Lexipedia

Entscheid

AL.2025.24

Zwischenverdienst; Gutheissung der Beschwerde

25. November 2025Deutsch22 min

arbeitete die Beschwerdeführerin als Dolmetscherin im Stundenlohn für die B____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

November 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Cédric Robin, Rümelinsplatz 14,

4001 Basel

Beschwerdeführerin

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61,

Postfach 3398, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.24

Einspracheentscheid vom 14.

August 2025

Zwischenverdienst; Gutheissung

der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. Dezember 2019 zum

Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 555) und

hatte ab Dezember 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Schreiben der

Unia Arbeitslosenkasse vom 6. Februar 2020, AB 534). Die Unia Arbeitslosenkasse

(im Folgenden: Kasse) eröffnete für die Beschwerdeführerin eine Rahmenfrist für

den Leistungsbezug vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022. In dieser Zeit

arbeitete die Beschwerdeführerin als Dolmetscherin im Stundenlohn für die B____,

die C____ und den D____ (im Folgenden: D____), was sie bereits in ihrer

Anmeldung auch so angegeben hatte (vgl. AB 557). Die Einsätze wurden jeweils

monatlich als Zwischenverdienst mit dem Formular «Bescheinigung über

Zwischenverdienst» von den Arbeitgebern angegeben und sodann von der Kasse in

den einzelnen monatlichen Taggeldabrechnungen abgerechnet. Die letzte

Abrechnung der Kasse betrifft den Monat August 2022 (vgl. Abmeldebestätigung

vom 3. Oktober 2022, AB 168).

Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 (AB 161) informierte die Kasse

die Beschwerdeführerin, dass eine Überprüfung gestützt auf das Bundesgesetz vom

17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR

822.41) angeordnet worden sei und dass die Kasse im Zuge dessen den Auszug aus

dem Individuellen Konto (IK) eingeholt habe. Bei der Prüfung des Auszugs hätten

sie festgestellt, dass mehrere Arbeitgeber, die auf dem IK-Auszug aufgeführt

seien, der Kasse nicht oder nicht vollständig gemeldet worden seien. Aufgrund

der Einträge im IK-Auszug würden sie weitere Abklärungen treffen müssen. Sie

würden für die gesamte Bezugsdauer allfällige abgerechnete Zwischenverdienste

prüfen. In der Folge forderte die Kasse von den drei Arbeitgebern die

Lohnjournale an (AB 156 und 159 f.).

Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (AB 46) hat die Kasse zu

Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 4'518.00

zurückgefordert und für die einzelnen Monate neue Abrechnungen erstellt (AB 57

bis 90). In der Verfügung vom 17. Februar 2025 führte die Kasse als Begründung

auf, dass gemäss den durch die Arbeitgeber eingereichten Unterlagen die

Zwischenverdienste teilweise nicht im Monat, in denen sie erarbeitet worden

seien, ausgewiesen und als Zwischenverdienst angerechnet worden seien. Da sich

die Zwischenverdienste verändert hätten, habe dies auch Auswirkungen auf die

anzurechnende Ferienentschädigung während des Ferienbezugs. Aufgrund dessen sei

der Ferienbezug ebenfalls neu berechnet worden. Die Korrekturen würden zu einer

Rückforderung von Fr. 4'518.00 und einer Nachzahlung an die Beschwerdeführerin

von Fr. 1'239.00 führen. Der offene Rückforderungsbetrag betrage daher

Fr. 3'279.00. Als Beilage zur Verfügung legte die Kasse eine Aufstellung

der monatlichen Abrechnungen für den Zeitraum Dezember 2019 bis August 2022 (AB

55) sowie die Neuberechnung der Ferienentschädigung (AB 50) bei. Zusätzlich

wies die Kasse die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe,

ein Erlassgesuch zu stellen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, die am 14.

August 2025 (AB 19) abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

In der Beschwerde vom 15. September 2025 beantragt die

Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Cédric Robin, Advokat, die

Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. August 2025 und die Feststellung,

dass auf die Rückforderung von Fr. 4'518.00 zu verzichten sei.

Eventualiter sei die Rückforderung zu reduzieren; unter o/e-Kostenfolge.

In der Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 schliesst die

Kasse auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 25. November 2025 findet die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über

das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgesetz,

SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus

Art. 100 Abs. 3 (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der

Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR

837.02]).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf

einzutreten.

2.

2.1

Im Einspracheentscheid vom 14. August 2025 (AB 19) hält die Kasse

fest, dass die Beschwerdeführerin die Einkommen korrekt auf den Formularen

«Angaben der versicherten Person» von Januar 2020 bis August 2022 angegeben

habe und dass die Bescheinigungen über Zwischenverdienst eingereicht worden

seien (Erw. VII. des Entscheides). Die Kasse begründete ihren Entscheid damit,

dass gemäss den durch die Arbeitgeberin D____ eingereichten Unterlagen die

Zwischenverdienste teilweise nicht im Monat, in dem sie erarbeitet worden

seien, ausgewiesen und als Zwischenverdienst angerechnet worden seien (Erw. 6

des Entscheids). Die Kasse bestätigt im Einspracheentscheid, dass die

Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflichten erfüllt habe und alles, auch die

Ferien, korrekt angegeben habe (vgl. Erw. 6 des Entscheids). Das Einkommen aus

Zwischenverdienst werde in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die

Arbeitsleistung erbracht worden sei (Entstehungsprinzip). Unerheblich sei

somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiere.

Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung werde erst im

Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet. Die

Kasse führte im Weiteren aus, dass sie erst am 6. Februar 2025 Kenntnis darüber

gehabt habe, dass die angefochtenen Kontrollperioden in Revision gezogen werden

müssen, die Korrekturverfügung sei sodann am 17. Februar 2025 erlassen worden

(vgl. Erw. 10 des Einspracheentscheids). Da die Neuberechnung eine Nachzahlung

von Fr. 1’239.00 ergeben habe, sei dieser Betrag mit der Rückforderung von

Fr. 4'518.00 verrechnet worden, weswegen nun noch eine Rückforderung von

Fr. 3'279.00 offen sei.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass weder die Voraussetzungen

für eine prozessuale Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben seien und

damit die Rückforderung unzulässig sei. Sie bringt insbesondere vor, bereits in

der Anmeldung vom 3. Dezember 2019 habe sie angegeben, dass sie als

Dolmetscherin für das C____, den D____ sowie das B____ tätig gewesen sei, und

zwar jeweils auf Abruf im Stundenlohn. Es sei der Kasse daher möglich gewesen,

die einzelnen Leistungsabrechnungen korrekt zu erstellen.

2.3

Die Kasse verweist auf die Begründung im Einspracheentscheid.

2.4

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Kasse zu Recht Taggelder

der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4'518.00 zurückfordert.

Strittig ist insbesondere, ab welchem Zeitpunkt die dreijährige

Verwirkungsfrist zu laufen beginnt.

3.

3.1

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1

ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der

Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf

Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab

1.

Januar 2021 geltenden Fassung; zu den intertemporalrechtlich massgebenden

Grundsätzen siehe BGE 150 V 323 E. 4.1.f. mit Hinweisen).

3.2

Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind

unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene

Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen,

können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen

förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn

entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und

erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision

(wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden

Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2). Im Verfahren betreffend

Rückforderung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung steht somit die Frage

im Zentrum, ob der Beschwerdeführer Leistungen zu Unrecht erhalten hat und

bejahendenfalls, ob auf die bisherigen Leistungsabrechnungen aufgrund eines

Rückkommenstitels zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12.

Mai 2021, 8C_220/2021, E. 3.2.).

3.3

Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die

rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im

Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2c; Urteil des

Bundesgerichts vom 12. April 2010, 8C_1042/2009, E. 2.2).

3.4

Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen

in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der

Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder

Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs.

1.

ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.5

Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art.

24.

Abs. 1 Satz 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in

der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs-

und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten

Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Zwischenverdienst gilt jedes

Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der

Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1

AVIG) und das geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung

(AVIG-Praxis ALE, Ziffer C123).

3.6

Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte

während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu

gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile,

auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie z.B. 13. Monatslohn,

Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-,

Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer

Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält. Eine zusätzlich zum Grundlohn

ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven

Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (AVIG-Praxis ALE, Ziffer C125).

3.7

Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode

angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist

(Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die

versicherte Person die Forderung realisiert (BGE 122 V 367 E. 5c; AVIG-Praxis

ALE, Ziffer C133).

3.8

Gemäss Art. 29 AVIV (in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung)

übermittelt die versicherte Person u.a. die Kontrolldaten mit dem Formular «Angaben

der versicherten Person» (Abs. 1 lit. c). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs

für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der

Arbeitslosenkasse u.a. die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste vor

(Abs. 2 lit. b).

3.9

Zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen sind die vom

Versicherungsträger unentgeltlich abzugebenden Formulare von der einen Anspruch

stellenden Person vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem

Versicherungsträger zuzustellen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Zudem ist aufgrund der

sog. Meldepflicht jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung

massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG).

4.

4.1

Die Rückforderung ist nicht auf eine Meldepflichtverletzung der

Beschwerdeführerin zurückzuführen, dies ist unbestritten. Wie die Kasse im

Einspracheentscheid korrekterweise ausführt, ist bei der Berechnung des

Zwischenverdienstes grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode

erzielte Verdienst heranzuziehen, die Ferienentschädigung ist aber erst im

Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs anzurechnen (siehe oben Erw. 3.6).

4.2

Die Kasse hat eine Neuberechnung durchgeführt und stützt sich hierzu

auf Unterlagen der Arbeitgeber, die sie im Rahmen einer angeordneten

Überprüfung gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der

Schwarzarbeit eingeholt hat. Anschliessend macht sie eine Rückforderung

Dispositiv

geltend. Zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale

Revision oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG vorliegen.

4.3.

Die Kasse beruft sich auf eine prozessuale Revision nach Art. 53

Abs. 1 ATSG, da sie auf die neuen, von den jeweiligen Arbeitgebern eingeholten

Unterlagen verweist.

4.4.

Im Anwendungsbereich des AVIG setzt die rückwirkende Korrektur einer

Leistungszusprache keine schuldhafte Meldepflichtverletzung der versicherten

Person voraus. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an

der Rückerstattungspflicht (Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen

Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2006, P 63/04, E. 2.2.3 mit Hinweisen).

Denn es geht darum, die gesetzliche Ordnung nach Entdeckung einer neuen

Tatsache wieder herzustellen (BGE 122 V 134).

4.5.

Unter der in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG enthaltenen Wendung

«nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist

praxisgemäss der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung

der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die

Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in

welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des

Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E.

5.1.1; BGE 146 V 217 E. 2.1; je mit Hinweisen). Beruht die unrechtmässige

Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative

Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle

ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. «zweiten Anlasses». Diesfalls ist erst

auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später -

beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines

zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen

Fehler hätte erkennen müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.6.

Die dreijährige relative Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der

Versicherungsträger seinen Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat und

nicht bereits zum Zeitpunkt seines ursprünglichen unrichtigen Handelns (Urteil

8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 5.3; 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2;

BGE 124 V 380 E. 1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall

erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der

Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem

bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil 9C_454/2012 vom 18. März

2013 E. 4; nicht publ. in BGE 139 V 106).

4.7.

Alle drei Arbeitgeber der Beschwerdeführerin haben jeweils die

Formulare «Bescheinigung über Zwischenverdienst» ausgefüllt, die sodann auch

eingereicht wurden. Auf diesen ist jeweils angegeben, an welchen Kalendertagen

die Arbeit geleistet wurde und wie hoch der jeweilige Stundenlohn sowie der auf

den jeweiligen Monatslohn entfallende Bruttolohn ist. Auf den Formularen ist

jeweils in einem eigenen Kästchen pro Tag zu vermerken, wie viele Stunden an

welchem Kalendertag gearbeitet wurde. Da auf diese Weise die geleisteten

Arbeitsstunden grundsätzlich im betreffenden Monat erfasst werden, hat die

Kasse bei Erhalt des Formulars Zwischenverdienst keinen Anlass, vom Arbeitgeber

weitere Unterlagen wie Lohnjournale einzuverlangen. Auch würde dies zu einem

unverhältnismässigen Kontrollaufwand für die Kasse führen, jeweils Lohnjournale

nach dem Erhalt des Formulars einzuverlangen. Dass die Lohnjournale erst im

Rahmen einer Aufforderung zur Überprüfung beigezogen wurden, ist daher nicht

weiter zu beanstanden. Als massgeblicher fristauslösender Zeitpunkt gilt daher

der Erhalt der Unterlagen im Zeitraum Dezember 2024 bis Februar 2025 (vgl. die

Aufstellung über den Erhalt der einzelnen Unterlagen im Einspracheentscheid, AB

19 Erw. 6). Denn erst in diesem Zeitpunkt verfügte die Kasse über alle

notwendigen Informationen.

5.

5.1.

Die Kasse hat der Verfügung vom 17. Februar 2025 eine Aufstellung

der Neuberechnung (AB 55) beigelegt, aus der die monatlichen

Rückforderungsbeträge ersichtlich sind. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob

die Berechnungen der Kasse korrekt sind.

5.2.

Aus dieser den Zeitraum vom Januar 2020 bis August 2022 umfassenden

Aufstellung geht für jeden einzelnen Monat hervor, welcher Betrag ursprünglich

als Zwischenverdienst abgerechnet wurde und wie hoch die neu errechneten

Zwischenverdienste bei den einzelnen Arbeitgebern sind. Aus der Aufstellung

geht jedoch nicht direkt hervor, welche konkreten Einzelbeträge korrigiert

wurden, da beim ursprünglichen Zwischenverdienst nur der Gesamtbetrag aller

drei Arbeitgeber angegeben ist. Dies muss mit den Unterlagen nachvollzogen

werden, was bedeutet, dass 96 Beträge (32 Monate von drei Arbeitgebern) anhand

der einzelnen Zwischenverdienstformulare und den Lohnjournalen zu überprüfen

sind. Auch ist nicht angegeben, auf welche Dokumente sich die Kasse konkret

bezieht, es fehlt ein Referenzhinweis auf Dokumentenart und Fundstelle in den

Akten für die Berechnung des ursprünglichen Betrags als auch die konkrete

Referenz für die neuen Beträge. Die Überprüfung der Beträge stellt daher einen

unverhältnismässigen Aufwand für das Gericht dar. Im Einspracheentscheid

erwähnte die Kasse zudem, dass eine Abweichung nur den D____ betreffe (Erw. 6),

in der Verfügung vom 17. Februar fehlt dieser Hinweis (AB 46 Erw. 3).

5.3.

Eine exemplarische Überprüfung der Aufstellung der Kasse (AB 55)

zeigt folgendes:

5.4.

Auf dem Kumulativjournal der B____ (AB 142) sind für die Monate

Februar bis April 2021 folgende Bruttolöhne und Ferienentschädigungen (Spalte

2-5) ausgewiesen; in diesen Monaten wurden keine Ferien bezogen, sodass in

diesem Zeitraum lediglich die Ferienentschädigung (FE) vom Bruttolohn

abzuziehen ist:

Monat

Bruttolohn

FE

Bruttolohn minus FE

Aufstellung ZV (AB 55)

Bruttolohn

minus FE ZV-Formular

Feb. 2021

Fr. 859.75

Fr. 80.50

Fr. 779.25

Fr. 834.60

Fr. 779.25 (AB 385)

März 2021

Fr. 970.05

Fr. 90.80

Fr. 879.25

Fr. 934.60

Fr. 879.25 (AB 367)

April 2021

Fr. 1'870.60

Fr. 175.15

Fr. 1'695.45

Fr. 1'750.80

Fr. 1'695.45 (AB 358)

5.5.

Die Neuberechnung der Ferienentschädigung der Kasse (AB 50) zeigt,

dass die Kasse die für die jeweiligen Monate im Kumulativjournal ausgewiesenen

Ferienbeträge vermerkt hat: Februar 2021: Fr. 80.50; März 2021: Fr. 90.82;

April 2021: Fr. 175.14. Die hier von der Kasse in die Neuberechnung

übernommene Ferienentschädigung stimmt sowohl mit dem Kumulativjournal als auch

mit dem vom B____ im Formular Zwischenverdienst angegebenen Zahlen überein. Es

fällt auf, dass der ermittelte Zwischenverdienst, das B____ betreffend, in der

neuen Aufstellung (AB 55) jeweils höher ausfällt. In der Lohnabrechnung per

Februar 2022 vom 2. März 2022 (AB 251) ist ersichtlich, dass der

Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ein Bonus von Fr. 615.60 ausbezahlt wurde.

Pro Monat ergibt dies einen Betrag von Fr. 51.30, was jeweils in etwa der

Differenz entspricht. Mit Rückforderungsverfügungen vom 9. August 2022 (AB 186)

hat die Kasse für das Jahr 2021 monatlich Beträge zwischen Fr. 23.85 und Fr.

47.95 zurückgefordert. Der Grund für diese Rückforderungsverfügungen kann den

Akten nicht entnommen werden ebenso wenig wie die genaue Berechnung des

geänderten Zwischenverdienstes. Es wird aber davon ausgegangen, dass die

Korrekturen mit der Auszahlung des Bonus für das Jahr 2021 zusammenhängen.

Damit erweisen sich diese Zahlen als weitgehend korrekt.

5.6.

Auf dem Kumulativjournal der C____ (AB 151) sind für die Monate

Februar bis April 2021 folgende Bruttolöhne und Ferienentschädigungen (Spalte

2-5) angeführt:

Monat

Bruttolohn

FE

Bruttolohn minus FE

Aufstellung ZV (AB 55)

Bruttolohn

minus FE ZV-Formular

Feb. 2021

Fr. 561.00

Fr. 52.10

Fr. 508.90

Fr. 705.50

Fr. 705.50 (AB 383)

März 2021

Fr. 777.75

Fr. 72.25

Fr. 705.50

Fr. 1'041.35

Fr. 1'041.35 (AB 371)

April 2021

Fr. 1'148.00

Fr. 106.65

Fr. 1'041.35

Fr. 769.45

Fr. 717.45 (AB 360)

5.7.

Bei dieser Arbeitgeberin zeigt sich, dass in den Monaten Februar und

März 2021 die Beträge in der neuen Aufstellung (AB 55) mit den Formularangaben

Zwischenverdienst übereinstimmen und die Beträge im Kumulativjournal jeweils

ein Monat später ausgewiesen sind. Dies ist nachvollziehbar, da Stundenlöhne

oftmals gesamthaft im Folgemonat ausgezahlt werden. Die Abweichung der Zahlen

im Monat April kann jedoch mangels näherer Angaben hierzu nicht nachvollzogen

werden. Den Akten lässt sich hierzu nichts entnehmen.

5.8.

In den Monaten Februar bis April 2021 sind in der neuen Aufstellung

(AB 55) beim D____ keine Einsätze erfasst.

Exemplarisch werden daher für eine Überprüfung der Angaben der

Arbeitseinsätze beim D____ die Monate Januar bis März 2022 überprüft. Hierfür

hat die Kasse die Lohnabrechnungen des D____ des Folgemonats (AB 115 und 117,

Spalten 2-5) herangezogen.

Monat

Bruttolohn

FE

Bruttolohn minus FE

Aufstellung ZV (AB 55)

Bruttolohn

minus FE ZV-Formular

Jan. 2022

Fr. 442.25

Fr. 39.25

Fr. 403.00

Fr. 403.00

Fr. 216.54 (AB 259)

Feb. 2022

Fr. 190.45

Fr. 16.90

Fr. 173.55

Fr. 173.55

Fr. 92.11 (AB 249)

März 2022

Fr. 122.85

(AB 119)

Fr. 10.90

Fr. 111.95

Fr. 111.95

Fr. 282.49 (AB 235)

5.9.

Die Überprüfung dieser Monate zeigt, dass sich die neue Aufstellung

(AB 55) an den jeweiligen monatlichen Lohnabrechnungen orientiert und die

Beträge anders ausfallen als jene, die in den Zwischenverdienstbescheinigungen

vom D____ angegeben wurden. Das D____ hat der Kasse im Zuge der Überprüfung

jedoch nicht nur die monatlichen Lohnabrechnungen vorgelegt, sondern auch die

monatliche «Lohnliste Dolmetscherdienste». Auf dieser ist jeweils das

Einsatzdatum und das Fakturadatum angegeben. Die Lohnabrechnung per 24. April

2022 (AB 119), deren Angaben die Kasse als Zwischenverdienst im März

angerechnet hat, weist eine Abrechnung über 2.5 Arbeitsstunden aus. Der

Vergleich mit der «Lohnliste Dolmetscherdienste» für den Monat März 2022 (AB

120) zeigt, dass es sich bei den 2.5 Arbeitsstunden um zwei Einsätze von

jeweils 1.25 Stunden handelt, wobei der eine Einsatz am 27. Januar 2022 und der

andere am 22. März 2022 stattfand. Damit beziehen sich die von der Kasse im

Monat März 2022 neu herangezogenen Zahlen gerade nicht nur auf den Monat März,

sondern auch auf den Monat Januar. Das gleiche Bild zeigt der Vergleich

zwischen der Lohnabrechnung per 24. März 2022 (AB 117), die wiederum Grundlage

für den Zwischenverdienst in der Aufstellung im Februar 2022 war. Die

Lohnabrechnung weist eine Stundenanzahl von 3.75 und 0.25 Stunden auf. Die

«Lohnliste Dolmetscherdienste» für den Monat Februar 2022 (AB 118) hält zwei

Einsätze von jeweils einer Stunde am 19. Januar 2022 fest, und am 15. Februar

2022 einen Einsatz von 1.75 und einen von 0.25 Stunden fest, wobei der Einsatz

von 0.25 Stunden mit einem höheren Stundenansatz entschädigt wird. Das

bedeutet, dass auch mit dieser Lohnabrechnung die Einsätze nicht im jeweiligen

Monat abgerechnet wurden.

5.10.

Ein Vergleich mit den Angaben in den Zwischenverdienst-Formularen

zeigt folgendes: In der «Bescheinigung über Zwischenverdienst» für den Monat

Januar 2022 (AB 259) stimmen die Einsätze (weitgehend) mit den in der

«Lohnliste Dolmetscherdienste» aufgeführten Einsatzdaten überein. Die Angaben

werden in folgender Tabelle gegenübergestellt:

Bescheinigung Zwischenverdienst

Januar 2022 ALD (AB 259)

Lohnlisten (LL) Dolmetscherdienst

Januar, Februar, März 2022 (AB 116, 118, 120)

Einsatzdatum

Stundenanzahl

LL Monat

Einsatzdatum

Stundenanzahl

17. Jan. 2022

1 h

Januar

17. Jan. 2022

1 h

19. Jan. 2022

2.5 h

Februar

19. Jan. 2022

2 h

27. Jan. 2022

1 h

März

27. Jan. 2022

1.25 h

Die Gegenüberstellung der Angaben für den Monat Januar 2022 in

der Bescheinigung Zwischenverdienst mit den Angaben in den Lohnlisten zeigt

lediglich eine Differenz von 0.25 Stunden auf. Dies würde für den Monat Januar 2022

eine Rückforderung von lediglich dem Lohn, der 0.25 Stunden entspricht,

bedeuten, nicht aber den von der Kasse ermittelten Betrag Fr. 166.70 (vgl. AB

55 S. 2).

Bescheinigung Zwischenverdienst

Februar 2022 ALD (AB 249)

Lohnlisten (LL) Dolmetscherdienst

Januar, Februar, März (AB 116, 118, 120)

Einsatzdatum

Stundenanzahl

LL Monat

Einsatzdatum

Stundenanzahl

15. Feb. 2022

1.875 h

Februar

15. Feb. 2022

1.75 h + 0.25 h

Auch die Gegenüberstellung des Monats Februar 2022 zeigt

lediglich eine Abweichung von 0.125 Stunden.

Bescheinigung Zwischenverdienst

März 2022 ALD (AB 235)

Lohnlisten (LL) Dolmetscherdienst

April und Juli (AB 122 und 126)

Einsatzdatum

Stundenanzahl

LL Monat

Einsatzdatum

Stundenanzahl

21. März 2022

1.5 h

Juli

21. März 2022

2.25 h

22. März 2022

1.25 h

23. März 2022

2 h

April

23. März 2022

1 + 1 h

31. März 2022

1 h

April

31. März 2022

1 h

Für den Einsatz am 22. März 2022 konnte keine Entsprechung in

den Lohnlisten gefunden werden. Die Abweichung erreicht im Monat März 2022

demzufolge das Ausmass von 0.5 h.

5.11.

Insgesamt zeigen die Gegenüberstellungen der

Zwischenverdienstbescheinigungen mit den Lohnlisten Dolmetscherdienste, dass

die Angaben in den Formularen Zwischenverdienst nur sehr geringfügig von den

tatsächlich geleisteten Stunden abweichen. Sie zeigen aber auch, dass die

Einsätze in unterschiedlichen Monaten abgerechnet wurden. So wurde

beispielsweise der Einsatz vom 21. März 2022 erst in der Lohnliste

Dolmetscherdienste Juli 2022 erfasst und damit erst im August 2022 ausbezahlt.

Die Kasse hat jedoch für die neue Aufstellung (AB 55) die einzelnen

Lohnabrechnungen herangezogen. So hat sie beispielsweise im Juli 2022 den mit

der Lohnabrechnung per 25. August 2022 (AB 125) ausbezahlten Lohn von Fr. 100.75

in der Aufstellung (AB 55) im Monat Juli 2022 beim D____ notiert, im Monat Juli

2022 war die Beschwerdeführerin in den Ferien und hat gemäss der Lohnliste vom

Juli 2022 (AB 126) und auch gemäss der nachfolgenden Lohnlisten (AB 128, 130,

136 und 138) jedoch keinen Einsatz im Juli geleistet, sondern der erfasste

Einsatz betrifft den Monat März 2022. Da der D____ die Einsätze oftmals um

einiges später abgerechnet und ausbezahlt hat, könnte dies im Übrigen auch die

Abweichungen im IK-Auszug erklären.

5.12.

Die Kasse beruft sich zwar auf das Entstehungsprinzip, hat es aber

falsch angewandt. Damit verletzt die Kasse nun aber den Grundsatz, dass das

Einkommen aus Zwischenverdienst in jener Kontrollperiode angerechnet wird, in

welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip) und es

unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung

realisiert (siehe oben Erw. 3.7). Demzufolge sind auch die neu berechneten

Ferienbezüge (AB 50) nicht korrekt.

5.13.

Eine Neuberechnung rechtfertigt sich nicht, da die Abweichungen sehr

gering sind und eine Neuberechnung vorliegend einen unverhältnismässigen

Aufwand verursachen würde. Ohnehin ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin

jedenfalls gutgläubig ist – sie hat alles jeweils korrekt angegeben – und auch

eine grosse Härte vorliegen würde, da die Beschwerdeführerin in der

Zwischenzeit einen schweren Unfall erlitten hat (vgl. AB 29 ff.) und ein

Erlassgesuch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG damit voraussichtlich positiv ausfallen

würde. Damit wird auch das Feststellungsbegehren, das ohnehin subsidiärer Natur

ist (vgl. hierzu BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar

2025, 9C_272/2024, E. 2.4) hinfällig.

5.14.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kasse den

Rückforderungsbetrag nicht nachweisen konnte.

6.

6.1.

Demzufolge wird die Beschwerde gutgeheissen und der Einspracheent-scheid

vom 16. Dezember 2024 aufgehoben.

6.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die durch das Gericht

festgesetzt wird (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht

im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppelten

Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.

3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der

Einspracheentscheid vom 14. August 2025 aufgehoben.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 zu bezahlen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. B.

Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: