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Entscheid

AL.2025.4

Erfüllung der Beitragszeit

22. Mai 2025Deutsch8 min

C____ GmbH in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung als Eisenleger (vgl. Arbeitgeberbescheinigung,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22.

Mai 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer

(Vorsitz), Dr. W. Rühl , P. Kaderli

und

Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.4

Einspracheentscheid vom 20.

Januar 2025

Erfüllung der Beitragszeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der Beschwerdeführer arbeitete im

Zeitraum vom 2. April 2024 bis am 30. November 2024 bei der B____ AG in einer

befristeten Vollzeitbeschäftigung als Bauarbeiter (vgl. Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung, Antwortbeilage [AB] 5, S. 3 und

Lohnkontoblatt, AB 10). Zudem arbeitete der

Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis am 30. September 2023 bei der

C____ GmbH in einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung als Eisenleger (vgl. Arbeitgeberbescheinigung,

Antwortbeilage [AB] 11 und Arbeitsvertrag, AB 12 sowie AB 13). Im April

2024 (vgl. Nachtrag April 2024, AB 14, S. 4 und Arbeitsbestätigung vom 29.

Januar 2025, AB 16) und im August 2024 (vgl. Lohnabrechnung August 2024 vom 4.

September 2024, AB 14, S. 5 und AB 2) arbeitete der Beschwerdeführer erneut für

die C____ GmbH.

b) Der Beschwerdeführer meldete sich per

2. Dezember 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt zum Bezug

von Arbeitslosenentschädigung an (vgl. AB 4, 5 und 6).

c) Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 19. Dezember

2024 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 ab

(AB 1). Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der

Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erreicht habe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 Einsprache (vgl. AB 2), welche von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 20. Januar 2025 abgewiesen wurde (vgl. AB

3).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird

die Bejahung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

20.

Februar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.

Am 22. Mai 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

vom 3. Juni 2015 (GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit

Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.

August 1983 (AVIV, SR 837.02).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, dass er mit der Entscheidung hinsichtlich seines

Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nicht einverstanden sei. Einige Tage seien

bei der Ermittlung der Beitragsdauer nicht berücksichtigt worden. Im April

2024, in den Kalenderwochen 15 bis 17, habe er an den Samstagen bei der Firma C____

GmbH gearbeitet. Diese Tage seien daher zur Beitragszeit hinzuzurechnen (vgl.

Beschwerde).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält

dagegen, dass die Beitragszeit nicht erfüllt worden sei (vgl.

Beschwerdeantwort, Rz. 5 ff.).

2.3

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung bzw. den

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers infolge der

Nichterfüllung der Beitragszeit zu Recht mit Verfügung vom 19. Dezember 2024,

bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025, ablehnte.

3.

3.1

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG

hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat

oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten,

sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9

Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten

Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2

AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag

(Art. 9 Abs. 3 AVIG).

3.2

Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG

erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist

(Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige

Beschäftigung ausgeübt hat (zur beitragspflichtigen Beschäftigung vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Voraussetzung für den

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit

ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung

während der geforderten Mindestbeitragsdauer (vgl. BGE 131 V 444, 453 E. 3.3).

3.3

Gemäss Art.

11.

AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte

Person beitragspflichtig ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 AVIV); Beitragszeiten, die

nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30

Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV).

3.4

Beruhen die

Einsätze beim gleichen Arbeitgeber jeweils auf verschiedenen, voneinander

unabhängigen Arbeitsverträgen (z. B. Einsatzverträge von

Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenständige

Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfällige

Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn

und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (vgl. seco,

AVIG-Praxis ALE [nachfolgend AVIG-Praxis ALE], Rz. B150b; abrufbar unter

www.arbeit.swiss; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 144 V 195,

198.

E. 4.2). Arbeitete die versicherte Person für verschiedene

Arbeitgeber, kann nur die tatsächliche Dauer des jeweiligen Einsatzes an die

Beitragszeit angerechnet werden. Beitragszeiten, die sich zeitlich

überschneiden, werden nur einmal berücksichtigt (AVIG-Praxis ALE, Rz. B150c),

mit anderen Worten findet bei sich zeitlich überschneidenden Beitragszeiten

keine Kumulation statt.

3.5

Eine

Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage fällt auch dann

nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird

(vgl. BGE 122 V 256).

4.

4.1

Es ist unbestritten, dass sich

die vorliegend streitgegenständliche Frage nach der Erfüllung der Beitragszeit

(vgl. E. 2.3. hiervor) auf die hier beitragsmassgebende Rahmenfrist vom 2.

Dezember 2022 bis am 1. Dezember 2024 bezieht (vgl. vgl.

AB 4, 5 und 6; vgl. E. 3.1. hiervor).

4.2

Es ist weiter unbestritten und

in den Akten dokumentiert (vgl. AB 8-17), dass der Beschwerdeführer im Zeitraum

vom 2. April 2024 bis am 30. November 2024 befristet und Vollzeit als

Bauarbeiter bei der B____ AG und im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis am 30.

September 2023 unbefristet und Vollzeit als Eisenleger bei der C____ GmbH tätig

gewesen ist. Im April 2024 und August 2024 war der Beschwerdeführer zusätzlich

Dispositiv

für die C____ GmbH tätig. Er arbeitete demnach im Zeitraum April 2024 und

August 2024 sowohl für die B____ AG als auch für die C____ GmbH.

4.3.

4.3.1. Strittig bleibt die gestützt auf

diese Aktenlage ermittelte Beitragszeit von 11.980 Monaten, ohne dass die

Beschwerdegegnerin dabei die im April 2024 und August 2024 geleisteten

Arbeitstage bei der C____ GmbH berücksichtigte (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 10

f.; vgl. Einspracheentscheid, Rz. 7 f.).

4.3.2. Die Beschwerdegegnerin ermittelte für

die Anstellung bei der B____ AG vom 2. April 2024 bis am 30. November 2024 eine

Beitragszeit von 7.980 Monaten; für die Anstellung bei der C____ GmbH vom 1.

Juni 2023 bis am 30. September 2023 ermittelte sie eine Beitragszeit von 4.000

Monaten. Folglich anerkannte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von

11.980 Monaten (vgl. E. 3.3. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer moniert,

dass die Beschwerdegegnerin die zusätzlichen Arbeitstage im April 2024 und

August 2024 bei der C____ GmbH in der Berechnung der Beitragszeit

unberücksichtigt liess, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die

Beschwerdegegnerin richtig festhält, können

überschneidende Arbeitsverhältnisse nur einmal berücksichtigt werden (vgl. E.

3.4. hiervor). Dabei fällt eine Aufrundung der Beitragszeit auf 12 Monate nicht

in Betracht, da sie das Bestreben unterlaufen würde, klar bestimmbare

Abgrenzungen zu schaffen (vgl. E.

3.5. hiervor). Die Berechnung erweist sich daher als korrekt und

gesetzeskonform.

4.4.

Vor diesem Hintergrund wurde die Mindestbeitragszeit von 12

Monaten nicht erreicht, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin

hat demnach zu Recht die Anspruchsberechtigung bzw. den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers infolge der Nichterfüllung der

Beitragszeit mit Verfügung vom 19. Dezember 2024, bestätigt mit

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2025, abgelehnt.

5.

5.1.

Gemäss den vorstehenden

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: