AUS.2020.10
Anordnung der Ausschaffungshaft
12. Februar 2020Deutsch9 min
Der aus Tunesien
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.10
URTEIL
vom 12.
Februar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 10. Februar 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Tunesien
stammende A____ reiste am 1. Dezember 2016 in die Schweiz ein, wo er unter dem
Namen B____ (geboren am 7. Dezember 1988, aus Libyen) ein Asylgesuch
einreichte. Seine richtige Identität wurde bekannt, nachdem ihn die tunesischen
Behörden auf Ersuchen des Staatssekretariats für Migration (SEM) als
Staatsangehörigen anerkannten. Das Asylgesuch von A____ wurde am 25. April 2017
und, nach am 7. Juni 2017 erfolgter Wiederaufnahme, am 28. Dezember
2017 jeweils zufolge unkontrollierter Abreise des Ausländers abgeschrieben. Auf
Anfrage von A____ vom 14. Januar 2020 machte das SEM diesen mit Schreiben vom
22. Januar 2020 darauf aufmerksam, dass ein Asylgesuch abgeschrieben werde,
wenn ein Gesuchsteller sich während mehr als 20 Tagen den Behörden nicht zur
Verfügung halte. In einem solchen Fall könne frühestens nach drei Jahren ein
neues Gesuch eingereicht werden. Er [A____] sei im November 2017 untergetaucht,
weshalb sein Asylgesuch am 28. Dezember 2017 abgeschrieben worden sei. Es
sei ihm deshalb im jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich, ein neues Gesuch
einzureichen. Aus dem Dossier gehe auch nicht hervor, dass seine Rückkehr nach
Tunesien gegen die Flüchtlingskonvention verstossen würde.
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2017 wurde
A____ unter der Identität B____ unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig
erklärt. Nebst Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten
wurde er für 5 Jahre des Landes verwiesen. Mit Urteil des Dreiergerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 2018 wurde A____ unter der
Identität B____ in Abwesenheit unter anderem des Diebstahls, der mehrfachen
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Nebst
Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten wurde er für 20
Jahre des Landes verwiesen und es wurde angeordnet, dass diese Landesverweisung
im Schengener Informationssystem einzutragen sei. Diese Urteile sind in
Rechtskraft erwachsen. Am 24. Mai 2019 konnte der zur Verhaftung
ausgeschriebene A____ gefasst und dem Strafvollzug übergeben werden. Per 8.
Februar 2020 wurde er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt
entlassen. Er wurde nach Zürich verbracht, um noch gleichentags nach Tunesien
zu fliegen. Aufgrund seines renitenten Verhaltens vor dem Abflug musste der
Flug jedoch annulliert werden. In der Folge wurde A____ dem Migrationsamt
Basel-Stadt übergeben, welches für den Vollzug der Landesverweisung zuständig
ist.
Mit Verfügung
vom 10. Februar 2020 hat das Migrationsamt eine dreimonatige Ausschaffungshaft
über A____ angeordnet. Am 12. Februar 2020 hat eine mündliche Verhandlung der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist
A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende
Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich
der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm
überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Dem
Beurteilten ist die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 8.
Februar 2020 gewährt worden. Seit dem 9. Februar 2020 ist die Haft
ausländerrechtlich begründet. Mit der am 12. Februar 2020 durchgeführten
Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80
Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.
2.1
Die
Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG unter anderem eine
erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, deren Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. A____ ist mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 27. Juni gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre
und mit Urteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 14. Juni 2018 gestützt auf
Art. 66b Abs. 1 StGB (und damit auch in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
StGB) für 20 Jahre des Landes verwiesen worden. Beide Urteile sind in
Rechtskraft erwachsen. Mit der angeordneten Ausschaffungshaft soll der Vollzug
dieser beiden Landesverweisungen sichergestellt werden.
2.2
Ein
Ausländer kann dann in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs.
1.
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen,
so etwa, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (lit. h). A____
ist wegen Diebstahls (teilweise gewerbsmässig begangen) verurteilt worden.
Damit erfüllt er den genannten Haftgrund. Ausserdem kann ein Ausländer in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),
oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich
behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Im
vorliegenden Fall hat der Beurteilte den für ihn zum Strafende gebuchten Flug
in die Heimat verweigert, was für sich alleine schon ein hohes Indiz für das
Vorliegen von Untertauchensgefahr bildet. Überdies hat er sich im Asylverfahren
als Libyer ausgegeben und einen falschen Namen (nämlich B____) genannt, um
seine Chancen, in der Schweiz eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, zu
erhöhen. Auch dieses Täuschungsmanöver ist ein Hinweis auf Untertauchensgefahr.
Schliesslich hat er gegenüber dem Migrationsamt anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zur Ausschaffungshaft angegeben, er gehe nicht nach
Tunesien, lieber würde er sterben.
3.
In der heutigen
Verhandlung hat der Beurteilte erneut bestätigt, dass er auf keinen Fall in
seine Heimat zurückkehren könne. Als Grund dafür gibt er an, er sei dort schon
in seiner Kindheit durch die Eltern misshandelt worden. Auch andere Leute seien
gegen ihn gewesen, er sei auch sexuell angegangen worden. Im Zusammenhang mit
der Notwendigkeit der Rückkehr in die Heimat ist darauf hinzuweisen, dass die
Einzelrichterin zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den
Wegweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht
unmittelbar in ihre Kompetenz fällt hingegen die Entscheidung über die
Rechtmässigkeit der Wegweisung bzw. Landesverweisung und des Verzichts auf
entsprechende Vollzugsmassnahmen als solche (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197
ff.; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2). Einwendungen gegen die
Wegweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen,
nötigenfalls mit einem Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch, wobei vorsorglich
auch ein prozeduraler Aufenthalt erwirkt werden kann (vgl. BGE 130 II 377 E. 1
S. 379; 130 II 56 E. 2 S. 58; 125 11 217 E. 2 S. 221; Urteil 2C_312/2018 vom
11.
Mai 2018 E. 4.2.2). Demgegenüber ist die Einzelrichterin nicht nur befugt,
sondern vielmehr verpflichtet, eine Prognose vorzunehmen, ob der zwangsweise
Wegweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im
Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG als durchführbar erscheint oder nicht. Denn
die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich
unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Wegweisung
innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E.
4.1.3
S. 61; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198; Urteil 2C_268/2018 vom 11. April 2018
E. 2.3.1). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter
Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe
vorliegen, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. BGer 2C_1106/2018
vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1 f.). Solche Gründe macht der Beurteilte nicht
geltend. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, dass er von seinen Eltern und „allen
Leuten“ misshandelt worden sei. Im Asylverfahren hat er – wie sich im
Nachhinein ergeben hat – zu Unrecht erklärt, aus Libyen zu stammen, und seine
Verfolgung auf diesen Umstand abgestützt. Dass er nunmehr, nachdem er durch die
tunesischen Behörden als Staatsangehöriger anerkannt worden ist, plötzlich in
Tunesien (durch seine Familie und alle Leute) verfolgt worden sein will, muss
als Schutzbehauptung gewertet werden. Dass er sehr wohl zurückkehren könnte,
wenn er nur wollte, hat er auch damit bewiesen, dass er in einem „Wunschzettel“
ans Migrationsamt die Bedingung stellt, er wolle 5000 Franken bekommen, dann
würde er in die Heimat zurückkehren. Wenn ihm dieses Geld verweigert werde,
verweigere er die Rückkehr. Ein tatsächlich in der Heimat Verfolgter wäre auch
für einen solchen Betrag nicht zur Rückkehr bereit. Damit sind keine triftigen
Gründe ersichtlich, die gegen eine rechtliche Durchführbarkeit der Wegweisung
sprechen würden.
4.
Der Beurteilte
macht keine Umstände geltend, die die Haft als unverhältnismässig erscheinen
liessen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Gegen ihn musste zwingend eine
zwanzigjährige Landesverweisung ausgesprochen werden, da er, nachdem gegen ihn
eine erste Landesverweisung angeordnet wurde, erneut eine Straftat begangen
hat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach
Art. 66a StGB erfüllt (vgl. dazu Art. 66b StGB). Mit der langen Dauer
von zwanzig Jahren hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, wie gross das
öffentliche Interesse an der Wegweisung eines solcherart straffällig gewordenen
Ausländers ist. Es kann deshalb vorliegend kein Risiko eingegangen werden, dass
der Beurteilte die Freiheit zum Untertauchen missbrauchen würde. Aus diesem
Grund ist kein milderes Mittel vorhanden, welches an Stelle von Haft treten
könnte, zumal die Untertauchensgefahr im vorliegenden Fall als sehr hoch
eingestuft werden muss. Die Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate ist
nach dem Gesagten verhältnismässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
kostenlos.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 8. Mai
2020, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.