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Entscheid

AUS.2020.10

Anordnung der Ausschaffungshaft

12. Februar 2020Deutsch9 min

Der aus Tunesien

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.10

URTEIL

vom 12.

Februar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 10. Februar 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Tunesien

stammende A____ reiste am 1. Dezember 2016 in die Schweiz ein, wo er unter dem

Namen B____ (geboren am 7. Dezember 1988, aus Libyen) ein Asylgesuch

einreichte. Seine richtige Identität wurde bekannt, nachdem ihn die tunesischen

Behörden auf Ersuchen des Staatssekretariats für Migration (SEM) als

Staatsangehörigen anerkannten. Das Asylgesuch von A____ wurde am 25. April 2017

und, nach am 7. Juni 2017 erfolgter Wiederaufnahme, am 28. Dezember

2017 jeweils zufolge unkontrollierter Abreise des Ausländers abgeschrieben. Auf

Anfrage von A____ vom 14. Januar 2020 machte das SEM diesen mit Schreiben vom

22. Januar 2020 darauf aufmerksam, dass ein Asylgesuch abgeschrieben werde,

wenn ein Gesuchsteller sich während mehr als 20 Tagen den Behörden nicht zur

Verfügung halte. In einem solchen Fall könne frühestens nach drei Jahren ein

neues Gesuch eingereicht werden. Er [A____] sei im November 2017 untergetaucht,

weshalb sein Asylgesuch am 28. Dezember 2017 abgeschrieben worden sei. Es

sei ihm deshalb im jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, ein neues Gesuch

einzureichen. Aus dem Dossier gehe auch nicht hervor, dass seine Rückkehr nach

Tunesien gegen die Flüchtlingskonvention verstossen würde.

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2017 wurde

A____ unter der Identität B____ unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig

erklärt. Nebst Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten

wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Mit Urteil des Dreiergerichts in

Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 2018 wurde A____ unter der

Identität B____ in Abwesenheit unter anderem des Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Nebst

Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten wurde er für 20

Jahre des Landes verwiesen und es wurde angeordnet, dass diese Landesverweisung

im Schengener Informationssystem einzutragen sei. Diese Urteile sind in

Rechtskraft erwachsen. Am 24. Mai 2019 konnte der zur Verhaftung

ausgeschriebene A____ gefasst und dem Strafvollzug übergeben werden. Per 8.

Februar 2020 wurde er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt

entlassen. Er wurde nach Zürich verbracht, um noch gleichentags nach Tunesien

zu fliegen. Aufgrund seines renitenten Verhaltens vor dem Abflug musste der

Flug jedoch annulliert werden. In der Folge wurde A____ dem Migrationsamt

Basel-Stadt übergeben, welches für den Vollzug der Landesverweisung zuständig

ist.

Mit Verfügung

vom 10. Februar 2020 hat das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft

über A____ angeordnet. Am 12. Februar 2020 hat eine mündliche Verhandlung der

Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist

A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende

Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich

der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm

überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dem

Beurteilten ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 8.

Februar 2020 gewährt worden. Seit dem 9. Februar 2020 ist die Haft

ausländerrechtlich begründet. Mit der am 12. Februar 2020 durchgeführten

Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80

Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

[SG 122.300]).

2.

2.1

Die

Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG unter anderem eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, deren Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. A____ ist mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 27. Juni gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre

und mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 14. Juni 2018 gestützt auf

Art. 66b Abs. 1 StGB (und damit auch in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

StGB) für 20 Jahre des Landes verwiesen worden. Beide Urteile sind in

Rechtskraft erwachsen. Mit der angeordneten Ausschaffungshaft soll der Vollzug

dieser beiden Landesverweisungen sichergestellt werden.

2.2

Ein

Ausländer kann dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs.

1.

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen,

so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). A____

ist wegen Diebstahls (teilweise gewerbsmässig begangen) verurteilt worden.

Damit erfüllt er den genannten Haftgrund. Ausserdem kann ein Ausländer in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),

oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich

behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Im

vorliegenden Fall hat der Beurteilte den für ihn zum Strafende gebuchten Flug

in die Heimat verweigert, was für sich alleine schon ein hohes Indiz für das

Vorliegen von Untertauchensgefahr bildet. Überdies hat er sich im Asylverfahren

als Libyer ausgegeben und einen falschen Namen (nämlich B____) genannt, um

seine Chancen, in der Schweiz eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, zu

erhöhen. Auch dieses Täuschungsmanöver ist ein Hinweis auf Untertauchensgefahr.

Schliesslich hat er gegenüber dem Migrationsamt anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft angegeben, er gehe nicht nach

Tunesien, lieber würde er sterben.

3.

In der heutigen

Verhandlung hat der Beurteilte erneut bestätigt, dass er auf keinen Fall in

seine Heimat zurückkehren könne. Als Grund dafür gibt er an, er sei dort schon

in seiner Kindheit durch die Eltern misshandelt worden. Auch andere Leute seien

gegen ihn gewesen, er sei auch sexuell angegangen worden. Im Zusammenhang mit

der Notwendigkeit der Rückkehr in die Heimat ist darauf hinzuweisen, dass die

Einzelrichterin zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den

Wegweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht

unmittelbar in ihre Kompetenz fällt hingegen die Entscheidung über die

Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. Landesverweisung und des Verzichts auf

entsprechende Vollzugsmassnahmen als solche (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197

ff.; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2). Einwendungen gegen die

Wegweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen,

nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch, wobei vorsorglich

auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann (vgl. BGE 130 II 377 E. 1

S. 379; 130 II 56 E. 2 S. 58; 125 11 217 E. 2 S. 221; Urteil 2C_312/2018 vom

11.

Mai 2018 E. 4.2.2). Demgegenüber ist die Einzelrichterin nicht nur befugt,

sondern vielmehr verpflichtet, eine Prognose vorzunehmen, ob der zwangsweise

Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im

Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG als durchführbar erscheint oder nicht. Denn

die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich

unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung

innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E.

4.1.3

S. 61; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; Urteil 2C_268/2018 vom 11. April 2018

E. 2.3.1). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter

Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe

vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. BGer 2C_1106/2018

vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1 f.). Solche Gründe macht der Beurteilte nicht

geltend. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, dass er von seinen Eltern und „allen

Leuten“ misshandelt worden sei. Im Asylverfahren hat er – wie sich im

Nachhinein ergeben hat – zu Unrecht erklärt, aus Libyen zu stammen, und seine

Verfolgung auf diesen Umstand abgestützt. Dass er nunmehr, nachdem er durch die

tunesischen Behörden als Staatsangehöriger anerkannt worden ist, plötzlich in

Tunesien (durch seine Familie und alle Leute) verfolgt worden sein will, muss

als Schutzbehauptung gewertet werden. Dass er sehr wohl zurückkehren könnte,

wenn er nur wollte, hat er auch damit bewiesen, dass er in einem „Wunschzettel“

ans Migrationsamt die Bedingung stellt, er wolle 5000 Franken bekommen, dann

würde er in die Heimat zurückkehren. Wenn ihm dieses Geld verweigert werde,

verweigere er die Rückkehr. Ein tatsächlich in der Heimat Verfolgter wäre auch

für einen solchen Betrag nicht zur Rückkehr bereit. Damit sind keine triftigen

Gründe ersichtlich, die gegen eine rechtliche Durchführbarkeit der Wegweisung

sprechen würden.

4.

Der Beurteilte

macht keine Umstände geltend, die die Haft als unverhältnismässig erscheinen

liessen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Gegen ihn musste zwingend eine

zwanzigjährige Landesverweisung ausgesprochen werden, da er, nachdem gegen ihn

eine erste Landesverweisung angeordnet wurde, erneut eine Straftat begangen

hat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach

Art. 66a StGB erfüllt (vgl. dazu Art. 66b StGB). Mit der langen Dauer

von zwanzig Jahren hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, wie gross das

öffentliche Interesse an der Wegweisung eines solcherart straffällig gewordenen

Ausländers ist. Es kann deshalb vorliegend kein Risiko eingegangen werden, dass

der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen missbrauchen würde. Aus diesem

Grund ist kein milderes Mittel vorhanden, welches an Stelle von Haft treten

könnte, zumal die Untertauchensgefahr im vorliegenden Fall als sehr hoch

eingestuft werden muss. Die Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate ist

nach dem Gesagten verhältnismässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4

Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

kostenlos.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 8. Mai

2020, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer

Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.