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Entscheid

AL.2025.3

Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung

10. Juni 2025Deutsch16 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Juni 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz),

Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.3

Einspracheentscheid

vom 15. Januar 2025

Einstellung in der

Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer trat per 1. Oktober 2024

eine Stelle als [...] bei der C____ AG an (Arbeitsvertrag,

Beschwerdeantwort-beilage/AB 2). Diese Stelle kündigte die Arbeitgeberin drei

Wochen später noch während der Probezeit am 24. Oktober 2024 unter Einhaltung

der siebentägigen Kündigungsfrist auf den 1. November 2024 (Kündigung, AB 3).

Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet hatte, holte diese bei der

Arbeitgeberin eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein. Diese hielt fest, die

Kündigung sei während der Probezeit aufgrund mangelnder Motivation erfolgt (AB

8, S. 1). Ausserdem vermerkte sie, es seien vertragliche Pflichten verletzt

Erwägungen

worden und es habe zwar eine Möglichkeit für einen anderen Arbeitseinsatz

bestanden, dafür habe aber kein Interesse vorgelegen (a.a.O., S. 1). Auf die

Frage, ob die Entlassung ausschliesslich auf Selbstverschulden zurückzuführen

sei, gab die Arbeitgeberin an, es habe kein Interesse am Aufgabengebiet

bestanden und das Austrittsgespräch sei nicht wahrgenommen worden (a.a.O., S.

2).

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse holte ebenfalls eine Stellungnahme

des Beschwerdeführers ein. Dieser gab an, die Stelle habe nicht zu ihm gepasst

(AB 9, S. 2).

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 sanktionierte die Öffentliche

Arbeitslosen-kasse Basel-Stadt den Beschwerdeführer mit 26 Einstelltagen (vgl.

AB 5). Zur Be-gründung führte sie aus, er habe mindestens eventualvorsätzlich

seine Kündigung sowie die eintretende Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Eine

Unzumutbarkeit der Arbeit lasse sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht

Dispositiv

erkennen. Aus diesen Gründen müsse von einer selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit ausgegangen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung

vorgenommen werden (a.a.O.).

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer

Einsprache (AB 6). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025

abgewiesen (AB 7).

II.

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025 werden sinngemäss folgende

Rechtsbegeh-ren gestellt:

1. Die Verfügung sei aufzuheben.

2. Eventualiter seien die verfügten Einstelltage zu

reduzieren.

Mit Eingabe vom 20. März 2025 wird die Beschwerdebegründung

nachgereicht. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben

von D____ vom [...] ein (Gerichtsakte 7).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25.

April 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verzichtet mit Eingabe vom 8. Mai 2025 auf

eine eingehende Replik.

III.

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt

hat, findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt am 10. Juni 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Okto­ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR

830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. des Gesetzes vom 9.

Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über

das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche

Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes

vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2.

Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch

die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1.

Mit der durch Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 (AB 7)

geschützten Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 26 Tage in seiner

Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 5). Der Beschwerdeführer ist damit nicht

einverstanden und bringt verschiedene Einwände vor (vgl. die

Beschwerdebegründung).

2.2.

Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Leistungseinstellung mit

Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1.

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare

unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie

dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die

Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die

Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die

versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.

3.2.

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der

Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden

arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im

Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der

Schadenminderungspflicht. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor,

wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung

arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des

Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) oder wenn der

Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine

andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der

ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b

AVIV).

3.3.

Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt

dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit

nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den

persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der

versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht

übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden

Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte

Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der

Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine

Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der

versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr

grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum

Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die

Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist

im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen

Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz

gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in

Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich

wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert.

Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am

Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der

Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe

der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234

E. 4b/aa S. 238; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2014, 8C_629/2014,

E. 2.2. und vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 2.2).

3.4.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu

verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden (Kreisschreiben des

Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung

[AVIG-Praxis ALE] D26,

www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).

Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person

und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl.

BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 239 mit Hinweis). Sie können allenfalls im Rahmen der

Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (Urteil des Bundesgerichts vom

7. August 2018, 8C_107/2018, E. 3.).

3.5.

Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist nach

Art. 16 Abs. 2 AVIG eine Arbeit, die: a. den berufs- und ortsüblichen,

insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht

entspricht; b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige

Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; c. dem Alter, den persönlichen

Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen

ist; d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich

erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e. in

einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven

Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f. einen Arbeitsweg von mehr

als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher

für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist

oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine

Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten

erfüllen kann; g. eine ständige Abrufbereitschaft des Arbeitnehmers über den

Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h. in einem Betrieb

auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat. Neu- oder

Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen;

oder i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent

des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte

Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der

tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in

Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger

als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

3.6.

Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die

Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen

eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen

überzeugt sind.

3.7.

Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern

das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines

bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und

die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie

von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der

verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials

besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.2. und 8C_794/2016 vom

28. April 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis).

4.

4.1.

4.1.1. In der Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde zur Begründung

der 26 Einstelltage ausgeführt, die Arbeitgeberin habe angegeben, der

Beschwerdeführer habe kein Interesse gezeigt und es habe ihm an Motivation

gemangelt (AB 5). Zwar habe die Möglichkeit für einen anderen Arbeitseinsatz

bestanden, doch daran habe er ebenfalls kein Interesse gehabt. Schliesslich habe

der Beschwerdeführer auch das Austrittsgespräch nicht wahrgenommen. In seiner

Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Stelle nicht zu ihm

gepasst hätte, was die Vorwürfe seiner Arbeitgeberin glaubhaft erscheinen lasse

(a.a.O.). Es hätte dem Beschwerdeführer bewusst sei müssen, dass seine

Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auflösen könnte, wenn er Desinteresse und

keine Motivation für die Arbeit zeigen würde. Deshalb habe er mindestens

eventualvorsätzlich gehandelt und seine Kündigung sowie die eintretende

Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Eine Unzumutbarkeit der Arbeit lasse sich

aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennen. Aus diesen Gründen müsse von

einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen und eine Einstellung in

der Anspruchsberechtigung vorgenommen werden (a.a.O.).

4.1.2. Im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 wird ausgeführt, dass

sowohl die angetretene Stelle als auch die (alternativ) angebotene Stelle in [...]

für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wären (Einspracheentscheid, Rz. 12).

Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung

gehabt, welche er durch sein Verhalten vereitelt habe. Unter diesen Umständen

sei der Beschwerdeführer selbstverschuldet arbeitslos geworden, weshalb an der

Sanktion festhalten werde. Die Höhe der Sanktion von 26 Tagen sei

verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe eine unbefristete Stelle angetreten

und wäre in der Folge auf die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung gar

nicht angewiesen gewesen (a.a.O.).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Stelle

nicht zu ihm gepasst habe (Beschwerdebegründung, Ziff. II). Zur Begründung

führt er aus, er habe sich mit dem Chef nicht verstanden, es sei keine

Einarbeitung erfolgt und bereits zwei Wochen nach Stellenantritt sei er zum

Stellvertreter ernannt worden, was seine Kompetenzen überschritten habe. Zudem

sei er als [...] eingestellt worden, habe aber effektiv überwiegend

Reinigungsaufgaben übernehmen müssen, was nicht zum Stellenbeschrieb gepasst

habe. Er sei in zu vielen (insgesamt 8) [...] eingeteilt gewesen und habe auf

Missstände aufmerksam gemacht, was ihm negativ angelastet worden sei (a.a.O.).

4.2.2. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass die

ihm alternativ angebotene Stelle unzumutbar gewesen sei (Beschwerdebegründung,

Ziff. III), da die Stelle nicht in [...], sondern in [...] gewesen wäre.

Ebenfalls unzumutbar sei gewesen, dass der Beschwerdeführer nachts und mit

einem um 20% reduzierten Pensum hätte arbeiten müssen. Bislang habe er immer

tagsüber gearbeitet (a.a.O.). Eine solche Stelle wäre von der Annahmepflicht

gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ausgenommen gewesen (a.a.O.).

4.2.3. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er das Austrittsgespräch nicht

wahrgenommen hat (Beschwerdebegründung, Ziff. IV). Er hätte zwar Interesse

gehabt, dieses dann aber verloren, nachdem die Chefin das Gespräch mehrfach

verschoben habe (a.a.O.).

4.2.4. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass

er nicht der einzige Arbeitnehmer der C____ AG sei, der wegen prekären

Arbeitsbedingungen, falschen Anstellungsbedingungen oder wegen Missständen bei

der Durchführung des kantonalen Leistungsauftrages den Arbeitsvertrag gekündet

habe (Beschwerdebegründung, Ziff. V). Die Arbeitsbedingungen bei der C____ AG seien

schon Mitte 2024 bis zum «[...]» des Schweizer Radio und Fernsehens SRF

gedrungen (a.a.O.). Gemäss den Recherchen des «[...]»-Redaktors D____ würden Angestellte

bei der C____ AG unter prekären Arbeitsbedingungen leiden und es herrsche ein

Klima der Angst und des Misstrauens. D____ sei im Rahmen eines informellen

Gesprächs bereit, über seine Recherchearbeit Auskunft zu geben und stehe als

Zeuge zur Verfügung (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer

der Ansicht, dass kein (eventual-)vorsätzliches Herbeiführen der Entlassung

festzustellen sei (Beschwerdebegründung, Ziff. VI).

4.3.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die

angetretene Stelle nicht zugesagt hat und dieser deshalb für die Stelle keine

Motivation hatte (vgl. Beschwerdebegründung, Ziff. II). Die Arbeitgeberin gab

in der Stellungnahme auf die Frage, ob arbeitsvertragliche Pflichten verletzt

worden seien, zuerst «Ja» und dann «Nein» an, wobei jedoch die unter Begründung

angegeben Gründe («Kein Interesse am Aufgabengebiet, Austrittsgespräch wurde

nicht wahrgenommen») eine Verletzung arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen

(AB 8, S. 2). Des Weiteren ist unbestritten, dass ihm eine alternative Stelle

angeboten worden ist, welche er ausgeschlagen hat, da sie ebenfalls nicht

seinen Vorstellungen entsprach. Im Übrigen ergibt sich aus den

übereinstimmenden Ausführungen der Parteien, dass die Arbeitgeberin die Stelle

innerhalb eines Monats (noch während der Probezeit) kündigte und der

Beschwerdeführer das Austrittsgespräch nicht wahrgenommen hat, weil er hieran

das Interesse verloren hatte (Beschwerdebegründung, Ziff. IV).

4.4.

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Schreiben

von D____ vom «[...]» (Gerichtsakte 7) ableiten, ist dieses doch nicht sehr

aussagekräftig und ohne entsprechenden Kontext. Darüber hinaus ergibt eine

Internetrecherche zur Firma C____ AG, dass der Kanton [...] in verschiedensten

Bereichen mit diesem Unternehmen eine Zusammenarbeit pflegt, was nicht auf eine

besonders schlechte Organisation oder Reputation schliessen lässt. Für diese

Ansicht spricht weiter, dass die Firma C____ AG auf der Internetbewertungsplattform

kununu durchschnittliche Bewertungen aufweist und sich durchaus differenzierte

Einträge finden (vgl. [...], zuletzt besucht am 8. August 2025).

4.5.

Bei allem Verständnis für die Vorbringen des Beschwerdeführers ist

die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des oben ausgeführten

Geschehensablaufs als selbstverschuldet anzusehen. Bei einer Gesamtwürdigung

der Umstände wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen zumindest die Probezeit

durchhalten, um in den Genuss einer längeren Kündigungsfrist zu kommen und

gleichzeitig nach einer anderen, seinen Fähigkeiten und Neigungen besser

entsprechenden, Stelle zu suchen. Indem sich der Beschwerdeführer dazu

entschied, offen sein Desinteresse nicht nur an der angetretenen, sondern auch

an der alternativ angebotenen Stelle kund zu tun, hat er die Kündigung während

der Probezeit und die daraufhin eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest

eventualvorsätzlich in Kauf genommen, wie bereits im Einspracheentscheid

korrekt festgestellt wurde.

4.6.

4.6.1. Damit bleibt die Höhe der Einstelltage zu prüfen.

4.6.2. In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus,

sie berücksichtige bei der Bemessung der Höhe der Einstellung zu Gunsten des

Beschwerdeführers, dass es sich in vorliegendem Fall um eine Kündigung während

der Probezeit handle, weshalb er für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung

eingestellt werde (AB 5).

4.6.3. Der Beschwerdeführer dagegen erachtet die Höhe der Sanktion als

unverhältnismässig im Vergleich zur Dauer der Anstellung (Beschwerdebegründung,

Ziff. I).

4.7.

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des

Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis

15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei

schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im

Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen

(AVIG-Praxis ALE D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb

der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem

Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das

Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller

wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven

Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht

greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen

ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse,

solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.

4.8.

Grundsätzlich liegt ein mittelschweres Verschulden vor, wenn die

Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch den Arbeitgeber

mittels Kündigung aufgrund eines Verstosses der versicherten Person gegen ihre

arbeitsvertraglichen Pflichten erfolgt (AVIG-Praxis ALE D75/1.H1). Ein

mittelschweres Verschulden wird mit 16 bis 30 Einstelltagen sanktioniert (Art.

45 Abs. 3 AVIV).

4.9.

Dem Beschwerdeführer wurde die angetretene Stelle bereits nach drei

Wochen während der Probezeit am 24. Oktober 2024 durch die Arbeitgeberin unter

Einhaltung der siebentägigen Kündigungsfrist auf den 1. November 2024 gekündigt

(Kündigung, AB 3). Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten liegt vor (vgl.

Erwägung 4.3 vorstehend). Dementsprechend besteht ein mittelschweres

Verschulden, welches mit 16 bis 30 Einstelltagen zu sanktionieren ist. Die

gewählte Sanktionshöhe von 26 Tagen bewegt sich in diesem Rahmen, welchen die

Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers sogar unterschritten hat, sodass

kein Anlass besteht in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und

der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr. K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: