AL.2025.24
Zwischenverdienst; Gutheissung der Beschwerde
25. November 2025Deutsch22 min
arbeitete die Beschwerdeführerin als Dolmetscherin im Stundenlohn für die B____,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25.
November 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Cédric Robin, Rümelinsplatz 14,
4001 Basel
Beschwerdeführerin
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61,
Postfach 3398, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.24
Einspracheentscheid vom 14.
August 2025
Zwischenverdienst; Gutheissung
der Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. Dezember 2019 zum
Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 555) und
hatte ab Dezember 2019 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Schreiben der
Unia Arbeitslosenkasse vom 6. Februar 2020, AB 534). Die Unia Arbeitslosenkasse
(im Folgenden: Kasse) eröffnete für die Beschwerdeführerin eine Rahmenfrist für
den Leistungsbezug vom 2. Dezember 2019 bis 1. September 2022. In dieser Zeit
arbeitete die Beschwerdeführerin als Dolmetscherin im Stundenlohn für die B____,
die C____ und den D____ (im Folgenden: D____), was sie bereits in ihrer
Anmeldung auch so angegeben hatte (vgl. AB 557). Die Einsätze wurden jeweils
monatlich als Zwischenverdienst mit dem Formular «Bescheinigung über
Zwischenverdienst» von den Arbeitgebern angegeben und sodann von der Kasse in
den einzelnen monatlichen Taggeldabrechnungen abgerechnet. Die letzte
Abrechnung der Kasse betrifft den Monat August 2022 (vgl. Abmeldebestätigung
vom 3. Oktober 2022, AB 168).
Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 (AB 161) informierte die Kasse
die Beschwerdeführerin, dass eine Überprüfung gestützt auf das Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR
822.41) angeordnet worden sei und dass die Kasse im Zuge dessen den Auszug aus
dem Individuellen Konto (IK) eingeholt habe. Bei der Prüfung des Auszugs hätten
sie festgestellt, dass mehrere Arbeitgeber, die auf dem IK-Auszug aufgeführt
seien, der Kasse nicht oder nicht vollständig gemeldet worden seien. Aufgrund
der Einträge im IK-Auszug würden sie weitere Abklärungen treffen müssen. Sie
würden für die gesamte Bezugsdauer allfällige abgerechnete Zwischenverdienste
prüfen. In der Folge forderte die Kasse von den drei Arbeitgebern die
Lohnjournale an (AB 156 und 159 f.).
Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (AB 46) hat die Kasse zu
Unrecht bezogene Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 4'518.00
zurückgefordert und für die einzelnen Monate neue Abrechnungen erstellt (AB 57
bis 90). In der Verfügung vom 17. Februar 2025 führte die Kasse als Begründung
auf, dass gemäss den durch die Arbeitgeber eingereichten Unterlagen die
Zwischenverdienste teilweise nicht im Monat, in denen sie erarbeitet worden
seien, ausgewiesen und als Zwischenverdienst angerechnet worden seien. Da sich
die Zwischenverdienste verändert hätten, habe dies auch Auswirkungen auf die
anzurechnende Ferienentschädigung während des Ferienbezugs. Aufgrund dessen sei
der Ferienbezug ebenfalls neu berechnet worden. Die Korrekturen würden zu einer
Rückforderung von Fr. 4'518.00 und einer Nachzahlung an die Beschwerdeführerin
von Fr. 1'239.00 führen. Der offene Rückforderungsbetrag betrage daher
Fr. 3'279.00. Als Beilage zur Verfügung legte die Kasse eine Aufstellung
der monatlichen Abrechnungen für den Zeitraum Dezember 2019 bis August 2022 (AB
55) sowie die Neuberechnung der Ferienentschädigung (AB 50) bei. Zusätzlich
wies die Kasse die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe,
ein Erlassgesuch zu stellen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, die am 14.
August 2025 (AB 19) abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
In der Beschwerde vom 15. September 2025 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Cédric Robin, Advokat, die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. August 2025 und die Feststellung,
dass auf die Rückforderung von Fr. 4'518.00 zu verzichten sei.
Eventualiter sei die Rückforderung zu reduzieren; unter o/e-Kostenfolge.
In der Beschwerdeantwort vom 24. September 2025 schliesst die
Kasse auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 25. November 2025 findet die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über
das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgesetz,
SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus
Art. 100 Abs. 3 (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], SR 837.0) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR
837.02]).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1
Im Einspracheentscheid vom 14. August 2025 (AB 19) hält die Kasse
fest, dass die Beschwerdeführerin die Einkommen korrekt auf den Formularen
«Angaben der versicherten Person» von Januar 2020 bis August 2022 angegeben
habe und dass die Bescheinigungen über Zwischenverdienst eingereicht worden
seien (Erw. VII. des Entscheides). Die Kasse begründete ihren Entscheid damit,
dass gemäss den durch die Arbeitgeberin D____ eingereichten Unterlagen die
Zwischenverdienste teilweise nicht im Monat, in dem sie erarbeitet worden
seien, ausgewiesen und als Zwischenverdienst angerechnet worden seien (Erw. 6
des Entscheids). Die Kasse bestätigt im Einspracheentscheid, dass die
Beschwerdeführerin ihre Kontrollpflichten erfüllt habe und alles, auch die
Ferien, korrekt angegeben habe (vgl. Erw. 6 des Entscheids). Das Einkommen aus
Zwischenverdienst werde in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die
Arbeitsleistung erbracht worden sei (Entstehungsprinzip). Unerheblich sei
somit, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung realisiere.
Eine zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung werde erst im
Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet. Die
Kasse führte im Weiteren aus, dass sie erst am 6. Februar 2025 Kenntnis darüber
gehabt habe, dass die angefochtenen Kontrollperioden in Revision gezogen werden
müssen, die Korrekturverfügung sei sodann am 17. Februar 2025 erlassen worden
(vgl. Erw. 10 des Einspracheentscheids). Da die Neuberechnung eine Nachzahlung
von Fr. 1’239.00 ergeben habe, sei dieser Betrag mit der Rückforderung von
Fr. 4'518.00 verrechnet worden, weswegen nun noch eine Rückforderung von
Fr. 3'279.00 offen sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass weder die Voraussetzungen
für eine prozessuale Revision noch für eine Wiedererwägung gegeben seien und
damit die Rückforderung unzulässig sei. Sie bringt insbesondere vor, bereits in
der Anmeldung vom 3. Dezember 2019 habe sie angegeben, dass sie als
Dolmetscherin für das C____, den D____ sowie das B____ tätig gewesen sei, und
zwar jeweils auf Abruf im Stundenlohn. Es sei der Kasse daher möglich gewesen,
die einzelnen Leistungsabrechnungen korrekt zu erstellen.
2.3
Die Kasse verweist auf die Begründung im Einspracheentscheid.
2.4
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Kasse zu Recht Taggelder
der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4'518.00 zurückfordert.
Strittig ist insbesondere, ab welchem Zeitpunkt die dreijährige
Verwirkungsfrist zu laufen beginnt.
3.
3.1
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1
ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der
Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf
Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG in der ab
1.
Januar 2021 geltenden Fassung; zu den intertemporalrechtlich massgebenden
Grundsätzen siehe BGE 150 V 323 E. 4.1.f. mit Hinweisen).
3.2
Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG sind
unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene
Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen,
können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen
förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn
entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und
erheblicher Bedeutung der Berichtigung) oder die für die prozessuale Revision
(wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) bestehenden
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2). Im Verfahren betreffend
Rückforderung zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung steht somit die Frage
im Zentrum, ob der Beschwerdeführer Leistungen zu Unrecht erhalten hat und
bejahendenfalls, ob auf die bisherigen Leistungsabrechnungen aufgrund eines
Rückkommenstitels zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12.
Mai 2021, 8C_220/2021, E. 3.2.).
3.3
Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die
rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im
Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138 E. 2c; Urteil des
Bundesgerichts vom 12. April 2010, 8C_1042/2009, E. 2.2).
3.4
Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen
in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs.
1.
ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.5
Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art.
24.
Abs. 1 Satz 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in
der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs-
und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten
Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Als Zwischenverdienst gilt jedes
Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der
Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 Satz 1
AVIG) und das geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung
(AVIG-Praxis ALE, Ziffer C123).
3.6
Der Berechnung des Zwischenverdienstes ist grundsätzlich der gesamte
während einer Kontrollperiode erzielte Verdienst zu Grunde zu legen. Dazu
gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere Lohnbestandteile,
auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie z.B. 13. Monatslohn,
Gratifikation, Provisionen, Orts- und Teuerungszulagen, Nacht-, Schicht-,
Sonntags- und Pikettzulagen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer
Tätigkeit solche Zulagen normalerweise erhält. Eine zusätzlich zum Grundlohn
ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im Zeitpunkt des effektiven
Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (AVIG-Praxis ALE, Ziffer C125).
3.7
Das Einkommen aus Zwischenverdienst wird in jener Kontrollperiode
angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist
(Entstehungsprinzip). Unerheblich ist somit, zu welchem Zeitpunkt die
versicherte Person die Forderung realisiert (BGE 122 V 367 E. 5c; AVIG-Praxis
ALE, Ziffer C133).
3.8
Gemäss Art. 29 AVIV (in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung)
übermittelt die versicherte Person u.a. die Kontrolldaten mit dem Formular «Angaben
der versicherten Person» (Abs. 1 lit. c). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs
für die weiteren Kontrollperioden legt die versicherte Person der
Arbeitslosenkasse u.a. die Arbeitgeberbescheinigungen über Zwischenverdienste vor
(Abs. 2 lit. b).
3.9
Zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen sind die vom
Versicherungsträger unentgeltlich abzugebenden Formulare von der einen Anspruch
stellenden Person vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem
Versicherungsträger zuzustellen (Art. 29 Abs. 2 ATSG). Zudem ist aufgrund der
sog. Meldepflicht jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung
massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG).
4.
4.1
Die Rückforderung ist nicht auf eine Meldepflichtverletzung der
Beschwerdeführerin zurückzuführen, dies ist unbestritten. Wie die Kasse im
Einspracheentscheid korrekterweise ausführt, ist bei der Berechnung des
Zwischenverdienstes grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode
erzielte Verdienst heranzuziehen, die Ferienentschädigung ist aber erst im
Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs anzurechnen (siehe oben Erw. 3.6).
4.2
Die Kasse hat eine Neuberechnung durchgeführt und stützt sich hierzu
auf Unterlagen der Arbeitgeber, die sie im Rahmen einer angeordneten
Überprüfung gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit eingeholt hat. Anschliessend macht sie eine Rückforderung
Dispositiv
geltend. Zu prüfen ist demnach, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale
Revision oder eine Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG vorliegen.
4.3.
Die Kasse beruft sich auf eine prozessuale Revision nach Art. 53
Abs. 1 ATSG, da sie auf die neuen, von den jeweiligen Arbeitgebern eingeholten
Unterlagen verweist.
4.4.
Im Anwendungsbereich des AVIG setzt die rückwirkende Korrektur einer
Leistungszusprache keine schuldhafte Meldepflichtverletzung der versicherten
Person voraus. Selbst ein der Verwaltung zuzurechnender Fehler ändert nichts an
der Rückerstattungspflicht (Urteil des [ehemaligen] Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2006, P 63/04, E. 2.2.3 mit Hinweisen).
Denn es geht darum, die gesetzliche Ordnung nach Entdeckung einer neuen
Tatsache wieder herzustellen (BGE 122 V 134).
4.5.
Unter der in Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG enthaltenen Wendung
«nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist
praxisgemäss der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung
der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die
Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in
welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass und Adressat des
Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 148 V 217 E.
5.1.1; BGE 146 V 217 E. 2.1; je mit Hinweisen). Beruht die unrechtmässige
Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die relative
Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle
ausgelöst, sondern es bedarf eines sog. «zweiten Anlasses». Diesfalls ist erst
auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später -
beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines
zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen
Fehler hätte erkennen müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).
4.6.
Die dreijährige relative Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der
Versicherungsträger seinen Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat und
nicht bereits zum Zeitpunkt seines ursprünglichen unrichtigen Handelns (Urteil
8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 5.3; 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2;
BGE 124 V 380 E. 1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall
erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der
Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem
bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil 9C_454/2012 vom 18. März
2013 E. 4; nicht publ. in BGE 139 V 106).
4.7.
Alle drei Arbeitgeber der Beschwerdeführerin haben jeweils die
Formulare «Bescheinigung über Zwischenverdienst» ausgefüllt, die sodann auch
eingereicht wurden. Auf diesen ist jeweils angegeben, an welchen Kalendertagen
die Arbeit geleistet wurde und wie hoch der jeweilige Stundenlohn sowie der auf
den jeweiligen Monatslohn entfallende Bruttolohn ist. Auf den Formularen ist
jeweils in einem eigenen Kästchen pro Tag zu vermerken, wie viele Stunden an
welchem Kalendertag gearbeitet wurde. Da auf diese Weise die geleisteten
Arbeitsstunden grundsätzlich im betreffenden Monat erfasst werden, hat die
Kasse bei Erhalt des Formulars Zwischenverdienst keinen Anlass, vom Arbeitgeber
weitere Unterlagen wie Lohnjournale einzuverlangen. Auch würde dies zu einem
unverhältnismässigen Kontrollaufwand für die Kasse führen, jeweils Lohnjournale
nach dem Erhalt des Formulars einzuverlangen. Dass die Lohnjournale erst im
Rahmen einer Aufforderung zur Überprüfung beigezogen wurden, ist daher nicht
weiter zu beanstanden. Als massgeblicher fristauslösender Zeitpunkt gilt daher
der Erhalt der Unterlagen im Zeitraum Dezember 2024 bis Februar 2025 (vgl. die
Aufstellung über den Erhalt der einzelnen Unterlagen im Einspracheentscheid, AB
19 Erw. 6). Denn erst in diesem Zeitpunkt verfügte die Kasse über alle
notwendigen Informationen.
5.
5.1.
Die Kasse hat der Verfügung vom 17. Februar 2025 eine Aufstellung
der Neuberechnung (AB 55) beigelegt, aus der die monatlichen
Rückforderungsbeträge ersichtlich sind. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob
die Berechnungen der Kasse korrekt sind.
5.2.
Aus dieser den Zeitraum vom Januar 2020 bis August 2022 umfassenden
Aufstellung geht für jeden einzelnen Monat hervor, welcher Betrag ursprünglich
als Zwischenverdienst abgerechnet wurde und wie hoch die neu errechneten
Zwischenverdienste bei den einzelnen Arbeitgebern sind. Aus der Aufstellung
geht jedoch nicht direkt hervor, welche konkreten Einzelbeträge korrigiert
wurden, da beim ursprünglichen Zwischenverdienst nur der Gesamtbetrag aller
drei Arbeitgeber angegeben ist. Dies muss mit den Unterlagen nachvollzogen
werden, was bedeutet, dass 96 Beträge (32 Monate von drei Arbeitgebern) anhand
der einzelnen Zwischenverdienstformulare und den Lohnjournalen zu überprüfen
sind. Auch ist nicht angegeben, auf welche Dokumente sich die Kasse konkret
bezieht, es fehlt ein Referenzhinweis auf Dokumentenart und Fundstelle in den
Akten für die Berechnung des ursprünglichen Betrags als auch die konkrete
Referenz für die neuen Beträge. Die Überprüfung der Beträge stellt daher einen
unverhältnismässigen Aufwand für das Gericht dar. Im Einspracheentscheid
erwähnte die Kasse zudem, dass eine Abweichung nur den D____ betreffe (Erw. 6),
in der Verfügung vom 17. Februar fehlt dieser Hinweis (AB 46 Erw. 3).
5.3.
Eine exemplarische Überprüfung der Aufstellung der Kasse (AB 55)
zeigt folgendes:
5.4.
Auf dem Kumulativjournal der B____ (AB 142) sind für die Monate
Februar bis April 2021 folgende Bruttolöhne und Ferienentschädigungen (Spalte
2-5) ausgewiesen; in diesen Monaten wurden keine Ferien bezogen, sodass in
diesem Zeitraum lediglich die Ferienentschädigung (FE) vom Bruttolohn
abzuziehen ist:
Monat
Bruttolohn
FE
Bruttolohn minus FE
Aufstellung ZV (AB 55)
Bruttolohn
minus FE ZV-Formular
Feb. 2021
Fr. 859.75
Fr. 80.50
Fr. 779.25
Fr. 834.60
Fr. 779.25 (AB 385)
März 2021
Fr. 970.05
Fr. 90.80
Fr. 879.25
Fr. 934.60
Fr. 879.25 (AB 367)
April 2021
Fr. 1'870.60
Fr. 175.15
Fr. 1'695.45
Fr. 1'750.80
Fr. 1'695.45 (AB 358)
5.5.
Die Neuberechnung der Ferienentschädigung der Kasse (AB 50) zeigt,
dass die Kasse die für die jeweiligen Monate im Kumulativjournal ausgewiesenen
Ferienbeträge vermerkt hat: Februar 2021: Fr. 80.50; März 2021: Fr. 90.82;
April 2021: Fr. 175.14. Die hier von der Kasse in die Neuberechnung
übernommene Ferienentschädigung stimmt sowohl mit dem Kumulativjournal als auch
mit dem vom B____ im Formular Zwischenverdienst angegebenen Zahlen überein. Es
fällt auf, dass der ermittelte Zwischenverdienst, das B____ betreffend, in der
neuen Aufstellung (AB 55) jeweils höher ausfällt. In der Lohnabrechnung per
Februar 2022 vom 2. März 2022 (AB 251) ist ersichtlich, dass der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ein Bonus von Fr. 615.60 ausbezahlt wurde.
Pro Monat ergibt dies einen Betrag von Fr. 51.30, was jeweils in etwa der
Differenz entspricht. Mit Rückforderungsverfügungen vom 9. August 2022 (AB 186)
hat die Kasse für das Jahr 2021 monatlich Beträge zwischen Fr. 23.85 und Fr.
47.95 zurückgefordert. Der Grund für diese Rückforderungsverfügungen kann den
Akten nicht entnommen werden ebenso wenig wie die genaue Berechnung des
geänderten Zwischenverdienstes. Es wird aber davon ausgegangen, dass die
Korrekturen mit der Auszahlung des Bonus für das Jahr 2021 zusammenhängen.
Damit erweisen sich diese Zahlen als weitgehend korrekt.
5.6.
Auf dem Kumulativjournal der C____ (AB 151) sind für die Monate
Februar bis April 2021 folgende Bruttolöhne und Ferienentschädigungen (Spalte
2-5) angeführt:
Monat
Bruttolohn
FE
Bruttolohn minus FE
Aufstellung ZV (AB 55)
Bruttolohn
minus FE ZV-Formular
Feb. 2021
Fr. 561.00
Fr. 52.10
Fr. 508.90
Fr. 705.50
Fr. 705.50 (AB 383)
März 2021
Fr. 777.75
Fr. 72.25
Fr. 705.50
Fr. 1'041.35
Fr. 1'041.35 (AB 371)
April 2021
Fr. 1'148.00
Fr. 106.65
Fr. 1'041.35
Fr. 769.45
Fr. 717.45 (AB 360)
5.7.
Bei dieser Arbeitgeberin zeigt sich, dass in den Monaten Februar und
März 2021 die Beträge in der neuen Aufstellung (AB 55) mit den Formularangaben
Zwischenverdienst übereinstimmen und die Beträge im Kumulativjournal jeweils
ein Monat später ausgewiesen sind. Dies ist nachvollziehbar, da Stundenlöhne
oftmals gesamthaft im Folgemonat ausgezahlt werden. Die Abweichung der Zahlen
im Monat April kann jedoch mangels näherer Angaben hierzu nicht nachvollzogen
werden. Den Akten lässt sich hierzu nichts entnehmen.
5.8.
In den Monaten Februar bis April 2021 sind in der neuen Aufstellung
(AB 55) beim D____ keine Einsätze erfasst.
Exemplarisch werden daher für eine Überprüfung der Angaben der
Arbeitseinsätze beim D____ die Monate Januar bis März 2022 überprüft. Hierfür
hat die Kasse die Lohnabrechnungen des D____ des Folgemonats (AB 115 und 117,
Spalten 2-5) herangezogen.
Monat
Bruttolohn
FE
Bruttolohn minus FE
Aufstellung ZV (AB 55)
Bruttolohn
minus FE ZV-Formular
Jan. 2022
Fr. 442.25
Fr. 39.25
Fr. 403.00
Fr. 403.00
Fr. 216.54 (AB 259)
Feb. 2022
Fr. 190.45
Fr. 16.90
Fr. 173.55
Fr. 173.55
Fr. 92.11 (AB 249)
März 2022
Fr. 122.85
(AB 119)
Fr. 10.90
Fr. 111.95
Fr. 111.95
Fr. 282.49 (AB 235)
5.9.
Die Überprüfung dieser Monate zeigt, dass sich die neue Aufstellung
(AB 55) an den jeweiligen monatlichen Lohnabrechnungen orientiert und die
Beträge anders ausfallen als jene, die in den Zwischenverdienstbescheinigungen
vom D____ angegeben wurden. Das D____ hat der Kasse im Zuge der Überprüfung
jedoch nicht nur die monatlichen Lohnabrechnungen vorgelegt, sondern auch die
monatliche «Lohnliste Dolmetscherdienste». Auf dieser ist jeweils das
Einsatzdatum und das Fakturadatum angegeben. Die Lohnabrechnung per 24. April
2022 (AB 119), deren Angaben die Kasse als Zwischenverdienst im März
angerechnet hat, weist eine Abrechnung über 2.5 Arbeitsstunden aus. Der
Vergleich mit der «Lohnliste Dolmetscherdienste» für den Monat März 2022 (AB
120) zeigt, dass es sich bei den 2.5 Arbeitsstunden um zwei Einsätze von
jeweils 1.25 Stunden handelt, wobei der eine Einsatz am 27. Januar 2022 und der
andere am 22. März 2022 stattfand. Damit beziehen sich die von der Kasse im
Monat März 2022 neu herangezogenen Zahlen gerade nicht nur auf den Monat März,
sondern auch auf den Monat Januar. Das gleiche Bild zeigt der Vergleich
zwischen der Lohnabrechnung per 24. März 2022 (AB 117), die wiederum Grundlage
für den Zwischenverdienst in der Aufstellung im Februar 2022 war. Die
Lohnabrechnung weist eine Stundenanzahl von 3.75 und 0.25 Stunden auf. Die
«Lohnliste Dolmetscherdienste» für den Monat Februar 2022 (AB 118) hält zwei
Einsätze von jeweils einer Stunde am 19. Januar 2022 fest, und am 15. Februar
2022 einen Einsatz von 1.75 und einen von 0.25 Stunden fest, wobei der Einsatz
von 0.25 Stunden mit einem höheren Stundenansatz entschädigt wird. Das
bedeutet, dass auch mit dieser Lohnabrechnung die Einsätze nicht im jeweiligen
Monat abgerechnet wurden.
5.10.
Ein Vergleich mit den Angaben in den Zwischenverdienst-Formularen
zeigt folgendes: In der «Bescheinigung über Zwischenverdienst» für den Monat
Januar 2022 (AB 259) stimmen die Einsätze (weitgehend) mit den in der
«Lohnliste Dolmetscherdienste» aufgeführten Einsatzdaten überein. Die Angaben
werden in folgender Tabelle gegenübergestellt:
Bescheinigung Zwischenverdienst
Januar 2022 ALD (AB 259)
Lohnlisten (LL) Dolmetscherdienst
Januar, Februar, März 2022 (AB 116, 118, 120)
Einsatzdatum
Stundenanzahl
LL Monat
Einsatzdatum
Stundenanzahl
17. Jan. 2022
1 h
Januar
17. Jan. 2022
1 h
19. Jan. 2022
2.5 h
Februar
19. Jan. 2022
2 h
27. Jan. 2022
1 h
März
27. Jan. 2022
1.25 h
Die Gegenüberstellung der Angaben für den Monat Januar 2022 in
der Bescheinigung Zwischenverdienst mit den Angaben in den Lohnlisten zeigt
lediglich eine Differenz von 0.25 Stunden auf. Dies würde für den Monat Januar 2022
eine Rückforderung von lediglich dem Lohn, der 0.25 Stunden entspricht,
bedeuten, nicht aber den von der Kasse ermittelten Betrag Fr. 166.70 (vgl. AB
55 S. 2).
Bescheinigung Zwischenverdienst
Februar 2022 ALD (AB 249)
Lohnlisten (LL) Dolmetscherdienst
Januar, Februar, März (AB 116, 118, 120)
Einsatzdatum
Stundenanzahl
LL Monat
Einsatzdatum
Stundenanzahl
15. Feb. 2022
1.875 h
Februar
15. Feb. 2022
1.75 h + 0.25 h
Auch die Gegenüberstellung des Monats Februar 2022 zeigt
lediglich eine Abweichung von 0.125 Stunden.
Bescheinigung Zwischenverdienst
März 2022 ALD (AB 235)
Lohnlisten (LL) Dolmetscherdienst
April und Juli (AB 122 und 126)
Einsatzdatum
Stundenanzahl
LL Monat
Einsatzdatum
Stundenanzahl
21. März 2022
1.5 h
Juli
21. März 2022
2.25 h
22. März 2022
1.25 h
23. März 2022
2 h
April
23. März 2022
1 + 1 h
31. März 2022
1 h
April
31. März 2022
1 h
Für den Einsatz am 22. März 2022 konnte keine Entsprechung in
den Lohnlisten gefunden werden. Die Abweichung erreicht im Monat März 2022
demzufolge das Ausmass von 0.5 h.
5.11.
Insgesamt zeigen die Gegenüberstellungen der
Zwischenverdienstbescheinigungen mit den Lohnlisten Dolmetscherdienste, dass
die Angaben in den Formularen Zwischenverdienst nur sehr geringfügig von den
tatsächlich geleisteten Stunden abweichen. Sie zeigen aber auch, dass die
Einsätze in unterschiedlichen Monaten abgerechnet wurden. So wurde
beispielsweise der Einsatz vom 21. März 2022 erst in der Lohnliste
Dolmetscherdienste Juli 2022 erfasst und damit erst im August 2022 ausbezahlt.
Die Kasse hat jedoch für die neue Aufstellung (AB 55) die einzelnen
Lohnabrechnungen herangezogen. So hat sie beispielsweise im Juli 2022 den mit
der Lohnabrechnung per 25. August 2022 (AB 125) ausbezahlten Lohn von Fr. 100.75
in der Aufstellung (AB 55) im Monat Juli 2022 beim D____ notiert, im Monat Juli
2022 war die Beschwerdeführerin in den Ferien und hat gemäss der Lohnliste vom
Juli 2022 (AB 126) und auch gemäss der nachfolgenden Lohnlisten (AB 128, 130,
136 und 138) jedoch keinen Einsatz im Juli geleistet, sondern der erfasste
Einsatz betrifft den Monat März 2022. Da der D____ die Einsätze oftmals um
einiges später abgerechnet und ausbezahlt hat, könnte dies im Übrigen auch die
Abweichungen im IK-Auszug erklären.
5.12.
Die Kasse beruft sich zwar auf das Entstehungsprinzip, hat es aber
falsch angewandt. Damit verletzt die Kasse nun aber den Grundsatz, dass das
Einkommen aus Zwischenverdienst in jener Kontrollperiode angerechnet wird, in
welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip) und es
unerheblich ist, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Forderung
realisiert (siehe oben Erw. 3.7). Demzufolge sind auch die neu berechneten
Ferienbezüge (AB 50) nicht korrekt.
5.13.
Eine Neuberechnung rechtfertigt sich nicht, da die Abweichungen sehr
gering sind und eine Neuberechnung vorliegend einen unverhältnismässigen
Aufwand verursachen würde. Ohnehin ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin
jedenfalls gutgläubig ist – sie hat alles jeweils korrekt angegeben – und auch
eine grosse Härte vorliegen würde, da die Beschwerdeführerin in der
Zwischenzeit einen schweren Unfall erlitten hat (vgl. AB 29 ff.) und ein
Erlassgesuch nach Art. 25 Abs. 1 ATSG damit voraussichtlich positiv ausfallen
würde. Damit wird auch das Feststellungsbegehren, das ohnehin subsidiärer Natur
ist (vgl. hierzu BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar
2025, 9C_272/2024, E. 2.4) hinfällig.
5.14.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kasse den
Rückforderungsbetrag nicht nachweisen konnte.
6.
6.1.
Demzufolge wird die Beschwerde gutgeheissen und der Einspracheent-scheid
vom 16. Dezember 2024 aufgehoben.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die durch das Gericht
festgesetzt wird (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht
im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppelten
Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr.
3’750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 14. August 2025 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: