AUS.2020.16
Anordnung der Ausschaffungshaft
20. Februar 2020Deutsch5 min
18. Februar 2020 bei einer Wohnungskontrolle der Kantonspolizei [...] die Tür
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.16
URTEIL
vom 20.
Februar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____
von der Dominikanischen Republik,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 19. Februar 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____ von der Dominikanischen Republik, am
Sachverhalt
18. Februar 2020 bei einer Wohnungskontrolle der Kantonspolizei [...] die Tür
öffnete und eingestand, illegal anwesend zu sein und seinen Pass verloren zu
haben, wobei seine Identitätskarte auf dem Wohnzimmertisch lag,
dass die Kantonspolizei daraufhin feststellte,
dass A____ mit einer schengenweiten Einreisesperre ausgeschrieben ist, worauf
sie ihn zuhanden des Migrationsamtes festnahm,
dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
19. Februar 2020 aus der Schweiz weggewiesen und bis 1. März 2020 in
Ausschaffungshaft versetzt worden ist,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft
zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 19. Februar 2020 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AIG den
Verzicht erklärt, der original dominikanische Reisepass liegt vor, ein Flug
nach der Dominikanischen Republik wird innert nützlicher Frist organisiert
werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage
auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung der Durchführung eines Wegweisungsverfahrens oder
eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel
66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG
droht, in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet
der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c
AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt,
dass der Haftgrund des Betretens der Schweiz trotz
Einreiseverbot gegeben ist, zumal der Beurteilte am 10. Januar 2019 den Erhalt
des vom 3. März 2019 bis 2. März 2024 gültigen Einreiseverbots unterschriftlich
bestätigt hat und nun auch dem Migrationsamt gegenüber angegeben hat, Kenntnis
vom Einreiseverbot zu haben,
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass vorliegend Untertauchensgefahr gegeben ist,
Erwägungen
nachdem den Akten zu entnehmen ist, dass der Beurteilte am 3. Oktober 2018 ohne
Visum in die Schweiz eingereist und am 4. Januar 2019 [...] von der
Kantonspolizei kontrolliert worden war, worauf ihm das Migrationsamt den Pass
abgenommen und ihm in Aussicht gestellt hatte, ihm denselben zurückzugeben,
sobald er ein Flugticket in seine Heimat vorlegen würde,
dass der Beurteilte in der Folge ein solches
Flugticket vorgelegt hatte und ihm der Pass zurückgegeben worden war, woraufhin
der Beurteilte den Flug jedoch nicht angetreten hatte, sondern lediglich für 10
Tage nach Frankreich aus- und dann wieder in die Schweiz eingereist war, wo er
sich seither bei seiner Freundin aufhält und wo er auch 2 Monate für CHF 5'000
schwarz gearbeitet hat,
dass angesichts des dargestellten Verhaltens des
Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung
des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist,
dass die für 12 Tage (Art. 80 Abs. 3 AIG) verfügte
Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und somit zu bestätigen ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1. März 2020
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: