AUS.2020.13
Anordnung der Ausschaffungshaft
17. Februar 2020Deutsch4 min
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.13
URTEIL
vom 17.
Februar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], aus der
Republik Moldova,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. Februar 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten zieht die Einzelrichterin in Erwägung,
dass der aus der Republik Moldova stammende A____
mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Februar 2020 des mehrfachen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen
Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7
Monaten sowie einer fünfjährigen Landesverweisung nach Art. 66a Abs.
Sachverhalt
1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist,
dass er gleichentags aus dem vorzeitigen
Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches mit
Verfügung vom 15. Februar 2020 Ausschaffungshaft auf die Dauer von längstens 12
Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass der Flug am 18. Februar 2020 um 10.15 Uhr stattfinden
kann,
dass der Beurteilte überdies Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er
trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),
dass gegen den Beurteilten ein durch Deutschland
ausgesprochenes, bis zum 31. Dezember 2020 gültiges Einreiseverbot für den
Schengenraum besteht, von dem er zugibt, Kenntnis gehabt zu haben,
dass er zugestanden hat, einzig in die Schweiz
eingereist zu sein, um hier (Einbruch)diebstähle zu begehen,
dass er schon im Februar 2018 zum Stehlen in die
Schweiz gekommen ist (vgl. Protokoll der Verhandlung des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 14. Februar 2020),
Erwägungen
dass er ansonsten keinerlei Verbindungen zur
Schweiz hat,
dass er, würde er in Freiheit entlassen, sich wohl
nicht an eine Anordnung des Migrationsamtes, in Basel auf den Vollzug der
Landesverweisung zu warten, halten würde, sondern die Freiheit vielmehr
missbrauchen würde um unterzutauchen und sein ursprüngliches Ziel
weiterzuverfolgen,
dass die Haft deshalb notwendig ist, um den
Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,
dass sie angesichts der kurzen Dauer von rund 4
Tagen auch ohne Weiteres verhältnismässig ist,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
und erkennt:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 26. Februar 2020 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung