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Entscheid

AUS.2020.21

Verlämgerung der Ausschaffungshaft

18. März 2020Deutsch2 min

A____ befindet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.21

URTEIL

vom 18.

März 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____

von Algerien,

zurzeit: c/o Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 16. März 2020

betreffend Verlängerung der

Ausschaffungshaft bis 1. Juli 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit 2. Oktober 2020 in Ausschaffungshaft. Die Verfügung über deren letzte

Verlängerung bis 1. April 2020 hat der Einzerichter mit Urteil AUS.2019.98 vom

20. Dezember bestätigt. Nun hat das Migrationsamt am 16. März 2020 die

Verlängerung der Haft bis 1. Juli 2020 verfügt. Am 17. März 2020 hat das

Migrationsamt A____ aus der Haft entlassen.

Erwägungen

Erwägungen

Damit ist das

Verfahren betreffend Ûberprüfung der Haftverlängerung gegenstandslos geworden

und wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

://: Das Verfahren betreffend Verlängerung der

Haft über A____ bis 1. Juli 2020 wird als gegenstandslos vom

Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beurteilter (ad acta)

- Migrationsamt

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.