AUS.2020.21
Verlämgerung der Ausschaffungshaft
18. März 2020Deutsch2 min
A____ befindet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.21
URTEIL
vom 18.
März 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____
von Algerien,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 16. März 2020
betreffend Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis 1. Juli 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit 2. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft. Die Verfügung über deren letzte
Verlängerung bis 1. April 2020 hat der Einzerichter mit Urteil AUS.2019.98 vom
20. Dezember bestätigt. Nun hat das Migrationsamt am 16. März 2020 die
Verlängerung der Haft bis 1. Juli 2020 verfügt. Am 17. März 2020 hat das
Migrationsamt A____ aus der Haft entlassen.
Erwägungen
Erwägungen
Damit ist das
Verfahren betreffend Ûberprüfung der Haftverlängerung gegenstandslos geworden
und wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
://: Das Verfahren betreffend Verlängerung der
Haft über A____ bis 1. Juli 2020 wird als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter (ad acta)
- Migrationsamt
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.