AUS.2020.14
Anordnung der Ausschaffungshaft
18. Februar 2020Deutsch4 min
lic. iur. Saskia Schärer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.14
URTEIL
vom 18.
Februar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 15. Februar 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ mit Urteil des Strafdreiergerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 5. Februar 2018 unter anderem für drei Jahre des
Landes verwiesen worden ist, wobei diese Frist mit seiner Ausschaffung in die
Heimat am 7. März 2018 zu laufen begonnen hat,
dass er am 14. Februar 2020 durch die Behörden des
Kantons Genf, wo er sich offenbar seit anfangs Februar im Strafvollzug befunden
hat, dem Migrationsamt Basel-Stadt zugeführt worden ist,
dass das Migrationsamt mit Verfügung vom 15.
Februar 2020 eine Ausschaffungshaft auf die Dauer von längstens 12 Tagen
angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass der Flug in die Heimat des Beurteilten am 19.
Februar 2020, 13.10 Uhr, stattfinden wird,
dass der Beurteilte überdies Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung einer Landesverweisung unter anderem dann in Haft
genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass der Beurteilte trotz Landesverweisung erneut
in die Schweiz eingereist ist, wobei seine Angabe, dies sei aus Versehen
passiert, als Schutzbehauptung gewertet werden muss, kennt er sich in Basel und
Umgebung doch gut aus, da er sich hier zuvor schon längere Zeit aufgehalten hat,
und auch sein Bruder mit Familie weiterhin in Basel ansässig ist,
dass er gegenüber dem Migrationsamt erklärt hat,
er habe die Heimat am 20. Januar 2020 verlassen, um zu seiner Freundin in
Deutschland zu gehen, die er schon seit fast 5 Jahren kenne und die er heiraten
wolle,
dass anzunehmen ist, dass der Beurteilte an diesem
Ziel festhalten wird, weshalb er, wäre er in Freiheit, geneigt wäre, sich ohne
Umweg über die Heimat direkt zu seiner Freundin nach Deutschland auf den Weg zu
machen,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint,
dass sie angesichts der kurzen Dauer von nicht
ganz 5 Tagen auch ohne Weiteres verhältnismässig ist,
dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 26. Februar 2020, 15.30 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Sachverhalt
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Erwägungen
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.