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Entscheid

AL.2025.17

Nichteintreten auf Beschwerde gegen Verfügung betreffend die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung, da der Ort des Betriebs im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Kanton Basel-Landschaft war; Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

4. September 2025Deutsch7 min

Beschwerdegegnerin Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 15'842.00 von der Beschwerdeführerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 4.

September 2025

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.17

Einspracheentscheid vom 8. August

2025

Nichteintreten auf Beschwerde

gegen Verfügung betreffend die Rückforderung von Kurzarbeitsentschädigung, da

der Ort des Betriebs im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Kanton

Basel-Landschaft war; Überweisung der Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Sozialversicherungsrecht

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin – auf

entsprechenden Antrag hin (Beschwerdebeilage [BB]) – Kurzarbeitsentschädigung

(KAE) für die Abrechnungsperioden April 2020 bis Januar 2021, April 2021, Juli

2021 und August 2021 aus.

1.2.

Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 (Nr. 10358, BB) forderte die

Beschwerdegegnerin Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 15'842.00 von der Beschwerdeführerin

zurück. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin im angefochtenen

Einspracheentscheid wurde aufgrund einer internen Systemumstellung und

anhaltenden technischen Problemen der Beschwerdeführerin die Verfügung nicht

zugestellt. Die Beschwerdeführerin habe erst im zeitlich verzögerten

Inkassoverfahren von der besagten Verfügung erfahren und dies der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Daraufhin habe die Beschwerdegegnerin die

Verfügung am 10. Juli 2025 erneut zugestellt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 1,

8, sowie Einsprache vom 22. Juli 2025, BB).

1.3.

Mit Einsprache vom 22. Juli 2025 (BB) beantragte die Beschwerdeführerin

die Aufhebung der Verfügung vom 13. Dezember 2023 respektive 10. Juli 2025, die

detaillierte Offenlegung der Berechnungsgrundlagen mit einem tatsächlichen

Auszahlungsvergleich sowie die sofortige Sistierung aller Inkasso- und

Betreibungsverfahren, insbesondere Verrechnungen mit laufenden Leistungen, bis

über die Einsprache rechtskräftig entschieden werde. Mit Einspracheentscheid

vom 8. August 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an der Rückforderung von Fr.

15'842.25 respektive der noch offenen Rückforderung von Fr. 14'819.11 fest. Sie

führte dazu aus, dass in der finalen Abrechnung Nachzahlungen von insgesamt Fr.

1'023.14 mit der Rückforderung von Fr. 15'842.00 verrechnet worden seien,

sodass nun noch eine Rückforderung von Fr. 14'819.11 offen sei

(Einspracheentscheid vom 8. August 2025, Rz 12).

Erwägungen

2.

Mit Beschwerde vom 16. August 2025 (Postaufgabe 21. August 2025) stellt

die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

1) Der Einspracheentscheid vom 8. August

2025.

sei aufzuheben.

2) Auf die

Rückforderung in Höhe von Fr. 14’819.14 sei vollständig zu verzichten.

3) Eventualiter sei

die Sache zur erneuten Prüfung und korrekten Berechnung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3.

3.1

Das Gericht tritt auf eine Beschwerde ein, sofern die formellen

Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 56 ff. ATSG). Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig

(Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des

Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes über

das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,

SVGG; SG 154.200]).

3.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben (Art. 60 ATSG).

3.3

Fraglich ist, ob die örtliche Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden

Streitigkeit gegeben ist.

3.4

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein

solch einfacher Fall liegt hier vor.

4.

4.1

Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. Danach ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte

Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat. Dabei gibt es Abweichungen in Form von Sonderbestimmungen

einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_652/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.2; Ivo

Schwegler, Art. 58 N 20 ff., in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne

Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage,

Basel 2025).

4.2

Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 AVIG dem

Bundesrat die Kompetenz ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen

Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG zu regeln.

Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in

Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) ordnete, dass sich die

Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach den Artikeln 77 und 119

AVIV richtet. Daraus folgt, dass sich bei Beschwerden gegen Kassenverfügungen

die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts sich nach denselben Anknüpfungspunkten

wie in Art. 119 Abs. 1 lit. a-e AVIV richtet, welche je nach Art der Leistung

festgelegt werden (vgl. Ivo Schwegler,

Art. 58 N 33, a.a.O.). Gegenstand ist vorliegend eine Rückforderung von

Kurzarbeitsentschädigung. Gemäss Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV richtet sich die

örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle für die

Kurzarbeitsentschädigung nach dem Ort des Betriebs. Gemäss Abs. 2 ist der

Dispositiv

Zeitpunkt der Verfügung massgebend. Sinngemäss ist demnach für die

Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts der Betriebsort zum

Zeitpunkt der Verfügung massgebend.

4.3.

Vorliegend steht unbestritten fest, dass die Rückforderungsverfügung

vom 13. Dezember 2023 nicht eröffnet werden konnte, sondern erst am

10. Juli 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (Einspracheenscheid,

Rz. 1; Einsprache vom 22. Juli 2025). Der Betriebsort der Beschwerdeführerin lag

sowohl im Zeitpunkt der nicht erfolgten Eröffnung der Rückforderungsverfügung

vom 13. Dezember 2023 wie auch bei der Zustellung der Rückforderungsverfügung

am 10. Juli 2025 in der Gemeinde [...] im Kanton Basel-Landschaft (vgl.

Handelsregisterauszug, https:[...], abgerufen am 4. September 2025; vgl.

Webauftritt der Beschwerdeführerin, https://[...], abgerufen am 4. September

2025), da die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2023 ihren Sitz von Basel nach [...]

verlegte (vgl. Mutation Handelsregisterauszug, Statutenveränderung per 1. Mai 2023,

https://[...], abgerufen am 4. September 2025; vgl. Art. 776 Ziff. 1 des

Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]). Da sich

die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Kassenverfügungen nach dem Betriebsort im Zeitpunkt der Verfügung

richtet (vorstehende E. 4.2.), ist folglich der von der Beschwerdegegnerin

gefällte Einspracheentscheid vom 8. August 2025 beim Kantonsgericht

Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, anfechtbar. Demzufolge

ist das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde örtlich nicht zuständig

und auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5.

Nach Art. 58 Abs. 3 ATSG hat die Behörde, welche sich als örtlich

unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen

Versicherungsgericht zu überweisen. Die Weiterleitungspflicht nach Art. 58 Abs.

3 ATSG hat insbesondere deshalb eine Bedeutung, weil die Einreichung bei der

unzuständigen Behörde eine Frist ebenfalls wahrt (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in

Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG; Ivo

Schwegler, Art. 58 N 34). Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber an das

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zu

überweisen.

6.

6.1.

Gemäss den obigen Ausführungen ist somit mangels örtlicher

Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten.

6.2.

Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber samt Couvert und Beilagen an

das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,

weiterzuleiten.

6.3.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher

Zuständigkeit nicht eingetreten.

Die Beschwerde vom 16. August 2025 wird

zuständigkeitshalber samt Couvert und Beilagen an das Kantonsgericht

Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, weitergeleitet.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Sozialversicherungsrecht

– seco

Versandt am: