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Entscheid

AL.2025.7

Versicherter Verdienst bei Verlust einer von mehreren Teilzeitstellen

11. September 2025Deutsch15 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Elisabeth

Maier, Advokatin, Lamolex, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen

Beschwerdeführer

Öffentliche Arbeitslosenkasse

Basel-Stadt

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für

Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach,

4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.7

Einspracheentscheid vom

11. Februar 2025

Versicherter Verdienst bei

Verlust einer von mehreren Teilzeitstellen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1976 geborene Beschwerdeführer war seit 2022 bei der B____ und

bei der C____ angestellt. Bei beiden Arbeitgebern war er zu je einem 50% Pensum

tätig (vgl. Beschwerdeantwortbeilagen [BAB] 1 und 2). Mit

Schreiben vom 7. Oktober 2024 kündigte die B____ das Arbeitsverhältnis des

Beschwerdeführers per 30. November 2024 (vgl. BAB 3). In der Folge

meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 beim regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für einen Stellenantritt (100%) ab

1. Dezember 2024 (vgl. BAB 4). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024

bestätigte das RAV gegenüber dem Beschwerdeführer die Aufnahme dieser Daten im

System (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 5). Am 23. Oktober 2023 fand das

Erstgespräch auf dem RAV statt (vgl. BAB 5).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 lehnte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Dezember 2024 ab. Zur Begründung wurde

im Wesentlichen angeführt, das im Zwischenverdienst erzielte Einkommen sei

höher als die Arbeitslosenentschädigung, weshalb kein Anspruch auf einen

Ausgleich bestehe (vgl. BAB 6). Mit Schreiben vom 10. Januar 2025

erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache bei der Beschwerdegegnerin

(vgl. BAB 7), welche diese mit Einspracheentscheid vom 11. Februar

2025 ablehnte (vgl. BAB 8).

Erwägungen

II.

Am 12. März 2025 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten

durch Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) gegen den Einspracheentscheid vom

11.

Februar 2025. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom

11.

Februar 2025 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen

Leistungen (Arbeitslosenentschädigung auch für die Monate Dezember 2024 und

Januar 2025) zuzusprechen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung

mit Elisabeth Maier, Advokatin, als Rechtsvertreterin.

Mit Eingabe vom 19. März 2025 reicht der Beschwerdeführer

ergänzende Unterlagen zu seiner Beschwerde vom 12. März 2025 ein, unter

anderem eine Bestätigung der C____ vom 5. März 2025 (Beilage 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 12. Juni 2025 an

den Anträgen der Beschwerde fest.

Nach verstrichener Frist zur Duplik verweist die

Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 7. August 2025 auf die Argumente der

Beschwerdeantwort.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. August

2025.

wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch Elisabeth

Maier, Advokatin, bewilligt.

Hinsichtlich der mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. August

2025.

erfolgten Zustellung der Beilage 2 der beschwerdeführerischen Eingabe vom

19.

März 2025 erfolgt keine weitere Stellungnahme der Beschwerdegegnerin.

III.

Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82

Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni

2015.

(GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes

vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni

1982.

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie

Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV;

SR 837.02).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde somit

einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei bei der

Anmeldung zu 100% zur Vermittlung aufgenommen worden und habe dem RAV gegenüber

im Februar 2025 erklärt, dass er eine 100%-Stelle annehmen würde. Des Weiteren

bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Bescheinigung seines Arbeitgebers,

wonach er seit Dezember die aktuelle 50%-Stelle für eine 100%-Stelle aufgeben

würde. Es sei nicht hinreichend belegt, dass er bei der Anmeldung oder im

Rahmen des Erstgesprächs über die arbeitslosenversicherungsrechtlichen

Auswirkungen des Verlusts einer Teilzeitstelle aufgeklärt worden sei.

Schliesslich sei es in einer Konstellation wie dieser zulässig, sich eingangs

auf die Stellensuche einer ergänzenden Teilzeitstelle zu fokussieren, bevor

auch 100%-Stellen ins Auge gefasst würden.

2.2

Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dem Beschwerdeführer sei

erklärt worden, für die Anrechnung eines 100%igen Arbeitsausfalls müsse er

bereit sein, seine verbleibende Teilzeitstelle zugunsten einer Vollzeitstelle

aufzugeben. Dies ergebe sich aus dem Protokoll des Erstgesprächs. Sie habe

entsprechend den klaren Aussagen des Beschwerdeführers den anrechenbaren

Arbeitsausfall auf 50% angesetzt. Erst nachdem er die Absicht kundgetan habe,

eine Stelle im Umfang von 100% zu suchen, habe sie einen anrechenbaren

Arbeitsausfall von 100% angenommen.

2.3

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin in den Monaten Dezember 2024 und Januar 2025 zu Recht von

einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50% statt 100% ausgegangen ist, was für

diese Monate jeweils eine sog. «Null-Abrechnung» zur Folge hatte.

3.

3.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1

AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise

arbeitslos ist (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat

(lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem

Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise

arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich

eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine

Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG).

Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen

Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle

Arbeitstage dauert. Der Arbeitsausfall von teilweise Arbeitslosen ist

anrechenbar, wenn er innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei volle

Arbeitstage ausmacht (Art. 5 AVIV). Der «anrechenbare Arbeitsausfall» stellt

rechtsprechungsgemäss einen Doppelbegriff dar: Im Sinne einer

Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen

Arbeitstagen, das eingetreten sein muss, um überhaupt den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung auszulösen; überdies sind dessen Dauer und Ausmass in

masslicher Hinsicht die wichtigste Grundlage für die Bemessung des

Entschädigungsanspruchs an sich (BGE 120 V 233, 242 E. 2c; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_425/2023 vom 21. Mai 2024 E. 6.1)

3.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts

8C_378/2021 vom 17. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 127 V 479; 122 V

433; 120 V 233, 250) ist der von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10

Abs. 2 lit. b AVIG weiterhin durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit

erzielte Lohn als Zwischenverdienst anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt

jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit,

das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24

Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des

Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der

Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und

ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst

(Art. 24 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV besteht innerhalb der

Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen,

wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende

Arbeitslosenentschädigung.

3.3

Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung

massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder

mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind

die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht

Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1

Satz 1 AVIG). Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen

hat, eine davon, sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen.

Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist das vor Eintritt der

Teilarbeitslosigkeit erzielte Gesamteinkommen zu Grunde zu legen (Kreisschreiben

«Weisung AVIG ALE», Stand 1. Juli 2025 [AVIG-Praxis ALE], des

Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. C124). Dieser ist zu reduzieren,

wenn der gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum

liegt (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. C23).

3.4

Besteht die versicherte Person in Kenntnis der Rechtsfolgen darauf,

nur im Rahmen der verlorenen Teilzeitstelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu

stehen, hat dies zur Folge, dass der versicherte Verdienst im entsprechenden

Umfang gekürzt und der Zwischenverdienst trotzdem in vollem Umfang angerechnet

wird. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit ist es zulässig, dass sich die versicherte

Person im Zwischenverdienst auf das Finden einer Arbeit konzentriert, die dem

Beschäftigungsgrad der verlorenen Teilzeitstelle entspricht. Nach ein paar

Monaten hat die versicherte Person ihre Arbeitsbemühungen auf den Umfang der

verlorenen und noch vorhandenen Teilzeitbeschäftigungen auszudehnen (Audit

Letter TCIN des SECO, Ausgabe 2014/2, S. 4 f.).

3.5

Die versicherte Person muss bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung

vom RAV umfassend über die Auswirkungen einer solchen Fallkonstellation

aufgeklärt werden (Audit Letter TCIN des SECO, Ausgabe 2014/2, S. 5). So gehört

es zum Kern der Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG, die

versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden. Sinn und Zweck dieser Norm

ist es, der versicherten Person ein Verhalten zu ermöglichen, dass die den

gesetzgeberischen Zielen des betreffenden Erlasses entsprechende Rechtsfolge

eintritt (BGE 131 V 472, 479 f. E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts

8C_419/2022 vom 6. April 2023 E. 4.2).

3.6

Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das

Gericht dürfen eine Tatsache schliesslich nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht haben sie

den Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 138 V 218, 221

E. 6). Bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten ist auf die wahrscheinlichere

abzustellen, wenn begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere

Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts

8C_747/2013 vom 18. März 2014 E. 3.3).

4.

4.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Weisung des SECO ist

der von teilarbeitslosen Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG

weiterhin durch die teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit erzielte Lohn

grundsätzlich als Zwischenverdienst anzurechnen (vgl. E. 3.2 und 3.3 hiervor). Verliert

eine Person, welche mehrere Teilzeitstellen inne hat, also eine davon, sind

gemäss AVIG-Praxis ALE, Rz. C124, die verbleibenden Einkommen als

Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Für die Berechnung des versicherten

Verdienstes ist das vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielte

Gesamteinkommen zugrunde zu legen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer insgesamt

zu 100% gearbeitet, mit je zwei 50% Teilzeitstellen.

4.2

Vorliegend erzielte der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar

2024.

im Rahmen zweier Anstellungsverhältnisse einen Bruttolohn von je

Fr. 3'250.00 (50%-Pensum) inklusive Anteil 13. Monatslohn, also

Fr. 6'500.00 brutto pro Monat für sein gesamthaftes 100%-Pensum (vgl.

Arbeitsverträge der C____ vom 23. Dezember 2023 und vom 3. März 2022;

Arbeitsvertrag der B____ vom 19. März 2022 mit Ergänzung per

1.

Dezember 2022 [BAB 2]). Die B____ kündigte den Arbeitsvertrag des

Beschwerdeführers am 7. Oktober 2024 per 30. November 2024 (vgl. BAB

3). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024

beim RAV mit Hinblick auf einen Stellenantritt per 1. Dezember 2024 zu

einem Beschäftigungsgrad von 100% an (vgl. BAB 4), was ihm am 17. Oktober

2024.

schriftlich bestätigt wurde (vgl. BB 5). Er hat dem RAV mit E-Mail vom 9.

Februar 2025 explizit mitgeteilt, wie «besprochen» eine Anstellung zu einem

100%-Pensum zu suchen und gegebenenfalls die noch vorhandene 50%-Stelle

aufzugeben (vgl. BAB 13; vgl. auch Schreiben der C____ vom 5. März

2025.

[Beilage 2 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März

2025]). In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

11.

Februar 2025 (vgl. BAB 14) die Rahmenfrist per 3. Februar 2025 mit

einem Vermittlungsgrad von 100% und einem versicherten Verdienst von

Fr. 6'461.00 brutto.

4.3

Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind beim

Beschwerdeführer, der seine Teilzeitstelle bei der B____ verloren hat, die

verbleibenden Einkommen aus der Stelle bei der C____ grundsätzlich als

Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Der Berechnung seines versicherten

Verdienstes ist grundsätzlich das vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit

erzielte Gesamteinkommen zugrunde zu legen. Es war für den Beschwerdeführer in

dieser Hinsicht zulässig, sich in den ersten Monaten seiner

Teilarbeitslosigkeit auf das Finden einer Arbeitsstelle zu konzentrieren,

welche dem bisherigen Beschäftigungsgrad in der verlorenen Teilzeitstelle

entsprach (vgl. E. 3.4 hiervor). Folglich durfte im vorliegenden Fall in

den ersten zwei Monaten der Teilarbeitslosigkeit über die Herabsetzung des

Vermittlungsgrads nicht der Verdienstausfall des Beschwerdeführers perpetuiert

werden, für welchen es doch gerade durch die Arbeitslosenversicherung Ersatz zu

garantieren gilt (vgl. Art. 1a Abs. 1 AVIG). Für Dezember 2024 und Januar 2025

erscheint die Kürzung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers bei

der Berechnung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folglich nicht

angezeigt.

4.4

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer zuvor eine

Anstellung zu einem 100%-Pensum zu einem Lohn von lediglich Fr. 4'500.00

respektive Fr. 5'000.00 pro Monat abgelehnt haben muss. Er macht

diesbezüglich geltend, dass er hiervon die Lebenserhaltungskosten seiner siebenköpfigen

Familie nicht hätte decken können (vgl. BAB 10 und 11).

4.5

Ebenso wenig kann aus dem Umstand gefolgert werden, dass im

Protokoll des Erstgesprächs des RAV vom 23. Oktober 2024 (vgl. BAB 5)

unter der Rubrik «Besonderheiten» festgehalten wurde, der Beschwerdeführer

suche höchstens eine weitere 50%-Stelle, da er die noch bestehende 50%-Stelle

nicht kündigen möchte. Die deswegen erfolgte Änderung der Vermittelbarkeit auf

50% habe zur Konsequenz, dass es eine sog. Null-Abrechnung geben werde. Trotz

dieses Vermerks im Protokoll des Erstgesprächs erscheint es unter Berücksichtigung

der Rechtsprechung des Bundesgerichts und vor dem Hintergrund der familiären

und finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht als überwiegend

wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vor der Festlegung des

Vermittlungsgrads auf 50% die entsprechenden versicherungsmässigen Konsequenzen

hinreichend abschätzen konnte, ansonsten er seinen eigenen Anspruch wohl nicht

gefährdet hätte. Mithin konnte er sein Verhalten nicht im Sinne von

Art. 27 Abs. 2 ATSG sachgerecht ausgestalten (vgl. E. 3.5

hiervor). Ausserdem hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 9. Februar 2025 dem

RAV explizit mitgeteilt, wie «besprochen» eine Anstellung zu einem 100%-Pensum

zu suchen und gegebenenfalls die noch vorhandene 50%-Stelle aufzugeben (vgl.

BAB 13). In der Folge eröffnete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

11.

Februar 2025 (vgl. BAB 14) die Rahmenfrist per 3. Februar 2025 mit

einem Vermittlungsgrad von 100% und einem versicherten Verdienst von

Fr. 6'461.00 brutto. Es war für den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zulässig,

sich in den ersten Monaten seiner Teilarbeitslosigkeit auf das Finden einer

Arbeitsstelle zu konzentrieren, welche dem bisherigen Beschäftigungsgrad in der

verlorenen Teilzeitstelle entsprach (vgl. E. 3.4 hiervor). Deswegen durfte

in den ersten zwei Monaten der Teilarbeitslosigkeit der Verdienstausfall des

Beschwerdeführers nicht über die Herabsetzung des Vermittlungsgrads perpetuiert

werden. Für den Zeitraum von Dezember 2024 und Januar 2025 erscheint daher die

von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des versicherten Verdienstes

des Beschwerdeführers zur Berechnung seines Anspruchs auf

Arbeitslosenentschädigung folglich nicht angebracht. Vor dem Hintergrund der

persönlichen Gegebenheiten des Beschwerdeführers und seiner mehrjährigen

Tätigkeit in einem Gesamtpensum von 100% erscheint es jedenfalls plausibel,

dass der Beschwerdeführer weiterhin in einem Gesamtpensum von 100% und nicht zu

einem geringeren Beschäftigungsgrad als während des Bemessungszeitraums (vgl.

E. 3.3 hiervor) weiterarbeiten wollte. Der Beschwerdeführer ist in

durchwegs nachvollziehbarer Weise auf eine seinem 100%-Pensum entsprechende

Entschädigung angewiesen.

4.6

Zusammenfassend ist mithin davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer – wie vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit – während des

Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Dezember 2024 und Januar

2025.

weiterhin einer Beschäftigung im Gesamtumfang des davor ausgeübten 100%-Pensums

nachgehen wollte. Für diesen Zeitraum ist der versicherte Verdienst folglich

auf der Basis des während des Bemessungszeitraums erzielten Gesamteinkommens

(vgl. E. 4.2 hiervor) zu berechnen.

5.

5.1

Somit ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den versicherten Verdienst und

die Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2024 im Sinne der Erwägungen neu

berechne.

5.2

Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger

gesetzlicher Grundlage im AVIG ist das vorliegende Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis

ATSG).

5.3

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch

auf eine angemessene Parteientschädigung, die durch das Gericht festgesetzt

wird (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne

einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppelten Schriftenwechsel

– bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer

zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts-

und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zum

weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am: