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Entscheid

AUS.2020.22

Haftentlassungsgesuch

1. April 2020Deutsch2 min

A____ befindet

Source bs.ch

[...]

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.22

URTEIL

vom 1.

April 2020

Beteiligte

A____

Zustelladresse: c/o

Untersuchungsgefängnis SO,

Wassergasse 23, 4500 Solothurn

vertreten [...]

gegen

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit 21. Februar 2020 in vom Migrationsamt verfügter Vorbereitungshaft

nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens), welche Haft der

Ausschaffungsrichter mit Urteil VGE AUS.2020.17 vom 21. Februar 2020 bis 10.

April 2020 bestätigt hat. Am 27. März 2020 hat sein Vertreter ein

Haftentlassungsgesuch gestellt, unter Gewährung der untentgeltlichen

Rechtspflege und unter o/e Kostenfolge (Postaufgabe 30. März 2020, Posteingang

31. März 2020). Das Haftentlassungsgesuch wurde umgehend dem Migrationsamt zur

Vernehmlassung zugestellt. Ebenfalls noch am 31. März 2020 vermeldete das

Migrationsamt, A____ sei am 30. März 2020 aus der Haft entlassen worden.

Erwägungen

Erwägungen

Damit ist das

Verfahren betreffend Haftentlassung gegenstandslos geworden, sodass darauf

nicht einzutreten ist. Das Verfahren ist kostenlos. A____ können zum vornherein

keine Kosten zugesprochen werden, da die Entschädigung für die Vertretung vor

Gericht im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehaten

ist und der Vertreter von Ali Abdulkadir in diesem Register nicht verzeichnet

ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

://: Auf das Haftentlassungsgesuch von A____

wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.

Kosten werden weder erhoben noch

zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- Migrationsamt

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.