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Entscheid

AL.2025.6

AVIG Fehlende Vermittlungsfähigkeit; Beschwerdeabweisung.

5. August 2025Deutsch12 min

(Arbeitsvertrag, AB 3; Vertragsergänzung, AB 5; Zweite Vertragsergänzung, AB 6).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

August 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.6

Einspracheentscheid vom 22.

Januar 2025

Fehlende Vermittlungsfähigkeit;

Beschwerdeabweisung.

Sachverhalt

I. Tatsachen

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger (Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerdeantwortbeilage [AB] 2) und war vom 1. Mai 2020 bis am 30. April 2024

als Assistent/Doktorand (PhD) im Departement B____ an der C____ in [...] tätig

(Arbeitsvertrag, AB 3; Vertragsergänzung, AB 5; Zweite Vertragsergänzung, AB 6).

Nachdem sein Vertrag nicht verlängert worden war (vgl. Schreiben vom 23. April

2024, AB 7), war er seit 1. Mai 2024 ohne Arbeit und meldete sich per 16. August

2024 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Anmeldung, AB 8; Anmeldebestätigung,

AB 9). Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz einer bis am 31. Oktober 2024

gültigen Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B) zum Zweck der «Ausbildung mit

Erwerbstätigkeit» sowie «Doktorand mit eigenen finanziellen Mitteln» (a.a.O.;

vgl. auch Aufenthaltsbewilligung, AB 2).

Der Beschwerdeführer stellte am 22. August 2024 einen Antrag

auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2024 (Antrag, AB 10). Nachdem die

Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberbestätigung vom 2. September 2024 erhalten

hatte (vgl. AB 11), sandte die öffentliche Arbeitslosenkasse dem

Beschwerdeführer die Daten seiner Anspruchsberechtigung zu (vgl. Schreiben vom

3. September 2024, AB 12).

Am 23. Oktober 2024 erhielt der Beschwerdeführer eine

Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L) bis 6. Februar 2025 (Auszug

Kantonaler Datenmarkt, Beschwerdeantwortbeilage/AB 1) mit den Anmerkungen

«Aufenthalt zur Stellensuche», «nicht verlängerbar» sowie «Aufnahme der

Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig» (vgl. Aufenthaltsbewilligung, AB 13).

Gestützt darauf kam die Öffentliche Arbeitslosenkasse auf ihr Schreiben vom 3.

September 2024 zurück und verfügte am 9. Dezember 2024, dass der

Beschwerdeführer seit der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mangels

freiem Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung habe (AB 14). Zur Begründung führte sie aus, beim

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 16. August 2024 bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, habe der Beschwerdeführer über eine

B-Bewilligung mit «Ausbildung mir Erwerbstätigkeit/Doktorand mit eigenen finanziellen

Mitteln» verfügt. Dieser vermerk sei seitens Öffentlichen Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt fälschlicherweise übersehen worden. Mit Einsendung der neuen

L-Bewilligung, sei sein Anspruch nochmals geprüft worden. Personen aus

Drittstaaten mit solch einer Bewilligung hätten generell nur einen befristeten

Aufenthalt in der Schweiz und somit auch keinen freien Zugang zum Schweizer

Arbeitsmarkt. Somit sei eine Berechtigung nicht vollumfänglich gegeben und ein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe nicht (a.a.O.). Mit separater

Verfügung vom 9. Dezember 2024 verfügte sie die Rückforderung von CHF 6'267.15

(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1)

Gegen beide Verfügungen wehrte sich der Beschwerdeführer mit

Einsprache vom 16. Januar 2025 (AB 15 und 16). Diese wurde mit

Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 abgewiesen (AB 17).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 19. Februar 2025 (Postaufgabe 20. Februar

2025) wird beantragt, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

zu gewähren und ihm die Rückforderung der bereits bezogenen CHF 6’267.15 zu

erlassen. In der Beilage reicht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 9.

Januar 2025 der Beschwerdegegnerin ein, worin CHF 6’267.15 von ihm

zurückgefordert werden.

Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2025 wird festgestellt,

dass innert Frist bis 28. März 2025 keine Beschwerdeantwort eingegangen ist.

Daraufhin teilt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. April 2025 mit,

dass sie mit A-Post Plus vom 28. März 2025 um eine Fristerstreckung ersucht

habe. Hierzu legt sie das Postbüchlein mit der Postaufgabequittung des A-Post

Plus Schreibens bei. Nach Abklärung der Umstände des stark verzögerten Eingangs

des Fristerstreckungsgesuchs wird auf der Grundlage einer entsprechenden

Mitteilung der Post CH AG festgestellt, dass der Fehler wohl aufgrund einer

falschen Zustellung der Post eingetreten ist (Instruktionsverfügung vom 23.

April 2025). Entsprechend wird der Beschwerdegegnerin die beantragte

Friststreckung gewährt.

Mit E-Mail vom 3. Mai 2025 meldet der Beschwerdeführer eine

neue Zustelladresse in Indien und bittet darum, ihm die gerichtliche

Korrespondenz dorthin zuzustellen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20.

Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 18. Juni 2025 an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 5. August 2025 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1

und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) in Verbindung

mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG, SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen

Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG, SG 154.200) zur

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) in Verbindung mit

Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983

(AVIV, SR 837.02).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung des Einspracheentscheids gemäss Art. 60 ATSG erhoben. Da auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit den durch Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 geschützten

zwei Verfügungen vom 9. Dezember 2024 wurde ein Anspruch des Beschwerdeführers

auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit verneint

(AB 17) und der Rückforderungsbetrag von CHF 6'267.15 bestätigt (BB 1).

2.2

Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden und bringt vor,

dass er einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistungen habe, wofür er auch

jahrelang Beiträge bezahlt habe (vgl. die Beschwerde).

2.3

Aus dem Einspracheentscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer

bezüglich des Rückforderungsbetrag von CHF 6'267.15 bereits ein Erlassgesuch

Dispositiv

eingereicht hat, über welches in einem separaten Verfahren entschieden wird

(Einspracheentscheid, Rz. 9). Die Frage des Erlasses ist folglich nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es erübrigen sich weitere

Bemerkungen hierzu.

2.4.

Streitig und zu prüfen ist lediglich, ob die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers mangels

Vermittlungsfähigkeit zu Recht verneint und folglich den Betrag von CHF 6'267.15

zu Recht zurückverlangt hat.

3.

3.1.

Da Staatsangehörige aus Indien nicht unter den Geltungsbereich des

Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, richtet

sich der streitige Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung allein nach

innerstaatlichem schweizerischem Recht; einschlägige bilaterale

Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des

Beschwerdeführers bestehen nicht.

3.2.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung, wenn er ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a),

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt

(lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter

der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die

Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist

(lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt

(lit. g).

3.3.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine

arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und

berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Somit gehören zur Vermittlungsfähigkeit

nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch

die Arbeitsberechtigung. Wenn und solange keine Arbeitsberechtigung besteht,

fehlt es auch an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten und damit an seiner

Anspruchsberechtigung (BGE 126 V 376, 378 E. 1b mit Hinweisen). Die

Arbeitsberechtigung ist dabei die objektive (sachliche) Komponente der

Vermittlungsfähigkeit. Fehlt eine Arbeitsbewilligung (gleichgültig aus welchem

Grund), ist die Vermittlungsfähigkeit und somit die Anspruchsberechtigung der

betreffenden Person zu verneinen (Barbara Kupfer Bucher, Fokus

Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2023, S. 134).

3.4.

Im Rahmen der Prüfung der Vermittlungsfähigkeit stellt die Frage

nach der Arbeitsberechtigung ausländischer Staatsangehöriger eine Vorfrage dar

(Bundesgerichtsentscheid/BGE 120 V 378, 382 E. 3a). Sie beurteilt sich aufgrund

einer individuell-konkreten und nicht einer generell-abstrakten

Betrachtungsweise, wobei im konkreten Einzelfall zu entscheiden ist, ob die

ausländische Person über eine Arbeitsbewilligung verfügt oder mit einer solchen

rechnen kann (BGE 126 V 376, 383 E. 6a). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt

sich prospektiv, somit von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der

tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei Erlass der Ablehnungsverfügung

bestanden hatten (BGE 120 V 385, 387 E. 2; Urteil des Bundesgerichts

8C_479/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.2).

3.5.

Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) benötigen Ausländerinnen und

Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig

von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Zu einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit kann die ausländische Person gemäss Art. 18 Abs. 1 AuG

zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht

(lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen

nach den Art. 20-25 AuG erfüllt sind (lit. c; Art. 18a ff. Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR

142.201]). Zu letzteren Voraussetzungen gehören u.a. der Vorrang von bestimmten

Arbeitskräften aus dem Inland und dem EU/EFTA-Raum gegenüber solchen aus sog.

Drittstaaten (Art. 21 AuG).

4.

4.1.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Doktorat (PhD) am

30. April 2024 abgeschlossen. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist gemäss den

obigen Ausführungen für den Beschwerdeführer bewilligungspflichtig, wie auch

auf dem Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung, AB 13) vermerkt worden war.

Die Bewilligung des Gesuchs wäre zulasten des Kontingents für Erwerbstätige aus

Drittstaaten gemäss Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erfolgt. Eine solche Bewilligung lag im

Zeitpunkt des Erlasses der Ablehnungsverfügung nicht vor. Die Erteilung der

Bewilligung liegt im Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörden, wobei

insbesondere der sog. «Inländervorrang» gemäss Art. 21 AuG beachtet werden

muss, und es besteht kein Anspruch auf Gutheissung des Gesuchs. Der

Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung nicht zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen und durfte auch nicht mit einer

Bewilligung rechnen. Für eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte der

Beschwerdeführer einen bewilligungspflichtigen Stellenwechsel vornehmen müssen.

Dabei wäre zu prüfen gewesen, ob die nach Art. 18 ff. AuG geltenden

Voraussetzungen erfüllt sind und die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage die

Erteilung der entsprechenden Arbeitsbewilligung erlaubt.

4.2.

Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass diese

Voraussetzungen insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer

aus einem Nicht-EU/Nicht-EFTA-Staat stammt und damit restriktiven

Zulassungsbedingungen unterliegt, nicht erfüllt gewesen wären. Der

Beschwerdeführer konnte daher nicht mit einer Arbeitsbewilligung für den

allgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz rechnen, weshalb auch unter diesem Aspekt

eine Vermittlungsfähigkeit verneint werden muss, die für einen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin hat diesen

Anspruch somit zu Recht verneint.

4.3.

Im gleichen Sinne hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

bereits bei einem russischen Architekten (AL.2024.16), einer kroatischen

Doktorandin (AL.2019.29), einem indischen Nachdiplomstudenten (AL.2018.4), bei je

einem doktorierenden Assistenten aus Guinea-Bissau (AL.2017.41) und aus Indien

(AL.2017.40) sowie einem Postdoktoranden aus Armenien (AL.2015.17) die

Vermittlungsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

verneint.

4.4.

Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass

er der AHV-Beitragspflicht unterlag (Art. 1a AHVG) und damit gemäss Art. 2 Abs.

1 lit. a AVIG ebenfalls für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig war,

nichts zu sei-nen Gunsten abzuleiten. Beitragspflicht (Art. 2 AVIG) und

Anspruchsberechtigung (Art. 8 ff. AVIG) sind nicht deckungsgleich, sondern

unterliegen jeweils den entsprechenden rechtlichen Regelungen. Deshalb kann es

sich ergeben, dass eine Person zwar beitragspflichtig gewesen ist, jedoch – da

sie im zu beurteilenden Zeitpunkt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen

nicht erfüllt – nicht leistungsberechtigt ist. So verhält es sich beim

Beschwerdeführer. Darüber hinaus zahlen Gesellschafter einer GmbH auch

Beiträge, wenn sie in der Gesellschaft als unselbständige Arbeitnehmer

angestellt sind, und haben später, wenn ihre Anstellung beendet wird, ebenfalls

keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, obwohl sie zuvor in die

Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

4.5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels

Arbeitsbewilligung für den allgemeinen Arbeitsmarkt der Schweiz nicht

vermittlungsfähig ist. Somit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung nach Art.

8 AVIG. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung auch mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_479/2011 vom 10. Februar

2012, 8C_128/2010 vom 26. August 2010) zu Recht verneint. Entsprechend erweist

sich auch die Rückforderung des bereits ausbezahlten Betrags von CHF 6'267.15,

dessen Höhe im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, als korrekt.

5.

5.1.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der

Einspracheentscheid vom 22. Januar 2025 zu bestätigen.

5.2.

Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi Dr.

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: