AUS.2020.15
Verlängerung der Ausschaffungshaft
20. Februar 2020Deutsch8 min
sein Pass sei in Frankreich, und er hat seine Heiratspläne bestätigt. In Deutschland
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.15
URTEIL
vom 21.
Februar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, von Algerien,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 18. Februar 2020
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, von
Algerien, stellte am 1. September 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM
trat mit Asylentscheid vom 14. November 2017 darauf nicht ein und wies A____
aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde ihm am 16. November 2017 eröffnet,
und am 17. November 2017 wurde er als verschwunden gemeldet. Am 11. Dezember
2018 wurde er, diesmal unter dem Namen B____, im Dublin In Verfahren aus
Deutschland der Schweiz zugeführt.
Der Beurteilte
hat dem Migrationsamt in der Befragung vom 14. März 2019 angegeben, nach dem
Negativentscheid nach Holland gegangen zu sein und dort ein zweites Asylgesuch
gestellt zu haben. Nach drei Monaten Aufenthalt in Holland habe man ihm gesagt,
dass er in die Schweiz zurück müsse. An einem Donnerstag den 15. sei er nach
Zürich geflogen, das müsste ungefähr im Januar 2018 gewesen sein. Am 8.
Dezember 2018 sei er nach Deutschland gegangen und habe einen dritten
Asylantrag gestellt. Er könne nicht in sein Land zurück, weil seine Eltern sich
nicht verstünden, es keine Arbeit gebe und der Präsident für die Jugend nichts
tue. Sein Pass und seine Geburtsurkunde seien in Algerien. Er habe hier eine
Frau kennengelernt, die er heiraten wolle. Die angebotene Rückkehrhilfe von
7‘000 lehne er ab, er wolle 50‘000. Am 20. März 2019 hat das SEM bei den
Algerischen Behörden ein Laissez-Passer beantragt. Die Kantonspolizei hat A____
am 13. April 2019 wegen Nötigung, Drohung und Tätlichkeiten bei der
Dreirosenanlage festgenommen. Tags darauf hat ihn die Staatsanwaltschaft
zuhanden des Migrationsamtes freigelassen, welches ihn auf die Strasse
entlassen hat. Das Migrationsamt hat ihn am 4. Juli 2019 befragt. Er gab an,
sein Pass sei in Frankreich, und er hat seine Heiratspläne bestätigt. In Deutschland
habe er viele Diebstähle begangen und sei zu 6 Monaten Gefängnis und 60 Stunden
sozialer Arbeit verurteilt worden. Am 11. Juli 2019 wurde er durch die
Algerischen Behörden anerkannt. Am 22. August 2019 hat ihn das Migrationsamt
daraufhin befragt, wieso er seit 25. Juli 2019 den wöchentlichen
Vorsprachetermin nicht wahrgenommen habe; er sagte, er sei in Bern gewesen. Das
Migrationsamt hält in der Überweisung an die Staatsanwaltschaft vom 22. August
2019 fest, A____ sei am 24. Juli 2018 von den Französischen Behörden im Rahmen
des Dublin Verfahrens an die Schweiz überstellt worden; dies geschah gestützt
auf eine schriftliche Wiederaufnahme des SEM, datiert vom 9. Januar 2006 [sic]
per 24. Juli 2018. Aktenkundig ist auch die schriftliche Wiederaufnahme aus
Deutschland in die Schweiz vom 21. November 2018 per 11. Dezember 2018. Die
Staatsanwaltschaft hat den Beurteilten mit Strafbefehl vom 7. Februar 2019
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig
erklärt und zu 20 Tagen Freiheitsstrafe und CHF 300.– Busse verurteilt. Mit
Strafbefehl vom 28. Juli 2019 hat sie ihn der mehrfachen Beschimpfung, des
Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung sowie des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und mit 140 Tagen Freiheitsstrafe sowie
40 Tagessätzen Geldstrafe bestraft. Mit Strafbefehl vom 27. August 2019 hat sie
ihn wegen geringfügigen Widerhandlungen gegen das AIG mit CHF 300 Busse
bestraft. Vom 28. August 2019 – 4. November 2019 befand er sich im
Strafvollzug; das Strafende wurde zunächst vom 21. Februar 2020 auf den 23.
Dezember 2019 geändert. Das SEM hat am 9. Oktober 2019 mitgeteilt, dass die
formelle Bestätigung der Algerischen Behörden für ein Laissez-Passer vorliegt.
Das SEM hat ein Einreiseverbot vom 1. Dezember 2019 bis 30. November 2019 gegen
ihn ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 4. Dezember
2019 festgestellt, dass gegen den Strafbefehl vom 18. Juli 2019 rechtzeitig
Einsprache erhoben worden und der Entscheid damit nicht in Rechtskraft
erwachsen ist, und dass er unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen sei;
aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Einsprache nicht
ordnungsgemäss erfasst worden.
Das
Migrationsamt hat am 5. Dezember 2019 3 Monate Ausschaffungshaft bis 3. März
2020 über A____ verfügt, welche Haft der Ausschaffungsrichter mit Urteil
AUS.2019.92 vom 6. Dezember 2019 bestätigt hat. Auf den 21. Dezember 2019 wurde
ein Flug gebucht. Laut Bericht des SEM habe der Beurteilte beim Einstieg auf
der Passerelle geschrien und um sich geschlagen, bis ihm das Bordpersonal den
Einstieg verweigert hat. Am 18. Februar 2020 hat das Migrationsamt die
Verlängerung der Haft um 3 Monate bis 3. Juni 2020 verfügt. Die Überprüfung der
Haftverlängerung durch den Einzelrichter hat am 21. Februar 2020 im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Da die Haft mit
der verfügten Verlängerung die Dauer von 3 Monaten übersteigt, hat der
Beurteilte praxisgemäss Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Darauf hat der Beurteilte anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom
18.
Februar 2020 ausdrücklich verzichtet. Dabei hat es sein Bewenden.
2.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), was
vorliegend nicht der Fall ist. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg-
oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar
sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich
hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des
Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG,
Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten
Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der
Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E.
2.1).
3.
Hinsichtlich der
Wegweisungsverfügung und der Haftgründe wird auf das Urteil AUS.2019.92 vom 6.
Dezember 2019 verwiesen. Die Untertauchensgefahr hat sich seither erhärtet,
nachdem der Beurteilte – entgegen der ausdrücklichen Reisebereitschaft
anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2019 – den Flug verweigert hat. Dies
hat er dem Migrationsamt gegenüber damit erklärt, dass er in Frankreich
Familienangehörige habe, weshalb er nicht nach Algerien zurück wolle, sondern
nach Frankreich. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte bekannt
gegeben, er wolle nun doch nicht nach Algerien gehen, sondern in Europa
bleiben, sei es die Schweiz, Frankreich oder Italien, wo er Verwandte habe. Er
wolle seinen Aufenthalt legalisieren und legal arbeiten, und er wolle heiraten.
Er kenne eine heiratswillige Frau, die die Papiere aber auf dem falschen Amt
eingereicht habe. Dem ist zu entgegnen, dass der Beurteilte sich illegal im
Schengenraum aufhält. Es ist ihm zuzumuten, die geplante Heirat aus dem Ausland
vorzubereiten. Einer sofortigen Heirat steht zwar grundsätzlich ebenfalls
nichts entgegen. Das Ganze führt jedoch bis anhin nicht zu einem legalen
Aufenthalt des Beurteilten, sondern dazu, dass sich die Untertauchensgefahr
erhärtet hat. Festzuhalten ist, dass dem Beurteilten eine rechtmässige Ausreise
nach Frankreich oder Italien nicht möglich ist.
4.
Die Zusage der
Algerischen Behörden für ein Laissez-Passer liegt vor und ein solches wurde
inzwischen auch bereits ausgestellt für den Flug vom 21. Dezember 2019, den der
Beurteilte indessen verweigert hat. Der Wegweisungsvollzug nach Algerien ist
möglich und zumutbar, zumal seine Familie dort lebt und das SEM am 23. Dezember
Dispositiv
2019 mitgeteilt hat, dass es demnächst erneut einen Flug buchen wird. Das
Beschleunigungsgebot ist somit gewahrt. Ein milderes Mittel als die Haft ist
zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs angesichts des langjährigen
illegalen Aufenthalts des Beurteilten in Schengenraum nicht ersichtlich, zumal
der Beurteilte aus wirtschaftlichen Gründen ein Interesse hat, im Schengenraum
zu verbleiben, zumal er seinen Angaben zufolge in Frankreich und Italien
Verwandte hat, zu denen er ausdrücklich gehen will und nicht nach Algerien,
zumal er auch in der Schweiz bereits seine Melde- und Mitwirkungspflichten
verletzt hat, und zumal der Beurteilte nun den Flug verweigert hat. Die
angeordnete Haft von drei Monaten ist nach dem Gesagten recht- und
verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Verlängerung
der Ausschaffungshaft ist bis 3. Juni 2020 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.