AUS.2020.22
Haftentlassungsgesuch
1. April 2020Deutsch2 min
A____ befindet
Source bs.ch
[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.22
URTEIL
vom 1.
April 2020
Beteiligte
A____
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis SO,
Wassergasse 23, 4500 Solothurn
vertreten [...]
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit 21. Februar 2020 in vom Migrationsamt verfügter Vorbereitungshaft
nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens), welche Haft der
Ausschaffungsrichter mit Urteil VGE AUS.2020.17 vom 21. Februar 2020 bis 10.
April 2020 bestätigt hat. Am 27. März 2020 hat sein Vertreter ein
Haftentlassungsgesuch gestellt, unter Gewährung der untentgeltlichen
Rechtspflege und unter o/e Kostenfolge (Postaufgabe 30. März 2020, Posteingang
31. März 2020). Das Haftentlassungsgesuch wurde umgehend dem Migrationsamt zur
Vernehmlassung zugestellt. Ebenfalls noch am 31. März 2020 vermeldete das
Migrationsamt, A____ sei am 30. März 2020 aus der Haft entlassen worden.
Erwägungen
Erwägungen
Damit ist das
Verfahren betreffend Haftentlassung gegenstandslos geworden, sodass darauf
nicht einzutreten ist. Das Verfahren ist kostenlos. A____ können zum vornherein
keine Kosten zugesprochen werden, da die Entschädigung für die Vertretung vor
Gericht im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehaten
ist und der Vertreter von Ali Abdulkadir in diesem Register nicht verzeichnet
ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
://: Auf das Haftentlassungsgesuch von A____
wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.
Kosten werden weder erhoben noch
zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.