AUS.2020.1
Verlängerung der Ausschaffungshaft
20. Januar 2020Deutsch6 min
2020 hätte eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin stattfinden sollen. Kurz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.1
URTEIL
vom 20.
Januar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit auf der Flucht aus dem
Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. Januar 2020
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 21. September 2019 in Ausschaffungshaft, welche durch die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) mit
Urteilen vom 16. September 2019 bis zum 20. Oktober 2019 (vgl. AGE AUS.2019.64)
und vom 14. Oktober 2019 bis zum 20. Januar 2020 (vgl. AGE AUS.2019.70) für
rechtmässig erklärt worden ist. Am 3. Januar 2020 verlängerte das
Migrationsamt Basel-Stadt die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate bis zum
20. April 2020.
Am 20. Januar
2020 hätte eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin stattfinden sollen. Kurz
vor Beginn der auf 14.15 Uhr angesetzten Verhandlung erhielt die
Einzelrichterin durch das Migrationsamt die Mitteilung, dass A____ heute aus
dem Gefängnis ausgebrochen sei und dass er noch nicht wieder habe festgenommen
werden können. Die Einzelrichterin hat daraufhin die geplante Verhandlung
abgesagt. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet vor Ablauf der zuletzt bis
zum 20. Januar 2020 angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
1.2
Der
Beurteilte hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Verlängerung der Haft in
einem mündlichen Verfahren überprüft wird. Nur so ist es ihm möglich,
beispielsweise Umstände des Haftvollzugs, die für die Frage der
Haftverlängerung von Bedeutung sein können (vgl. dazu Art. 80 Abs. 4 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG, SR 142.20), zur Sprache zu bringen.
Im vorliegenden Fall ist es allerdings seinem Verhalten zuzuschreiben, dass die
bereits angesetzte mündliche Verhandlung nicht hat stattfinden können. Das
Urteil über die durch das Migrationsamt um drei Monate verlängerte
Ausschaffungshaft ergeht deshalb aufgrund der Akten im schriftlichen Verfahren.
2.
Es stellt sich
vorab die Frage, ob der Beurteilte mit seiner Flucht aus dem Gefängnis die
Ausschaffungshaft beendet hat, womit sie auch nicht verlängert werden könnte.
Dies ist indessen nicht der Fall, wird doch die Ausschaffungshaft gemäss Art.
80.
Abs. 6 AIG beendet, wenn a.) der Haftgrund entfällt oder sich erweist,
dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen undurchführbar ist, b.) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird oder
c.) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme
antritt. Wie der Einzelrichterin während der Redaktion dieses Urteiles
mitgeteilt worden ist, ist der Beurteilte inzwischen bereits wieder
aufgegriffen worden; er werde noch heute oder aber spätestens morgen ins
Gefängnis Bässlergut zurückgebracht werden. Ein Entscheid über die Verlängerung
der Haft ist deshalb notwendig.
3.
Für das
Vorliegen des für die Ausschaffungshaft notwendigen Wegweisungstitels sowie der
Haftgründe der Untertauchensgefahr und der Verurteilung wegen eines Verbrechens
wird grundsätzlich auf die beiden Urteile der Einzelrichterin vom
16.
September 2019 und vom 14. Oktober 2019 verwiesen. Zwar hat der Beurteilte
am 3. Januar 2020 erklärt, er sei nunmehr bereit, freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren, und auch eine entsprechende Erklärung zuhanden der algerischen
Botschaft unterschrieben. Der Beurteilte hat diese Bereitschaft damit begründet,
dass er müde vom Gefängnis sei und nichts Anderes wolle, als nach Hause zu
gehen. Dieser Wunsch ist jedoch einzig unter dem Eindruck der Haft entstanden,
was er mit seiner heutigen Flucht aus dem Gefängnis auch bewiesen hat. Es ist
in diesem Zusammenhang überdies darauf hinzuweisen, dass der Beurteilte bis
anhin sehr deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht in seine Heimat
zurückkehren könne, und dass er für kurze Zeit sogar in Hungerstreik getreten
ist, um seine Rückführung zu verhindern. Die Haft ist weiterhin notwendig, um
den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
4.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sowie die Durchsetzungshaft nach
Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel sechs Monate nicht überschreiten
(Art. 79 Abs. 1 AIG). Vorliegend befindet sich der Beurteilte seit dem 21.
September 2019 in Ausschaffungshaft. Die Maximaldauer von sechs Monaten wird
damit am 20. März 2020 erreicht sein. Die vorliegend über diesen
Zeitpunkt hinaus verfügte Verlängerung der Haft unterliegt deshalb den strengeren
Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG, wonach die Haft nur
zulässig ist, wenn a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde
kooperiert oder b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert. Von einer
Kooperation des Beurteilten kann nach seiner Flucht aus dem Gefängnis nicht die
Rede sein. Ferner haben das Migrationsamt und das Staatssekretariat für
Migration das ihnen Mögliche unternommen, um ein Reisedokument für den
Beurteilten erhältlich zu machen. Es liegt nun allein im Machtbereich der
algerischen Behörden, wann ein solches ausgestellt wird.
5.
Bezüglich der
Verhältnismässigkeit der Haft kann – auch unter Berücksichtigung, dass der
Beurteilte nunmehr weitere drei Monate Haft ersessen hat und insgesamt seit
vier Monaten ausländerrechtlich bedingt inhaftiert ist – auf das Urteil der
Einzelrichterin vom 14. Oktober 2019 (AGE AUS.2019.70) und das dort dargelegte
hohe Interesse der Öffentlichkeit am Vollzug der gegen den Beurteilten
ausgesprochenen strafrechtlichen Landesverweisung verwiesen werden. Die
Verlängerung der Ausschaffungshaft um drei Monate erweist sich nach dem
Gesagten als rechtmässig. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die Verlängerung der über A____
angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich für drei Monate bis zum 20. April
2020.
als rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird gebeten, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen, sobald
er sich wieder im Gefängnis Bässlergut befindet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.