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Entscheid

AUS.2020.14

Anordnung der Ausschaffungshaft

18. Februar 2020Deutsch4 min

lic. iur. Saskia Schärer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.14

URTEIL

vom 18.

Februar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 15. Februar 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ mit Urteil des Strafdreiergerichts des

Kantons Basel-Stadt vom 5. Februar 2018 unter anderem für drei Jahre des

Landes verwiesen worden ist, wobei diese Frist mit seiner Ausschaffung in die

Heimat am 7. März 2018 zu laufen begonnen hat,

dass er am 14. Februar 2020 durch die Behörden des

Kantons Genf, wo er sich offenbar seit anfangs Februar im Strafvollzug befunden

hat, dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt worden ist,

dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 15.

Februar 2020 eine Ausschaffungshaft auf die Dauer von längstens 12 Tagen

angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass der Flug in die Heimat des Beurteilten am 19.

Februar 2020, 13.10 Uhr, stattfinden wird,

dass der Beurteilte überdies Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung einer Landesverweisung unter anderem dann in Haft

genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann

vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.

243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass der Beurteilte trotz Landesverweisung erneut

in die Schweiz eingereist ist, wobei seine Angabe, dies sei aus Versehen

passiert, als Schutzbehauptung gewertet werden muss, kennt er sich in Basel und

Umgebung doch gut aus, da er sich hier zuvor schon längere Zeit aufgehalten hat,

und auch sein Bruder mit Familie weiterhin in Basel ansässig ist,

dass er gegenüber dem Migrationsamt erklärt hat,

er habe die Heimat am 20. Januar 2020 verlassen, um zu seiner Freundin in

Deutschland zu gehen, die er schon seit fast 5 Jahren kenne und die er heiraten

wolle,

dass anzunehmen ist, dass der Beurteilte an diesem

Ziel festhalten wird, weshalb er, wäre er in Freiheit, geneigt wäre, sich ohne

Umweg über die Heimat direkt zu seiner Freundin nach Deutschland auf den Weg zu

machen,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete

Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,

dass sie angesichts der kurzen Dauer von nicht

ganz 5 Tagen auch ohne Weiteres verhältnismässig ist,

dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 26. Februar 2020, 15.30 Uhr,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Sachverhalt

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Erwägungen

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.