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Entscheid

AL.2025.20

AVIG

12. März 2026Deutsch12 min

Am 28. März 2025 wurde die Beschwerdeführerin während der Probezeit entlassen und

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. März 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg , S. Schenker

und a.o.

Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...] Beschwerdeführerin

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.20

Einspracheentscheid vom 15. Juli

2025

Nichterreichen der

Mindestbeitragszeit von 12 Monaten

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 1.

März 2025 bis zum 7. April 2025 in der B____ AG in [...] (Vorakten Beilage 13).

Am 28. März 2025 wurde die Beschwerdeführerin während der Probezeit entlassen und

freigestellt (Vorakten Beilage 14). Den Lohn erhielt sie bis zum 15. April 2025

(Vorakten Beilage 14). Ein weiter zurückliegendes Arbeitsverhältnis mit der Firma

C____ AG in [...] endete mit einem Vergleich vor dem D____ vom 9. November 2023

(Beilage 8 der Replik sowie Vorakten Beilage 15). Im gerichtlich geschlossenen Vergleich

wurde das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin als vom 28. August 2021

bis zum 30. September 2023 dauernd angenommen (vgl. auch Lohnausweise 2021 bis

2023, Beilagen 5 bis 7 der Replik und Vorakten Beilage 19, sowie AHV-IK-Auszug,

Vorakten Beilage 21). Die Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Dezember 2023 (Vorakten

Beilage 18) bestätigte schliesslich ein Arbeitsverhältnis vom 1. Oktober 2021

bis zum 31. August 2023. Nach der Anstellung bei der B____ AG meldete sich die

Beschwerdeführerin am 4. April 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) zur Arbeitsvermittlung im Umfang einer Vollzeitstelle an (Vorakten Beilagen

1 bis 4). Die Beschwerdeführerin war spätestens seit dem 25. April 2025

vollständig arbeitsunfähig (Vorakten Beilagen 5 bis 8). Am 8. Mai 2025 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

zum Leistungsbezug an (Vorakten Beilage 12).

b) Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (Vorakten Beilage 22) lehnte

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. April 2025 ab. Zur Begründung verwies sie

darauf, dass die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten im massgebenden Zeitraum

vom 4. April 2023 bis zum 3. April 2025 nicht erreicht worden sei.

c) Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 erhob die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 9. Mai 2025 Einsprache (Vorakten

Beilage 24).

d) Mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 (Vorakten

Beilage 26) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

Erwägungen

II.

a) Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. August 2025 Beschwerde bei der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, welche die Beschwerde mit Schreiben

vom 26. August 2025 (Eingang 27. August 2025) an das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt weiterleitet. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, der

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ihr eine

Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 23. September 2025 (Eingang 24. September 2025) auf Abweisung der

Beschwerde.

c) Mit Instruktionsverfügung vom 25. September 2025 wurde

der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Replik gegeben. Zugleich wurde sie gebeten,

zu einer allfälligen Krankheit während der Auszeit Stellung zu nehmen und

allfällige Beweise einzureichen.

d) Mit Replik vom 23. Oktober 2025 (Eingang 24. Oktober

2025) hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Sie reicht

verschiedene ärztliche Zeugnisse betreffend Arbeitsunfähigkeit sowie weitere

Unterlagen ein.

e) Mit Duplik vom 12. November 2025 (Eingang 13. November

2025) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest.

III.

Am 12. März 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.

1.

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich

aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung vom 31.

August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Arbeitslosenentschädigung. Sie begründet dies mit dem Nichterreichen der

Mindestbeitragszeit von mindestens zwölf Monaten. Ebenso wenig sei eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten aktenkundig, womit

auch eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ausser Betracht falle

(siehe Beschwerdeantwort).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie erfülle die

Voraussetzung für das Erreichen der Beitragszeit. Die Ablehnung des Anspruches

auf Arbeitslosenentschädigung sei zu Unrecht erfolgt (siehe Beschwerde).

2.3

Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 9. Mai 2025, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025, einen Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Arbeitslosenentschädigung verneint hat.

3.

3.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e AVIG hat Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat

(Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

ist (Art. 14 AVIG).

3.2

Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb

der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine

beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei der Ermittlung der

Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle

Kalendermonat zu zählen, in welchem der Versicherte beitragspflichtig ist. Abs.

2.

derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen

Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig

Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung der

Beitragsmonate die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend.

Erbringt die versicherte Person im Rahmen eines sich über mehrere Monate

erstreckenden Arbeitsverhältnisses regelmässig oder unregelmässig eine

Arbeitsleistung, so gilt jeder Kalendermonat, in dem Arbeit geleistet wird, als

Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses

Arbeitsverhältnisses ausser Betracht fallen, in denen die versicherte Person an

gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165, E. 2c/bb; Urteil des

Bundesgerichts 8C_429/2020 vom 2. September 2020, E. 4.2.1.).

3.3

Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das

Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG).

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den

sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) erfüllt sind (Art. 9

Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor

diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Art. 27 Abs. 1 AVIG sieht vor, dass sich innerhalb

der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2 AVIG) die Höchstzahl der

Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9

Abs. 3 AVIG) bestimmt.

3.4

Eine Befreiung von der Beitragszeit erfolgt gemäss Art. 14 Abs. 1

AVIG bei Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als

zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit aus

einem der in Buchstaben a bis c der Bestimmung aufgeführten Gründe nicht

erfüllen konnten. Als Befreiungsgrund gilt namentlich Krankheit im Sinne von

Art. 3 ATSG (vgl. Buchstabe b von Art. 14 Abs. 1 AVIG). Die

Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind gegenüber der Erfüllung der

Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art.

13.

Abs.1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14

Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674, E. 2.1.).

Eine Kumulation von Beitragszeiten und beitragsbefreiten Zeiten ist nicht

möglich (BGE 141 V 674, E. 4.3.1.).

3.5

Die Beschwerdeführerin hat sich am 4. April 2025 beim RAV angemeldet

(Vorakten Beilagen 1 bis 4). Somit gilt – davon ausgehend, dass grundsätzlich

sämtliche (weiteren) Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. Art. 8 Abs. 1

AVIG) erfüllt sind – eine Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 4. April 2023

bis zum 3. April 2025.

3.6

3.6.1

Gemäss den vorliegenden Akten arbeitete die Beschwerdeführerin

zu Beginn der vorgenannten Rahmenfrist vom 4. April 2023 noch bei der Firma C____

AG in [...], dies bis zum 31. August 2023 (Vorakten Beilagen 15 und 18) bzw.

30.

September 2023 (Vorakten 19; vgl. auch Lohnausweise 2021 bis 2023, Beilagen

5.

bis 7 der Replik sowie AHV-IK-Auszug, Vorakten Beilage 21). Zeitgleich war

sie im August 2023 im Restaurant E____ tätig (vgl. AHV-IK-Auszug, Vorakten

Beilage 21). Zudem arbeitete sie vom 1. März 2025 bis zum 7. April 2025 in der B____

AG in [...] (Lohnbezug bis zum 15. April 2025, Vorakten Beilagen 13, 14 sowie

21). Des Weiteren war die Beschwerdeführerin aufgrund einer Operation der

linken Hüfte vom 7. August 2024 (ärztlich bestätigt; Beilage 1 der Replik) gemäss

ihren Angaben bis Oktober 2024 arbeitsunfähig (siehe Replik). Zeugnisse

betreffend konkrete Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind diesbezüglich nicht

aktenkundig. Dem undatierten Schreiben des F____ in [...], ist lediglich die

Empfehlung einer Krankschreibung für die postoperative Heilung von 3.5 Monaten

zu entnehmen (Beilage 1 der Replik). Weitere von der Beschwerdeführerin geltend

gemachte Arbeitsverhältnisse bzw. eingereichte Zeugnisse für eine Arbeitsunfähigkeit

liegen ausserhalb der vorliegend massgebenden Rahmenfrist vom 4. April 2023 bis

zum 3. April 2025. Dies trifft insbesondere auf das Arbeitsverhältnis bei der

Firma C____ AG in [...] für die Dauer vom 28. August 2021 (Vorakten Beilagen 15

und 19) bzw. 1. Oktober 2021 (Vorakten Beilage 18) bis und mit dem 3. April

2023.

zu. Die ärztlichen Zeugnisse von Dipl. med. G____ bestätigen schliesslich eine

Arbeitsunfähigkeit ab 25. April 2025 bis zum 30. September 2025 (Vorakten Beilagen

5.

bis 8, siehe auch Beilage 2 der Replik) sowie vom 1. bis zum 30. November

2025.

(Beilage 10 der Replik).

3.6.2

Während der Rahmenfrist gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG von zwei Jahren

(vorliegend vom 4. April 2023 bis zum 3. April 2025) hat die Beschwerdeführerin

somit nachweislich die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten mit Ausübung

einer beitragspflichtigen Beschäftigung nach Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt.

Sie kann maximal lediglich knapp 7.5 Monate Beitragszeit vorweisen (siehe

hierzu die Ausführungen unter obiger Ziffer 3.6.1.). Die Tätigkeit im

Restaurant E____ im August 2023 ist durch die zeitgleiche Tätigkeit bei der

Firma C____ in [...] bereits abgedeckt und kann nicht zusätzlich berücksichtigt

werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar

irrtümlicherweise davon ausgeht, bei der Berechnung der Beitragszeit müssten

Arbeitsverhältnisse und Arbeitsunfähigkeiten berücksichtigt werden, die

ausserhalb der vorgenannten Rahmenfrist bestanden. Zudem ist anzufügen, dass

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ihr Einsatz bei der Firma C____

AG in [...] durchaus als Arbeitsverhältnis und somit für die Beitragszeit als

relevant anerkannt wurde. Mehrheitlich bestand das Arbeitsverhältnis bei der

Firma C____ in [...] jedoch ausserhalb, nämlich vor der relevanten Rahmenfrist.

Hätte sich die Beschwerdeführerin weitaus früher arbeitslos gemeldet, hätte die

ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der C____ in [...] angerechnet werden

können – vorbehältlich natürlich der Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

3.6.3

Schliesslich lässt sich auch kein Grund für eine Beitragsbefreiung

gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG ausmachen. Der Beschwerdeführerin wurde

lediglich während einer sehr unbestimmten Zeit infolge einer am 7. August 2024

in [...], durchgeführten Hüftoperation zur Rehabilitation eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (wegen Krankheit) von 3.5 Monaten empfohlen bzw. sinngemäss

bestätigt. Dies betraf die Zeit vom 7. August 2024 bis spätestens Ende Oktober

2024.

(gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, siehe hierzu Replik vom

23.

Oktober 2025). Der Befreiungsgrund der Krankheit ist damit mangels

Erreichens der erforderlichen mehr als zwölfmonatigen Dauer des

Verhinderungsgrundes ebenfalls nicht erfüllt (siehe Urteil des Bundesgerichts

8C_448/2024 vom 4. September 2024, E. 2.). Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht ausführt, liegen für die Zeit nach dem Einsatz bei der Firma C____ AG in [...]

ab September 2023 bzw. ab Oktober 2023 bis zur Hüftoperation am 7. August 2024 sowie

für die Zeit nach Beendigung der Rehabilitation aufgrund der vorgenannten Hüftoperation

Ende Oktober 2024 (siehe hierzu Replik vom 23. Oktober 2024) bis zum

Arbeitsantritt bei der B____ AG am 1. März 2025 keine Bestätigungen betreffend

Arbeitsunfähigkeit oder anderen Befreiungsgründen gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG

vor.

3.7

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin

zu Recht mit Verfügung vom 9. Mai 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15.

Juli 2025, mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit von mindestens zwölf

Monaten sowie mangels einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf

Monaten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der

Arbeitslosenversicherung verneint hat.

4.

4.1

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 Buchstabe fbis ATSG in

Verbindung mit § 16 SVGG).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder lic.

iur. B. Pongracz Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: