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Entscheid

AL.2025.14

AVIG

8. Januar 2026Deutsch10 min

Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit streitgegenständlicher Verfügung vom 6.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

Januar 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg , MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.14

Einspracheentscheid vom 17. Juli

2025

Selbstverschuldete

Arbeitslosigkeit; 31 Einstelltage rechtmässig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer war seit Januar 2021 bei

der Firma B____ GmbH in einem Vollzeitpensum in [...] tätig, zunächst als

Hilfsmonteur, später als Monteur und ab Oktober 2022 als Montageleiter (vgl.

Arbeitsvertrag vom 26. November 2020 und 23. September 2021,

Beschwerdeantwortbeilagen/AB 3, 4, 5, 8 sowie 26). Am 26. März 2025 kündigte er

seine Stelle per 31. Mai 2025 (AB 6 und 7).

b) Am 28. März 2025 meldete sich der Beschwerdeführer beim

regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an. Im

Erstgespräch am 2. April 2025 gab er als Kündigungsgrund den Wunsch nach einer

selbstständigen Tätigkeit an (vgl. AB 1 und 10). Dieser Kündigungsgrund

bestätigte der Beschwerdeführer sowohl im Kassenantrag vom 3. April 2025 als

auch in der Stellungnahme vom 12. April 2025 (vgl. AB 25 und AB 28). In der

Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit streitgegenständlicher Verfügung vom 6.

Juni 2025 den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Einstelltagen infolge

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ein (vgl. AB 29). Mit Schreiben vom 7. Juni

2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 30). Diese wurde mit

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 abgewiesen (AB 32).

c) Ein vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich gestelltes Gesuch

um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (FsE) vom

14. Juni 2025 (AB 19) wurde von der kantonalen Amtsstelle für

Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 24. Juni 2025 abgewiesen (vgl. AB

24). Nachdem sich der Beschwerdeführer im Weiteren nur ungenügend um zumutbare

Arbeit bemüht respektive keinen Nachweis von Arbeitsbemühungen erbracht hatte,

wurde er jeweils mit Verfügung vom 28. Juli 2025, 18. August 2025 und 17. September

2025 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. AB 13-16).

Erwägungen

II.

a) Mit undatierter, am 22. Juli 2025 anhängig gemachter Beschwerde

werden sinngemäss die Aufhebung, eventualiter Reduktion der verfügten

Einstelltage beantragt.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2025 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.

Am 8. Januar 2026 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes

vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs.

des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]).

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128

Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.3

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Juni 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid

vom 17. Juli 2025, zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem

1.

Juni 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.2

Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden und bringt unter

anderem vor, dass er nicht «aus Leichtsinn» gekündigt habe. Er wollte

«schnellstmöglich» finanziell unabhängig werden.

2.3

Die Beschwerdegegnerin hält mit Beschwerdeantwort entgegen, dass der

Beschwerdeführer seine letzte Anstellung aufgegeben habe, ohne eine neue Stelle

in Aussicht zu haben (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 2). Die Tätigkeit beim

letzten Arbeitgeber sei zumutbar gewesen (Beschwerdeantwort, Rz. 11). Der

Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, dass die Stellenaufgabe zwecks

Selbstständigkeit mit Unterstützung der Arbeitslosenversicherung gerechtfertigt

gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 12).

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie

dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die

Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die

versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im

Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der

Schadenminderungspflicht. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt insbesondere

vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne

dass er eine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an

der ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b

AVIV).

3.3

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt

dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit

nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den

persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der

versicherten Person liegt, wofür die Versicherung die Haftung nicht übernimmt.

Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht

(Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend, muss eine versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu

vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit.

b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine Grenzen am

Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der versicherten

Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr grundsätzlich auch

nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der

bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt

einer neuen Stelle (vgl. BGE 124 V 234 E. 4 b/bb).

4.

4.1

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine

Stelle gekündigt hat, ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle (vgl. Stellungnahme

vom 12. April 2025, AB 28). Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, dass es

dem Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis erst

auf einen Zeitpunkt hin aufzulösen, an welchem er die selbständige

Erwerbstätigkeit hätte antreten können (vgl. AB 28). Das wird denn auch nicht

vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Umso mehr erstaunt, dass der

Beschwerdeführer vorbringt, er habe als Familienvater durch die

Selbstständigkeit «so schnell wie möglich» wieder für seine Familie sorgen

wollen, obwohl die Finanzierung der Selbstständigkeit im Zeitpunkt der

Kündigung noch nicht sichergestellt war. So wurde beispielsweise in seiner

Präsentation zur Selbstständigkeit im Rahmen des FsE-Gesuchs vom 14. Juni 2025

festgehalten, dass die Finanzierung des Projekts «hauptsächlich über die

beantragte Unterstützung im Rahmen des FsE-Programms sowie über einen

Mikrokredit bei der Stiftung C____ erfolgen (soll)» (vgl. AB 20). Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss die Auffassung vertritt, dass er die Aufnahme der

selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Arbeitslosenversicherung hätte

finanzieren können (vgl. immerhin AB 28 «Mit eurer Hilfe werden wir erfolgreich

sein»), ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach die

Arbeitslosenversicherung grundsätzlich eine Versicherung für Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer ist. Die Unterstützung beim Aufbau einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit bleibt dabei eine Ausnahme (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 12;

vgl. Einspracheentscheid, Rz. 9). Sie dient der Beendigung einer eingetretenen

Arbeitslosigkeit und nicht der Verwirklichung eines individuellen Wunsches nach

beruflicher Veränderung. Ohnehin vermag dies an der festgestellten Selbstkündigung

ohne Zusicherung einer neuen Stelle bzw. ohne tragfähige selbständige

Erwerbstätigkeit und damit einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit nichts zu

ändern.

4.2

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände wäre es dem Beschwerdeführer

somit ohne Weiteres zumutbar gewesen mit seiner Kündigung zuzuwarten, bis eine

neue Stelle mindestens zugesichert gewesen wäre (vgl. E. 3.3. hiervor). Folglich

liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine Sanktionsfolge in

Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.

5.

5.1

Die Dauer der Einstellung und damit die Anzahl der Einstelltage richtet

sich nach dem Grad des Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss

Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem

Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b)

und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).

5.2

Die verfügende Stelle hat die Pflicht, das Verhalten der

versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalles, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen

und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5.4).

5.3

Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die

Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE; vgl. das Einstellraster KAST, Rz. D75

ff. AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Januar 2026). Die

Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich.

Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine

dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne

triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem

Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. u.a. BGE 148 V 144,

147.

E. 3.1.3). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten

Einstelldauer ist schliesslich der Grundsatz zu beachten, dass das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (vgl. BGE 123 V 150, 152 E. 2).

5.4

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem

1.

Juni 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie ist

somit von einem schweren Verschulden im untersten Bereich ausgegangen. Dies

lässt sich nicht beanstanden und ist unter Berücksichtigung der gegebenen

Umstände des konkreten Einzelfalls und ausgehend von einem schweren Verschulden

des Beschwerdeführers angemessen. Der Beschwerdeführer kündigte das ihm aus

objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen

Arbeitsstelle (vgl. E. 4.2. hiervor). Ein entschuldbarer Grund ist nicht

ersichtlich. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (vgl. Art.

45.

Abs. 4 lit. a AVIV).

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen

und der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 zu bestätigen.

6.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 bestätigt.

Das

Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr.

M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: