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Entscheid

AUS.2020.16

Anordnung der Ausschaffungshaft

20. Februar 2020Deutsch5 min

18. Februar 2020 bei einer Wohnungskontrolle der Kantonspolizei [...] die Tür

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.16

URTEIL

vom 20.

Februar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____

von der Dominikanischen Republik,

zurzeit: c/o Gefängnis

Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 19. Februar 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ von der Dominikanischen Republik, am

Sachverhalt

18. Februar 2020 bei einer Wohnungskontrolle der Kantonspolizei [...] die Tür

öffnete und eingestand, illegal anwesend zu sein und seinen Pass verloren zu

haben, wobei seine Identitätskarte auf dem Wohnzimmertisch lag,

dass die Kantonspolizei daraufhin feststellte,

dass A____ mit einer schengenweiten Einreisesperre ausgeschrieben ist, worauf

sie ihn zuhanden des Migrationsamtes festnahm,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

19. Februar 2020 aus der Schweiz weggewiesen und bis 1. März 2020 in

Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft

zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 19. Februar 2020 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den

Verzicht erklärt, der original dominikanische Reisepass liegt vor, ein Flug

nach der Dominikanischen Republik wird innert nützlicher Frist organisiert

werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage

auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder

eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel

66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG

droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet

der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c

AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,

dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz

Einreiseverbot gegeben ist, zumal der Beurteilte am 10. Januar 2019 den Erhalt

des vom 3. März 2019 bis 2. März 2024 gültigen Einreiseverbots unterschriftlich

bestätigt hat und nun auch dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, Kenntnis

vom Einreiseverbot zu haben,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,

wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen

keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.

243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass vorliegend Untertauchensgefahr gegeben ist,

Erwägungen

nachdem den Akten zu entnehmen ist, dass der Beurteilte am 3. Oktober 2018 ohne

Visum in die Schweiz eingereist und am 4. Januar 2019 [...] von der

Kantonspolizei kontrolliert worden war, worauf ihm das Migrationsamt den Pass

abgenommen und ihm in Aussicht gestellt hatte, ihm denselben zurückzugeben,

sobald er ein Flugticket in seine Heimat vorlegen würde,

dass der Beurteilte in der Folge ein solches

Flugticket vorgelegt hatte und ihm der Pass zurückgegeben worden war, woraufhin

der Beurteilte den Flug jedoch nicht angetreten hatte, sondern lediglich für 10

Tage nach Frankreich aus- und dann wieder in die Schweiz eingereist war, wo er

sich seither bei seiner Freundin aufhält und wo er auch 2 Monate für CHF 5'000

schwarz gearbeitet hat,

dass angesichts des dargestellten Verhaltens des

Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung

des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot

gewahrt ist,

dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte

Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1. März 2020

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT

BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist

mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine

aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: