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Entscheid

AUS.2020.15

Verlängerung der Ausschaffungshaft

20. Februar 2020Deutsch8 min

sein Pass sei in Frankreich, und er hat seine Heiratspläne bestätigt. In Deutschland

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.15

URTEIL

vom 21.

Februar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____, von Algerien,

Zustelladresse: c/o Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 18. Februar 2020

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, von

Algerien, stellte am 1. September 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM

trat mit Asylentscheid vom 14. November 2017 darauf nicht ein und wies A____

aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde ihm am 16. November 2017 eröffnet,

und am 17. November 2017 wurde er als verschwunden gemeldet. Am 11. Dezember

2018 wurde er, diesmal unter dem Namen B____, im Dublin In Verfahren aus

Deutschland der Schweiz zugeführt.

Der Beurteilte

hat dem Migrationsamt in der Befragung vom 14. März 2019 angegeben, nach dem

Negativentscheid nach Holland gegangen zu sein und dort ein zweites Asylgesuch

gestellt zu haben. Nach drei Monaten Aufenthalt in Holland habe man ihm gesagt,

dass er in die Schweiz zurück müsse. An einem Donnerstag den 15. sei er nach

Zürich geflogen, das müsste ungefähr im Januar 2018 gewesen sein. Am 8.

Dezember 2018 sei er nach Deutschland gegangen und habe einen dritten

Asylantrag gestellt. Er könne nicht in sein Land zurück, weil seine Eltern sich

nicht verstünden, es keine Arbeit gebe und der Präsident für die Jugend nichts

tue. Sein Pass und seine Geburtsurkunde seien in Algerien. Er habe hier eine

Frau kennengelernt, die er heiraten wolle. Die angebotene Rückkehrhilfe von

7‘000 lehne er ab, er wolle 50‘000. Am 20. März 2019 hat das SEM bei den

Algerischen Behörden ein Laissez-Passer beantragt. Die Kantonspolizei hat A____

am 13. April 2019 wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten bei der

Dreirosenanlage festgenommen. Tags darauf hat ihn die Staatsanwaltschaft

zuhanden des Migrationsamtes freigelassen, welches ihn auf die Strasse

entlassen hat. Das Migrationsamt hat ihn am 4. Juli 2019 befragt. Er gab an,

sein Pass sei in Frankreich, und er hat seine Heiratspläne bestätigt. In Deutschland

habe er viele Diebstähle begangen und sei zu 6 Monaten Gefängnis und 60 Stunden

sozialer Arbeit verurteilt worden. Am 11. Juli 2019 wurde er durch die

Algerischen Behörden anerkannt. Am 22. August 2019 hat ihn das Migrationsamt

daraufhin befragt, wieso er seit 25. Juli 2019 den wöchentlichen

Vorsprachetermin nicht wahrgenommen habe; er sagte, er sei in Bern gewesen. Das

Migrationsamt hält in der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 22. August

2019 fest, A____ sei am 24. Juli 2018 von den Französischen Behörden im Rahmen

des Dublin Verfahrens an die Schweiz überstellt worden; dies geschah gestützt

auf eine schriftliche Wiederaufnahme des SEM, datiert vom 9. Januar 2006 [sic]

per 24. Juli 2018. Aktenkundig ist auch die schriftliche Wiederaufnahme aus

Deutschland in die Schweiz vom 21. November 2018 per 11. Dezember 2018. Die

Staatsanwaltschaft hat den Beurteilten mit Strafbefehl vom 7. Februar 2019

wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig

erklärt und zu 20 Tagen Freiheitsstrafe und CHF 300.– Busse verurteilt. Mit

Strafbefehl vom 28. Juli 2019 hat sie ihn der mehrfachen Beschimpfung, des

Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der

mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und mit 140 Tagen Freiheitsstrafe sowie

40 Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Mit Strafbefehl vom 27. August 2019 hat sie

ihn wegen geringfügigen Widerhandlungen gegen das AIG mit CHF 300 Busse

bestraft. Vom 28. August 2019 – 4. November 2019 befand er sich im

Strafvollzug; das Strafende wurde zunächst vom 21. Februar 2020 auf den 23.

Dezember 2019 geändert. Das SEM hat am 9. Oktober 2019 mitgeteilt, dass die

formelle Bestätigung der Algerischen Behörden für ein Laissez-Passer vorliegt.

Das SEM hat ein Einreiseverbot vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2019 gegen

ihn ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 4. Dezember

2019 festgestellt, dass gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2019 rechtzeitig

Einsprache erhoben worden und der Entscheid damit nicht in Rechtskraft

erwachsen ist, und dass er unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen sei;

aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Einsprache nicht

ordnungsgemäss erfasst worden.

Das

Migrationsamt hat am 5. Dezember 2019 3 Monate Ausschaffungshaft bis 3. März

2020 über A____ verfügt, welche Haft der Ausschaffungsrichter mit Urteil

AUS.2019.92 vom 6. Dezember 2019 bestätigt hat. Auf den 21. Dezember 2019 wurde

ein Flug gebucht. Laut Bericht des SEM habe der Beurteilte beim Einstieg auf

der Passerelle geschrien und um sich geschlagen, bis ihm das Bordpersonal den

Einstieg verweigert hat. Am 18. Februar 2020 hat das Migrationsamt die

Verlängerung der Haft um 3 Monate bis 3. Juni 2020 verfügt. Die Überprüfung der

Haftverlängerung durch den Einzelrichter hat am 21. Februar 2020 im Gefängnis

Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Da die Haft mit

der verfügten Verlängerung die Dauer von 3 Monaten übersteigt, hat der

Beurteilte praxisgemäss Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Darauf hat der Beurteilte anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom

18.

Februar 2020 ausdrücklich verzichtet. Dabei hat es sein Bewenden.

2.

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), was

vorliegend nicht der Fall ist. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg-

oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar

sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich

hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des

Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug

der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel

66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis

MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG,

Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten

Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der

Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E.

2.1).

3.

Hinsichtlich der

Wegweisungsverfügung und der Haftgründe wird auf das Urteil AUS.2019.92 vom 6.

Dezember 2019 verwiesen. Die Untertauchensgefahr hat sich seither erhärtet,

nachdem der Beurteilte – entgegen der ausdrücklichen Reisebereitschaft

anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2019 – den Flug verweigert hat. Dies

hat er dem Migrationsamt gegenüber damit erklärt, dass er in Frankreich

Familienangehörige habe, weshalb er nicht nach Algerien zurück wolle, sondern

nach Frankreich. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte bekannt

gegeben, er wolle nun doch nicht nach Algerien gehen, sondern in Europa

bleiben, sei es die Schweiz, Frankreich oder Italien, wo er Verwandte habe. Er

wolle seinen Aufenthalt legalisieren und legal arbeiten, und er wolle heiraten.

Er kenne eine heiratswillige Frau, die die Papiere aber auf dem falschen Amt

eingereicht habe. Dem ist zu entgegnen, dass der Beurteilte sich illegal im

Schengenraum aufhält. Es ist ihm zuzumuten, die geplante Heirat aus dem Ausland

vorzubereiten. Einer sofortigen Heirat steht zwar grundsätzlich ebenfalls

nichts entgegen. Das Ganze führt jedoch bis anhin nicht zu einem legalen

Aufenthalt des Beurteilten, sondern dazu, dass sich die Untertauchensgefahr

erhärtet hat. Festzuhalten ist, dass dem Beurteilten eine rechtmässige Ausreise

nach Frankreich oder Italien nicht möglich ist.

4.

Die Zusage der

Algerischen Behörden für ein Laissez-Passer liegt vor und ein solches wurde

inzwischen auch bereits ausgestellt für den Flug vom 21. Dezember 2019, den der

Beurteilte indessen verweigert hat. Der Wegweisungsvollzug nach Algerien ist

möglich und zumutbar, zumal seine Familie dort lebt und das SEM am 23. Dezember

Dispositiv

2019 mitgeteilt hat, dass es demnächst erneut einen Flug buchen wird. Das

Beschleunigungsgebot ist somit gewahrt. Ein milderes Mittel als die Haft ist

zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs angesichts des langjährigen

illegalen Aufenthalts des Beurteilten in Schengenraum nicht ersichtlich, zumal

der Beurteilte aus wirtschaftlichen Gründen ein Interesse hat, im Schengenraum

zu verbleiben, zumal er seinen Angaben zufolge in Frankreich und Italien

Verwandte hat, zu denen er ausdrücklich gehen will und nicht nach Algerien,

zumal er auch in der Schweiz bereits seine Melde- und Mitwirkungspflichten

verletzt hat, und zumal der Beurteilte nun den Flug verweigert hat. Die

angeordnete Haft von drei Monaten ist nach dem Gesagten recht- und

verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Verlängerung

der Ausschaffungshaft ist bis 3. Juni 2020 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.