AUS.2020.12
Anordnung der Ausschaffungshaft
17. Februar 2020Deutsch7 min
am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn kontrolliert. Dabei wies er sich zwar mit seinem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.12
URTEIL
vom 17. Februar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Georgien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 17. Februar 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Georgien
stammende A____ wurde am 10. Februar 2020 (23.30 Uhr) durch das Schweizer
Grenzwachtkorps im Bus von Deutschland kommend bei der Einfahrt in die Schweiz
am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn kontrolliert. Dabei wies er sich zwar mit seinem
ihm zustehenden, gültigen Reisepass aus. Aus diesem wurde jedoch ersichtlich,
dass er am 20. April 2019 in den Schengenraum eingereist war. Der rechtmässige
Aufenthalt von 90 Tagen hatte somit am 19. Juli 2019 geendet. A____ hätte
deshalb für die Einreise in die Schweiz ein Visum benötigt. Ferner wurde
festgestellt, dass er mit einem ihm am 7. August 2018 eröffneten, bis zum 21.
August 2021 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und einem durch
Deutschland ausgesprochenen, bis zum 4. Oktober 2021 schengenweit gültigem
Einreiseverbot belegt ist sowie dass er zur Verhaftung ausgeschrieben ist, weil
eine Busse von CHF 600.– rechtskräftig in 6 Tage Haft umgewandelt wurde. Nach
Beendigung der Kontrolle wurde A____ deshalb dem Strafvollzug übergeben. Dieser
endete am 17. Februar 2020.
Bereits am 11.
Februar 2020 hat das Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) A____ aus der
Schweiz weggewiesen und mit der Organisation des Vollzugs der Wegweisung
begonnen. Da A____ besondere Medikamente einnehmen muss, wurde der Flug durch
SwissRepat auf die Stufe DEPA eingeordnet. A____ wird die Heimreise also in
Begleitung zweier Polizisten antreten. Mit Strafbefehl vom 11. Februar
2020 wurde A____ überdies der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Dieses Urteil ist nicht
rechtskräftig.
Am 17. Februar
2020 hat das Migrationsamt über A____ eine Ausschaffungshaft von einem Monat
angeordnet. Gleichentags hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____
befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe einer
Dolmetscherin erläutert und dem Beurteilten schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der
Beurteilte hat sich bis zum 17. Februar 2020 im Strafvollzug befunden.
Seit dem 18. Februar 2020 ist die Haft rein ausländerrechtlich begründet. Mit
der bereits am 17. Februar 2020 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender
Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von
96.
Stunden ohne Weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist
eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2
des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG
122.300]).
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt u.a. einen erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat A____ mit Verfügung vom 11. Februar 2020 aus der
Schweiz weggewiesen. Damit ist diese Voraussetzung für die Anordnung von Haft
erfüllt.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung
gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
3.2
Im
vorliegenden Fall sind mehrere Haftgründe gegeben. Der Beurteilte ist nach
Ablauf des bewilligungsfreien Zeitraums von 90 Tagen in Europa verblieben. Er unterliegt
einem bis zum 21. August 2021 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und einem
bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum. Ob
er gewusst hat, dass letzteres nicht nur für Deutschland, sondern den gesamten
Schengenraum gilt, was er bestreitet, kann offen bleiben. Denn jedenfalls das
Verbot, in die Schweiz einzureisen, hat er gekannt. Um dieses Verbot hat er
sich nicht gekümmert. Es muss als Schutzbehauptung gewertet werden, wenn er
sagt, er habe nicht gewusst, dass er, um nach Italien zu gelangen, mit dem Bus
durch die Schweiz reisen muss. Selbst nach seiner Verhaftung war er mit seiner
Rückkehr in die Heimat nicht einverstanden, wie er gegenüber dem Migrationsamt erklärt
hat. Der Beurteilte ist ferner in der Schweiz unter 7 Aliasnamen verzeichnet. Das
macht deutlich, dass er durchaus bereit ist, Behörden zu täuschen, wenn er sich
davon einen Vorteil erhofft. Er hat hier im Jahr 2017 auch ein Asylgesuch
eingereicht, auf welches nicht eingetreten worden ist, da er zu einem früheren
Zeitpunkt schon in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Nach Eröffnung
des Nichteintretensentscheids ist der Beurteilte am 12. Februar 2018
untergetaucht. Aufgrund der gesamten Situation ist nicht anzunehmen, dass A____
Anweisungen des Migrationsamtes, wonach er sich in Freiheit in Basel für den
Vollzug der Wegweisung in die Heimat zur Verfügung zu halten hätte, Folge
leisten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Mildere Massnahmen als
die Ausschaffungshaft wären nicht wirksam genug, zumal im vorliegenden Fall
aufgrund der Methadonabhängigkeit des Beurteilten die Rückführung in die Heimat
in Begleitung zweier Polizisten erfolgen muss und die Organisation einer
solchen begleiteten Reise aufwändig und auch teuer ist. Es kann deshalb nicht
das kleinste Risiko in Kauf genommen werden, dass der Beurteilte vor dem
Reisetermin untertaucht. Da das Migrationsamt mit der Vorbereitung des Vollzugs
der Wegweisung (richtigerweise) bereits während des Strafvollzugs des
Beurteilten angefangen hat, kann dieser schon am 9. März 2020 stattfinden. Der
Beurteilte wird sich dannzumal während 20 Tagen in Ausschaffungshaft befunden
haben, was als verhältnismässig zu bezeichnen ist. Die Verfügung des
Dispositiv
Migrationsamtes erweist sich demnach als rechtmässig. Das vorliegende Verfahren
ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von einem Monat, d.h. bis 17. März 2020,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.