AL.2025.3
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung
10. Juni 2025Deutsch16 min
I.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Juni 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz),
Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse
Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für
Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.3
Einspracheentscheid
vom 15. Januar 2025
Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt; Beschwerdeabweisung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer trat per 1. Oktober 2024
eine Stelle als [...] bei der C____ AG an (Arbeitsvertrag,
Beschwerdeantwort-beilage/AB 2). Diese Stelle kündigte die Arbeitgeberin drei
Wochen später noch während der Probezeit am 24. Oktober 2024 unter Einhaltung
der siebentägigen Kündigungsfrist auf den 1. November 2024 (Kündigung, AB 3).
Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet hatte, holte diese bei der
Arbeitgeberin eine Stellungnahme zum Kündigungsgrund ein. Diese hielt fest, die
Kündigung sei während der Probezeit aufgrund mangelnder Motivation erfolgt (AB
8, S. 1). Ausserdem vermerkte sie, es seien vertragliche Pflichten verletzt
Erwägungen
worden und es habe zwar eine Möglichkeit für einen anderen Arbeitseinsatz
bestanden, dafür habe aber kein Interesse vorgelegen (a.a.O., S. 1). Auf die
Frage, ob die Entlassung ausschliesslich auf Selbstverschulden zurückzuführen
sei, gab die Arbeitgeberin an, es habe kein Interesse am Aufgabengebiet
bestanden und das Austrittsgespräch sei nicht wahrgenommen worden (a.a.O., S.
2).
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse holte ebenfalls eine Stellungnahme
des Beschwerdeführers ein. Dieser gab an, die Stelle habe nicht zu ihm gepasst
(AB 9, S. 2).
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 sanktionierte die Öffentliche
Arbeitslosen-kasse Basel-Stadt den Beschwerdeführer mit 26 Einstelltagen (vgl.
AB 5). Zur Be-gründung führte sie aus, er habe mindestens eventualvorsätzlich
seine Kündigung sowie die eintretende Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Eine
Unzumutbarkeit der Arbeit lasse sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht
Dispositiv
erkennen. Aus diesen Gründen müsse von einer selbstverschuldeten
Arbeitslosigkeit ausgegangen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung
vorgenommen werden (a.a.O.).
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer
Einsprache (AB 6). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025
abgewiesen (AB 7).
II.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2025 werden sinngemäss folgende
Rechtsbegeh-ren gestellt:
1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Eventualiter seien die verfügten Einstelltage zu
reduzieren.
Mit Eingabe vom 20. März 2025 wird die Beschwerdebegründung
nachgereicht. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer ein undatiertes Schreiben
von D____ vom [...] ein (Gerichtsakte 7).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25.
April 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer verzichtet mit Eingabe vom 8. Mai 2025 auf
eine eingehende Replik.
III.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt am 10. Juni 2025 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR
830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. des Gesetzes vom 9.
Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über
das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche
Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach
Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit der durch Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 (AB 7)
geschützten Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 26 Tage in seiner
Anspruchsberechtigung eingestellt (AB 5). Der Beschwerdeführer ist damit nicht
einverstanden und bringt verschiedene Einwände vor (vgl. die
Beschwerdebegründung).
2.2.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Leistungseinstellung mit
Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare
unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie
dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die
Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die
Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die
versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.
3.2.
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der
Schadenminderungspflicht. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt vor,
wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung
arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des
Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) oder wenn der
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er eine
andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der
ursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b
AVIV).
3.3.
Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt
dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit
nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den
persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der
versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht
übernimmt. Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) folgend muss eine versicherte
Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der
Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach
Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip somit seine
Grenzen am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die der
versicherten Person nicht zur Annahme zugemutet werden kann, kann ihr
grundsätzlich auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. Die Zumutbarkeit zum
Verbleiben an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die
Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist
im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz
gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in
Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich
wird nur das freiwillige Aufgeben der Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert.
Wird die versicherte Person vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am
Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt oder vermag sie für das Verlassen der
Stelle legitime Gründe zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe
der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234
E. 4b/aa S. 238; Urteile des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2014, 8C_629/2014,
E. 2.2. und vom 10. Mai 2013, 8C_1021/2012, E. 2.2).
3.4.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu
verbleiben, ist ein strenger Massstab anzuwenden (Kreisschreiben des
Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] über Arbeitslosenentschädigung
[AVIG-Praxis ALE] D26,
www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/kreisschreiben---avig-praxis.html).
Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person
und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten begründen noch keine Unzumutbarkeit (vgl.
BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 239 mit Hinweis). Sie können allenfalls im Rahmen der
Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (Urteil des Bundesgerichts vom
7. August 2018, 8C_107/2018, E. 3.).
3.5.
Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist nach
Art. 16 Abs. 2 AVIG eine Arbeit, die: a. den berufs- und ortsüblichen,
insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht
entspricht; b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige
Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt; c. dem Alter, den persönlichen
Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen
ist; d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich
erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht; e. in
einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven
Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird; f. einen Arbeitsweg von mehr
als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher
für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist
oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine
Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten
erfüllen kann; g. eine ständige Abrufbereitschaft des Arbeitnehmers über den
Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert; h. in einem Betrieb
auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat. Neu- oder
Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen;
oder i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent
des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte
Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der
tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in
Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger
als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3.6.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die
Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen
eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen
überzeugt sind.
3.7.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und
die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.2. und 8C_794/2016 vom
28. April 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis).
4.
4.1.
4.1.1. In der Verfügung vom 16. Dezember 2024 wurde zur Begründung
der 26 Einstelltage ausgeführt, die Arbeitgeberin habe angegeben, der
Beschwerdeführer habe kein Interesse gezeigt und es habe ihm an Motivation
gemangelt (AB 5). Zwar habe die Möglichkeit für einen anderen Arbeitseinsatz
bestanden, doch daran habe er ebenfalls kein Interesse gehabt. Schliesslich habe
der Beschwerdeführer auch das Austrittsgespräch nicht wahrgenommen. In seiner
Stellungnahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Stelle nicht zu ihm
gepasst hätte, was die Vorwürfe seiner Arbeitgeberin glaubhaft erscheinen lasse
(a.a.O.). Es hätte dem Beschwerdeführer bewusst sei müssen, dass seine
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auflösen könnte, wenn er Desinteresse und
keine Motivation für die Arbeit zeigen würde. Deshalb habe er mindestens
eventualvorsätzlich gehandelt und seine Kündigung sowie die eintretende
Arbeitslosigkeit in Kauf genommen. Eine Unzumutbarkeit der Arbeit lasse sich
aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennen. Aus diesen Gründen müsse von
einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen und eine Einstellung in
der Anspruchsberechtigung vorgenommen werden (a.a.O.).
4.1.2. Im Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 wird ausgeführt, dass
sowohl die angetretene Stelle als auch die (alternativ) angebotene Stelle in [...]
für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen wären (Einspracheentscheid, Rz. 12).
Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung
gehabt, welche er durch sein Verhalten vereitelt habe. Unter diesen Umständen
sei der Beschwerdeführer selbstverschuldet arbeitslos geworden, weshalb an der
Sanktion festhalten werde. Die Höhe der Sanktion von 26 Tagen sei
verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe eine unbefristete Stelle angetreten
und wäre in der Folge auf die Unterstützung der Arbeitslosenversicherung gar
nicht angewiesen gewesen (a.a.O.).
4.2.
4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Stelle
nicht zu ihm gepasst habe (Beschwerdebegründung, Ziff. II). Zur Begründung
führt er aus, er habe sich mit dem Chef nicht verstanden, es sei keine
Einarbeitung erfolgt und bereits zwei Wochen nach Stellenantritt sei er zum
Stellvertreter ernannt worden, was seine Kompetenzen überschritten habe. Zudem
sei er als [...] eingestellt worden, habe aber effektiv überwiegend
Reinigungsaufgaben übernehmen müssen, was nicht zum Stellenbeschrieb gepasst
habe. Er sei in zu vielen (insgesamt 8) [...] eingeteilt gewesen und habe auf
Missstände aufmerksam gemacht, was ihm negativ angelastet worden sei (a.a.O.).
4.2.2. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass die
ihm alternativ angebotene Stelle unzumutbar gewesen sei (Beschwerdebegründung,
Ziff. III), da die Stelle nicht in [...], sondern in [...] gewesen wäre.
Ebenfalls unzumutbar sei gewesen, dass der Beschwerdeführer nachts und mit
einem um 20% reduzierten Pensum hätte arbeiten müssen. Bislang habe er immer
tagsüber gearbeitet (a.a.O.). Eine solche Stelle wäre von der Annahmepflicht
gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG ausgenommen gewesen (a.a.O.).
4.2.3. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er das Austrittsgespräch nicht
wahrgenommen hat (Beschwerdebegründung, Ziff. IV). Er hätte zwar Interesse
gehabt, dieses dann aber verloren, nachdem die Chefin das Gespräch mehrfach
verschoben habe (a.a.O.).
4.2.4. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass
er nicht der einzige Arbeitnehmer der C____ AG sei, der wegen prekären
Arbeitsbedingungen, falschen Anstellungsbedingungen oder wegen Missständen bei
der Durchführung des kantonalen Leistungsauftrages den Arbeitsvertrag gekündet
habe (Beschwerdebegründung, Ziff. V). Die Arbeitsbedingungen bei der C____ AG seien
schon Mitte 2024 bis zum «[...]» des Schweizer Radio und Fernsehens SRF
gedrungen (a.a.O.). Gemäss den Recherchen des «[...]»-Redaktors D____ würden Angestellte
bei der C____ AG unter prekären Arbeitsbedingungen leiden und es herrsche ein
Klima der Angst und des Misstrauens. D____ sei im Rahmen eines informellen
Gesprächs bereit, über seine Recherchearbeit Auskunft zu geben und stehe als
Zeuge zur Verfügung (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer
der Ansicht, dass kein (eventual-)vorsätzliches Herbeiführen der Entlassung
festzustellen sei (Beschwerdebegründung, Ziff. VI).
4.3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die
angetretene Stelle nicht zugesagt hat und dieser deshalb für die Stelle keine
Motivation hatte (vgl. Beschwerdebegründung, Ziff. II). Die Arbeitgeberin gab
in der Stellungnahme auf die Frage, ob arbeitsvertragliche Pflichten verletzt
worden seien, zuerst «Ja» und dann «Nein» an, wobei jedoch die unter Begründung
angegeben Gründe («Kein Interesse am Aufgabengebiet, Austrittsgespräch wurde
nicht wahrgenommen») eine Verletzung arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen
(AB 8, S. 2). Des Weiteren ist unbestritten, dass ihm eine alternative Stelle
angeboten worden ist, welche er ausgeschlagen hat, da sie ebenfalls nicht
seinen Vorstellungen entsprach. Im Übrigen ergibt sich aus den
übereinstimmenden Ausführungen der Parteien, dass die Arbeitgeberin die Stelle
innerhalb eines Monats (noch während der Probezeit) kündigte und der
Beschwerdeführer das Austrittsgespräch nicht wahrgenommen hat, weil er hieran
das Interesse verloren hatte (Beschwerdebegründung, Ziff. IV).
4.4.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem Schreiben
von D____ vom «[...]» (Gerichtsakte 7) ableiten, ist dieses doch nicht sehr
aussagekräftig und ohne entsprechenden Kontext. Darüber hinaus ergibt eine
Internetrecherche zur Firma C____ AG, dass der Kanton [...] in verschiedensten
Bereichen mit diesem Unternehmen eine Zusammenarbeit pflegt, was nicht auf eine
besonders schlechte Organisation oder Reputation schliessen lässt. Für diese
Ansicht spricht weiter, dass die Firma C____ AG auf der Internetbewertungsplattform
kununu durchschnittliche Bewertungen aufweist und sich durchaus differenzierte
Einträge finden (vgl. [...], zuletzt besucht am 8. August 2025).
4.5.
Bei allem Verständnis für die Vorbringen des Beschwerdeführers ist
die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des oben ausgeführten
Geschehensablaufs als selbstverschuldet anzusehen. Bei einer Gesamtwürdigung
der Umstände wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen zumindest die Probezeit
durchhalten, um in den Genuss einer längeren Kündigungsfrist zu kommen und
gleichzeitig nach einer anderen, seinen Fähigkeiten und Neigungen besser
entsprechenden, Stelle zu suchen. Indem sich der Beschwerdeführer dazu
entschied, offen sein Desinteresse nicht nur an der angetretenen, sondern auch
an der alternativ angebotenen Stelle kund zu tun, hat er die Kündigung während
der Probezeit und die daraufhin eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest
eventualvorsätzlich in Kauf genommen, wie bereits im Einspracheentscheid
korrekt festgestellt wurde.
4.6.
4.6.1. Damit bleibt die Höhe der Einstelltage zu prüfen.
4.6.2. In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus,
sie berücksichtige bei der Bemessung der Höhe der Einstellung zu Gunsten des
Beschwerdeführers, dass es sich in vorliegendem Fall um eine Kündigung während
der Probezeit handle, weshalb er für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung
eingestellt werde (AB 5).
4.6.3. Der Beschwerdeführer dagegen erachtet die Höhe der Sanktion als
unverhältnismässig im Vergleich zur Dauer der Anstellung (Beschwerdebegründung,
Ziff. I).
4.7.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des
Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis
15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei
schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gestützt darauf hat das SECO im
Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung ein Einstellraster erlassen
(AVIG-Praxis ALE D72 ff.). Dieses ist für die Verwaltung massgebend. Innerhalb
der Verschuldensstufen entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem
Ermessen. Für die Festsetzung der Einstellungsdauer massgebend ist das
Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller
wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven
Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis). Das Gericht
greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen
ein. Es setzt sein Ermessen nicht anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse,
solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat.
4.8.
Grundsätzlich liegt ein mittelschweres Verschulden vor, wenn die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit durch den Arbeitgeber
mittels Kündigung aufgrund eines Verstosses der versicherten Person gegen ihre
arbeitsvertraglichen Pflichten erfolgt (AVIG-Praxis ALE D75/1.H1). Ein
mittelschweres Verschulden wird mit 16 bis 30 Einstelltagen sanktioniert (Art.
45 Abs. 3 AVIV).
4.9.
Dem Beschwerdeführer wurde die angetretene Stelle bereits nach drei
Wochen während der Probezeit am 24. Oktober 2024 durch die Arbeitgeberin unter
Einhaltung der siebentägigen Kündigungsfrist auf den 1. November 2024 gekündigt
(Kündigung, AB 3). Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten liegt vor (vgl.
Erwägung 4.3 vorstehend). Dementsprechend besteht ein mittelschweres
Verschulden, welches mit 16 bis 30 Einstelltagen zu sanktionieren ist. Die
gewählte Sanktionshöhe von 26 Tagen bewegt sich in diesem Rahmen, welchen die
Beschwerdegegnerin zu Gunsten des Beschwerdeführers sogar unterschritten hat, sodass
kein Anlass besteht in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und
der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2025 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– seco
Versandt am: