BAB 16]). Folglich ist die Voraussetzung einer Beitragszeit

von mindestens sechs Monaten ab dem 2. Oktober 2024 in der Schweiz per 2.

April 2025 (und nicht 1. April 2025, vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt.

4.4

Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 4. Januar 2021 bis am

3.

Mai 2024 bei den B____ in [...] (USA) (vgl. Arbeitsvertrag vom 4.

Januar 2021 [BAB 11]; Schreiben bezüglich des Dienstaustritts vom 28. März

2024.

[BAB 12]; Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Februar 2025 [BAB

13]). Während den zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher

Anspruchsvoraussetzungen am 2. April 2025 (vgl. Art. 14 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) war die

Beschwerdeführerin somit ebenfalls für mehr als zwölf Monate in einem

Drittstaat als Arbeitnehmerin berufstätig.

4.5

Es ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass per

2.

April 2025 die Voraussetzungen der Befreiung von der Beitragszeit

gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG erfüllt sind, weswegen ihr Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt durch die Beschwerdegegnerin zu

prüfen ist.

5.

5.1

Folglich ist der Einspracheentscheid vom 7. April 2025 in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur entsprechenden

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2

Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger

gesetzlicher Grundlage im AVIG ist das vorliegende Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis

ATSG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 7. April 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten

Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: