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Entscheid

AUS.2020.12

Anordnung der Ausschaffungshaft

17. Februar 2020Deutsch7 min

am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn kontrolliert. Dabei wies er sich zwar mit seinem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.12

URTEIL

vom 17. Februar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Georgien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 17. Februar 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Georgien

stammende A____ wurde am 10. Februar 2020 (23.30 Uhr) durch das Schweizer

Grenzwachtkorps im Bus von Deutschland kommend bei der Einfahrt in die Schweiz

am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn kontrolliert. Dabei wies er sich zwar mit seinem

ihm zustehenden, gültigen Reisepass aus. Aus diesem wurde jedoch ersichtlich,

dass er am 20. April 2019 in den Schengenraum eingereist war. Der rechtmässige

Aufenthalt von 90 Tagen hatte somit am 19. Juli 2019 geendet. A____ hätte

deshalb für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigt. Ferner wurde

festgestellt, dass er mit einem ihm am 7. August 2018 eröffneten, bis zum 21.

August 2021 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und einem durch

Deutschland ausgesprochenen, bis zum 4. Oktober 2021 schengenweit gültigem

Einreiseverbot belegt ist sowie dass er zur Verhaftung ausgeschrieben ist, weil

eine Busse von CHF 600.– rechtskräftig in 6 Tage Haft umgewandelt wurde. Nach

Beendigung der Kontrolle wurde A____ deshalb dem Strafvollzug übergeben. Dieser

endete am 17. Februar 2020.

Bereits am 11.

Februar 2020 hat das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) A____ aus der

Schweiz weggewiesen und mit der Organisation des Vollzugs der Wegweisung

begonnen. Da A____ besondere Medikamente einnehmen muss, wurde der Flug durch

SwissRepat auf die Stufe DEPA eingeordnet. A____ wird die Heimreise also in

Begleitung zweier Polizisten antreten. Mit Strafbefehl vom 11. Februar

2020 wurde A____ überdies der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu

einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Dieses Urteil ist nicht

rechtskräftig.

Am 17. Februar

2020 hat das Migrationsamt über A____ eine Ausschaffungshaft von einem Monat

angeordnet. Gleichentags hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____

befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer

Dolmetscherin erläutert und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der

Beurteilte hat sich bis zum 17. Februar 2020 im Strafvollzug befunden.

Seit dem 18. Februar 2020 ist die Haft rein ausländerrechtlich begründet. Mit

der bereits am 17. Februar 2020 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender

Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von

96.

Stunden ohne Weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist

eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2

des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG

122.300]).

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt u.a. einen erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid

voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden

soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das

Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ mit Verfügung vom 11. Februar 2020 aus der

Schweiz weggewiesen. Damit ist diese Voraussetzung für die Anordnung von Haft

erfüllt.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs

eines eröffneten erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung

gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

3.2

Im

vorliegenden Fall sind mehrere Haftgründe gegeben. Der Beurteilte ist nach

Ablauf des bewilligungsfreien Zeitraums von 90 Tagen in Europa verblieben. Er unterliegt

einem bis zum 21. August 2021 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und einem

bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum. Ob

er gewusst hat, dass letzteres nicht nur für Deutschland, sondern den gesamten

Schengenraum gilt, was er bestreitet, kann offen bleiben. Denn jedenfalls das

Verbot, in die Schweiz einzureisen, hat er gekannt. Um dieses Verbot hat er

sich nicht gekümmert. Es muss als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn er

sagt, er habe nicht gewusst, dass er, um nach Italien zu gelangen, mit dem Bus

durch die Schweiz reisen muss. Selbst nach seiner Verhaftung war er mit seiner

Rückkehr in die Heimat nicht einverstanden, wie er gegenüber dem Migrationsamt erklärt

hat. Der Beurteilte ist ferner in der Schweiz unter 7 Aliasnamen verzeichnet. Das

macht deutlich, dass er durchaus bereit ist, Behörden zu täuschen, wenn er sich

davon einen Vorteil erhofft. Er hat hier im Jahr 2017 auch ein Asylgesuch

eingereicht, auf welches nicht eingetreten worden ist, da er zu einem früheren

Zeitpunkt schon in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Nach Eröffnung

des Nichteintretensentscheids ist der Beurteilte am 12. Februar 2018

untergetaucht. Aufgrund der gesamten Situation ist nicht anzunehmen, dass A____

Anweisungen des Migrationsamtes, wonach er sich in Freiheit in Basel für den

Vollzug der Wegweisung in die Heimat zur Verfügung zu halten hätte, Folge

leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Mildere Massnahmen als

die Ausschaffungshaft wären nicht wirksam genug, zumal im vorliegenden Fall

aufgrund der Methadonabhängigkeit des Beurteilten die Rückführung in die Heimat

in Begleitung zweier Polizisten erfolgen muss und die Organisation einer

solchen begleiteten Reise aufwändig und auch teuer ist. Es kann deshalb nicht

das kleinste Risiko in Kauf genommen werden, dass der Beurteilte vor dem

Reisetermin untertaucht. Da das Migrationsamt mit der Vorbereitung des Vollzugs

der Wegweisung (richtigerweise) bereits während des Strafvollzugs des

Beurteilten angefangen hat, kann dieser schon am 9. März 2020 stattfinden. Der

Beurteilte wird sich dannzumal während 20 Tagen in Ausschaffungshaft befunden

haben, was als verhältnismässig zu bezeichnen ist. Die Verfügung des

Dispositiv

Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig. Das vorliegende Verfahren

ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, d.h. bis 17. März 2020,

rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne

14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu

versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.