AUS.2020.18
Anordnung der Ausschaffungshaft
9. März 2020Deutsch15 min
Urteil vom 23. Mai 2017 die Anklage vom 2. März 2017 gegen den Beschuldigten A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.18
URTEIL
vom 9.
März 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch [...]
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 6. März 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ reiste am
20. September 2012 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das
SEM am 2. Juli 2015 abgelehnt hat; dies ist rechtskräftig. Am 3. Januar 2013
grenzte das Migrationsamt A____ aus dem Kanton Basel-Stadt aus, was er
wiederholt missachtete und zu fünf Verurteilungen durch die Staatanwaltschaft
führte. Das Migrationsamt revozierte die Ausgrenzung am 21. Januar 2015. Am 14.
August 2015 heiratete er B____ und nahm ihren Nachnamen an. Die Ehefrau stellte
am 7. September 2015 beim Migrationsamt ein Gesuch um Familiennachzug, wobei
die gemeinsame Tochter C____ bereits in Basel lebte bzw. hier geboren wurde. In
der Folge kam es zwischen den Ehegatten zu häufigen und auch tätlichen
Auseinandersetzungen, ab 19. Januar 2016 ist die Thematik einer Scheidung
aktenkundig. Im Zuge einer solchen Auseinandersetzung beim Rheinufer fiel [...]
die 20 Monate alte Tochter C____ in ihrem Kinderwagen eine Treppe hinunter und
zog sich Verletzungen am Kopf zu, worauf sie fremdplatziert wurde und die KESB
das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufhob. A____ wurde wiederholt beim
Verkauf von Marihuana betroffen und wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz bestraft. Die Gewalt in der Ehe führte zu häufigen
Requisitionen der Polizei und zu Strafanzeigen; das Strafgericht beurteilte mit
Urteil vom 23. Mai 2017 die Anklage vom 2. März 2017 gegen den Beschuldigten A____
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache
Körperverletzung und wiederholte Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten (in
concreto der Ehefrau), welches Urteil indessen von der Staatsanwaltschaft
angefochten wurde. Das Migrationsamt sistierte mit Verfügung vom 12. September
2017 das Familiennachzugsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Strafurteils und wies A____ aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit
ausführlich begründetem Entscheid vom 6. Oktober 2017 ab und setzte A____ Frist
bis 9. Oktober 2017, die Schweiz und den Schengenraum zu verlassen. Auf Anträge
der Ehefrau um Aufhebung der Sistierung vom 17. August 2018 trat das
Migrationsamt mit Verfügung vom 28. August 2018 nicht ein. Das
Appellationsgericht hat A____ mit Urteil SB.2017.106 vom 12. September 2018 der
versuchten schweren Körperverletzung in Anklagepunkt I.2 und der einfachen
Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten während der Ehe in Anklagepunkt
I.3 schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 29. bis zum 30. November 2016 (1 Tag)
sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 30. Dezember 2016 bis zum 23.
Mai 2017, in Anwendung von Art. 122, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 4, 49 Abs. 1 sowie
51 des Strafgesetzbuches. Das am 2. Dezember 2016 provisorisch eingestellte
Strafverfahren betreffend Anklagepunkt I.1 wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung zum Nachteil eines Ehegatten während der Ehe und mehrfacher
Tätlichkeiten zum Nachteil eines Ehegatten während der Ehe hat das Appellationsgericht
in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 StGB eingestellt und die am 3. März 2015 vom
Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45
Tagessätzen zu CHF 10.‒, Probezeit 5 Jahre, hat es in Anwendung von Art.
46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt. Hingegen hat das Appellationsgericht
A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 lit. b des Strafgesetzbuches für 5 Jahre
des Landes verwiesen. Jenes Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin hat
das Migrationsamt mit ausführlich begründeter Verfügung vom 25. Januar 2019 das
Familiennachzugsgesuch abgewiesen, welche Verfügung ebenfalls in Rechtskraft
erwachsen ist. Seit 14. August 2018 befindet sich A____ im Strafvollzug, woraus
er am 7. März 2020 zuhanden des Migrationsamtes entlassen wurde.
Das
Migrationsamt hat am 6. März 2020 Ausschaffungshaft für 3 Monate bis 7. Juni 2020
über A____ verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter
hat innert 96 Stunden vor den Schranken des Appellationsgerichts anlässlich
einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. Die Ehefrau des Beurteilten wurde
als Zuschauerin zugelassen. Der Vertreter von A____ beantragt, sein Klient sei
umgehend freizulassen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das
Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht
oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt
wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist
regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren
bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig
gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon
auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann
eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft
als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1
Der
Landesverweis wurde dem Beurteilten wie eingangs beschrieben mit dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 12. September 2018 eröffnet, und der Beurteilte wurde
bereits am 12. September 2017 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen,
was ihm ebenfalls eröffnet wurde. Auch das Familiennachzugsgesuch wurde
zwischenzeitlich abgewiesen. All dies ist rechtskräftig. Diese Voraussetzung für
die Haftanordnung ist gegeben.
Der Haftrichter
ist grundsätzlich nicht befugt, den Wegweisungsentscheid auf seine
Rechtmässigkeit hin zu überprüfen; dafür ist vielmehr das entsprechende
Rechtsmittelverfahren geeignet, welches vorliegend allerdings erfolglos
ausgeschöpft ist. Praxisgemäss ist der Haftrichter aber an einen
Wegweisungsentscheid nicht gebunden, sofern sich dieser als geradezu unhaltbar
erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wohl verfügt der Beurteilte über familiäre
Bande zur Schweiz, die Ehefrau ist ebenso wie die Tochter Schweizerin. Mit der
familiären Situation des Beurteilten hat sich indessen bereits das
Appellationsgericht im Urteil SB.2017.106 vom 12. September 2018 Ziff. 4
ausführlich auseinandergesetzt, insbesondere auch zu den persönlichen Banden
des Beurteilten zum Kind und zur Ehefrau sowie zur konfliktgeladenen Beziehung
zwischen den Ehegatten, welche zur Fremdplatzierung des Kindes geführt hat und
welche zur Verurteilung u.a. wegen versuchter Körperverletzung zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe und zu 5-jähriger Landesverweisung geführt hat. Das
Appellationsgericht hat dabei die gesamte persönliche und insbesondere auch die
familiäre Situation des Beurteilten beleuchtet und insgesamt geschlossen, dass
das öffentliche Interesse an der Landesverweisung klar die privaten Interessen
des Beurteilten überwiegt. Dies erscheint keineswegs unhaltbar und darauf ist
somit abzustellen. Ebensowenig unhaltbar erscheinen der Wegweisungsentscheid
des Migrationsamtes vom 12. September 2017 sowie der entsprechende, sehr
ausführlich begründete Rekursentscheid des JSD vom 6. Oktober 2017, welche
Entscheide nebst der familiären Situation auf Art. 17 AIG abstellen, wonach es
dem Beurteilten zuzumuten sei, den Ausgang des Familiennachzugsverfahrens im
Ausland abzuwarten. Auch die Verfügung vom 25. Januar 2019 des Migrationsamtes
betreffend Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug greift die familiäre
Situation eingehend auf, und die Behörde schliesst sich der Auffassung des Appellationsgerichts
an, wonach das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen
des Beurteilten überwiegt. Auch diese migrationsbehördlichen Verfügungen und
Entscheide sind keineswegs unhaltbar, und darauf ist abzustellen. Soweit sich
seither allenfalls positive Entwicklungen ergeben haben sollten – dafür gibt es
immerhin den Bericht der D____ vom heutigen 9. März 2020, während die Schreiben
des KESB vom 19. Juli 2018 bzw. die Begründung der Entscheide weniger geeignet
sind, da sie von vorgängig der erwähnten Verfügungen bzw. Landeswerweis bzw. Familiennachzug
datieren –, wären diese nötigenfalls im materiellen Verfahren mit einem
Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch geltend zu machen, einschliesslich des
nachfolgenden Rechtswegs (BGer 2C_1083/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.3.1).
Dass im Übrigen
die Landesverweisung die frühere Wegweisung aus der Schweiz und dem
Schengenraum aufheben würde und der Beurteilte daher einzig die Schweiz
verlassen müsste, nicht aber den Schengenraum, wie der Rechtsvertreter beliebt
machen möchte, kann soweit nicht nachvollzogen werden, denn weder dies noch
jenes wurde bis anhin vollzogen. Der Frage kommt aber insofern beschränkte
Bedeutung zu, als der Beurteilte weder über einen Pass verfügt noch über ein
Visum für den Schengenraum und daher seine geordnete Ausreise in ein näheres
Reiseziel als Mali, also das grenznahe Ausland, nicht möglich ist.
2.2
Der
Beurteilte wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der
Ehefrau während der Ehe rechtskräftig verurteilt. Er hat damit im Sinne des AIG
Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und wurde
deshalb strafrechtlich verfolgt und verurteilt, und er ist wegen eines
Verbrechens verurteilt worden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. g und h AIG). Diese beiden Haftgründe sind gegeben.
2.3
Auch
wenn es keines weiteren Haftgrundes bedarf, so ist doch auch – wiederholt – jener
der Missachtung einer Ausgrenzung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Abs. 1
i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG gegeben.
2.4
Auch
Untertauchensgefahr ist gegeben: Der Beurteilte hätte die Schweiz und den
Schengenraum bis 9. Oktober 2017 verlassen müssen, er ist indessen illegal in
der Schweiz verblieben; am 14. August 2018 wurde er in der Webergasse aufgegriffen
und in den (zunächst vorläufigen) Strafvollzug versetzt. Er hat sich seit 2017
in keiner Weise um die Beschaffung von Reisepapieren bemüht, obwohl er von den
Migrationsbehörden immer wieder darauf aufmerksam gemacht wurde (vgl. auch
nachfolgend Ziff. 3.1). Offenbar hat er sich aber wiederholt in den
Schengenraum (Belgien und Frankreich) illegal abgesetzt und ist somit schon
mehrmals untergetaucht. Schliesslich stellt er sich ausdrücklich gegen den
Wegweisungsvollzug nach Mali, so gegenüber dem Migrationsamt und auch
anlässlich der heutigen Verhandlung.
3.
3.1
Am
17.
August 2018 stellte das Migrationsamt ein Gesuch um Vollzugsunterstützung,
welches das SEM annahm. Es liegt kein gültiges Reisedokument des Beurteilten
vor, aber eine Passkopie; der Vertreter legt jedoch dar, dass ein Pass
vorhanden sei, der Beurteilte will ihn aber nicht beibringen lassen. Klar ist
indessen, dass er auch schon über einen Pass verfügt hat und dieser an und für
sich noch gültig wäre, wie die entsprechende Kopie bei den Akten belegt. Er hat
bislang nichts für die Beschaffung von Reisepapieren unternommen. Immer wieder
wurde der Beurteilte seit 2018 jedoch darauf angesprochen, dass er seinen Pass
beibringen müsse. Seine Angaben dazu waren widersprüchlich; mehrmals gab er an,
den Pass verloren zu haben, mehrmals, so etwa auch heute gab er an, dass er
noch vorhanden sei, er ihn aber nicht beibringen wolle. Seit 2018 laufen aber
auch die Vollzugsbemühungen des SEM bei den Behörden von Mali, und das SEM hat
auch immer wieder nachgehakt. Das Beschleunigungsgebot ist jedenfalls gewahrt.
3.2
Es
fragt sich, ob der Wegweisungsvollzug rechtlich und tatsächlich möglich und
zumutbar ist. Mit der vorliegenden Passkopie ist die Identität gesichert. Ein
Rückübernahmeabkommen mit Mali wurde offenbar 2018 ausgehandelt, von Mali aber
bislang nicht unterzeichnet. Wie aus dem Mailverkehr zwischen dem Migrationsamt
und dem SEM hervorgeht, erhofft man sich seit einiger Zeit die bald
bevorstehende Unterzeichnung des Abkommens. Während in den Jahren 2018 und 2019
der Botschafter von Mali in Genf keine Befragungen zwecks Identifikation
durchführen wollte, solange das Abkommen nicht unterzeichnet sei, so hat sich
die Lage offenbar mittlerweile geändert: Per 11. März 2020 ist eine zentrale
Befragung mit einer Delegation aus Mali in Bern anberaumt. Der Beurteilte wird
einmal mehr Gelegenheit haben, seiner Mitwirkungspflicht bei der
Papierbeschaffung nachzukommen. Diese Entwicklung lässt jedenfalls berechtigte
Hoffnung auf Unterzeichnung des Abkommens innert nützlicher Frist aufkommen
oder auf einen sonstwie gearteten Weg, den Wegweisungsvollzug nach Mali
rechtlich und tatsächlich zu ermöglichen, sodass zum heutigen Zeitpunkt der
Wegweisungsvollzug rechtlich und tatsächlich zumindest nicht unmöglich
erscheint. Der Beurteilte hat es in der Hand, die Haftdauer zu verkürzen, indem
er seinen Pass beibringen lässt und nach Mali ausreist.
3.3
Zu
prüfen ist somit die Frage nach der Verhältnismässigkeit, namentlich nach
allfälligen Ersatzmassnahmen wie etwa eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung,
und zu berücksichtigen ist auch seine familiäre Situation (Art. 80 Abs. 4 AIG).
Der Beurteilte stellt sich heute auf den Standpunkt, freiwillig ausreisen zu
wollen.
Wie erwähnt,
wurde der Beurteilte bereits 5 Mal wegen Nichtbeachtens von Ausgrenzungen
verurteilt. Insoweit ist also nicht davon auszugehen, dass er sich an eine
Eingrenzung halten würde. Dies nun umso weniger, als er ja mit einem
Wegweisungsvollzug nicht nur aus der Schweiz, sondern aus dem gesamten
Schengenraum konfrontiert ist. Bereits zweimal hat er sich aus der Schweiz
illegal in den Schengenraum (Belgien, Frankreich) abgesetzt und sich so dem
Zugriff der Behörden entzogen. Es ist zu unterstreichen, dass der Beurteilte
seit dem Wegweisungsentscheid vom 12. September 2017 nicht nur die Pflicht,
sondern bis zu seiner Inhaftierung am 14. August 2018 auch die Gelegenheit
gehabt hat, die Schweiz und den Schengenraum selbständig zu verlassen, dies
aber nicht getan hat. Gegenüber dem Migrationsamt gibt er an, nicht nach Mali
gehen zu wollen, ebenso anlässlich der heutigen Verhandlung. Die politischen
Verhältnisse in Mali sprechen soweit ersichtlich nicht gegen den
Wegweisungsvollzug. Allfällige asylrelevante Gründe können im vorliegenden
Haftüberprüfungsverfahren nicht überprüft werden. Eine geordnete Ausreise des
Beurteilten in ein Schengenland oder einen Drittstaat ist mangels Reisepasses
und mangels Visums indessen nicht möglich. Der Beurteilte hat aber andererseits
angesichts des rechtskräftigen Landesverweises ein Interesse, irgendwo in
Europa unterzutauchen, wie er es eben auch schon getan hat. Das aus den Akten
hervorgehende, faktisch ausgesprochene friedlose Verhältnis zur Ehefrau – auch
wenn beide mitunter und heute auch der Rechtsvertreter und selbst die bei der
Verhandlung im Gerichtssaal anwesende Ehefrau das Gegenteil beteuern – spricht
gegen eine Wohnsitznahme des Beurteilten bei ihr. Dies, zumal gemäss
begründetem Entscheid vom 14. Juni 2019 des Straf- und Massnahmenvollzugs zur
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug beim Beurteilten
eine authentische Einsicht hinsichtlich der begangenen Gewaltdelikte bisher
nicht erkennbar war, und eine Tatbearbeitung hat nicht stattgefunden. Es
besteht ein grosses öffentliches Interesse, dass der Beurteilte nicht weiter
Gewaltdelikte begeht – er ist immerhin wegen versuchter schwerer
Körperverletzung sowie leichter Körperverletzung verurteilt, und zwar in Form
von Gewalt in der Ehe. Telefonischer Kontakt zur Ehefrau und zum Kind hat
bisher aus dem Strafvollzug stattgefunden, und nun in Ausschaffungshaft im
Gefängnis Bässlergut sind darüber hinaus auch persönliche Besuche möglich.
Insgesamt erscheinen Ersatzmassnahmen, insbesondere eine Meldepflicht oder eine
Eingrenzung, als ungenügend, um den Wegweisungsvollzug nach Mali
sicherzustellen, und die familiäre Situation spricht ebenfalls zumindest nicht
gegen die Haft. Eine Kaution kommt angesichts der Mittellosigkeit nicht in
Frage. Insgesamt sind taugliche Ersatzmassnahmen zur Haft nicht ersichtlich und
diese erweist sich für die angeordnete Dauer von 3 Monaten als recht- und
verhältnismässig, sodass sie zu bestätigen ist.
3.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Der unentgeltliche Vertreter ist
gemäss geltend gemachtem Aufwand zu entschädigen zuzüglich Verhandlung, somit
für 5.6 Stunden.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 7. Juni 2020 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung mit [...], bewilligt und diesem ein Honorar
von CHF 1'120.– und Auslagenersatz von CHF 65.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
von Honorar und Auslagen zu CHF 91.25 somit total CHF 1'276.25 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an
-
Beurteilter
-
Rechtsvertretung
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und
schriftlich ausgehändigt.