AL.2025.17
Nichteintreten auf Beschwerde gegen Verfügung betreffend die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung, da der Ort des Betriebs im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Kanton Basel-Landschaft war; Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
4. September 2025Deutsch7 min
Beschwerdegegnerin Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 15'842.00 von der Beschwerdeführerin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 4.
September 2025
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.17
Einspracheentscheid vom 8. August
2025
Nichteintreten auf Beschwerde
gegen Verfügung betreffend die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung, da
der Ort des Betriebs im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Kanton
Basel-Landschaft war; Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht
Erwägungen
Sachverhalt
1.
1.1.
Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin – auf
entsprechenden Antrag hin (Beschwerdebeilage [BB]) – Kurzarbeitsentschädigung
(KAE) für die Abrechnungsperioden April 2020 bis Januar 2021, April 2021, Juli
2021 und August 2021 aus.
1.2.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Nr. 10358, BB) forderte die
Beschwerdegegnerin Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 15'842.00 von der Beschwerdeführerin
zurück. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Einspracheentscheid wurde aufgrund einer internen Systemumstellung und
anhaltenden technischen Problemen der Beschwerdeführerin die Verfügung nicht
zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe erst im zeitlich verzögerten
Inkassoverfahren von der besagten Verfügung erfahren und dies der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin die
Verfügung am 10. Juli 2025 erneut zugestellt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 1,
8, sowie Einsprache vom 22. Juli 2025, BB).
1.3.
Mit Einsprache vom 22. Juli 2025 (BB) beantragte die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2023 respektive 10. Juli 2025, die
detaillierte Offenlegung der Berechnungsgrundlagen mit einem tatsächlichen
Auszahlungsvergleich sowie die sofortige Sistierung aller Inkasso- und
Betreibungsverfahren, insbesondere Verrechnungen mit laufenden Leistungen, bis
über die Einsprache rechtskräftig entschieden werde. Mit Einspracheentscheid
vom 8. August 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an der Rückforderung von Fr.
15'842.25 respektive der noch offenen Rückforderung von Fr. 14'819.11 fest. Sie
führte dazu aus, dass in der finalen Abrechnung Nachzahlungen von insgesamt Fr.
1'023.14 mit der Rückforderung von Fr. 15'842.00 verrechnet worden seien,
sodass nun noch eine Rückforderung von Fr. 14'819.11 offen sei
(Einspracheentscheid vom 8. August 2025, Rz 12).
Erwägungen
2.
Mit Beschwerde vom 16. August 2025 (Postaufgabe 21. August 2025) stellt
die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
1) Der Einspracheentscheid vom 8. August
2025.
sei aufzuheben.
2) Auf die
Rückforderung in Höhe von Fr. 14’819.14 sei vollständig zu verzichten.
3) Eventualiter sei
die Sache zur erneuten Prüfung und korrekten Berechnung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.
3.1
Das Gericht tritt auf eine Beschwerde ein, sofern die formellen
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 56 ff. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig
(Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das
Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200]).
3.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben (Art. 60 ATSG).
3.3
Fraglich ist, ob die örtliche Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit gegeben ist.
3.4
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein
solch einfacher Fall liegt hier vor.
4.
4.1
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Danach ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte
Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung
Wohnsitz hat. Dabei gibt es Abweichungen in Form von Sonderbestimmungen
einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_652/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.2; Ivo
Schwegler, Art. 58 N 20 ff., in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne
Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage,
Basel 2025).
4.2
Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 AVIG dem
Bundesrat die Kompetenz ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen
Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG zu regeln.
Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in
Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) ordnete, dass sich die
Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach den Artikeln 77 und 119
AVIV richtet. Daraus folgt, dass sich bei Beschwerden gegen Kassenverfügungen
die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts sich nach denselben Anknüpfungspunkten
wie in Art. 119 Abs. 1 lit. a-e AVIV richtet, welche je nach Art der Leistung
festgelegt werden (vgl. Ivo Schwegler,
Art. 58 N 33, a.a.O.). Gegenstand ist vorliegend eine Rückforderung von
Kurzarbeitsentschädigung. Gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV richtet sich die
örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die
Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebs. Gemäss Abs. 2 ist der
Dispositiv
Zeitpunkt der Verfügung massgebend. Sinngemäss ist demnach für die
Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts der Betriebsort zum
Zeitpunkt der Verfügung massgebend.
4.3.
Vorliegend steht unbestritten fest, dass die Rückforderungsverfügung
vom 13. Dezember 2023 nicht eröffnet werden konnte, sondern erst am
10. Juli 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (Einspracheenscheid,
Rz. 1; Einsprache vom 22. Juli 2025). Der Betriebsort der Beschwerdeführerin lag
sowohl im Zeitpunkt der nicht erfolgten Eröffnung der Rückforderungsverfügung
vom 13. Dezember 2023 wie auch bei der Zustellung der Rückforderungsverfügung
am 10. Juli 2025 in der Gemeinde [...] im Kanton Basel-Landschaft (vgl.
Handelsregisterauszug, https:[...], abgerufen am 4. September 2025; vgl.
Webauftritt der Beschwerdeführerin, https://[...], abgerufen am 4. September
2025), da die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2023 ihren Sitz von Basel nach [...]
verlegte (vgl. Mutation Handelsregisterauszug, Statutenveränderung per 1. Mai 2023,
https://[...], abgerufen am 4. September 2025; vgl. Art. 776 Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]). Da sich
die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Kassenverfügungen nach dem Betriebsort im Zeitpunkt der Verfügung
richtet (vorstehende E. 4.2.), ist folglich der von der Beschwerdegegnerin
gefällte Einspracheentscheid vom 8. August 2025 beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, anfechtbar. Demzufolge
ist das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht zuständig
und auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
5.
Nach Art. 58 Abs. 3 ATSG hat die Behörde, welche sich als örtlich
unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen
Versicherungsgericht zu überweisen. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 58 Abs.
3 ATSG hat insbesondere deshalb eine Bedeutung, weil die Einreichung bei der
unzuständigen Behörde eine Frist ebenfalls wahrt (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG; Ivo
Schwegler, Art. 58 N 34). Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber an das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zu
überweisen.
6.
6.1.
Gemäss den obigen Ausführungen ist somit mangels örtlicher
Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten.
6.2.
Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber samt Couvert und Beilagen an
das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
weiterzuleiten.
6.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher
Zuständigkeit nicht eingetreten.
Die Beschwerde vom 16. August 2025 wird
zuständigkeitshalber samt Couvert und Beilagen an das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, weitergeleitet.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht
– seco
Versandt am: