AL.2025.2
Ungenügende Arbeitsbemühungen; neun Einstelltage rechtmässig
18. Juni 2025Deutsch13 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18.
Juni 2025
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli, Th. Aeschbach
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Regionales
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.2
Einspracheentscheid vom 18.
Dezember 2024
Ungenügende Arbeitsbemühungen;
neun Einstelltage rechtmässig
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der im Jahr 1992 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom
1. Mai 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einer Grossküche in einem befristeten
Arbeitsverhältnis vgl. Arbeitsvertrag vom 26. April 2023 und Vertragsänderung
vom 18. April 2023, AB 3). Im Hinblick auf die zufolge Ablaufs des befristeten
Arbeitsverhältnisses drohende Arbeitslosigkeit, meldete er sich am 5. September
2024 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (vgl. Anmeldeformular, Posteingang am
5. September 2024, Antwortbeilage [AB] 6; Anmeldebestätigung vom 9. September
2024, AB 7).
Mit Verfügung vom 20. November 2024 hielt die
Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 1.
August 2024 bis zum 31. Oktober 2024 nur ungenügend um Arbeit bemüht. Aus
diesem Grund erfolge eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1.
November 2024 für insgesamt neun Tage. Die gegen diese Verfügung am 5. Dezember
2024 erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Einspracheentscheid
vom 18. Dezember 2024 abgewiesen.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 erhebt der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2024 und
beantragt sinngemäss deren Aufhebung.
Nach Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin und Einreichung
einzelner Dokumente aus den Vorakten wird mit Urteil der Präsidentin vom 6.
Februar 2025, mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts
(Einspracheentscheid), auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 teilt die Beschwerdegegnerin
mit, dass sie dem Gericht unvollständige Akten hat zukommen lassen und legt den
Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 ins Recht.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 stellt die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 13. Februar 2025 zu, hebt ihr Urteil vom 6. Februar 2025 revisionsweise auf
und setzt Frist bis zum 21. Februar 2025 um Widerspruch gegen die Fortführung
des Verfahrens einzulegen, wobei innert Frist kein Widerspruch eingeht.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 stellt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 16. Januar 2025
zu und bittet sie zugleich um Einreichung der vollständigen Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist geht keine Replik des Beschwerdeführers ein.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 18.
Juni 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;
SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der
Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden.
1.2
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art.
100.
Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).
1.3
Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige
kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht
ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch
sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er – entgegen der Ansicht
der Beschwerdegegnerin – genügend Arbeitsbemühungen vorweisen konnte. Im August
sei er von der Bemühung um Arbeit aufgrund Krankheit entbunden gewesen. Die
jeweils vier Arbeitsbemühungen für die Monate September und Oktober seien
angesichts dessen, dass er bis Ende Oktober 2024 einer Beschäftigung
nachgegangen sei als genügend anzusehen. Der zuständige RAV-Mitarbeiter habe
ihm deswegen eine Arbeitsbemühung pro Woche zugestanden gehabt (also maximal vier
pro Monat). Er habe ihn im Gespräch von Anfang November auch nicht darauf
aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen ungenügend seien. In Anbetracht
dessen, sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Höhe von neun
Tagen zu verzichten.
2.2
Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, dass die Anzahl
des vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsbemühungen insgesamt als ungenügend
zu betrachten sei, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im
Umfang von neun Tagen zu Recht erfolgte.
2.3
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen für die Monate August bis und mit September 2024 in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die
Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen
Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen,
nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre
erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Sie trägt sodann die
Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit
zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar,
die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung
befolgt werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die
versicherte Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen,
grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch
generell während der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten
Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 139 V 524,
526.
E. 2.1.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] C 14/06
vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1; C 199/05
vom 29. September 2005 E. 2.1).
3.1.2
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Praxis über die
Arbeitslosenentschädigung (kurz: "AVIG-Praxis ALE") erlassen. Wie das
SECO darin festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor
Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere
schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis
mindestens während den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. AVIG-Praxis ALE
Stand 1. Januar 2025, Rz. B314, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014
vom 23. Februar 2015).
3.1.3
Art. 26 Abs. 1 AVIV statuiert, dass die Arbeitsbemühungen in der Regel
in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen hat. Gemäss Art. 26 Abs. 2
AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen
für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am
ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen
werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und
keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Satz 2). Ist die in der Verordnung
vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst worden, führt dies direkt
zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im
Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f.
E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2.
März 2016 E. 3.2).
3.2
3.2.1
Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich
persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die
kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur
Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der
Arbeitslosenversicherung verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich
eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die
Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225,
231.
E. 4a; AVIG-Praxis ALE Stand 1. Januar 2025, Rz B315). Massgebend ist dabei
einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225, 234 E. 6; Urteil des EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In
quantitativer Hinsicht schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine
Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis
in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt,
wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die
Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu
berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom
10.
Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux
(Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).
3.2.2
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen
qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein
gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des
Einzelfalles heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl der Bemühungen
hängen unter anderem ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen
der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und
sprachlichen Hindernissen usw. (AVIG-Praxis ALE Stand 1. Januar 2025, Rz B315).
3.2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens. Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei
mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis
60.
Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
3.3
3.3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer per
5.
September 2024 bei der Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (vgl.
Anmeldebestätigung vom 9. September 2024, AB 7). Er befand sich zu diesem
Zeitpunkt gemäss Vertragsänderung vom 18. April 2024 (AB 9) in einem
befristeten Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Küche vom 1. Mai 2024 bis
31.
Oktober 2024. Es handelte sich um die befristete Verlängerung des ab 1. Mai
2023.
begründeten Arbeitsverhältnisses mit Dauer bis 30. April 2024 (vgl. AB 9).
Anlässlich des Erstgesprächs vom 19. September 2024 (Protokoll vom 19.
September 2024, AB 10) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der
Beurteilungszeitraum für Arbeitsbemühungen den Zeitraum vom 1. August 2024 bis
zum 31. Oktober 2024 umfasst. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
dass vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein bis zwei Arbeitsbemühungen pro Woche
vorzunehmen seien. Initiativbewerbungen seien dann zu akzeptieren, wenn nicht
geeignete Stellen ausgeschrieben seien, jedoch maximal ein bis zwei pro Monat.
3.3.2
Die im Recht liegenden Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen
(AB 13) ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Monat August 2024 keine
Arbeitsbemühungen geleistet hatte. Im September 2024 bemühte sich der
Beschwerdeführer insgesamt mit vier Arbeitsbemühungen um Arbeit und im Oktober
2024.
ebenfalls. Insgesamt erbrachte der Beschwerdeführer für die Monate August
2024.
bis und mit Oktober 2024 somit acht Arbeitsbemühungen. Sechs dieser
Arbeitsbemühungen erfolgten auf persönlichem Weg, zwei auf telefonischem. Die
letzte verzeichnete Arbeitsbemühung datiert vom 24. Oktober 2024. Weiter ist
aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seitens des [...]spitals [...]
vom 23. August 2024 bis und mit dem 8. September 2024 eine ganze
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 14).
3.3.3
Massgebend für die Beurteilung, ob vorliegend die
Arbeitsbemühungen ausreichend sind, ist der Zeitraum vom 1. August bis 31.
Oktober 2024, da es sich um ein seit Mai 2024 bzw. 2023 befristetes
Arbeitsverhältnis handelt somit der Beobachtungszeitraum praxisgemäss auf drei
Monate vor Vertragsende gelegt wird (vgl. oben E. 3.1.2). Zwar wurde
vertraglich eine zweimonatige Kündigungsfrist vereinbart (AB 9), welche jedoch
für das vereinbarte Vertragsende ohne Belang ist. Die vorliegenden insgesamt
acht Arbeitsbemühungen während der drei Monate sind quantitativ als ungenügend
zu qualifizieren. Dies auch mit Blick auf den Zeitraum vom 23. August 2024 bis
zum 8. September 2024, in welchem der Beschwerdeführer zufolge Krankheit von
der Pflicht der persönlichen Arbeitsbemühungen befreit gewesen war. Dass er für
den ganzen Monat August befreit gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht
entnehmen und würde am Ergebnis auch nichts ändern, da das Erstgespräch erst im
Folgemonat stattgefunden hatte. Es fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer
ausschliesslich persönlich und telefonisch beworben hat, was jedoch von der
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet wird. Vor diesem
Hintergrund kann die Frage, ob die Qualität der getätigten Bewerbungen als
ausreichend angesehen werden kann, vorliegend offen gelassen werden. In Bezug auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, er wäre im Gespräch vom 7. November 2024 nicht auf die
Pflicht zur Leistung von mehr Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht worden, ist
zu bemerken, dass dies den Umstand, dass er im August keine Arbeitsbemühungen
geleistet hatte, nicht hätte wettmachen können. Die Pflicht zur Vornahme
persönlicher Arbeitsbemühungen stellt nach der Rechtsprechung eine derart
elementare Verhaltensregel dar, welche auch ohne vorgängige Aufklärung oder –
im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen – Verwarnung seitens der Verwaltung
befolgt werden muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die
versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren
diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der
Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bemühen muss (vgl. Urteil des
Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1). Die Pflicht der versicherten
Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der
zuständigen Amtsstelle fliesst direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG, der allgemeinen
Schadenminderungspflicht (vgl. auch BGE 139 V 524 E. 4.2). Unabhängig davon vermag
eine nach der Beobachtungsperiode erfolgte allfällig falsche Aussage der beratenden
Person der Amtsstelle ein Säumnis nicht zu rechtfertigen. Ausserdem ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal Leistungen der
Arbeitslosenversicherung bezieht, so dass ihm die Regeln rund um die Pflicht,
sich um Arbeit zu bemühen, vertraut sein dürften (Übersicht Kontrollperioden,
AB 12).
3.3.4
Es ist somit festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom
1.
August 2024 bis zum 31. Oktober 2024 zu Recht als ungenügend qualifiziert
und daher den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. In diesem Zusammenhang zu erwähnen
ist, dass die Dauer der Einstellung von neun Tagen im untersten Bereich eines
leichten Verschuldens anzusiedeln ist. Der für die Verwaltung verbindliche
Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG
Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.A.3.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von
ungenügenden Arbeitsbemühungen in Arbeitsverhältnissen, bei welchen eine
dreimonatige Kündigungsfrist massgeblich ist, neun bis zwölf Einstelltagen vor.
Dieser ist auch der vorliegenden Sachlage zugrunde zu legen. Die von der
Beschwerdegegnerin verfügten neun Einstelltage sind damit im untersten Bereich
des in Frage kommenden Sanktionsrahmen. Dementsprechend besteht für das
Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der
Beschwerdegegnerin abzuweichen.
4.
4.1
Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 zu schützen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3
Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: