AUS.2020.2
Verlängerung der Ausschaffungshaft / Haftentlassungsgesuch
15. Januar 2020Deutsch13 min
(VGE AUS.2019.25), 14. August 2019 (VGE AUS.2019.49) und 8. November 2019 (teilweise)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.2
AUS.2020.3
URTEIL
vom 17.
Januar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 8. Januar 2020
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft / Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Der mutmasslich
marokkanische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 19. Februar
2019 in Ausschaffungshaft. Diese wurde erstmals mit Urteil der Einzelrichterin
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 20.
Februar 2019 (VGE AUS.2019.10) für die Dauer von drei Monaten als rechtmässig
und angemessen befunden. Die vom Migrationsamt angeordneten Verlängerungen um
weitere je drei Monate wurden mit Urteilen der Einzelrichterin vom 17. Mai 2019
(VGE AUS.2019.25), 14. August 2019 (VGE AUS.2019.49) und 8. November 2019 (teilweise)
bestätigt sowie ein Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 8. November 2019
abgewiesen (VGE AUS.2019.78 / AUS.2019.81 [zusammengelegte Verfahren]).
Mit Verfügung
vom 8. Januar 2020 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um weitere drei
Monate bis zum 17. April 2020 verlängert. Gleichzeitig hat A____ dem
zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts mitgeteilt, ein
Haftentlassungsgesuch stellen zu wollen. Dieser Antrag ist dem Gericht am 9.
Januar 2020 telefonisch mitgeteilt worden, woraufhin die Einzelrichterin die
Gerichtsverhandlung auf den heutigen Tag terminiert und angesetzt hat. A____
hat ausdrücklich erklärt, an der Verhandlung nicht anwaltlich vertreten werden
zu wollen.
Die
Einzelrichterin hat das Migrationsamt am Morgen des 16. Januar 2020 um Auskunft
darüber gebeten, innerhalb welchen Zeitraums mit einer Bearbeitung des mit
Schreiben des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 20. Dezember 2019
gestellten Antrags auf eine Identifizierung des A____ gestützt auf die neu
vorhandene vollständige Adresse seiner Eltern in Marokko und deren
Telefonnummer durch die marokkanischen Behörden zu rechnen sei. Eine Antwort
ist bis zur Verhandlung nicht eingegangen.
A____ ist an der
heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.a Über
Haftentlassungsgesuche ist innerhalb von 8 Arbeitstagen aufgrund einer
mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Die heutige Verhandlung und die Eröffnung
des Entscheids über das Haftentlassungsgesuch finden damit vor Ablauf der
gesetzlichen Frist und folglich rechtzeitig statt. Auch die gerichtliche
Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung findet vor Ablauf der bestehenden
Ausschaffungshaft (angeordnetes Haftende am 18. Januar 2020) und damit
rechtzeitig statt.
1.2
Die
gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung sowie die gerichtliche
Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs sind inhaltlich identisch. In beiden
Verfahren wird im Wesentlichen überprüft, ob die Haftvoraussetzungen (noch)
gegeben sind und die Haft (noch) verhältnismässig ist. Die Verfahren werden
deshalb zusammengelegt.
2.
2.1
Betreffend
das Vorhandensein eines gültigen Wegweisungstitels und des Haftgrundes der
Untertauchensgefahr wird auf die Urteile der Einzelrichterin vom
20.
Februar 2019 (AUS.2019.10 E. 2. und 3.), vom 17. Mai 2019
(AUS.2019.25 E. 2.1) und vom 8. November 2019 (VGE AUS.2019.78 /
AUS.2019.81 E. 5.2) verwiesen. A____ bringt seit längerem klar zum Ausdruck,
dass er – entgegen seiner Haltung zum Zeitpunkt der Inhaftnahme vor 11 Monaten –
nicht mehr bereit sei, nach Marokko zurück zu kehren, sondern zu seinem in Italien
lebenden Bruder (zurück) wolle. Es ist folglich umso mehr davon auszugehen,
dass er sich in Freiheit nicht den schweizerischen Behörden zur Verfügung
halten wird, sondern illegal in einen angrenzenden Schengenstaat ausreist.
2.2
Bei
einer Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus,
gelten zudem die strengeren Haftvoraussetzungen gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a
oder b AIG. Eine solche Verlängerung ist nur zulässig, wenn die inhaftierte
(volljährige) Person entweder nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert
(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen
Unterlagen durch ein Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Das
Migrationsamt äussert sich in der zu überprüfenden Haftverlängerungsverfügung
wiederum nicht zu diesen Voraussetzungen. Gleichwohl kann festgestellt werden,
dass die marokkanischen Behörden die lange Dauer des Verfahrens zu verantworten
haben, da sie allein für Abfrage ihrer nationalen Datenbank auf mit A____'s Signalementen
übereinstimmenden Fingerabdrücken knapp 10 Monate gebraucht haben (s. unten E. 3.2
f.).
2.3
Betreffend
die Frage, inwiefern auch A____ die Kooperation verweigert, wird zuerst auf die
Ausführungen dazu im Urteil vom 8. November 2019 (VGE AUS.2019.78 /AUS.2019.81
E. 2.3) verwiesen, worin festgehalten ist, dass sich der ihm zu machende
Vorwurf des Verlassens der Heimat ohne Papiere vor dem Hintergrund seines
damaligen jugendlichen Alters, seines Bildungsniveaus und allenfalls auch vor
dem Hintergrund seiner Krankheit relativiere, gleichzeitig aber offen gelassen wurde,
ob auch die Voraussetzung für eine Haftverlängerung über die Dauer von 6
Monaten hinaus gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG anzunehmen ist. Neu
festzustellen ist, dass A____ nach seiner Inhaftnahme im Februar 2019 freiwillig
seinen Vater in Marokko kontaktiert hat, woraufhin dieser via E-Mail Schreiben
dem Migrationsamt die Fotografie einer (mutmasslichen) Geburtsurkunde
zugestellt hat. Zwischenzeitlich hat A____ sich ein weiteres Mal bereit
erklärt, in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts seine
Familie in Marokko telefonisch zu kontaktieren (Protokoll der Verhandlung vom
8.
November 2019 S. 4; VGE AUS.2019.78 /AUS.2019.81 E. 2.3). Gemäss Aktennotiz
vom 17. Dezember 2019 konnte dadurch die Schwester von A____ mittels eines
Dolmetschers telefonisch erreicht werden. Bestätigt hat sich durch das
Telefongespräch der Schwester die Richtigkeit der wiederholt vorgebrachten
Angabe von A____, seine Familie wolle nicht, dass er in die Heimat zurückkehre:
die Schwester hat laut der Aktennotiz mitgeteilt, A____ habe in Marokko keine
Zukunft und solle zu seinen Brüdern nach Italien. Ausserdem hat A____ auf
Nachfrage den Namen der Strasse, in welcher seine Eltern leben, sofort angegeben
(Protokoll der Befragung vom 17. Dezember 2019 S. 2). Aus den Akten ergeht
nicht, dass er dies bereits früher gefragt worden ist und er diese Angabe bislang
verweigert hat. Insgesamt ist festzustellen, dass A____ sich seit seiner
Festnahme im Rahmen seiner Möglichkeiten kooperativ verhalten hat und es
offenbar nicht in der Hand hat, gegen den Willen seiner Familie weitere
Dokumente zu beschaffen. Zu beachten ist bei der Bewertung seines Verhaltens
bzw. seiner Kooperation seit der Inhaftnahme auch, dass er sich bei der
Anhaltung in einem gesundheitlich und körperlich desolaten Zustand befand. In
Anbetracht der nun diagnostizierten paranoiden Schizophrenie, welche zum
Inhaftnahmezeitpunkt medizinisch nicht behandelt wurde und sich entsprechend
manifestierte, ist davon auszugehen, dass A____ zu jeder Zeit im Rahmen seiner
Fähigkeiten kooperierte. Damit ist eine über die Dauer von 6 Monaten
hinausgehende Haft einzig gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit b AIG grundsätzlich zulässig
(s. unten E. 3.2 f.).
3.
3.1
Die
Ausschaffungshaft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten,
wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder
praktisch feststeht, dass sich dieser kaum innert vernünftiger Frist wird
realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Ob der Vollzug der
Wegweisung innerhalb der zumutbaren Restdauer durchführbar ist, muss mittels
einer Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Blosse
Erschwernisse, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, machen die
Ausschaffung aber nicht bereits undurchführbar. Gerade wegen solcher
Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Haftverlängerung und
eine relativ lange höchstzulässige Haftdauer von 18 Monaten vorgesehen (Art. 76
Abs. 3 AIG; BGer 2C_583/2010 vom 6. August 2010 E. 1.2.). Die zumutbare
Haftdauer ist aber nicht in jedem Fall die gesetzlich maximal zulässige,
sondern es ist auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles
angemessenen Zeitraum abzustellen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die
Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare
Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E.
2.3.1
m.w.H.). Die Vollzugsbehörden haben eine Einschätzung darüber abzugeben,
bis wann mit dem Vollzug zu rechnen ist (Businger,
in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft,
Dissertation 2015, S. 66).
3.2
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat die marokkanische Botschaft mit
Schreiben vom 21. Februar 2019 um Identifizierung des A____ ersucht und
gleichzeitig mitgeteilt, dass dieser zur freiwilligen Ausreise bereit sei. Diesem
Schreiben sind der Signalementsbogen des A____, die kopierte Fotografie seiner
(mutmasslichen) Geburtsurkunde sowie Fotografien von A____ und die Angaben zu
seiner Familie und Wohnadresse (soweit damals bekannt) beigefügt worden.
Gleichzeitig hat das SEM bereits Ende Februar 2019 darauf hingewiesen, dass
erfahrungsgemäss "mindestens einige Monate bis eine Rückmeldung der
marokkanischen Behörden erfolgt" vergehen würden (E-Mail Schreiben vom 28.
Februar 2019). Mit E-Mail Schreiben vom 2. April 2019 hat das SEM
mitgeteilt, dass leider noch keine Rückmeldung seitens der marokkanischen
Behörden eingegangen sei und es erfahrungsgemäss sehr lange dauere, "bis
eine Identifikation von marokkanischen Staatsangehörigen durch die Behörden in
Rabat erfolgt, im Idealfall einige Monate". Im E-Mail Schreiben vom 2. Mai
2019.
hat das SEM mitgeteilt, nochmals bei der marokkanischen Botschaft
betreffend die Identifizierung nachzufragen und den Fall auf eine prioritäre
Liste zu setzen. Mit E-Mail Schreiben vom 7. August 2019 hat das SEM wiederum
kommuniziert, dass weiterhin "keine Neuigkeiten von den marokkanischen
Behörden in Sachen Identitätsanfrage" vorlägen. Am 25. Oktober 2019 hat
das SEM informiert, dass Papierbeschaffungen für Marokko generell nur erschwert
möglich seien. Jedoch amte seit kurzem ein neuer Konsul an der Botschaft von
Marokko in Bern und man hoffe auf eine verstärkte Zusammenarbeit, was die
Bearbeitungsdauer von Identitätsanfragen betreffe. Der Fall werde nochmals
moniert und man hoffe, "innerhalb von 1 bis 2 Monaten eine Antwort zum
eingereichten Fingerabdruckbogen von den marokkanischen Behörden zu
erhalten". Die Einzelrichterin hat vor diesem Hintergrund im Urteil vom 8.
November 2019 festgehalten, angesichts des Umstands, dass sich A____ bereits
seit vielen Jahren illegal im Schengenraum aufhalte, erscheine die Verlängerung
der Haft um weitere zwei Monate aufgrund der in Aussicht gestellten
Identifizierung innerhalb dieses Zeitraums "gerade noch als
verhältnismässig" (VGE AUS.2019.78 /AUS.2019.81 E. 4.2). Zwischenzeitlich
hat das SEM mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 darüber informiert, dass die
marokkanische Botschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt habe, A____
nicht im nationalen Fingerabdruck-System gefunden zu haben. Die beigelegte
Fotografie des mutmasslichen Geburtsregisterauszugs habe die Identifizierung
"leider auch nicht positiv beeinflussen" können. Damit seien die
Möglichkeiten zur Identifikation momentan ausgeschöpft. Die Adressangaben des A____
mit Hausnummer [...] im Quartier "[...]" in der Heimatstadt [...]
seien ausserdem zu ungenau, um die Eltern durch eine Botschaftsabklärung ausfindig
zu machen. Aufgrund der Angaben des A____ gegenüber dem Migrationsamt am 17.
Dezember 2019 (s. oben E. 2.3) hat das Migrationsamt dem SEM mit E-Mail Schreiben
vom gleichen Tag den Namen der Strasse, in welcher die Eltern wohnen, sowie die
Telefonnummer der Eltern, unter welcher die Schwester des A____ hat erreicht
werden können, mitgeteilt. Auf Nachfrage des Migrationsamtes hat das SEM diesem
mit E-Mail Schreiben vom 9. Januar 2020 das Schreiben des SEM an die marokkanische
Botschaft vom 20. Dezember 2019 zukommen lassen, mit welchem es diesem die
von A____ genannte Adresse sowie die Telefonnummer hat zukommen lassen.
Gleichzeitig teilt das SEM mit, dass bis dato keine positive Rückmeldung
seitens der marokkanischen Botschaft eingegangen sei. Auf die ausdrückliche
Nachfrage der Einzelrichterin, bis wann mit einer Bearbeitung der Anfrage durch
die marokkanischen Behörden zu rechnen ist, ist bis zur Verhandlung keine
Antwort eingegangen.
3.3
Damit
ist festzustellen, dass allein die Überprüfung einer Übereinstimmung von
Fingerabdrücken in der nationalen Datenbank seitens der marokkanischen Behörden
knapp 10 Monate Zeit in Anspruch genommen hat. Dass die Identifikation von A____
sowie die Ausstellung von Reisepapieren aufgrund der nun bekannten vollständigen
Adresse sowie der Telefonnummer seiner Eltern mit Abklärungen vor Ort, welche
sich offensichtlich aufwendiger und komplexer gestalten als die Abfrage einer
Datenbank nach der Übereinstimmung von Fingerabdrücken, innert der verlängerten
Haftfrist von drei Monaten stattfinden wird, ist vor dem Hintergrund des
bisherigen Verhaltens der marokkanischen Behörden, die wie dem SEM und auch dem
Gericht aus einer Vielzahl von Fällen bekannt notorisch lange Zeit für
einfachste Amtshandlungen in Anspruch nehmen, nicht zu erwarten.
Die Zustellung
weiterer zur Identifikation hilfreicher Dokumente durch die Schwester oder
Eltern des A____ ist entgegen der anderslautenden Zusicherung der Schwester
anlässlich des Telefonats vom 17. Dezember 2019 nicht zu erwarten. So hat diese
auf die weitere Kontaktaufnahme per E-Mail Schreiben des zuständigen SEM
Mitarbeiters am 17. Dezember 2019 überhaupt nicht reagiert und hat sich auch in
den seither vergangenen Wochen über diesen Kommunikationskanal nie gemeldet, um
etwa über den Stand der Bemühungen Dokumente zu beschaffen, zu berichten,
geschweige denn hat sie dem Migrationsamt Dokumente zukommen lassen.
Insbesondere aber hat sie ausdrücklich mitgeteilt, dass die Familie die
Dispositiv
Rückkehr des A____ nach Marokko nicht wünscht und demnach wohl auch nicht
unterstützt. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Familie auch keine
Kenntnis von der schweren und langfristig behandlungsbedürftigen geistigen
Erkrankung des A____ hat, welche vermutlich erstmals im Rahmen der Haft im Jahr
2019 überhaupt diagnostiziert worden ist. Jedenfalls ist aus der Einstellung
der Familie, A____ ginge es in Europa besser als in seiner Heimat, zu
schliessen, dass sie sich nicht bewusst ist, dass er gemäss eigenen Angaben in
Italien auf der Strasse lebte und Hunger und Entbehrung litt und von den
Schweizer Behörden in einem verwahrlosten Zustand angetroffen wurde. Jedenfalls
ist von der Familie im Moment offensichtlich keine Unterstützung für A____ zu
erwarten.
Es ist folglich
festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung des A____ kaum innert
vernünftiger Frist, insbesondere nicht innerhalb der nächsten drei Monate, wird
durchführen lassen. A____ ist aufgrund seiner geistigen Erkrankung ausserdem
als besonders verletzliche Person einzustufen. Dass er sich intramural
gesundheitlich dank der erfolgten Diagnose und der eingeleiteten medikamentösen
Behandlung hat stabilisieren können, ändert nichts an seinem durch die lange
Haftdauer entstandenen Leidensdruck. Bei der Beurteilung der im konkreten Fall
zulässigen Haftdauer ist ausserdem von Bedeutung, dass A____ – abgesehen von
dem mehrjährigen illegalen Aufenthalt im Schengenraum – soweit bekannt nie
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).
Ausserdem hat er seit seiner Inhaftnahme im Rahmen seiner Fähigkeiten und
Möglichkeiten mit den Migrationsbehörden kooperiert. Wie bereits im
Haftverlängerungsurteil vom 8. November 2019 zum Ausdruck gebracht, entspricht
vor diesem Hintergrund die zumutbare Haftdauer nicht der maximal zulässigen
Dauer der Ausschaffungshaft. Da nicht mit dem Vollzug der Wegweisung innerhalb
des verlängerten Haftzeitraums bis zum 17. April 2020 zu rechnen ist, ist A____
unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
4.
Für
das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die Verfahren des Haftentlassungsgesuchs
und der Haftverlängerung werden zusammengelegt.
Das Haftentlassungsgesuch wird gutgeheissen und die
Haftverlängerung bis zum 17. April 2020 wird nicht bestätigt.
A____ ist unverzüglich aus der Haft zu
entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatsekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.