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Entscheid

AUS.2020.1

Verlängerung der Ausschaffungshaft

20. Januar 2020Deutsch6 min

2020 hätte eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin stattfinden sollen. Kurz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.1

URTEIL

vom 20.

Januar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von

Algerien,

zurzeit auf der Flucht aus dem

Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. Januar 2020

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 21. September 2019 in Ausschaffungshaft, welche durch die

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit

Urteilen vom 16. September 2019 bis zum 20. Oktober 2019 (vgl. AGE AUS.2019.64)

und vom 14. Oktober 2019 bis zum 20. Januar 2020 (vgl. AGE AUS.2019.70) für

rechtmässig erklärt worden ist. Am 3. Januar 2020 verlängerte das

Migrationsamt Basel-Stadt die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum

20. April 2020.

Am 20. Januar

2020 hätte eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin stattfinden sollen. Kurz

vor Beginn der auf 14.15 Uhr angesetzten Verhandlung erhielt die

Einzelrichterin durch das Migrationsamt die Mitteilung, dass A____ heute aus

dem Gefängnis ausgebrochen sei und dass er noch nicht wieder habe festgenommen

werden können. Die Einzelrichterin hat daraufhin die geplante Verhandlung

abgesagt. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet vor Ablauf der zuletzt bis

zum 20. Januar 2020 angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht [SG 122.300]).

1.2

Der

Beurteilte hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Verlängerung der Haft in

einem mündlichen Verfahren überprüft wird. Nur so ist es ihm möglich,

beispielsweise Umstände des Haftvollzugs, die für die Frage der

Haftverlängerung von Bedeutung sein können (vgl. dazu Art. 80 Abs. 4 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20), zur Sprache zu bringen.

Im vorliegenden Fall ist es allerdings seinem Verhalten zuzuschreiben, dass die

bereits angesetzte mündliche Verhandlung nicht hat stattfinden können. Das

Urteil über die durch das Migrationsamt um drei Monate verlängerte

Ausschaffungshaft ergeht deshalb aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren.

2.

Es stellt sich

vorab die Frage, ob der Beurteilte mit seiner Flucht aus dem Gefängnis die

Ausschaffungshaft beendet hat, womit sie auch nicht verlängert werden könnte.

Dies ist indessen nicht der Fall, wird doch die Ausschaffungshaft gemäss Art.

80.

Abs. 6 AIG beendet, wenn a.) der Haftgrund entfällt oder sich erweist,

dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen undurchführbar ist, b.) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird oder

c.) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme

antritt. Wie der Einzelrichterin während der Redaktion dieses Urteiles

mitgeteilt worden ist, ist der Beurteilte inzwischen bereits wieder

aufgegriffen worden; er werde noch heute oder aber spätestens morgen ins

Gefängnis Bässlergut zurückgebracht werden. Ein Entscheid über die Verlängerung

der Haft ist deshalb notwendig.

3.

Für das

Vorliegen des für die Ausschaffungshaft notwendigen Wegweisungstitels sowie der

Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens

wird grundsätzlich auf die beiden Urteile der Einzelrichterin vom

16.

September 2019 und vom 14. Oktober 2019 verwiesen. Zwar hat der Beurteilte

am 3. Januar 2020 erklärt, er sei nunmehr bereit, freiwillig in seine Heimat

zurückzukehren, und auch eine entsprechende Erklärung zuhanden der algerischen

Botschaft unterschrieben. Der Beurteilte hat diese Bereitschaft damit begründet,

dass er müde vom Gefängnis sei und nichts Anderes wolle, als nach Hause zu

gehen. Dieser Wunsch ist jedoch einzig unter dem Eindruck der Haft entstanden,

was er mit seiner heutigen Flucht aus dem Gefängnis auch bewiesen hat. Es ist

in diesem Zusammenhang überdies darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte bis

anhin sehr deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht in seine Heimat

zurückkehren könne, und dass er für kurze Zeit sogar in Hungerstreik getreten

ist, um seine Rückführung zu verhindern. Die Haft ist weiterhin notwendig, um

den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

4.

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach

Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten

(Art. 79 Abs. 1 AIG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte seit dem 21.

September 2019 in Ausschaffungshaft. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird

damit am 20. März 2020 erreicht sein. Die vorliegend über diesen

Zeitpunkt hinaus verfügte Verlängerung der Haft unterliegt deshalb den strengeren

Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG, wonach die Haft nur

zulässig ist, wenn a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde

kooperiert oder b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Von einer

Kooperation des Beurteilten kann nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nicht die

Rede sein. Ferner haben das Migrationsamt und das Staatssekretariat für

Migration das ihnen Mögliche unternommen, um ein Reisedokument für den

Beurteilten erhältlich zu machen. Es liegt nun allein im Machtbereich der

algerischen Behörden, wann ein solches ausgestellt wird.

5.

Bezüglich der

Verhältnismässigkeit der Haft kann – auch unter Berücksichtigung, dass der

Beurteilte nunmehr weitere drei Monate Haft ersessen hat und insgesamt seit

vier Monaten ausländerrechtlich bedingt inhaftiert ist – auf das Urteil der

Einzelrichterin vom 14. Oktober 2019 (AGE AUS.2019.70) und das dort dargelegte

hohe Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der gegen den Beurteilten

ausgesprochenen strafrechtlichen Landesverweisung verwiesen werden. Die

Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate erweist sich nach dem

Gesagten als rechtmässig. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4

Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die Verlängerung der über A____

angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich für drei Monate bis zum 20. April

2020.

als rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird gebeten, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen, sobald

er sich wieder im Gefängnis Bässlergut befindet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.