AL.2025.21
Rückforderung; Wiederherstellung der Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs.3 AVIG
11. November 2025Deutsch20 min
endete am 28. Februar 2023 aufgrund der Kündigung durch den Arbeitgeber (vgl. AB
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
November 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R.
von Aarburg , lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw H. Imre
Parteien
A____
vertreten durch Dominique Flach,
Advokatin, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel
Beschwerdeführer
B____ Arbeitslosenkasse
[...] Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.21
Einspracheentscheid vom 15. Juli
2025
Rückforderung; Wiederherstellung
der Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs.3 AVIG
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der
1974 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Januar 2003 für die C____
(vgl. Beschwerdeantwortbeilage [AB] 94, S. 210 ff.). Das Arbeitsverhältnis
endete am 28. Februar 2023 aufgrund der Kündigung durch den Arbeitgeber (vgl. AB
70, S. 148; AB 93, S. 203 ff.). Im Anschluss daran meldete sich
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der
Arbeitslosenversicherung an (vgl. AB 88, S. 191 ff.). Mithin
eröffnete die Kasse die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 1. März
2023 (vgl. AB 51, S. 115). Da der Beschwerdeführer unterdessen eine Anstellung
fand, meldete ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Basel-Stadt von
der Arbeitsvermittlung per 24. März 2023 ab (vgl. AB 81, S. 174).
Am 27. März 2023 trat er seine neue Stelle beim D____ an. Das
Arbeitsverhältnis wurde indessen während der Probezeit durch den Arbeitgeber
per 30. Juni 2023 aufgelöst (vgl. AB 49, S. 110 f.).
b) Daraufhin
informierte der Beschwerdeführer die Kasse über seine erneute Arbeitslosigkeit
ab dem 1. Juli 2023 (vgl. AB 45, S. 103). Bereits eineinhalb
Monate später fand der Beschwerdeführer eine neue Anstellung per
1. Oktober 2023 bei der E____ AG (vgl. AB 32, S. 80; AB 14,
S. 45 f.). Am 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der
Kasse nach seinen verbleibenden Urlaubstagen und dem aktuellen Stand des Arbeitslosenentgelts
(vgl. AB 32, S. 80). Gleichentags erhielt er die Antwort, dass im
September 2023 noch fünf Urlaubstage verbleiben. Zudem bat er das RAV um Auskunft
über die für den Monat September 2023 noch einzureichenden Unterlagen (vgl. AB 10,
S. 34). Diese teilten ihm mit, er müsse für Monat September keine
Arbeitsbemühungen mehr tätigen, da er einen Monat vor Stellenantritt von der Stellensuchpflicht
befreit sei (vgl. AB 10, S. 34). Folglich meldete ihn das RAV von der
Arbeitsvermittlung per 30. September 2023 ab (vgl. AB 28, S. 73). Am
1. Juli 2024 erfolgte schliesslich der letzte Stellenwechsel. Seitdem ist er
bei der F____ AG beschäftigt (vgl. AB 23, S. 60 f.).
c) Rund
ein Jahr nach der letzten Kontaktaufnahme meldete sich der Beschwerdeführer
erneut bei der Beschwerdegegnerin. Bei der Erledigung seiner steuerlichen
Angelegenheiten bemerkte er das Ausbleiben der Taggeldauszahlung für den Monat
September 2023 (vgl. AB 26, S. 66 ff.). Eine dahingehende Abklärung
seitens der Kasse ergab, dass das Formular «Angaben der versicherten Person»
für den Monat September 2023 nie eingegangen war und damit der Anspruch verfallen
ist (vgl. AB 26, S. 66). Dennoch reichte er am 23. Oktober
2024 das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September
2023 ein (vgl. AB 26, S. 64), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihm
die die Entschädigung am 25. Oktober 2024 ausbezahlte (vgl. AB 25,
S. 63). Drei Monate später holte die Kasse aufgrund einer Meldung über einen
Doppelbezug von Kinderzulagen beim aktuellen Arbeitgeber des Beschwerdeführers
Unterlagen ein (vgl. AB 24, S. 62). Die Kasse gelangte zum
Schluss, dass bereits zum Zeitpunkt der Formulareinreichung kein Anspruch für
den Monat September 2024 bestanden habe. Mithin verfügte die Beschwerdegegnerin
am 28. Januar 2025 die Rückforderung der Leistungen der
Arbeitslosenversicherung (ALV) in Höhe von Fr. 6'674.55, die für die
Kontrollperiode September 2024 ausgerichtet wurden (vgl. AB 17,
S. 50 ff.).
d) Am
4. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache (AB 12, S. 42) gegen
die Kassenverfügung. Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einsprachentscheid
vom 15. Juli 2025 (AB 9, S. 28 ff.) ab.
Erwägungen
II.
a) Mit
Beschwerde vom 29. August 2025 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
sinngemäss beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025
aufzuheben und von der Rückforderung der Taggelder der Kontrollperiode
September 2023 abzusehen.
b) Die
Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2025 auf
Abweisung der Beschwerde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 11. November 2025 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1
und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs.
1.
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9.
Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
(AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).
1.2
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe das Formular «Angaben der versicherten Person» für den
Monat September 2023 am 23. Oktober 2024 und damit verspätet eingereicht. Der
Anspruch nach Art. 20 Abs. 3 AVIG sei folglich verfallen. Sodann sei die
Abrechnung der Kasse für den Monat September 2024 irrtümlich erfolgt. Diese sei
offensichtlich falsch und müsse daher korrigiert werden. Ferner sei die
Rückforderung von Fr. 6'674.55 erheblich, womit die Voraussetzungen für
die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt seien. Zudem bringt
die Beschwerdegegnerin vor, eine Nachfrist gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV sei nur
dann anzusetzen, wenn es um die Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen
gehe. Schliesslich seien gemäss Art. 25 ATSG und Art. 95 Abs. 1 AVIG zu Unrecht
ausbezahlte Taggelder von der Kasse zurückzufordern.
2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass gemäss Art. 20 Abs. 3
Satz 1 AVIG eine Wiederherstellung dieser dreimonatigen Verwirkungsfrist
möglich sei, da im vorliegenden Fall ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis
vorliege. Sodann wendet er ein, die Beschwerdegegnerin
sei ihren Aufklärungs- und Beratungspflichten nach Art. 27 ATSG sowie der
Pflicht gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV, eine Nachfrist anzusetzen und über die Rechtsfolgen
bei verspäteter Einreichung zu belehren, nicht nachgekommen. Insgesamt sei die
Verwirkung nicht eingetreten und die Beschwerdegegnerin verlange zu Unrecht die
Rückzahlung der ALV-Leistungen für den Monat September 2023 in Höhe von
Fr. 6'674.55.
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch
auf die Wiederherstellung der versäumten Frist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG hat
und ob die Rückforderung der Taggelder seitens der Beschwerdegegnerin rechtmässig
erfolgte. Hingegen sind die Höhe der Rückforderung sowie die verspätete
Einreichung des Formulars «Angaben der versicherten Person» für den Monat
September 2023 unbestritten.
3.
3.1
Gemäss Art. 20 Abs. 1 AVIG macht die arbeitslose Person den
Entschädigungsanspruch bei einer Kasse geltend, die sie frei wählen kann. Dazu
muss sich die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 2 AVIV möglichst
frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie
Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung
anmelden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Dabei
hat die versicherte Person gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIV die Kontrolldaten mit dem
Formular «Angaben der versicherten Person» zu übermitteln. Hierzu stellt die
zuständige Amtsstelle sicher, dass die versicherte Person am Monatsende über
das Formular «Angaben der versicherten Person» verfügt (Art. 23 Abs. 4
AVIG). Ferner sind die in Art. 29 AVIV verankerten Modalitäten zur
Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten. Nach
dessen Abs. 1 machen die Versicherten ihren Anspruch für die erste
Kontrollperiode während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug sowie bei jeder erneuten
Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten
eintritt, geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den vollständig ausgefüllten
Entschädigungsantrag (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen für die letzten
zwei Jahre (lit. b), das Formular "Angaben der versicherten Person"
(lit. c) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur
Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d), einreichen. Zur
Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden sind nach Abs.
2.
das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitgeberbescheinigungen
für die Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die
Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. c), vorzulegen. Nach
Abs. 3 setzt die Arbeitslosenkasse nötigenfalls den Versicherten eine
angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf
die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
3.2
Nach Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der
Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als
Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat,
für den die arbeitslose Person Taggelder beansprucht. Bei der für die
Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gesetzten Frist handelt es sich um
eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer
Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung das Erlöschen des
Anspruches zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2011 vom 10. Mai
2011.
E. 3; BGE 117 V 244, 246 E. 3b; 114 V 123, 124 E. 3b). Nach
der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch
zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber
innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – gestützt auf Art. 29
Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung
erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die
Arbeitslosenkasse die antragstellende Person vorgängig ausdrücklich und
unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für
die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat
(Urteile des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2;
8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3; Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG] C7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2; C 312/01
vom 27. März 2002 E. 3c in ARV 2002 S. 186 ff.). Dieser Grundsatz ist
Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Da es sich
beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des
Taggeldentschädigungsanspruchs um eine derart einschneidende Rechtsfolge handelt,
setzt deren Eintritt die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraus
(Urteile des EVG C 240/04 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2.1; C 7/03 vom
Dispositiv
31. August 2004 E. 5.3.2). Demnach ist die versicherte Person bei
drohender Anspruchsverwirkung seitens Versicherungsträger auf die gesetzlich
vorgesehenen Schritte aufmerksam zu machen, mit welchen eine solche Verwirkung
vermieden werden kann (vgl. Susanne
Bollinger, in: Kommentar zu AHVG, IVG, ELG und ATSG mit weiteren
Erlassen, 2. Auflage, Zürich 2025, Art. 27 ATSG N 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 524, 528 E. 2.2; vgl. auch 131 V 472, 477 E. 4.2). Nicht dem Zweck
von Art. 29 Abs. 3 AVIV entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen
zu verschleiern. Diesfalls muss die Arbeitslosenversicherung die säumige Person
weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist einräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des EVG
C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2). Folglich soll gemäss der
Rechtsprechung in jenen Fällen die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die
Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV Einhalt geboten werden, in welchen sich die
leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten
völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt. Tritt keinerlei
Absicht zum (weiteren) Leistungsbezug und keinerlei Mitwirkungsbereitschaft
zutage, wäre es stossend, dem Anspruchsuntergang allein unter Hinweis auf die
Nichterfüllung der Informationspflichten der Kasse gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV -
ohne sonstige entschuldbaren Gründe - entgehen zu können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteil des EVG C7/03
vom 31. August 2004 E. 5.3.3). Neben den Pflichten nach Art. 29 Abs. 3 AVIV
werden Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen
Sozialversicherungen nach Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres
Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und
Pflichten aufzuklären. Zudem hat jede Person nach Abs. 2 ein Anspruch auf
unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten.
3.3.
Die Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG kann jedoch unter
gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden, insbesondere dann, wenn ein
entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann
(vgl. Art. 41 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012
E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 244, 246 E. 3b; 114 V 123, 125 E. 3b).
Ein entschuldbarer Grund liegt unter anderem vor, wenn der gute Glauben der
versicherten Person zu schützen ist, weil eine von der zuständigen Amtsstelle
falsch erteilte Auskunft zur Nichteinhaltung der Frist geführt hat (vgl. ARV
2000 S. 31 E. 2a mit Hinweisen).
3.4.
Nach Art. 41 ATSG setzt die Wiederherstellung der Frist ein
unverschuldetes Hindernis voraus, durch welches die versicherte Person
abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Ein solches Hindernis kann sich
auf objektive sowie subjektive Gründe beziehen. Objektiv ist ein Hindernis,
wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von
ihrem Willen unabhängigen äusseren Umstands objektiv unmöglich war, die Frist
zu wahren. Subjektiv unmöglich ist es hingegen, wenn zwar die Vornahme einer
Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber
durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert
worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle (Philipp Geertsen, in: Ueli Kieser/Matthias
Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], ATSG-SK, 5. Auflage, Zürich 2024, Art.
41 N 11).
4.
4.1.
Gemäss den Akten reichte der Beschwerdeführer das Formular "Angaben
der versicherten Person" für den Monat September 2023 am 23. Oktober 2024
bei der Arbeitslosenkasse ein (AB 27, S. 71 f.). Nach Art. 20 Abs. 3
AVIG erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert dreier Monate nach Ende der
entsprechenden Kontrollperiode geltend gemacht wird. Diese Frist wurde nicht
gewahrt. Dies wird auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten (vgl. Beschwerde
Ziff. 17, S. 7). Damit wäre der Entschädigungsanspruch zufolge verspäteter
Geltendmachung grundsätzlich verwirkt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob das vorliegende
Fristversäumnis des Beschwerdeführers entschuldbar ist, sodass dem
Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen darf.
4.2.
Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. März 2023 zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung an (AB 88, S. 191 ff.). Entsprechend forderte
die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 2. und 16. März sowie 12. April 2023 beim
Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zur Anspruchsprüfung ein (AB 82
und 83, S. 175 ff.; AB 65, S. 137 f.). Diese Schreiben
enthielten jeweils einen Verweis auf die geltenden Rechtsgrundlagen, welche
unter anderem den Inhalt von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG sowie Art. 29
Abs. 1-3 AVIV darlegten. Am 17. April 2023 teilte der
Beschwerdeführer der Kasse mit, er trete per 27. März 2023 eine neue Stelle an
(AB 59, S. 129) und übermittelte ihr das Formular «Angaben der
versicherten Person» für den Monat März 2023 (AB 54, S. 118 f.). Nachdem
das Arbeitsverhältnis beim D____ vorzeitig endete, meldete sich der
Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 für den erneuten Leistungsbezug an
(AB 44, S. 101). Die Beschwerdegegnerin bezeichnete sodann im E-Mail
vom 3. Juli 2023 die für die Wiederanmeldung erforderlichen Unterlagen
(AB 45, S. 102).
Folglich wurde der Beschwerdeführer bei der Neuanmeldung zum Leistungsbezug
im März 2023 von der Kasse wiederholt an die Einreichung der Unterlagen
erinnert, wobei eine angemessene Frist zur Vervollständigung angesetzt wurde.
Aufgrund der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die
entsprechenden Formulare für den Monat März 2023 – im Anschluss an die
Erinnerung der Kasse - und Juli (AB 34, S. 82 f.), August 2023
(AB 30, S. 75 f.) rechtzeitig ausgefüllt und eingereicht hat. Ferner
stand er während des ersten und zweiten Leistungsbezugs in engem Kontakt mit
der Beschwerdegegnerin. Hinzu kommt, dass er stets gewillt war, die
erforderlichen Unterlagen einzureichen, sich für den Leistungsbezug an- und
abzumelden, der Stellensuche nachzugehen und diesbezüglich die
Beschwerdegegnerin über die neusten Entwicklungen zu orientieren.
4.3.
Im Hinblick auf den Monat September 2023 erkundigte sich der
Beschwerdeführer bei der Kasse, ob sie noch Unterlagen benötige (AB 10,
S. 37). Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin lediglich den Erhalt
des neuen Arbeitsvertrages, ohne ihn auf seine Pflichten und die Säumnisfolgen
aufmerksam zu machen (AB 10, S. 39). Auch der RAV-Berater teilte ihm auf
Anfrage lediglich mit, dass er keine Arbeitsbemühungen mehr nachzuweisen habe,
da er einen Monat vor Stellenantritt von der Stellensuchpflicht befreit ist (AB 10,
S. 34; vgl. AVIG-Praxis ALE/B320).
4.4.
Der Beschwerdeführer verweist auf die eingangs in E. 3.2 erwähnte
Pflicht der Kassen nach Art. 29 Abs. 3 AVIV, dem Versicherten eine angemessene
Frist für die Vervollständigung der Unterlagen zu setzen und ihn auf die Folgen
der Unterlassung aufmerksam zu machen (vgl. Beschwerde Ziff. 17, S. 7).
Für den streitgegenständlichen Monat September 2023 wurde dem Beschwerdeführer
weder eine Nachfrist angesetzt noch wurde er über die Folgen der
Nichteinreichung belehrt. Wie die Arbeitslosenkasse grundsätzlich korrekt
einbringt, kommt die Schutznorm von Art. 29 Abs. 3 AVIV ihrem Wortlaut
entsprechend nur dann zum Tragen, wenn es um die Vervollständigung der
erforderlichen Dokumente geht. Nicht dem Zweck von Art. 29 Abs. 3 AVIV
entspricht es dagegen, das Fehlen jeglicher Unterlagen zu verschleiern (vgl.
E. 3.2). Diese Rechtsprechung kommt hier jedoch nicht zur Anwendung, denn
sie soll einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Schutznorm des Art. 29
Abs. 3 AVIV in jenen Fällen Einhalt gebieten, in welchen sich die
leistungsansprechende Person gegenüber den ihr obliegenden Handlungspflichten
völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt (vgl. E. 3.2).
4.5.
Die Beschwerdegegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass sich aus
den Akten nicht ergibt, dass sie gesagt habe, der Beschwerdeführer müsse das
Formular für den Kontrollmonat September nicht mehr einreichen (vgl.
Einspracheentscheid E. 7). Hingegen brachte der Beschwerdeführer durch
sein aktives Tätigwerden unmissverständlich zum Ausdruck, dass er an seinem
Anspruch auf Taggelder für den Monat September 2023 festhält. Unter diesen
Umständen hätte die Beschwerdegegnerin klar erkennen müssen, dass der
Beschwerdeführer nicht bereit war, einen Rechtsverlust in Kauf zu nehmen und
wäre im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 3.2), namentlich
mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck von Art. 20
Abs. 3 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV, gehalten
gewesen, den Beschwerdeführer im Rahmen der zuverlässigen Aktenführung, trotz
des Fehlens der in Art. 29 Abs. 2 AVIV genannten Unterlagen vorgängig und ausdrücklich
auf seine Mitwirkungspflichten und die schwerwiegende Rechtsfolge der
Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4; Urteile des EVG C 240/ 04
vom 1. Dezember 2005 E. 2.1 ff.; C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3).
4.6.
Das Bundesgericht hatte sich in einem vergleichbaren Fall mit der Frage
des Eintretens der Verwirkungsfolge bei versäumter Frist befasst (Urteil des
Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014). Die versicherte Person
reichte die Unterlagen zum Leistungsbezug jeweils fristgerecht ein. Später fand
sie eine Lehrstelle und nahm aufgrund eines Gesprächs mit dem RAV an, einen
Monat vor Stellenbeginn keine Unterlagen mehr einreichen zu müssen. Ansonsten
kam sie ihren Pflichten stets nach. Das Bundesgericht befand, dass das
Untätigbleiben der Versicherten aus subjektiven Gründen entschuldbar sei.
Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Beschwerdeführer hat sich weder
gleichgültig noch passiv verhalten. Ganz im Gegenteil hat er sich stets um die
Einreichung der Unterlagen und Stellensuche bemüht und hat sich wiederholt bei
der Beschwerdegegnerin erkundigt. Er ist somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen.
Die Arbeitslosenkasse konnte und musste in Würdigung der Umstände klar
erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, einen Rechtsverlust in
Kauf zu nehmen. Folglich hätte sie den Beschwerdeführer darauf aufmerksam
machen müssen, dass das Formular «Angaben der versicherten Person» spätestens
bis Ende Dezember 2023 einzureichen ist, anderenfalls würde der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode September 2023 erlöschen. Dies
umso mehr, als sich der Beschwerdeführer frühzeitig um den Erhalt einer ordentlichen
Auskunft bemüht hatte und auch Art. 27 Abs. 2 ATSG eine Beratungspflicht statuiert,
wonach der Versicherungsträger die versicherte Person darauf aufmerksam zu
machen hat, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
gefährden kann (vgl. BGE 131 V 472, 480 E. 4.3). Zudem erscheint es
glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände in einen
entschuldbaren Irrtum verfallen ist. Vor diesem Hintergrund durfte er davon
ausgehen, dass er von seinen Pflichten entbunden sei, zumal die diesbezüglich
ausgebliebene Rückmeldung der Kasse diesen Eindruck bestärkte. Somit wurde die
Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG und die Pflicht zur
Nachfristsetzung und Belehrung des Beschwerdeführers über die Folgen der
Unterlassung verletzt.
4.7.
Der Beschwerdeführer reichte aufgrund der ungenügenden Auskünfte
seitens der Beschwerdegegnerin sowie der RAV im Jahr 2023 keines der in Art. 29
Abs. 2 AVIV verlangten Dokumente ein. Auch wenn er grundsätzlich nicht
davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (vgl. Art. 41 ATSG), darf bei
dieser Sachlage dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen, so dass das
am 23. Oktober 2024 eingereichte Formular "Angaben der versicherten
Person" für den Monat September 2023 als rechtzeitig eingereicht zu gelten
hat. Durch die Verletzung der Pflichten der Beschwerdegegnerin nach Art. 20
Abs. 3 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV sowie
Art. 27 Abs. 2 ATSG ist die verspätete Einreichung des Formulars entschuldbar. Hinsichtlich
der Rückforderung ist anzumerken, dass von Anfang an der Monat September 2023
in Frage stand. Die Kasse deklarierte jedoch die Buchung fälschlicherweise für den
September 2024. Insofern kann dieser Umstand nicht dem Beschwerdeführer
angelastet werden. Die Höhe der Forderung wird wiederum nicht bestritten.
4.8.
Zusammenfassend hat die Kasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung für den Monat September infolge Verwirkung zu Unrecht
verneint. Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025
aufzuheben und damit von der Rückforderung in Höhe von Fr. 6'674.55 abzusehen.
Entsprechend erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin
einzugehen, wonach die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt seien.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15.
Juli 2025 aufzuheben.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit einfachem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'500.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 202.50) aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall ist vom Aufwand her in etwa vergleichbar mit einem
IV-Fall durchschnittlicher Natur und mit einfachem Schriftenwechsel, weshalb
ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 15. Juli 2025 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Ausgaben)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 202.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw H.
Imre
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
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