AL.2025.12
Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach einem Auslandaufenthalt
21. Oktober 2025Deutsch9 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.12
Einspracheentscheid vom 7. April
2025
Befreiung von der Erfüllung der
Beitragszeit nach einem Auslandaufenthalt
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die 1992 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 4. Januar
2021 bis am 3. Mai 2024 bei den B____ in [...] (USA) (vgl. Arbeitsvertrag
vom 4. Januar 2021 [Beschwerdeantwortbeilage (BAB) 11]; Schreiben bezüglich des
Dienstaustritts vom 28. März 2024 [BAB 12]; Arbeitgeberbescheinigung
vom 11. Februar 2025 [BAB 13]). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz
arbeitete sie ab dem 1. September 2024 als selbständige Yogalehrerin (vgl.
BAB 18). Ab dem 2. Oktober 2024 war sie in einem Teilzeitpensum als
Yogalehrerin beim C____ in [...] angestellt (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom
1. Juli 2025 und Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2025 [BAB
15]). Seit dem 1. Januar 2025 arbeitete sie zudem Teilzeit als
Yogalehrerin im D____ (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom 19. Juni 2025
[BAB 16]).
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Dezember 2024 per
6. Januar 2025 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zum Bezug
von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. Schreiben des RAV vom 7. Januar 2025
[BAB 7] und Anmeldeformular RAV [BAB 8]).
Mit Verfügung vom 12. März 2025 (vgl. BAB 1) lehnte
die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung per 6. Januar 2025 mangels Erfüllung der
Beitragszeit ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. März 2025 (vgl.
BAB 2) mit Anspruchsstellung per 1. März 2025 wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2025 (vgl.
BAB 3) ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2025 ans
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) beantragt
die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. April 2025
und die Ausrichtung ihrer Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. April 2025
unter o/e-Kostenfolge.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
28.
Juli 2025 auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Innert der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
5.
August 2025 angesetzten Frist ist keine Replik der Beschwerdeführerin
ergangen.
III.
Am 21. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3.
Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1
und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;
SR 837.02).
1.2
Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der dem
Einspracheentscheid zugrunde liegende Sachverhalt müsse ergänzt und präzisiert
werden: Sie habe vom 4. Januar 2021 bis 3. Mai 2025 (recte: 2024) bei den B____
in [...] (USA) gearbeitet und sei am 28. Mai 2025 (recte: 2024) in die Schweiz
zurückgekehrt. Seit dem 2. Oktober 2024 arbeite sie als unselbständige
Yogalehrerin beim C____. Das C____ habe nachträglich am 25. April 2025 per
2.
Oktober 2024 eine entsprechende Nachanmeldung vorgenommen, worauf die AHV/IV/EO-Beiträge
aus dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit erhoben worden seien. Bei dieser
Sachlage habe sie ab dem 2. April 2025 einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung. Sie weise in der Frist vom 3. April 2023 bis
2.
April 2025 eine mindestens sechsmonatige Beitragszeit in der Schweiz
und eine zwölfmonatige Erwerbstätigkeit in einem Drittstaat durch die
Beschäftigung bei den B____ auf.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hält fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Beitragszeit ab dem 1. April 2025, indem sie vom 1. April 2023 bis
zum 3. Mai 2024 für mehr als zwölf Monate in einem Drittstaat und während sechs
Monaten unselbständig erwerbend in der Schweiz gearbeitet hatte.
3.
3.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8
Abs. 1 lit. e AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person
die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
ist. Die Beitragszeit hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer
innerhalb von zwei Jahren vor dem Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3
AVIG), während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat. Eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 2
Abs. 1 AVIG liegt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit und daraus
folgender Unterstellung unter die AHV vor (vgl. Kreisschreiben «Weisung AVIG
ALE», Stand 1. Juli 2025 [AVIG-Praxis ALE], des Staatssekretariats für
Wirtschaft [SECO], Rz. A2). Personen, die eine Selbständigkeit ausüben
(Bsp. Inhaber einer Einzelfirma), sind in der Arbeitslosenversicherung nicht
beitragspflichtig. Diese Erwerbstätigkeit bildet keine Beitragszeit
(AVIG-Praxis ALE, Rz. B34a).
3.2
Schweizerinnen, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr
in einem Staat ausserhalb der EU/EFTA (Drittstaat) in die Schweiz zurückkehren,
sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern die Anmeldung zum Bezug
von Leistungen innert einem Jahr nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erfolgt und
während der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit sowohl eine
Beschäftigung als Arbeitnehmerin von mindestens zwölf Monaten im Drittstaat als
auch eine Beitragszeit von mindestens sechs Monaten in der Schweiz nachgewiesen
wird (AVIG-Praxis ALE, Rz. B199; vgl. Art. 14 Abs. 3 AVIG;
Art. 13 Abs. 2 AVIV).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Beitragszeit gemäss Art. 13
Abs. 1 AVIG unbestrittenermassen nicht. Es gilt indes zu prüfen, ob sie
die Voraussetzungen der Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14
Abs. 3 AVIG erfüllt.
4.2
Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin (vgl. BAB 10), arbeitete
bis am 3. Mai 2024 bei den B____ in [...] (USA) (vgl. Arbeitsvertrag vom
4.
Januar 2021 [BAB 11]; Schreiben bezüglich des Dienstaustritts vom
28.
März 2024 [BAB 12]; Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Februar
2025.
[BAB 13]) und meldete sich am 31. Dezember 2024 per 6. Januar 2025
(möglicher Stellenantritt) beim RAV an (vgl. Schreiben des RAV vom 7. Januar
2025.
[BAB 7] und Anmeldeformular RAV [BAB 8]). Ihre Anmeldung zum Bezug
von Leistungen ist somit innert einem Jahr seit ihrer Rückkehr in die Schweiz
erfolgt.
4.3
Die Beschwerdeführerin war seit dem 2. Oktober 2024 in einem
Teilzeitpensum als Yogalehrerin beim C____ in [...] angestellt (vgl.
Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Juli 2025 und Lohnabrechnungen der Monate
Januar bis Mai 2025 [BAB 15]). Gemäss dem Schreiben der Ausgleichskasse
Basel-Stadt vom 30. April 2025 (vgl. BAB 18) hinsichtlich der
Nachtragsabrechnung fürs Jahr 2024 und den Lohnabrechnungen des Jahres 2025
(vgl. BAB 15) wurden vom C____ für die gesamte Anstellungsdauer
AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgeführt. Seit
dem 1. Januar 2025 arbeitete sie Teilzeit als Yogalehrerin im D____, wofür
ebenfalls Sozialabzüge geleistet wurden (vgl. Arbeitgeberbescheinigung vom
19.
Juni 2025 [BAB 16]). Folglich ist die Voraussetzung einer Beitragszeit
von mindestens sechs Monaten ab dem 2. Oktober 2024 in der Schweiz per 2.
April 2025 (und nicht 1. April 2025, vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt.
4.4
Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 4. Januar 2021 bis am
3.
Mai 2024 bei den B____ in [...] (USA) (vgl. Arbeitsvertrag vom 4.
Januar 2021 [BAB 11]; Schreiben bezüglich des Dienstaustritts vom 28. März
2024.
[BAB 12]; Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Februar 2025 [BAB
13]). Während den zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Erfüllung sämtlicher
Anspruchsvoraussetzungen am 2. April 2025 (vgl. Art. 14 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG) war die
Beschwerdeführerin somit ebenfalls für mehr als zwölf Monate in einem
Drittstaat als Arbeitnehmerin berufstätig.
4.5
Es ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass per
2.
April 2025 die Voraussetzungen der Befreiung von der Beitragszeit
gemäss Art. 14 Abs. 3 AVIG erfüllt sind, weswegen ihr Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt durch die Beschwerdegegnerin zu
prüfen ist.
5.
5.1
Folglich ist der Einspracheentscheid vom 7. April 2025 in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur entsprechenden
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2
Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger
gesetzlicher Grundlage im AVIG ist das vorliegende Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis
ATSG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 7. April 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: