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Entscheid

AUS.2020.18

Anordnung der Ausschaffungshaft

9. März 2020Deutsch15 min

Urteil vom 23. Mai 2017 die Anklage vom 2. März 2017 gegen den Beschuldigten A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.18

URTEIL

vom 9.

März 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch [...]

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 6. März 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ reiste am

20. September 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das

SEM am 2. Juli 2015 abgelehnt hat; dies ist rechtskräftig. Am 3. Januar 2013

grenzte das Migrationsamt A____ aus dem Kanton Basel-Stadt aus, was er

wiederholt missachtete und zu fünf Verurteilungen durch die Staatanwaltschaft

führte. Das Migrationsamt revozierte die Ausgrenzung am 21. Januar 2015. Am 14.

August 2015 heiratete er B____ und nahm ihren Nachnamen an. Die Ehefrau stellte

am 7. September 2015 beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug, wobei

die gemeinsame Tochter C____ bereits in Basel lebte bzw. hier geboren wurde. In

der Folge kam es zwischen den Ehegatten zu häufigen und auch tätlichen

Auseinandersetzungen, ab 19. Januar 2016 ist die Thematik einer Scheidung

aktenkundig. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung beim Rheinufer fiel [...]

die 20 Monate alte Tochter C____ in ihrem Kinderwagen eine Treppe hinunter und

zog sich Verletzungen am Kopf zu, worauf sie fremdplatziert wurde und die KESB

das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufhob. A____ wurde wiederholt beim

Verkauf von Marihuana betroffen und wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz bestraft. Die Gewalt in der Ehe führte zu häufigen

Requisitionen der Polizei und zu Strafanzeigen; das Strafgericht beurteilte mit

Urteil vom 23. Mai 2017 die Anklage vom 2. März 2017 gegen den Beschuldigten A____

betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache

Körperverletzung und wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten (in

concreto der Ehefrau), welches Urteil indessen von der Staatsanwaltschaft

angefochten wurde. Das Migrationsamt sistierte mit Verfügung vom 12. September

2017 das Familiennachzugsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Strafurteils und wies A____ aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit

ausführlich begründetem Entscheid vom 6. Oktober 2017 ab und setzte A____ Frist

bis 9. Oktober 2017, die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen. Auf Anträge

der Ehefrau um Aufhebung der Sistierung vom 17. August 2018 trat das

Migrationsamt mit Verfügung vom 28. August 2018 nicht ein. Das

Appellationsgericht hat A____ mit Urteil SB.2017.106 vom 12. September 2018 der

versuchten schweren Körperverletzung in Anklagepunkt I.2 und der einfachen

Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten während der Ehe in Anklagepunkt

I.3 schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum 30. November 2016 (1 Tag)

sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 30. Dezember 2016 bis zum 23.

Mai 2017, in Anwendung von Art. 122, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4, 49 Abs. 1 sowie

51 des Strafgesetzbuches. Das am 2. Dezember 2016 provisorisch eingestellte

Strafverfahren betreffend Anklagepunkt I.1 wegen mehrfacher einfacher

Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten während der Ehe und mehrfacher

Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten während der Ehe hat das Appellationsgericht

in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt und die am 3. März 2015 vom

Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45

Tagessätzen zu CHF 10.‒, Probezeit 5 Jahre, hat es in Anwendung von Art.

46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen hat das Appellationsgericht

A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 lit. b des Strafgesetzbuches für 5 Jahre

des Landes verwiesen. Jenes Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin hat

das Migrationsamt mit ausführlich begründeter Verfügung vom 25. Januar 2019 das

Familiennachzugsgesuch abgewiesen, welche Verfügung ebenfalls in Rechtskraft

erwachsen ist. Seit 14. August 2018 befindet sich A____ im Strafvollzug, woraus

er am 7. März 2020 zuhanden des Migrationsamtes entlassen wurde.

Das

Migrationsamt hat am 6. März 2020 Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 7. Juni 2020

über A____ verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter

hat innert 96 Stunden vor den Schranken des Appellationsgerichts anlässlich

einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Ehefrau des Beurteilten wurde

als Zuschauerin zugelassen. Der Vertreter von A____ beantragt, sein Klient sei

umgehend freizulassen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a

oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis

MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft

befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in

Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das

Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht

oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt

wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens

verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.

g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,

insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist

regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht

ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,

durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren

bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig

gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon

auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann

eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen

Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft

als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1

Der

Landesverweis wurde dem Beurteilten wie eingangs beschrieben mit dem Urteil des

Appellationsgerichts vom 12. September 2018 eröffnet, und der Beurteilte wurde

bereits am 12. September 2017 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen,

was ihm ebenfalls eröffnet wurde. Auch das Familiennachzugsgesuch wurde

zwischenzeitlich abgewiesen. All dies ist rechtskräftig. Diese Voraussetzung für

die Haftanordnung ist gegeben.

Der Haftrichter

ist grundsätzlich nicht befugt, den Wegweisungsentscheid auf seine

Rechtmässigkeit hin zu überprüfen; dafür ist vielmehr das entsprechende

Rechtsmittelverfahren geeignet, welches vorliegend allerdings erfolglos

ausgeschöpft ist. Praxisgemäss ist der Haftrichter aber an einen

Wegweisungsentscheid nicht gebunden, sofern sich dieser als geradezu unhaltbar

erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wohl verfügt der Beurteilte über familiäre

Bande zur Schweiz, die Ehefrau ist ebenso wie die Tochter Schweizerin. Mit der

familiären Situation des Beurteilten hat sich indessen bereits das

Appellationsgericht im Urteil SB.2017.106 vom 12. September 2018 Ziff. 4

ausführlich auseinandergesetzt, insbesondere auch zu den persönlichen Banden

des Beurteilten zum Kind und zur Ehefrau sowie zur konfliktgeladenen Beziehung

zwischen den Ehegatten, welche zur Fremdplatzierung des Kindes geführt hat und

welche zur Verurteilung u.a. wegen versuchter Körperverletzung zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe und zu 5-jähriger Landesverweisung geführt hat. Das

Appellationsgericht hat dabei die gesamte persönliche und insbesondere auch die

familiäre Situation des Beurteilten beleuchtet und insgesamt geschlossen, dass

das öffentliche Interesse an der Landesverweisung klar die privaten Interessen

des Beurteilten überwiegt. Dies erscheint keineswegs unhaltbar und darauf ist

somit abzustellen. Ebensowenig unhaltbar erscheinen der Wegweisungsentscheid

des Migrationsamtes vom 12. September 2017 sowie der entsprechende, sehr

ausführlich begründete Rekursentscheid des JSD vom 6. Oktober 2017, welche

Entscheide nebst der familiären Situation auf Art. 17 AIG abstellen, wonach es

dem Beurteilten zuzumuten sei, den Ausgang des Familiennachzugsverfahrens im

Ausland abzuwarten. Auch die Verfügung vom 25. Januar 2019 des Migrationsamtes

betreffend Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug greift die familiäre

Situation eingehend auf, und die Behörde schliesst sich der Auffassung des Appellationsgerichts

an, wonach das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen

des Beurteilten überwiegt. Auch diese migrationsbehördlichen Verfügungen und

Entscheide sind keineswegs unhaltbar, und darauf ist abzustellen. Soweit sich

seither allenfalls positive Entwicklungen ergeben haben sollten – dafür gibt es

immerhin den Bericht der D____ vom heutigen 9. März 2020, während die Schreiben

des KESB vom 19. Juli 2018 bzw. die Begründung der Entscheide weniger geeignet

sind, da sie von vorgängig der erwähnten Verfügungen bzw. Landeswerweis bzw. Familiennachzug

datieren –, wären diese nötigenfalls im materiellen Verfahren mit einem

Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch geltend zu machen, einschliesslich des

nachfolgenden Rechtswegs (BGer 2C_1083/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.3.1).

Dass im Übrigen

die Landesverweisung die frühere Wegweisung aus der Schweiz und dem

Schengenraum aufheben würde und der Beurteilte daher einzig die Schweiz

verlassen müsste, nicht aber den Schengenraum, wie der Rechtsvertreter beliebt

machen möchte, kann soweit nicht nachvollzogen werden, denn weder dies noch

jenes wurde bis anhin vollzogen. Der Frage kommt aber insofern beschränkte

Bedeutung zu, als der Beurteilte weder über einen Pass verfügt noch über ein

Visum für den Schengenraum und daher seine geordnete Ausreise in ein näheres

Reiseziel als Mali, also das grenznahe Ausland, nicht möglich ist.

2.2

Der

Beurteilte wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der

Ehefrau während der Ehe rechtskräftig verurteilt. Er hat damit im Sinne des AIG

Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und wurde

deshalb strafrechtlich verfolgt und verurteilt, und er ist wegen eines

Verbrechens verurteilt worden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. g und h AIG). Diese beiden Haftgründe sind gegeben.

2.3

Auch

wenn es keines weiteren Haftgrundes bedarf, so ist doch auch – wiederholt – jener

der Missachtung einer Ausgrenzung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Abs. 1

i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG gegeben.

2.4

Auch

Untertauchensgefahr ist gegeben: Der Beurteilte hätte die Schweiz und den

Schengenraum bis 9. Oktober 2017 verlassen müssen, er ist indessen illegal in

der Schweiz verblieben; am 14. August 2018 wurde er in der Webergasse aufgegriffen

und in den (zunächst vorläufigen) Strafvollzug versetzt. Er hat sich seit 2017

in keiner Weise um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht, obwohl er von den

Migrationsbehörden immer wieder darauf aufmerksam gemacht wurde (vgl. auch

nachfolgend Ziff. 3.1). Offenbar hat er sich aber wiederholt in den

Schengenraum (Belgien und Frankreich) illegal abgesetzt und ist somit schon

mehrmals untergetaucht. Schliesslich stellt er sich ausdrücklich gegen den

Wegweisungsvollzug nach Mali, so gegenüber dem Migrationsamt und auch

anlässlich der heutigen Verhandlung.

3.

3.1

Am

17.

August 2018 stellte das Migrationsamt ein Gesuch um Vollzugsunterstützung,

welches das SEM annahm. Es liegt kein gültiges Reisedokument des Beurteilten

vor, aber eine Passkopie; der Vertreter legt jedoch dar, dass ein Pass

vorhanden sei, der Beurteilte will ihn aber nicht beibringen lassen. Klar ist

indessen, dass er auch schon über einen Pass verfügt hat und dieser an und für

sich noch gültig wäre, wie die entsprechende Kopie bei den Akten belegt. Er hat

bislang nichts für die Beschaffung von Reisepapieren unternommen. Immer wieder

wurde der Beurteilte seit 2018 jedoch darauf angesprochen, dass er seinen Pass

beibringen müsse. Seine Angaben dazu waren widersprüchlich; mehrmals gab er an,

den Pass verloren zu haben, mehrmals, so etwa auch heute gab er an, dass er

noch vorhanden sei, er ihn aber nicht beibringen wolle. Seit 2018 laufen aber

auch die Vollzugsbemühungen des SEM bei den Behörden von Mali, und das SEM hat

auch immer wieder nachgehakt. Das Beschleunigungsgebot ist jedenfalls gewahrt.

3.2

Es

fragt sich, ob der Wegweisungsvollzug rechtlich und tatsächlich möglich und

zumutbar ist. Mit der vorliegenden Passkopie ist die Identität gesichert. Ein

Rückübernahmeabkommen mit Mali wurde offenbar 2018 ausgehandelt, von Mali aber

bislang nicht unterzeichnet. Wie aus dem Mailverkehr zwischen dem Migrationsamt

und dem SEM hervorgeht, erhofft man sich seit einiger Zeit die bald

bevorstehende Unterzeichnung des Abkommens. Während in den Jahren 2018 und 2019

der Botschafter von Mali in Genf keine Befragungen zwecks Identifikation

durchführen wollte, solange das Abkommen nicht unterzeichnet sei, so hat sich

die Lage offenbar mittlerweile geändert: Per 11. März 2020 ist eine zentrale

Befragung mit einer Delegation aus Mali in Bern anberaumt. Der Beurteilte wird

einmal mehr Gelegenheit haben, seiner Mitwirkungspflicht bei der

Papierbeschaffung nachzukommen. Diese Entwicklung lässt jedenfalls berechtigte

Hoffnung auf Unterzeichnung des Abkommens innert nützlicher Frist aufkommen

oder auf einen sonstwie gearteten Weg, den Wegweisungsvollzug nach Mali

rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen, sodass zum heutigen Zeitpunkt der

Wegweisungsvollzug rechtlich und tatsächlich zumindest nicht unmöglich

erscheint. Der Beurteilte hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem

er seinen Pass beibringen lässt und nach Mali ausreist.

3.3

Zu

prüfen ist somit die Frage nach der Verhältnismässigkeit, namentlich nach

allfälligen Ersatzmassnahmen wie etwa eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung,

und zu berücksichtigen ist auch seine familiäre Situation (Art. 80 Abs. 4 AIG).

Der Beurteilte stellt sich heute auf den Standpunkt, freiwillig ausreisen zu

wollen.

Wie erwähnt,

wurde der Beurteilte bereits 5 Mal wegen Nichtbeachtens von Ausgrenzungen

verurteilt. Insoweit ist also nicht davon auszugehen, dass er sich an eine

Eingrenzung halten würde. Dies nun umso weniger, als er ja mit einem

Wegweisungsvollzug nicht nur aus der Schweiz, sondern aus dem gesamten

Schengenraum konfrontiert ist. Bereits zweimal hat er sich aus der Schweiz

illegal in den Schengenraum (Belgien, Frankreich) abgesetzt und sich so dem

Zugriff der Behörden entzogen. Es ist zu unterstreichen, dass der Beurteilte

seit dem Wegweisungsentscheid vom 12. September 2017 nicht nur die Pflicht,

sondern bis zu seiner Inhaftierung am 14. August 2018 auch die Gelegenheit

gehabt hat, die Schweiz und den Schengenraum selbständig zu verlassen, dies

aber nicht getan hat. Gegenüber dem Migrationsamt gibt er an, nicht nach Mali

gehen zu wollen, ebenso anlässlich der heutigen Verhandlung. Die politischen

Verhältnisse in Mali sprechen soweit ersichtlich nicht gegen den

Wegweisungsvollzug. Allfällige asylrelevante Gründe können im vorliegenden

Haftüberprüfungsverfahren nicht überprüft werden. Eine geordnete Ausreise des

Beurteilten in ein Schengenland oder einen Drittstaat ist mangels Reisepasses

und mangels Visums indessen nicht möglich. Der Beurteilte hat aber andererseits

angesichts des rechtskräftigen Landesverweises ein Interesse, irgendwo in

Europa unterzutauchen, wie er es eben auch schon getan hat. Das aus den Akten

hervorgehende, faktisch ausgesprochene friedlose Verhältnis zur Ehefrau – auch

wenn beide mitunter und heute auch der Rechtsvertreter und selbst die bei der

Verhandlung im Gerichtssaal anwesende Ehefrau das Gegenteil beteuern – spricht

gegen eine Wohnsitznahme des Beurteilten bei ihr. Dies, zumal gemäss

begründetem Entscheid vom 14. Juni 2019 des Straf- und Massnahmenvollzugs zur

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug beim Beurteilten

eine authentische Einsicht hinsichtlich der begangenen Gewaltdelikte bisher

nicht erkennbar war, und eine Tatbearbeitung hat nicht stattgefunden. Es

besteht ein grosses öffentliches Interesse, dass der Beurteilte nicht weiter

Gewaltdelikte begeht – er ist immerhin wegen versuchter schwerer

Körperverletzung sowie leichter Körperverletzung verurteilt, und zwar in Form

von Gewalt in der Ehe. Telefonischer Kontakt zur Ehefrau und zum Kind hat

bisher aus dem Strafvollzug stattgefunden, und nun in Ausschaffungshaft im

Gefängnis Bässlergut sind darüber hinaus auch persönliche Besuche möglich.

Insgesamt erscheinen Ersatzmassnahmen, insbesondere eine Meldepflicht oder eine

Eingrenzung, als ungenügend, um den Wegweisungsvollzug nach Mali

sicherzustellen, und die familiäre Situation spricht ebenfalls zumindest nicht

gegen die Haft. Eine Kaution kommt angesichts der Mittellosigkeit nicht in

Frage. Insgesamt sind taugliche Ersatzmassnahmen zur Haft nicht ersichtlich und

diese erweist sich für die angeordnete Dauer von 3 Monaten als recht- und

verhältnismässig, sodass sie zu bestätigen ist.

3.

Das vorliegende

Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Der unentgeltliche Vertreter ist

gemäss geltend gemachtem Aufwand zu entschädigen zuzüglich Verhandlung, somit

für 5.6 Stunden.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist bis 7. Juni 2020 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

A____ wird für das vorliegende Verfahren

die unentgeltliche Verbeiständung mit [...], bewilligt und diesem ein Honorar

von CHF 1'120.– und Auslagenersatz von CHF 65.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von Honorar und Auslagen zu CHF 91.25 somit total CHF 1'276.25 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an

-

Beurteilter

-

Rechtsvertretung

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und

schriftlich ausgehändigt.