Lexipedia

Entscheid

AUS.2020.13

Anordnung der Ausschaffungshaft

17. Februar 2020Deutsch4 min

nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.13

URTEIL

vom 17.

Februar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], aus der

Republik Moldova,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. Februar 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten zieht die Einzelrichterin in Erwägung,

dass der aus der Republik Moldova stammende A____

mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. Februar 2020 des mehrfachen

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen

Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7

Monaten sowie einer fünfjährigen Landesverweisung nach Art. 66a Abs.

Sachverhalt

1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist,

dass er gleichentags aus dem vorzeitigen

Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches mit

Verfügung vom 15. Februar 2020 Ausschaffungshaft auf die Dauer von längstens 12

Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes

(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens

nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin

am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,

SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AuG),

dass der Flug am 18. Februar 2020 um 10.15 Uhr stattfinden

kann,

dass der Beurteilte überdies Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er

trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder wenn Untertauchensgefahr

vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),

dass gegen den Beurteilten ein durch Deutschland

ausgesprochenes, bis zum 31. Dezember 2020 gültiges Einreiseverbot für den

Schengenraum besteht, von dem er zugibt, Kenntnis gehabt zu haben,

dass er zugestanden hat, einzig in die Schweiz

eingereist zu sein, um hier (Einbruch)diebstähle zu begehen,

dass er schon im Februar 2018 zum Stehlen in die

Schweiz gekommen ist (vgl. Protokoll der Verhandlung des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 14. Februar 2020),

Erwägungen

dass er ansonsten keinerlei Verbindungen zur

Schweiz hat,

dass er, würde er in Freiheit entlassen, sich wohl

nicht an eine Anordnung des Migrationsamtes, in Basel auf den Vollzug der

Landesverweisung zu warten, halten würde, sondern die Freiheit vielmehr

missbrauchen würde um unterzutauchen und sein ursprüngliches Ziel

weiterzuverfolgen,

dass die Haft deshalb notwendig ist, um den

Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,

dass sie angesichts der kurzen Dauer von rund 4

Tagen auch ohne Weiteres verhältnismässig ist,

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

und erkennt:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 26. Februar 2020 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung