AUS.2020.17
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
21. Februar 2020Deutsch6 min
verlassen hatte. 2013 kam er in die Schweiz zurück. 2015 wies der Kanton Waadt sein
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.17
URTEIL
vom 21.
Februar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, von Somalia,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 21. Februar 2020
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, von
Somalia, ist mit seiner Familie seit 1991 aktenkundig. 1993 wurde das
Asylgesuch abgewiesen, aber ein provisorischer Aufenthalt gewährt, ab 1996 die
Aufenthaltsbewilligung B. Diese ist 2008 erloschen, weil A____ die Schweiz
verlassen hatte. 2013 kam er in die Schweiz zurück. 2015 wies der Kanton Waadt sein
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung ab, was vom kantonalen Verwaltungsgericht
geschützt wurde; das Bundesgericht ist am 16. Februar auf eine Beschwerde nicht
eingetreten. Daraufhin hat das SEM ein Gesuch des A____ um provisorische
Aufnahme abgelehnt, und das Bundesverwaltungsgericht hat dies mit Entscheid vom
18. Januar 2017 geschützt. Am 10. Juli 2018 wurde er von der Kantonspolizei
Basel-Stadt beim Bahnhof SBB, Gleis 7, kontrolliert, wobei er sich mit einer
echten, gültigen und zustehenden niederländischen Aufenthaltserlaubnis für
Asylbewerber auswies; er wurde von der Staatsanwaltschaft mit 30 Tagen
Freiheitsstrafe wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts
belegt. Am 27. März 2019 wurde er im Rahmen des Dublin Verfahrens nach
Schweden ausgeschafft. Am 8. Januar 2020 wurde er von der Kantonspolizei Waadt
festgenommen und dem Strafvollzug des Kantons Basel-Stadt zugeführt, woraus er
am 21. Februar 2020 zuhanden des Migrationsamtes entlassen wurde. Das
Migrationsamt hat gleichentags Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Art.
76a AIG für 7 Wochen bis 10. April 2020 verfügt. A____ hat die gerichtliche
Überprüfung der Haft beantragt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3
AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf
Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem
schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt
werden. Die Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der
Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf
hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen
Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden zu gelten haben.
Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
2.
2.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs.
2.
AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die
betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um
objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.
76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des
Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen
in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG). Das Dublin-Verfahren
kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag
gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat
(Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März
2014.
S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
2.2
Der
Beurteilte hatte und hat Asylverfahren in Schweden, Holland und Frankreich. Er
gibt an, in Frankreich ein aktuelles Asylverfahren angemeldet zu haben, was in
den Akten entsprechend dokumentiert ist. Entsprechend ist es sein Wunsch,
selbständig nach Frankreich auszureisen. Eine selbständige Ausreise ist jedoch
vollzugstechnisch nicht möglich. Bereits im Jahr 2019 wurde er im Dublin
Verfahren nach Schweden überstellt. Seinen Angaben zufolge hat er Schweden zwei
Mal verlassen und er lebt in Paris. Er habe in der Schweiz seinen kranken
Bruder im Spital besucht. Aus den Akten geht hervor, dass der Beurteilte mit
einem bis 5. September 2028 gültigen Einreiseverbot belegt ist; ob ihm dieses
eröffnet worden ist, ergibt sich aus den Akten allerdings nicht. Wie eingangs
erwähnt, wurde der Beurteilte auch im Jahr 2018 im Kanton Basel-Stadt ohne
Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis angehalten und dafür auch mit Strafe
belegt. Dem Beurteilten muss es also klar sein, dass er nicht beliebig ohne
entsprechende Papiere in Europa reisen darf. Daran hält er sich in keiner
Weise. Somit ist davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit der
ordentlichen Rückführung in den zuständigen Dublin-Staat – in Frage kommen
Schweden, Holland oder Frankreich – entziehen und wie angekündigt
unkontrolliert nach Frankreich reisen würde. Weniger einschneidende Massnahmen
als die Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Beurteilte über keinen Reisepass
verfügt, der hinterlegt werden könnte, und zumal seine anhaltende eigenmächtige
Reisetätigkeit dem entgegensteht. Der Wegweisungsvollzug in eines der genannten
Länder ist rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar, wie dies bereits im
Jahr 2019 bei der Rückführung nach Schweden der Fall war. Zur Sicherstellung
des Verfahrens erscheint die angeordnete Haft für 7 Wochen also notwendig und
verhältnismässig, und sie ist rechtmässig.
3.
Die angeordnete
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem
Gesagten für 7 Wochen, also bis 10. April 2020, als rechtmässig und angemessen.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist bis zum 10. April 2020
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Die inhaftierte
Person kann jederzeit beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel, ein Haftentlassungsgesuch
einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht
Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Art. 80a Abs. 4
AIG).
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum: