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Entscheid

AL.2025.2

Ungenügende Arbeitsbemühungen; neun Einstelltage rechtmässig

18. Juni 2025Deutsch13 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18.

Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.

Waegeli, Th. Aeschbach

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Regionales

Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.2

Einspracheentscheid vom 18.

Dezember 2024

Ungenügende Arbeitsbemühungen;

neun Einstelltage rechtmässig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der im Jahr 1992 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom

1. Mai 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in einer Grossküche in einem befristeten

Arbeitsverhältnis vgl. Arbeitsvertrag vom 26. April 2023 und Vertragsänderung

vom 18. April 2023, AB 3). Im Hinblick auf die zufolge Ablaufs des befristeten

Arbeitsverhältnisses drohende Arbeitslosigkeit, meldete er sich am 5. September

2024 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (vgl. Anmeldeformular, Posteingang am

5. September 2024, Antwortbeilage [AB] 6; Anmeldebestätigung vom 9. September

2024, AB 7).

Mit Verfügung vom 20. November 2024 hielt die

Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 1.

August 2024 bis zum 31. Oktober 2024 nur ungenügend um Arbeit bemüht. Aus

diesem Grund erfolge eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab dem 1.

November 2024 für insgesamt neun Tage. Die gegen diese Verfügung am 5. Dezember

2024 erfolgte Einsprache des Beschwerdeführers wurde mit Einspracheentscheid

vom 18. Dezember 2024 abgewiesen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. Januar 2025 erhebt der Beschwerdeführer

Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2024 und

beantragt sinngemäss deren Aufhebung.

Nach Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin und Einreichung

einzelner Dokumente aus den Vorakten wird mit Urteil der Präsidentin vom 6.

Februar 2025, mangels Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts

(Einspracheentscheid), auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 teilt die Beschwerdegegnerin

mit, dass sie dem Gericht unvollständige Akten hat zukommen lassen und legt den

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 ins Recht.

Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 stellt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin

vom 13. Februar 2025 zu, hebt ihr Urteil vom 6. Februar 2025 revisionsweise auf

und setzt Frist bis zum 21. Februar 2025 um Widerspruch gegen die Fortführung

des Verfahrens einzulegen, wobei innert Frist kein Widerspruch eingeht.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 stellt die

Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerde vom 16. Januar 2025

zu und bittet sie zugleich um Einreichung der vollständigen Akten.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist geht keine Replik des Beschwerdeführers ein.

III.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt, findet am 18.

Juni 2025 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG;

SR 837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR

830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der

Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden.

1.2

Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art.

100.

Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung

vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.3

Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1

Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige

kantonale Instanz über alle sich aus Bundesrecht oder kantonalem Recht

ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Dieses ist somit auch

sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.4

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheides erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass er – entgegen der Ansicht

der Beschwerdegegnerin – genügend Arbeitsbemühungen vorweisen konnte. Im August

sei er von der Bemühung um Arbeit aufgrund Krankheit entbunden gewesen. Die

jeweils vier Arbeitsbemühungen für die Monate September und Oktober seien

angesichts dessen, dass er bis Ende Oktober 2024 einer Beschäftigung

nachgegangen sei als genügend anzusehen. Der zuständige RAV-Mitarbeiter habe

ihm deswegen eine Arbeitsbemühung pro Woche zugestanden gehabt (also maximal vier

pro Monat). Er habe ihn im Gespräch von Anfang November auch nicht darauf

aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen ungenügend seien. In Anbetracht

dessen, sei auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Höhe von neun

Tagen zu verzichten.

2.2

Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, dass die Anzahl

des vom Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsbemühungen insgesamt als ungenügend

zu betrachten sei, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im

Umfang von neun Tagen zu Recht erfolgte.

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender

Arbeitsbemühungen für die Monate August bis und mit September 2024 in seiner

Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die

Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen

Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder

zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen,

nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Sie muss ihre

erbrachten Bemühungen nachweisen können (Satz 3). Sie trägt sodann die

Beweislast dafür, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Arbeitslosigkeit

zu vermeiden oder zu verkürzen. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar,

die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung

befolgt werden muss. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die

versicherte Person namentlich auch zu rechtzeitig einsetzenden Arbeitsbemühungen,

grundsätzlich bereits während der Kündigungsfrist, aber auch

generell während der Zeit vor der Anmeldung, verpflichtet, um Beschäftigungslücken

nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. zum Zeitpunkt der beabsichtigten

Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden (BGE 139 V 524,

526.

E. 2.1.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] C 14/06

vom 6. September 2006 E. 2.2; C 144/05 vom 1. Dezember 2005 E. 5.2.1; C 199/05

vom 29. September 2005 E. 2.1).

3.1.2

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat die Praxis über die

Arbeitslosenentschädigung (kurz: "AVIG-Praxis ALE") erlassen. Wie das

SECO darin festhält, ist jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor

Anspruchsstellung zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist insbesondere

schon während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

mindestens während den drei letzten Monaten zu erfüllen (vgl. AVIG-Praxis ALE

Stand 1. Januar 2025, Rz. B314, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2014

vom 23. Februar 2015).

3.1.3

Art. 26 Abs. 1 AVIV statuiert, dass die Arbeitsbemühungen in der Regel

in Form einer ordentlichen Bewerbung zu erfolgen hat. Gemäss Art. 26 Abs. 2

AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen

für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am

ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen

werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und

keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Satz 2). Ist die in der Verordnung

vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst worden, führt dies direkt

zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im

Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164, 166 f.

E. 3.2; Urteile 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 und 8C_946/2015 vom 2.

März 2016 E. 3.2).

3.2

3.2.1

Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich

persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die

kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Einstellung in der

Anspruchsberechtigung verfügen. Die Bestimmung soll Arbeitslose zur

Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der

Arbeitslosenversicherung verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich

eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist sowohl die

Quantität als auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225,

231.

E. 4a; AVIG-Praxis ALE Stand 1. Januar 2025, Rz B315). Massgebend ist dabei

einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (BGE 124 V 225, 234 E. 6; Urteil des EVG C 347/05 vom 13. März 2006 E. 4). In

quantitativer Hinsicht schreiben zwar weder Gesetz noch Verordnung eine

Mindestanzahl von Bewerbungen vor. Allerdings werden nach der Verwaltungspraxis

in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt,

wobei die Umstände des Einzelfalls, so unter anderem das Alter, die

Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage, zu

berücksichtigen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_708/2019 vom

10.

Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, in: Stauffer/Cardinaux

(Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 30 AVIG Ziff. 2.3 S. 221 f.).

3.2.2

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen

qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein

gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des

Einzelfalles heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl der Bemühungen

hängen unter anderem ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen

der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und

sprachlichen Hindernissen usw. (AVIG-Praxis ALE Stand 1. Januar 2025, Rz B315).

3.2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens. Sie dauert bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei

mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis

60.

Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

3.3

3.3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer per

5.

September 2024 bei der Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (vgl.

Anmeldebestätigung vom 9. September 2024, AB 7). Er befand sich zu diesem

Zeitpunkt gemäss Vertragsänderung vom 18. April 2024 (AB 9) in einem

befristeten Arbeitsverhältnis als Mitarbeiter in der Küche vom 1. Mai 2024 bis

31.

Oktober 2024. Es handelte sich um die befristete Verlängerung des ab 1. Mai

2023.

begründeten Arbeitsverhältnisses mit Dauer bis 30. April 2024 (vgl. AB 9).

Anlässlich des Erstgesprächs vom 19. September 2024 (Protokoll vom 19.

September 2024, AB 10) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass der

Beurteilungszeitraum für Arbeitsbemühungen den Zeitraum vom 1. August 2024 bis

zum 31. Oktober 2024 umfasst. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,

dass vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein bis zwei Arbeitsbemühungen pro Woche

vorzunehmen seien. Initiativbewerbungen seien dann zu akzeptieren, wenn nicht

geeignete Stellen ausgeschrieben seien, jedoch maximal ein bis zwei pro Monat.

3.3.2

Die im Recht liegenden Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen

(AB 13) ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Monat August 2024 keine

Arbeitsbemühungen geleistet hatte. Im September 2024 bemühte sich der

Beschwerdeführer insgesamt mit vier Arbeitsbemühungen um Arbeit und im Oktober

2024.

ebenfalls. Insgesamt erbrachte der Beschwerdeführer für die Monate August

2024.

bis und mit Oktober 2024 somit acht Arbeitsbemühungen. Sechs dieser

Arbeitsbemühungen erfolgten auf persönlichem Weg, zwei auf telefonischem. Die

letzte verzeichnete Arbeitsbemühung datiert vom 24. Oktober 2024. Weiter ist

aus den Akten ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seitens des [...]spitals [...]

vom 23. August 2024 bis und mit dem 8. September 2024 eine ganze

Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 14).

3.3.3

Massgebend für die Beurteilung, ob vorliegend die

Arbeitsbemühungen ausreichend sind, ist der Zeitraum vom 1. August bis 31.

Oktober 2024, da es sich um ein seit Mai 2024 bzw. 2023 befristetes

Arbeitsverhältnis handelt somit der Beobachtungszeitraum praxisgemäss auf drei

Monate vor Vertragsende gelegt wird (vgl. oben E. 3.1.2). Zwar wurde

vertraglich eine zweimonatige Kündigungsfrist vereinbart (AB 9), welche jedoch

für das vereinbarte Vertragsende ohne Belang ist. Die vorliegenden insgesamt

acht Arbeitsbemühungen während der drei Monate sind quantitativ als ungenügend

zu qualifizieren. Dies auch mit Blick auf den Zeitraum vom 23. August 2024 bis

zum 8. September 2024, in welchem der Beschwerdeführer zufolge Krankheit von

der Pflicht der persönlichen Arbeitsbemühungen befreit gewesen war. Dass er für

den ganzen Monat August befreit gewesen wäre, lässt sich den Akten nicht

entnehmen und würde am Ergebnis auch nichts ändern, da das Erstgespräch erst im

Folgemonat stattgefunden hatte. Es fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer

ausschliesslich persönlich und telefonisch beworben hat, was jedoch von der

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet wird. Vor diesem

Hintergrund kann die Frage, ob die Qualität der getätigten Bewerbungen als

ausreichend angesehen werden kann, vorliegend offen gelassen werden. In Bezug auf das Vorbringen des

Beschwerdeführers, er wäre im Gespräch vom 7. November 2024 nicht auf die

Pflicht zur Leistung von mehr Arbeitsbemühungen aufmerksam gemacht worden, ist

zu bemerken, dass dies den Umstand, dass er im August keine Arbeitsbemühungen

geleistet hatte, nicht hätte wettmachen können. Die Pflicht zur Vornahme

persönlicher Arbeitsbemühungen stellt nach der Rechtsprechung eine derart

elementare Verhaltensregel dar, welche auch ohne vorgängige Aufklärung oder –

im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen – Verwarnung seitens der Verwaltung

befolgt werden muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die

versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren

diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der

Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bemühen muss (vgl. Urteil des

Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1). Die Pflicht der versicherten

Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der

zuständigen Amtsstelle fliesst direkt aus Art. 17 Abs. 1 AVIG, der allgemeinen

Schadenminderungspflicht (vgl. auch BGE 139 V 524 E. 4.2). Unabhängig davon vermag

eine nach der Beobachtungsperiode erfolgte allfällig falsche Aussage der beratenden

Person der Amtsstelle ein Säumnis nicht zu rechtfertigen. Ausserdem ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal Leistungen der

Arbeitslosenversicherung bezieht, so dass ihm die Regeln rund um die Pflicht,

sich um Arbeit zu bemühen, vertraut sein dürften (Übersicht Kontrollperioden,

AB 12).

3.3.4

Es ist somit festzuhalten, dass die

Beschwerdegegnerin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum vom

1.

August 2024 bis zum 31. Oktober 2024 zu Recht als ungenügend qualifiziert

und daher den Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. In diesem Zusammenhang zu erwähnen

ist, dass die Dauer der Einstellung von neun Tagen im untersten Bereich eines

leichten Verschuldens anzusiedeln ist. Der für die Verwaltung verbindliche

Einstellungsraster des Sekretariats für Wirtschaft (vgl. Kreisschreiben AVIG

Praxis ALE D59-D79, Rz. D 79 1.A.3.) sieht als Sanktionsrahmen im Fall von

ungenügenden Arbeitsbemühungen in Arbeitsverhältnissen, bei welchen eine

dreimonatige Kündigungsfrist massgeblich ist, neun bis zwölf Einstelltagen vor.

Dieser ist auch der vorliegenden Sachlage zugrunde zu legen. Die von der

Beschwerdegegnerin verfügten neun Einstelltage sind damit im untersten Bereich

des in Frage kommenden Sanktionsrahmen. Dementsprechend besteht für das

Sozialversicherungsgericht kein Grund vom Ermessensentscheid der

Beschwerdegegnerin abzuweichen.

4.

4.1

Gemäss vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 zu schützen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos.

4.3

Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: