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Entscheid

AL.2025.21

Rückforderung; Wiederherstellung der Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs.3 AVIG

11. November 2025Deutsch20 min

endete am 28. Februar 2023 aufgrund der Kündigung durch den Arbeitgeber (vgl. AB

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

November 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.

von Aarburg , lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw H. Imre

Parteien

A____

vertreten durch Dominique Flach,

Advokatin, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel

Beschwerdeführer

B____ Arbeitslosenkasse

[...] Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.21

Einspracheentscheid vom 15. Juli

2025

Rückforderung; Wiederherstellung

der Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs.3 AVIG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der

1974 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Januar 2003 für die C____

(vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 94, S. 210 ff.). Das Arbeitsverhältnis

endete am 28. Februar 2023 aufgrund der Kündigung durch den Arbeitgeber (vgl. AB

70, S. 148; AB 93, S. 203 ff.). Im Anschluss daran meldete sich

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der

Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 88, S. 191 ff.). Mithin

eröffnete die Kasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. März

2023 (vgl. AB 51, S. 115). Da der Beschwerdeführer unterdessen eine Anstellung

fand, meldete ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Basel-Stadt von

der Arbeitsvermittlung per 24. März 2023 ab (vgl. AB 81, S. 174).

Am 27. März 2023 trat er seine neue Stelle beim D____ an. Das

Arbeitsverhältnis wurde indessen während der Probezeit durch den Arbeitgeber

per 30. Juni 2023 aufgelöst (vgl. AB 49, S. 110 f.).

b) Daraufhin

informierte der Beschwerdeführer die Kasse über seine erneute Arbeitslosigkeit

ab dem 1. Juli 2023 (vgl. AB 45, S. 103). Bereits eineinhalb

Monate später fand der Beschwerdeführer eine neue Anstellung per

1. Oktober 2023 bei der E____ AG (vgl. AB 32, S. 80; AB 14,

S. 45 f.). Am 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der

Kasse nach seinen verbleibenden Urlaubstagen und dem aktuellen Stand des Arbeitslosenentgelts

(vgl. AB 32, S. 80). Gleichentags erhielt er die Antwort, dass im

September 2023 noch fünf Urlaubstage verbleiben. Zudem bat er das RAV um Auskunft

über die für den Monat September 2023 noch einzureichenden Unterlagen (vgl. AB 10,

S. 34). Diese teilten ihm mit, er müsse für Monat September keine

Arbeitsbemühungen mehr tätigen, da er einen Monat vor Stellenantritt von der Stellensuchpflicht

befreit sei (vgl. AB 10, S. 34). Folglich meldete ihn das RAV von der

Arbeitsvermittlung per 30. September 2023 ab (vgl. AB 28, S. 73). Am

1. Juli 2024 erfolgte schliesslich der letzte Stellenwechsel. Seitdem ist er

bei der F____ AG beschäftigt (vgl. AB 23, S. 60 f.).

c) Rund

ein Jahr nach der letzten Kontaktaufnahme meldete sich der Beschwerdeführer

erneut bei der Beschwerdegegnerin. Bei der Erledigung seiner steuerlichen

Angelegenheiten bemerkte er das Ausbleiben der Taggeldauszahlung für den Monat

September 2023 (vgl. AB 26, S. 66 ff.). Eine dahingehende Abklärung

seitens der Kasse ergab, dass das Formular «Angaben der versicherten Person»

für den Monat September 2023 nie eingegangen war und damit der Anspruch verfallen

ist (vgl. AB 26, S. 66). Dennoch reichte er am 23. Oktober

2024 das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September

2023 ein (vgl. AB 26, S. 64), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihm

die die Entschädigung am 25. Oktober 2024 ausbezahlte (vgl. AB 25,

S. 63). Drei Monate später holte die Kasse aufgrund einer Meldung über einen

Doppelbezug von Kinderzulagen beim aktuellen Arbeitgeber des Beschwerdeführers

Unterlagen ein (vgl. AB 24, S. 62). Die Kasse gelangte zum

Schluss, dass bereits zum Zeitpunkt der Formulareinreichung kein Anspruch für

den Monat September 2024 bestanden habe. Mithin verfügte die Beschwerdegegnerin

am 28. Januar 2025 die Rückforderung der Leistungen der

Arbeitslosenversicherung (ALV) in Höhe von Fr. 6'674.55, die für die

Kontrollperiode September 2024 ausgerichtet wurden (vgl. AB 17,

S. 50 ff.).

d) Am

4. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 12, S. 42) gegen

die Kassenverfügung. Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprachentscheid

vom 15. Juli 2025 (AB 9, S. 28 ff.) ab.

Erwägungen

II.

a) Mit

Beschwerde vom 29. August 2025 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025

aufzuheben und von der Rückforderung der Taggelder der Kontrollperiode

September 2023 abzusehen.

b) Die

Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 auf

Abweisung der Beschwerde.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer

Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. November 2025 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.

1.

des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG

154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9.

Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Beschwerdeführer habe das Formular «Angaben der versicherten Person» für den

Monat September 2023 am 23. Oktober 2024 und damit verspätet eingereicht. Der

Anspruch nach Art. 20 Abs. 3 AVIG sei folglich verfallen. Sodann sei die

Abrechnung der Kasse für den Monat September 2024 irrtümlich erfolgt. Diese sei

offensichtlich falsch und müsse daher korrigiert werden. Ferner sei die

Rückforderung von Fr. 6'674.55 erheblich, womit die Voraussetzungen für

die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt seien. Zudem bringt

die Beschwerdegegnerin vor, eine Nachfrist gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV sei nur

dann anzusetzen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen

gehe. Schliesslich seien gemäss Art. 25 ATSG und Art. 95 Abs. 1 AVIG zu Unrecht

ausbezahlte Taggelder von der Kasse zurückzufordern.

2.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass gemäss Art. 20 Abs. 3

Satz 1 AVIG eine Wiederherstellung dieser dreimonatigen Verwirkungsfrist

möglich sei, da im vorliegenden Fall ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis

vorliege. Sodann wendet er ein, die Beschwerdegegnerin

sei ihren Aufklärungs- und Beratungspflichten nach Art. 27 ATSG sowie der

Pflicht gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV, eine Nachfrist anzusetzen und über die Rechtsfolgen

bei verspäteter Einreichung zu belehren, nicht nachgekommen. Insgesamt sei die

Verwirkung nicht eingetreten und die Beschwerdegegnerin verlange zu Unrecht die

Rückzahlung der ALV-Leistungen für den Monat September 2023 in Höhe von

Fr. 6'674.55.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch

auf die Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG hat

und ob die Rückforderung der Taggelder seitens der Beschwerdegegnerin rechtmässig

erfolgte. Hingegen sind die Höhe der Rückforderung sowie die verspätete

Einreichung des Formulars «Angaben der versicherten Person» für den Monat

September 2023 unbestritten.

3.

3.1

Gemäss Art. 20 Abs. 1 AVIG macht die arbeitslose Person den

Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann. Dazu

muss sich die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 2 AVIV möglichst

frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie

Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung

anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dabei

hat die versicherte Person gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIV die Kontrolldaten mit dem

Formular «Angaben der versicherten Person» zu übermitteln. Hierzu stellt die

zuständige Amtsstelle sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über

das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt (Art. 23 Abs. 4

AVIG). Ferner sind die in Art. 29 AVIV verankerten Modalitäten zur

Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten. Nach

dessen Abs. 1 machen die Versicherten ihren Anspruch für die erste

Kontrollperiode während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sowie bei jeder erneuten

Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten

eintritt, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den vollständig ausgefüllten

Entschädigungsantrag (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten

zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person"

(lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur

Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreichen. Zur

Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden sind nach Abs.

2.

das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen

für die Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die

Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vorzulegen. Nach

Abs. 3 setzt die Arbeitslosenkasse nötigenfalls den Versicherten eine

angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf

die Folgen der Unterlassung aufmerksam.

3.2

Nach Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der

Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als

Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat,

für den die arbeitslose Person Taggelder beansprucht. Bei der für die

Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um

eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer

Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung das Erlöschen des

Anspruches zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2011 vom 10. Mai

2011.

E. 3; BGE 117 V 244, 246 E. 3b; 114 V 123, 124 E. 3b). Nach

der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch

zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber

innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29

Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung

erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die

Arbeitslosenkasse die antragstellende Person vorgängig ausdrücklich und

unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für

die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat

(Urteile des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2;

8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3; Urteile des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts [EVG] C7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2; C 312/01

vom 27. März 2002 E. 3c in ARV 2002 S. 186 ff.). Dieser Grundsatz ist

Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Da es sich

beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des

Taggeldentschädigungsanspruchs um eine derart einschneidende Rechtsfolge handelt,

setzt deren Eintritt die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraus

(Urteile des EVG C 240/04 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.1; C 7/03 vom

Dispositiv

31. August 2004 E. 5.3.2). Demnach ist die versicherte Person bei

drohender Anspruchsverwirkung seitens Versicherungsträger auf die gesetzlich

vorgesehenen Schritte aufmerksam zu machen, mit welchen eine solche Verwirkung

vermieden werden kann (vgl. Susanne

Bollinger, in: Kommentar zu AHVG, IVG, ELG und ATSG mit weiteren

Erlassen, 2. Auflage, Zürich 2025, Art. 27 ATSG N 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 524, 528 E. 2.2; vgl. auch 131 V 472, 477 E. 4.2). Nicht dem Zweck

von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen

zu verschleiern. Diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person

weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des EVG

C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2). Folglich soll gemäss der

Rechtsprechung in jenen Fällen die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die

Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV Einhalt geboten werden, in welchen sich die

leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten

völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei

Absicht zum (weiteren) Leistungsbezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft

zutage, wäre es stossend, dem Anspruchsuntergang allein unter Hinweis auf die

Nichterfüllung der Informationspflichten der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV -

ohne sonstige entschuldbaren Gründe - entgehen zu können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des EVG C7/03

vom 31. August 2004 E. 5.3.3). Neben den Pflichten nach Art. 29 Abs. 3 AVIV

werden Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen

Sozialversicherungen nach Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres

Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und

Pflichten aufzuklären. Zudem hat jede Person nach Abs. 2 ein Anspruch auf

unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten.

3.3.

Die Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG kann jedoch unter

gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden, insbesondere dann, wenn ein

entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann

(vgl. Art. 41 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012

E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 244, 246 E. 3b; 114 V 123, 125 E. 3b).

Ein entschuldbarer Grund liegt unter anderem vor, wenn der gute Glauben der

versicherten Person zu schützen ist, weil eine von der zuständigen Amtsstelle

falsch erteilte Auskunft zur Nichteinhaltung der Frist geführt hat (vgl. ARV

2000 S. 31 E. 2a mit Hinweisen).

3.4.

Nach Art. 41 ATSG setzt die Wiederherstellung der Frist ein

unverschuldetes Hindernis voraus, durch welches die versicherte Person

abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Ein solches Hindernis kann sich

auf objektive sowie subjektive Gründe beziehen. Objektiv ist ein Hindernis,

wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von

ihrem Willen unabhängigen äusseren Umstands objektiv unmöglich war, die Frist

zu wahren. Subjektiv unmöglich ist es hingegen, wenn zwar die Vornahme einer

Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber

durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert

worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias

Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-SK, 5. Auflage, Zürich 2024, Art.

41 N 11).

4.

4.1.

Gemäss den Akten reichte der Beschwerdeführer das Formular "Angaben

der versicherten Person" für den Monat September 2023 am 23. Oktober 2024

bei der Arbeitslosenkasse ein (AB 27, S. 71 f.). Nach Art. 20 Abs. 3

AVIG erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach Ende der

entsprechenden Kontrollperiode geltend gemacht wird. Diese Frist wurde nicht

gewahrt. Dies wird auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. Beschwerde

Ziff. 17, S. 7). Damit wäre der Entschädigungsanspruch zufolge verspäteter

Geltendmachung grundsätzlich verwirkt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob das vorliegende

Fristversäumnis des Beschwerdeführers entschuldbar ist, sodass dem

Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen darf.

4.2.

Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2023 zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung an (AB 88, S. 191 ff.). Entsprechend forderte

die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 2. und 16. März sowie 12. April 2023 beim

Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zur Anspruchsprüfung ein (AB 82

und 83, S. 175 ff.; AB 65, S. 137 f.). Diese Schreiben

enthielten jeweils einen Verweis auf die geltenden Rechtsgrundlagen, welche

unter anderem den Inhalt von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG sowie Art. 29

Abs. 1-3 AVIV darlegten. Am 17. April 2023 teilte der

Beschwerdeführer der Kasse mit, er trete per 27. März 2023 eine neue Stelle an

(AB 59, S. 129) und übermittelte ihr das Formular «Angaben der

versicherten Person» für den Monat März 2023 (AB 54, S. 118 f.). Nachdem

das Arbeitsverhältnis beim D____ vorzeitig endete, meldete sich der

Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 für den erneuten Leistungsbezug an

(AB 44, S. 101). Die Beschwerdegegnerin bezeichnete sodann im E-Mail

vom 3. Juli 2023 die für die Wiederanmeldung erforderlichen Unterlagen

(AB 45, S. 102).

Folglich wurde der Beschwerdeführer bei der Neuanmeldung zum Leistungsbezug

im März 2023 von der Kasse wiederholt an die Einreichung der Unterlagen

erinnert, wobei eine angemessene Frist zur Vervollständigung angesetzt wurde.

Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die

entsprechenden Formulare für den Monat März 2023 – im Anschluss an die

Erinnerung der Kasse - und Juli (AB 34, S. 82 f.), August 2023

(AB 30, S. 75 f.) rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht hat. Ferner

stand er während des ersten und zweiten Leistungsbezugs in engem Kontakt mit

der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass er stets gewillt war, die

erforderlichen Unterlagen einzureichen, sich für den Leistungsbezug an- und

abzumelden, der Stellensuche nachzugehen und diesbezüglich die

Beschwerdegegnerin über die neusten Entwicklungen zu orientieren.

4.3.

Im Hinblick auf den Monat September 2023 erkundigte sich der

Beschwerdeführer bei der Kasse, ob sie noch Unterlagen benötige (AB 10,

S. 37). Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin lediglich den Erhalt

des neuen Arbeitsvertrages, ohne ihn auf seine Pflichten und die Säumnisfolgen

aufmerksam zu machen (AB 10, S. 39). Auch der RAV-Berater teilte ihm auf

Anfrage lediglich mit, dass er keine Arbeitsbemühungen mehr nachzuweisen habe,

da er einen Monat vor Stellenantritt von der Stellensuchpflicht befreit ist (AB 10,

S. 34; vgl. AVIG-Praxis ALE/B320).

4.4.

Der Beschwerdeführer verweist auf die eingangs in E. 3.2 erwähnte

Pflicht der Kassen nach Art. 29 Abs. 3 AVIV, dem Versicherten eine angemessene

Frist für die Vervollständigung der Unterlagen zu setzen und ihn auf die Folgen

der Unterlassung aufmerksam zu machen (vgl. Beschwerde Ziff. 17, S. 7).

Für den streitgegenständlichen Monat September 2023 wurde dem Beschwerdeführer

weder eine Nachfrist angesetzt noch wurde er über die Folgen der

Nichteinreichung belehrt. Wie die Arbeitslosenkasse grundsätzlich korrekt

einbringt, kommt die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV ihrem Wortlaut

entsprechend nur dann zum Tragen, wenn es um die Vervollständigung der

erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV

entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern (vgl.

E. 3.2). Diese Rechtsprechung kommt hier jedoch nicht zur Anwendung, denn

sie soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29

Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die

leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten

völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt (vgl. E. 3.2).

4.5.

Die Beschwerdegegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich aus

den Akten nicht ergibt, dass sie gesagt habe, der Beschwerdeführer müsse das

Formular für den Kontrollmonat September nicht mehr einreichen (vgl.

Einspracheentscheid E. 7). Hingegen brachte der Beschwerdeführer durch

sein aktives Tätigwerden unmissverständlich zum Ausdruck, dass er an seinem

Anspruch auf Taggelder für den Monat September 2023 festhält. Unter diesen

Umständen hätte die Beschwerdegegnerin klar erkennen müssen, dass der

Beschwerdeführer nicht bereit war, einen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen und

wäre im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2), namentlich

mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck von Art. 20

Abs. 3 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV, gehalten

gewesen, den Beschwerdeführer im Rahmen der zuverlässigen Aktenführung, trotz

des Fehlens der in Art. 29 Abs. 2 AVIV genannten Unterlagen vorgängig und ausdrücklich

auf seine Mitwirkungspflichten und die schwerwiegende Rechtsfolge der

Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteile des EVG C 240/ 04

vom 1. Dezember 2005 E. 2.1 ff.; C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3).

4.6.

Das Bundesgericht hatte sich in einem vergleichbaren Fall mit der Frage

des Eintretens der Verwirkungsfolge bei versäumter Frist befasst (Urteil des

Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014). Die versicherte Person

reichte die Unterlagen zum Leistungsbezug jeweils fristgerecht ein. Später fand

sie eine Lehrstelle und nahm aufgrund eines Gesprächs mit dem RAV an, einen

Monat vor Stellenbeginn keine Unterlagen mehr einreichen zu müssen. Ansonsten

kam sie ihren Pflichten stets nach. Das Bundesgericht befand, dass das

Untätigbleiben der Versicherten aus subjektiven Gründen entschuldbar sei.

Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat sich weder

gleichgültig noch passiv verhalten. Ganz im Gegenteil hat er sich stets um die

Einreichung der Unterlagen und Stellensuche bemüht und hat sich wiederholt bei

der Beschwerdegegnerin erkundigt. Er ist somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Die Arbeitslosenkasse konnte und musste in Würdigung der Umstände klar

erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, einen Rechtsverlust in

Kauf zu nehmen. Folglich hätte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam

machen müssen, dass das Formular «Angaben der versicherten Person» spätestens

bis Ende Dezember 2023 einzureichen ist, anderenfalls würde der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode September 2023 erlöschen. Dies

umso mehr, als sich der Beschwerdeführer frühzeitig um den Erhalt einer ordentlichen

Auskunft bemüht hatte und auch Art. 27 Abs. 2 ATSG eine Beratungspflicht statuiert,

wonach der Versicherungsträger die versicherte Person darauf aufmerksam zu

machen hat, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

gefährden kann (vgl. BGE 131 V 472, 480 E. 4.3). Zudem erscheint es

glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände in einen

entschuldbaren Irrtum verfallen ist. Vor diesem Hintergrund durfte er davon

ausgehen, dass er von seinen Pflichten entbunden sei, zumal die diesbezüglich

ausgebliebene Rückmeldung der Kasse diesen Eindruck bestärkte. Somit wurde die

Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG und die Pflicht zur

Nachfristsetzung und Belehrung des Beschwerdeführers über die Folgen der

Unterlassung verletzt.

4.7.

Der Beschwerdeführer reichte aufgrund der ungenügenden Auskünfte

seitens der Beschwerdegegnerin sowie der RAV im Jahr 2023 keines der in Art. 29

Abs. 2 AVIV verlangten Dokumente ein. Auch wenn er grundsätzlich nicht

davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), darf bei

dieser Sachlage dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen, so dass das

am 23. Oktober 2024 eingereichte Formular "Angaben der versicherten

Person" für den Monat September 2023 als rechtzeitig eingereicht zu gelten

hat. Durch die Verletzung der Pflichten der Beschwerdegegnerin nach Art. 20

Abs. 3 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV sowie

Art. 27 Abs. 2 ATSG ist die verspätete Einreichung des Formulars entschuldbar. Hinsichtlich

der Rückforderung ist anzumerken, dass von Anfang an der Monat September 2023

in Frage stand. Die Kasse deklarierte jedoch die Buchung fälschlicherweise für den

September 2024. Insofern kann dieser Umstand nicht dem Beschwerdeführer

angelastet werden. Die Höhe der Forderung wird wiederum nicht bestritten.

4.8.

Zusammenfassend hat die Kasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung für den Monat September infolge Verwirkung zu Unrecht

verneint. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025

aufzuheben und damit von der Rückforderung in Höhe von Fr. 6'674.55 abzusehen.

Entsprechend erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin

einzugehen, wonach die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt seien.

5.

5.1.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15.

Juli 2025 aufzuheben.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

5.3.

Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht

festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende

in durchschnittlichen IV-Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel im Sinne

einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'500.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 202.50) aus. Bei einfacheren oder

komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert

werden. Der vorliegende Fall ist vom Aufwand her in etwa vergleichbar mit einem

IV-Fall durchschnittlicher Natur und mit einfachem Schriftenwechsel, weshalb

ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Ausgaben)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 202.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw H.

Imre

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: