Lexipedia

Entscheid

AUS.2020.2

Verlängerung der Ausschaffungshaft / Haftentlassungsgesuch

15. Januar 2020Deutsch13 min

(VGE AUS.2019.25), 14. August 2019 (VGE AUS.2019.49) und 8. November 2019 (teilweise)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.2

AUS.2020.3

URTEIL

vom 17.

Januar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 8. Januar 2020

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft / Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Der mutmasslich

marokkanische Staatsangehörige A____ befindet sich seit dem 19. Februar

2019 in Ausschaffungshaft. Diese wurde erstmals mit Urteil der Einzelrichterin

für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 20.

Februar 2019 (VGE AUS.2019.10) für die Dauer von drei Monaten als rechtmässig

und angemessen befunden. Die vom Migrationsamt angeordneten Verlängerungen um

weitere je drei Monate wurden mit Urteilen der Einzelrichterin vom 17. Mai 2019

(VGE AUS.2019.25), 14. August 2019 (VGE AUS.2019.49) und 8. November 2019 (teilweise)

bestätigt sowie ein Haftentlassungsgesuch mit Urteil vom 8. November 2019

abgewiesen (VGE AUS.2019.78 / AUS.2019.81 [zusammengelegte Verfahren]).

Mit Verfügung

vom 8. Januar 2020 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um weitere drei

Monate bis zum 17. April 2020 verlängert. Gleichzeitig hat A____ dem

zuständigen Mitarbeiter des Migrationsamts mitgeteilt, ein

Haftentlassungsgesuch stellen zu wollen. Dieser Antrag ist dem Gericht am 9.

Januar 2020 telefonisch mitgeteilt worden, woraufhin die Einzelrichterin die

Gerichtsverhandlung auf den heutigen Tag terminiert und angesetzt hat. A____

hat ausdrücklich erklärt, an der Verhandlung nicht anwaltlich vertreten werden

zu wollen.

Die

Einzelrichterin hat das Migrationsamt am Morgen des 16. Januar 2020 um Auskunft

darüber gebeten, innerhalb welchen Zeitraums mit einer Bearbeitung des mit

Schreiben des Staatsekretariats für Migration (SEM) vom 20. Dezember 2019

gestellten Antrags auf eine Identifizierung des A____ gestützt auf die neu

vorhandene vollständige Adresse seiner Eltern in Marokko und deren

Telefonnummer durch die marokkanischen Behörden zu rechnen sei. Eine Antwort

ist bis zur Verhandlung nicht eingegangen.

A____ ist an der

heutigen Verhandlung zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.a Über

Haftentlassungsgesuche ist innerhalb von 8 Arbeitstagen aufgrund einer

mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Die heutige Verhandlung und die Eröffnung

des Entscheids über das Haftentlassungsgesuch finden damit vor Ablauf der

gesetzlichen Frist und folglich rechtzeitig statt. Auch die gerichtliche

Überprüfung der Haftverlängerungsanordnung findet vor Ablauf der bestehenden

Ausschaffungshaft (angeordnetes Haftende am 18. Januar 2020) und damit

rechtzeitig statt.

1.2

Die

gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung sowie die gerichtliche

Beurteilung des Haftentlassungsgesuchs sind inhaltlich identisch. In beiden

Verfahren wird im Wesentlichen überprüft, ob die Haftvoraussetzungen (noch)

gegeben sind und die Haft (noch) verhältnismässig ist. Die Verfahren werden

deshalb zusammengelegt.

2.

2.1

Betreffend

das Vorhandensein eines gültigen Wegweisungstitels und des Haftgrundes der

Untertauchensgefahr wird auf die Urteile der Einzelrichterin vom

20.

Februar 2019 (AUS.2019.10 E. 2. und 3.), vom 17. Mai 2019

(AUS.2019.25 E. 2.1) und vom 8. November 2019 (VGE AUS.2019.78 /

AUS.2019.81 E. 5.2) verwiesen. A____ bringt seit längerem klar zum Ausdruck,

dass er – entgegen seiner Haltung zum Zeitpunkt der Inhaftnahme vor 11 Monaten –

nicht mehr bereit sei, nach Marokko zurück zu kehren, sondern zu seinem in Italien

lebenden Bruder (zurück) wolle. Es ist folglich umso mehr davon auszugehen,

dass er sich in Freiheit nicht den schweizerischen Behörden zur Verfügung

halten wird, sondern illegal in einen angrenzenden Schengenstaat ausreist.

2.2

Bei

einer Verlängerung der Ausschaffungshaft über die Dauer von 6 Monaten hinaus,

gelten zudem die strengeren Haftvoraussetzungen gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. a

oder b AIG. Eine solche Verlängerung ist nur zulässig, wenn die inhaftierte

(volljährige) Person entweder nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert

(lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen

Unterlagen durch ein Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Das

Migrationsamt äussert sich in der zu überprüfenden Haftverlängerungsverfügung

wiederum nicht zu diesen Voraussetzungen. Gleichwohl kann festgestellt werden,

dass die marokkanischen Behörden die lange Dauer des Verfahrens zu verantworten

haben, da sie allein für Abfrage ihrer nationalen Datenbank auf mit A____'s Signalementen

übereinstimmenden Fingerabdrücken knapp 10 Monate gebraucht haben (s. unten E. 3.2

f.).

2.3

Betreffend

die Frage, inwiefern auch A____ die Kooperation verweigert, wird zuerst auf die

Ausführungen dazu im Urteil vom 8. November 2019 (VGE AUS.2019.78 /AUS.2019.81

E. 2.3) verwiesen, worin festgehalten ist, dass sich der ihm zu machende

Vorwurf des Verlassens der Heimat ohne Papiere vor dem Hintergrund seines

damaligen jugendlichen Alters, seines Bildungsniveaus und allenfalls auch vor

dem Hintergrund seiner Krankheit relativiere, gleichzeitig aber offen gelassen wurde,

ob auch die Voraussetzung für eine Haftverlängerung über die Dauer von 6

Monaten hinaus gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG anzunehmen ist. Neu

festzustellen ist, dass A____ nach seiner Inhaftnahme im Februar 2019 freiwillig

seinen Vater in Marokko kontaktiert hat, woraufhin dieser via E-Mail Schreiben

dem Migrationsamt die Fotografie einer (mutmasslichen) Geburtsurkunde

zugestellt hat. Zwischenzeitlich hat A____ sich ein weiteres Mal bereit

erklärt, in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts seine

Familie in Marokko telefonisch zu kontaktieren (Protokoll der Verhandlung vom

8.

November 2019 S. 4; VGE AUS.2019.78 /AUS.2019.81 E. 2.3). Gemäss Aktennotiz

vom 17. Dezember 2019 konnte dadurch die Schwester von A____ mittels eines

Dolmetschers telefonisch erreicht werden. Bestätigt hat sich durch das

Telefongespräch der Schwester die Richtigkeit der wiederholt vorgebrachten

Angabe von A____, seine Familie wolle nicht, dass er in die Heimat zurückkehre:

die Schwester hat laut der Aktennotiz mitgeteilt, A____ habe in Marokko keine

Zukunft und solle zu seinen Brüdern nach Italien. Ausserdem hat A____ auf

Nachfrage den Namen der Strasse, in welcher seine Eltern leben, sofort angegeben

(Protokoll der Befragung vom 17. Dezember 2019 S. 2). Aus den Akten ergeht

nicht, dass er dies bereits früher gefragt worden ist und er diese Angabe bislang

verweigert hat. Insgesamt ist festzustellen, dass A____ sich seit seiner

Festnahme im Rahmen seiner Möglichkeiten kooperativ verhalten hat und es

offenbar nicht in der Hand hat, gegen den Willen seiner Familie weitere

Dokumente zu beschaffen. Zu beachten ist bei der Bewertung seines Verhaltens

bzw. seiner Kooperation seit der Inhaftnahme auch, dass er sich bei der

Anhaltung in einem gesundheitlich und körperlich desolaten Zustand befand. In

Anbetracht der nun diagnostizierten paranoiden Schizophrenie, welche zum

Inhaftnahmezeitpunkt medizinisch nicht behandelt wurde und sich entsprechend

manifestierte, ist davon auszugehen, dass A____ zu jeder Zeit im Rahmen seiner

Fähigkeiten kooperierte. Damit ist eine über die Dauer von 6 Monaten

hinausgehende Haft einzig gestützt auf Art. 79 Abs. 2 lit b AIG grundsätzlich zulässig

(s. unten E. 3.2 f.).

3.

3.1

Die

Ausschaffungshaft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten,

wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder

praktisch feststeht, dass sich dieser kaum innert vernünftiger Frist wird

realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Ob der Vollzug der

Wegweisung innerhalb der zumutbaren Restdauer durchführbar ist, muss mittels

einer Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Blosse

Erschwernisse, die eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, machen die

Ausschaffung aber nicht bereits undurchführbar. Gerade wegen solcher

Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Haftverlängerung und

eine relativ lange höchstzulässige Haftdauer von 18 Monaten vorgesehen (Art. 76

Abs. 3 AIG; BGer 2C_583/2010 vom 6. August 2010 E. 1.2.). Die zumutbare

Haftdauer ist aber nicht in jedem Fall die gesetzlich maximal zulässige,

sondern es ist auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles

angemessenen Zeitraum abzustellen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die

Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare

Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E.

2.3.1

m.w.H.). Die Vollzugsbehörden haben eine Einschätzung darüber abzugeben,

bis wann mit dem Vollzug zu rechnen ist (Businger,

in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht, Ausländerrechtliche Haft,

Dissertation 2015, S. 66).

3.2

Das

Staatssekretariat für Migration (SEM) hat die marokkanische Botschaft mit

Schreiben vom 21. Februar 2019 um Identifizierung des A____ ersucht und

gleichzeitig mitgeteilt, dass dieser zur freiwilligen Ausreise bereit sei. Diesem

Schreiben sind der Signalementsbogen des A____, die kopierte Fotografie seiner

(mutmasslichen) Geburtsurkunde sowie Fotografien von A____ und die Angaben zu

seiner Familie und Wohnadresse (soweit damals bekannt) beigefügt worden.

Gleichzeitig hat das SEM bereits Ende Februar 2019 darauf hingewiesen, dass

erfahrungsgemäss "mindestens einige Monate bis eine Rückmeldung der

marokkanischen Behörden erfolgt" vergehen würden (E-Mail Schreiben vom 28.

Februar 2019). Mit E-Mail Schreiben vom 2. April 2019 hat das SEM

mitgeteilt, dass leider noch keine Rückmeldung seitens der marokkanischen

Behörden eingegangen sei und es erfahrungsgemäss sehr lange dauere, "bis

eine Identifikation von marokkanischen Staatsangehörigen durch die Behörden in

Rabat erfolgt, im Idealfall einige Monate". Im E-Mail Schreiben vom 2. Mai

2019.

hat das SEM mitgeteilt, nochmals bei der marokkanischen Botschaft

betreffend die Identifizierung nachzufragen und den Fall auf eine prioritäre

Liste zu setzen. Mit E-Mail Schreiben vom 7. August 2019 hat das SEM wiederum

kommuniziert, dass weiterhin "keine Neuigkeiten von den marokkanischen

Behörden in Sachen Identitätsanfrage" vorlägen. Am 25. Oktober 2019 hat

das SEM informiert, dass Papierbeschaffungen für Marokko generell nur erschwert

möglich seien. Jedoch amte seit kurzem ein neuer Konsul an der Botschaft von

Marokko in Bern und man hoffe auf eine verstärkte Zusammenarbeit, was die

Bearbeitungsdauer von Identitätsanfragen betreffe. Der Fall werde nochmals

moniert und man hoffe, "innerhalb von 1 bis 2 Monaten eine Antwort zum

eingereichten Fingerabdruckbogen von den marokkanischen Behörden zu

erhalten". Die Einzelrichterin hat vor diesem Hintergrund im Urteil vom 8.

November 2019 festgehalten, angesichts des Umstands, dass sich A____ bereits

seit vielen Jahren illegal im Schengenraum aufhalte, erscheine die Verlängerung

der Haft um weitere zwei Monate aufgrund der in Aussicht gestellten

Identifizierung innerhalb dieses Zeitraums "gerade noch als

verhältnismässig" (VGE AUS.2019.78 /AUS.2019.81 E. 4.2). Zwischenzeitlich

hat das SEM mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 darüber informiert, dass die

marokkanische Botschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilt habe, A____

nicht im nationalen Fingerabdruck-System gefunden zu haben. Die beigelegte

Fotografie des mutmasslichen Geburtsregisterauszugs habe die Identifizierung

"leider auch nicht positiv beeinflussen" können. Damit seien die

Möglichkeiten zur Identifikation momentan ausgeschöpft. Die Adressangaben des A____

mit Hausnummer [...] im Quartier "[...]" in der Heimatstadt [...]

seien ausserdem zu ungenau, um die Eltern durch eine Botschaftsabklärung ausfindig

zu machen. Aufgrund der Angaben des A____ gegenüber dem Migrationsamt am 17.

Dezember 2019 (s. oben E. 2.3) hat das Migrationsamt dem SEM mit E-Mail Schreiben

vom gleichen Tag den Namen der Strasse, in welcher die Eltern wohnen, sowie die

Telefonnummer der Eltern, unter welcher die Schwester des A____ hat erreicht

werden können, mitgeteilt. Auf Nachfrage des Migrationsamtes hat das SEM diesem

mit E-Mail Schreiben vom 9. Januar 2020 das Schreiben des SEM an die marokkanische

Botschaft vom 20. Dezember 2019 zukommen lassen, mit welchem es diesem die

von A____ genannte Adresse sowie die Telefonnummer hat zukommen lassen.

Gleichzeitig teilt das SEM mit, dass bis dato keine positive Rückmeldung

seitens der marokkanischen Botschaft eingegangen sei. Auf die ausdrückliche

Nachfrage der Einzelrichterin, bis wann mit einer Bearbeitung der Anfrage durch

die marokkanischen Behörden zu rechnen ist, ist bis zur Verhandlung keine

Antwort eingegangen.

3.3

Damit

ist festzustellen, dass allein die Überprüfung einer Übereinstimmung von

Fingerabdrücken in der nationalen Datenbank seitens der marokkanischen Behörden

knapp 10 Monate Zeit in Anspruch genommen hat. Dass die Identifikation von A____

sowie die Ausstellung von Reisepapieren aufgrund der nun bekannten vollständigen

Adresse sowie der Telefonnummer seiner Eltern mit Abklärungen vor Ort, welche

sich offensichtlich aufwendiger und komplexer gestalten als die Abfrage einer

Datenbank nach der Übereinstimmung von Fingerabdrücken, innert der verlängerten

Haftfrist von drei Monaten stattfinden wird, ist vor dem Hintergrund des

bisherigen Verhaltens der marokkanischen Behörden, die wie dem SEM und auch dem

Gericht aus einer Vielzahl von Fällen bekannt notorisch lange Zeit für

einfachste Amtshandlungen in Anspruch nehmen, nicht zu erwarten.

Die Zustellung

weiterer zur Identifikation hilfreicher Dokumente durch die Schwester oder

Eltern des A____ ist entgegen der anderslautenden Zusicherung der Schwester

anlässlich des Telefonats vom 17. Dezember 2019 nicht zu erwarten. So hat diese

auf die weitere Kontaktaufnahme per E-Mail Schreiben des zuständigen SEM

Mitarbeiters am 17. Dezember 2019 überhaupt nicht reagiert und hat sich auch in

den seither vergangenen Wochen über diesen Kommunikationskanal nie gemeldet, um

etwa über den Stand der Bemühungen Dokumente zu beschaffen, zu berichten,

geschweige denn hat sie dem Migrationsamt Dokumente zukommen lassen.

Insbesondere aber hat sie ausdrücklich mitgeteilt, dass die Familie die

Dispositiv

Rückkehr des A____ nach Marokko nicht wünscht und demnach wohl auch nicht

unterstützt. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass die Familie auch keine

Kenntnis von der schweren und langfristig behandlungsbedürftigen geistigen

Erkrankung des A____ hat, welche vermutlich erstmals im Rahmen der Haft im Jahr

2019 überhaupt diagnostiziert worden ist. Jedenfalls ist aus der Einstellung

der Familie, A____ ginge es in Europa besser als in seiner Heimat, zu

schliessen, dass sie sich nicht bewusst ist, dass er gemäss eigenen Angaben in

Italien auf der Strasse lebte und Hunger und Entbehrung litt und von den

Schweizer Behörden in einem verwahrlosten Zustand angetroffen wurde. Jedenfalls

ist von der Familie im Moment offensichtlich keine Unterstützung für A____ zu

erwarten.

Es ist folglich

festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung des A____ kaum innert

vernünftiger Frist, insbesondere nicht innerhalb der nächsten drei Monate, wird

durchführen lassen. A____ ist aufgrund seiner geistigen Erkrankung ausserdem

als besonders verletzliche Person einzustufen. Dass er sich intramural

gesundheitlich dank der erfolgten Diagnose und der eingeleiteten medikamentösen

Behandlung hat stabilisieren können, ändert nichts an seinem durch die lange

Haftdauer entstandenen Leidensdruck. Bei der Beurteilung der im konkreten Fall

zulässigen Haftdauer ist ausserdem von Bedeutung, dass A____ – abgesehen von

dem mehrjährigen illegalen Aufenthalt im Schengenraum – soweit bekannt nie

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61).

Ausserdem hat er seit seiner Inhaftnahme im Rahmen seiner Fähigkeiten und

Möglichkeiten mit den Migrationsbehörden kooperiert. Wie bereits im

Haftverlängerungsurteil vom 8. November 2019 zum Ausdruck gebracht, entspricht

vor diesem Hintergrund die zumutbare Haftdauer nicht der maximal zulässigen

Dauer der Ausschaffungshaft. Da nicht mit dem Vollzug der Wegweisung innerhalb

des verlängerten Haftzeitraums bis zum 17. April 2020 zu rechnen ist, ist A____

unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

4.

Für

das Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die Verfahren des Haftentlassungsgesuchs

und der Haftverlängerung werden zusammengelegt.

Das Haftentlassungsgesuch wird gutgeheissen und die

Haftverlängerung bis zum 17. April 2020 wird nicht bestätigt.

A____ ist unverzüglich aus der Haft zu

entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatsekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.