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Entscheid

AUS.2020.23

Anordnung der Ausschaffungshaft

6. April 2020Deutsch10 min

hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.23

URTEIL

vom 6.

April 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. April 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

Albanien. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August

2019 wurde er des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des

Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und zu

3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen,

wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen worden

ist. Per 3. April 2020 ist A____ nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe

bedingt entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben

worden, welches für den Vollzug der Landesverweisung zuständig ist. Mit

Verfügung vom gleichen Tag hat das Migrationsamt eine dreimonatige

Ausschaffungshaft über A____ angeordnet.

Am 6. April 2020

hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin)

unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers eine telefonische Befragung von A____

durchgeführt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten mündlich

erläutert worden. Überdies ist ihm im Anschluss an das telefonische Gespräch

durch einen Mitarbeiter des Migrationsamtes eine Kopie des Urteils ausgehändigt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Zuständig

zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der Beurteilte hat sich bis zum 3. April

2020.

im Strafvollzug befunden. Seit dem 4. April 2020 ist die Haft

ausländerrechtlich begründet. Mit der am 6. April 2020, 14.15 Uhr,

durchgeführten telefonischen Befragung mit anschliessender mündlicher Eröffnung

des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten.

Was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, so hat die

Einzelrichterin aufgrund der herrschenden Corona Pandemie zum Schutz aller

Beteiligter entschieden, dass sie lediglich eine telefonische Befragung

(mittels Lautsprecherübertragung) durchführt. Ein im selben Raum wie der

Häftling anwesender Dolmetscher hat sämtliche Aussagen der Einzelrichterin ins

Albanische übersetzt und anschliessend die Antwort von A____ rückübersetzt. Bei

diesem Vorgehen hat sich die Einzelrichterin ein persönliches Bild von der

Situation machen können und die Äusserungen des Beurteilten in ihren Entscheid

einfliessen lassen können. Auch ohne direkte Anwesenheit im selben Raum sind

damit die Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 AIG erfüllt.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt unter anderem eine erstinstanzliche Landesverweisung

nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden

soll. Ferner ist das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erforderlich, wenn

etwa der Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich

gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g) oder wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h). A____ ist am 19. August 2019 wegen

mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des

Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) verurteilt worden.

Damit erfüllt er gleich beide Haftgründe. Bei einer Inhaftnahme wegen der

Begehung eines Verbrechens bedarf es keiner Prognose, ob sich der Ausländer dem

Vollzug einer Wegweisung entziehen würde (Zünd,

in Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage

2012, Art. 75 AuG N 11). Der Umstand, dass der Beurteilte gewillt ist,

möglichst schnell in seine Heimat zurückzukehren, ist deshalb für die Frage der

Rechtmässigkeit der Haft nicht entscheidend. Hingegen braucht es (zusätzlich)

eine zukunftsgerichtete Einschätzung, ob vom betroffenen Ausländer weiterhin

eine Gefahr ausgeht. (Göksu, in

Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 75 AuG N

21). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Haftgrund voraus, dass

das Risiko weiterer gefährdender Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann,

d.h. keine Umstände vorliegen, welche "klarerweise" gegen ein solches

sprechen (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 mit weiteren Hinweisen). Anders als

bei den Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug

sind Risiken für die Gesellschaft nicht in Kauf zu nehmen, um eine

Resozialisierung überhaupt zu ermöglichen. Eine begleitete und überwachte

Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist denn ja auch gar nicht möglich, da

der Ausländer die Schweiz schnellstmöglich zu verlassen hat (BGer 2A.480/2003

vom 26. August 2004 E. 4). Im vorliegenden Fall lässt das Strafmass von 3 ¾

Jahren Freiheitsstrafe an der Schwere des Verschuldens des Beurteilten keine

Zweifel übrig. Die mit diesem Entscheid beurteilten Taten hat der Beurteilte im

Mai 2017 und anfangs Oktober 2017 begangen. Wie sich aus dem Urteil des

Appellationsgerichts vom 19. August 2019 überdies ergibt, ist der

Beurteilte einschlägig vorbestraft. Er wurde unter seinem früheren Vornamen B____

mit Urteil der Corte di appello di Torino vom 16. Mai 2011 wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer

Freiheitstrafe von 6 Jahren 5 Monaten 10 Tagen sowie Geldstrafe EUR 39’200.–

verurteilt. Gemäss Mitteilung der italienischen Behörden wurde er nach

(teilweiser) Verbüssung der Strafe 2015 des Landes verwiesen. Daraus ergibt

sich, dass sich A____ nur rund zwei Jahre nach Verbüssung einer lange dauernden,

wegen Betäubungsmitteldelinquenz ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut im

grossen Stil dem Betäubungsmittelhandel zugewendet hat. Er scheint im

Drogenhandel fest verwurzelt zu sein. Bei dieser Situation muss festgehalten

werden, dass ihm keine gute Prognose gestellt werden kann; vielmehr ist davon

auszugehen, dass von ihm weiterhin eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen

zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht

überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen

Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die

betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich

die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat

verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung

notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG;

Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61

m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf

die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit

der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL

2008/115/EG).

3.2

Allein

schon deshalb, weil die Landesverweisung ins Schengener Informationssystem

Eingang gefunden hat und damit für den gesamten Schengenraum anwendbar ist,

kann der Beurteilte einzig auf dem Luftweg in seine Heimat zurückgebracht

werden. Durch die Corona Pandemie ist zurzeit ein Grossteil der Luftfahrt zum

Erliegen gekommen. Immerhin scheint die Fluggesellschaft Edelweiss weiterhin

einige Flüge von Zürich nach Tirana durchzuführen, so gemäss deren auf ihrer

Homepage publizierten, am 6. April 2020, 9 Uhr, aktualisierten «Flugplan für

die nächsten 14 Tage» auch am 20. April 2020 und am 27. April 2020. Das

Migrationsamt hat eine Anmeldung für den 20. April 2020 vorgenommen. Damit ist

der Vollzug der Landesverweisung «in absehbarer Zeit» geplant. Auch möchte die

albanische Botschaft gemäss heutigen Angaben des Beurteilten offenbar einen

Sonderflug durchführen, um ihre Angehörigen in die Heimat zu verbringen.

Näheres ist noch nicht geplant, allerdings ist auch mit der albanischen

Botschaft Kontakt aufzunehmen um sicherzustellen, dass der Beurteilte auf der

Liste der Interessenten für einen Sonderflug steht.

3.3

Zurzeit

kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die beiden Flüge von Edelweiss annulliert

werden. Immerhin stehen auch für den Monat Mai weitere Flugdaten für die

Strecke Zürich – Tirana bei Edelweiss auf dem Flugplan. Angesichts der schweren

Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz einhergehenden

Gefährdung der Öffentlichkeit ist das Interesse am Vollzug der Landesverweisung

sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt den mit der Haft verbundenen Eingriff in

die persönliche Freiheit des Beurteilten und rechtfertigt die Anordnung einer

dreimonatigen Ausschaffungshaft trotz der Unsicherheit, wann genau ein Rückflug

wird stattfinden können. Angesichts dieses hohen Interessens der Öffentlichkeit

kann auch kein milderes Mittel als Haft (wie beispielsweise eine Eingrenzung

oder die Unterbringung des Beurteilten bei seiner im Kanton Solothurn

wohnhaften Bekannten) in Frage kommen, würde sich doch mit einer solchen Massnahme

die Gefahr, die vom Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen.

3.4

Schliesslich

ist noch folgender Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Gemäss Art. 80 Abs. 4

AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides

über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem auch die

Umstände des Haftvollzugs. Die Einzelrichterin hat deshalb das Migrationsamt

gebeten, bei der Gefängnisleitung nachzufragen, wie im Ausschaffungsgefängnis

Bässlergut mit der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19)

umgegangen werde. In der schriftlichen Antwort des Leiters Bevölkerungsdienste

und Migration/Amt für Justizvollzug vom 2. April 2020 wird darauf hingewiesen, dass

das Gefängnis Bässlergut darauf ausgerichtet sei, die Inhaftierten bestmöglich

vor einer Ansteckung zu schützen. Bei jeder neuen Zuführung erfolge eine

medizinische Eintrittsuntersuchung. Verdachtsfälle würden isoliert

untergebracht und sofort getestet. Eine bestätigte Corona-Erkrankung habe es

bisher im Gefängnis Bässlergut wie auch in den anderen Basler

Vollzugseinrichtungen nicht gegeben. Innerhalb der Anstalt würden grundsätzlich

die gleichen Empfehlungen wie ausserhalb der Anstalt (Abstand halten,

Handhygiene, etc.) gelten. Personal und Inhaftierte seien entsprechend

instruiert. Die Einhaltung werde bestmöglich überwacht. Um die Übertragung

durch externe Personen zu minimieren, habe der Empfang von Besuch vorübergehend

eingestellt werden müssen. Anwaltsbesuche sowie ausserordentliche Fälle würden

weiterhin möglich bleiben. Den Inhaftierten werde gratis pro Woche eine

Telefonkarte abgegeben, damit sie die sozialen Kontakte auf diesem Weg

erleichtert pflegen könnten. Im Weiteren bestehe die Möglichkeit, via Skype

externe Kontakte zu pflegen. Die Inhaftierten könnten zudem weiterhin auf

freiwilliger Basis arbeiten. Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass die

Umstände des Haftvollzugs zumindest vorerst nicht gegen eine Inhaftierung

sprechen. Auch in Freiheit ist die Bevölkerung an die Anordnungen des

Bundesrats gebunden. Insbesondere Zusammenkünfte sind nur noch sehr

eingeschränkt möglich. Dass der Empfang von Besuch im Gefängnis vorübergehend

eingestellt worden ist, lässt die Haft deshalb nicht unverhältnismässig

erscheinen, zumal den Inhaftierten kostenlos eine Telefonkarte pro Woche

abgegeben und dadurch ein gewisser Ausgleich geschaffen wird und auch die

Möglichkeit von Skype besteht.

4.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von

Ausschaffungshaft gegeben sind und diese derzeit auch verhältnismässig

erscheint. Sollte sich in Zukunft mit Klarheit abzeichnen sollte, dass sich der

Vollzug der Wegweisung nicht innert der gesetzlichen Maximalfrist von 6 Monaten

gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG bewerkstelligen lassen wird, wäre der

Beurteilte aus der Haft zu entlassen. Gegebenenfalls könnte er diese Frage dem

Gericht ausnahmsweise auch vor Ablauf eines Monats im Rahmen eines

Haftentlassungsgesuchs jederzeit zur Beurteilung vorlegen. Das vorliegende

Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für drei Monate bis zum 3. Juli 2020 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migrations

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.