AUS.2020.23
Anordnung der Ausschaffungshaft
6. April 2020Deutsch10 min
hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.23
URTEIL
vom 6.
April 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. April 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
Albanien. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. August
2019 wurde er des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt und zu
3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen,
wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen worden
ist. Per 3. April 2020 ist A____ nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe
bedingt entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt (Migrationsamt) übergeben
worden, welches für den Vollzug der Landesverweisung zuständig ist. Mit
Verfügung vom gleichen Tag hat das Migrationsamt eine dreimonatige
Ausschaffungshaft über A____ angeordnet.
Am 6. April 2020
hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin)
unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers eine telefonische Befragung von A____
durchgeführt. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten mündlich
erläutert worden. Überdies ist ihm im Anschluss an das telefonische Gespräch
durch einen Mitarbeiter des Migrationsamtes eine Kopie des Urteils ausgehändigt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der Beurteilte hat sich bis zum 3. April
2020.
im Strafvollzug befunden. Seit dem 4. April 2020 ist die Haft
ausländerrechtlich begründet. Mit der am 6. April 2020, 14.15 Uhr,
durchgeführten telefonischen Befragung mit anschliessender mündlicher Eröffnung
des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten.
Was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, so hat die
Einzelrichterin aufgrund der herrschenden Corona Pandemie zum Schutz aller
Beteiligter entschieden, dass sie lediglich eine telefonische Befragung
(mittels Lautsprecherübertragung) durchführt. Ein im selben Raum wie der
Häftling anwesender Dolmetscher hat sämtliche Aussagen der Einzelrichterin ins
Albanische übersetzt und anschliessend die Antwort von A____ rückübersetzt. Bei
diesem Vorgehen hat sich die Einzelrichterin ein persönliches Bild von der
Situation machen können und die Äusserungen des Beurteilten in ihren Entscheid
einfliessen lassen können. Auch ohne direkte Anwesenheit im selben Raum sind
damit die Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 AIG erfüllt.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt unter anderem eine erstinstanzliche Landesverweisung
nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden
soll. Ferner ist das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes erforderlich, wenn
etwa der Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich
gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g) oder wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h). A____ ist am 19. August 2019 wegen
mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) verurteilt worden.
Damit erfüllt er gleich beide Haftgründe. Bei einer Inhaftnahme wegen der
Begehung eines Verbrechens bedarf es keiner Prognose, ob sich der Ausländer dem
Vollzug einer Wegweisung entziehen würde (Zünd,
in Kommentar Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 3. Auflage
2012, Art. 75 AuG N 11). Der Umstand, dass der Beurteilte gewillt ist,
möglichst schnell in seine Heimat zurückzukehren, ist deshalb für die Frage der
Rechtmässigkeit der Haft nicht entscheidend. Hingegen braucht es (zusätzlich)
eine zukunftsgerichtete Einschätzung, ob vom betroffenen Ausländer weiterhin
eine Gefahr ausgeht. (Göksu, in
Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 75 AuG N
21). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der Haftgrund voraus, dass
das Risiko weiterer gefährdender Handlungen nicht ausgeschlossen werden kann,
d.h. keine Umstände vorliegen, welche "klarerweise" gegen ein solches
sprechen (BGer 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 mit weiteren Hinweisen). Anders als
bei den Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug
sind Risiken für die Gesellschaft nicht in Kauf zu nehmen, um eine
Resozialisierung überhaupt zu ermöglichen. Eine begleitete und überwachte
Wiedereingliederung in die Gesellschaft ist denn ja auch gar nicht möglich, da
der Ausländer die Schweiz schnellstmöglich zu verlassen hat (BGer 2A.480/2003
vom 26. August 2004 E. 4). Im vorliegenden Fall lässt das Strafmass von 3 ¾
Jahren Freiheitsstrafe an der Schwere des Verschuldens des Beurteilten keine
Zweifel übrig. Die mit diesem Entscheid beurteilten Taten hat der Beurteilte im
Mai 2017 und anfangs Oktober 2017 begangen. Wie sich aus dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 19. August 2019 überdies ergibt, ist der
Beurteilte einschlägig vorbestraft. Er wurde unter seinem früheren Vornamen B____
mit Urteil der Corte di appello di Torino vom 16. Mai 2011 wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das italienische Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer
Freiheitstrafe von 6 Jahren 5 Monaten 10 Tagen sowie Geldstrafe EUR 39’200.–
verurteilt. Gemäss Mitteilung der italienischen Behörden wurde er nach
(teilweiser) Verbüssung der Strafe 2015 des Landes verwiesen. Daraus ergibt
sich, dass sich A____ nur rund zwei Jahre nach Verbüssung einer lange dauernden,
wegen Betäubungsmitteldelinquenz ausgesprochenen Freiheitsstrafe erneut im
grossen Stil dem Betäubungsmittelhandel zugewendet hat. Er scheint im
Drogenhandel fest verwurzelt zu sein. Bei dieser Situation muss festgehalten
werden, dass ihm keine gute Prognose gestellt werden kann; vielmehr ist davon
auszugehen, dass von ihm weiterhin eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeht.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen
zusammen grundsätzlich eine maximale Dauer von sechs Monaten nicht
überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen
Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die
betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich
die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat
verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG;
Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61
m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf
die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit
der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG).
3.2
Allein
schon deshalb, weil die Landesverweisung ins Schengener Informationssystem
Eingang gefunden hat und damit für den gesamten Schengenraum anwendbar ist,
kann der Beurteilte einzig auf dem Luftweg in seine Heimat zurückgebracht
werden. Durch die Corona Pandemie ist zurzeit ein Grossteil der Luftfahrt zum
Erliegen gekommen. Immerhin scheint die Fluggesellschaft Edelweiss weiterhin
einige Flüge von Zürich nach Tirana durchzuführen, so gemäss deren auf ihrer
Homepage publizierten, am 6. April 2020, 9 Uhr, aktualisierten «Flugplan für
die nächsten 14 Tage» auch am 20. April 2020 und am 27. April 2020. Das
Migrationsamt hat eine Anmeldung für den 20. April 2020 vorgenommen. Damit ist
der Vollzug der Landesverweisung «in absehbarer Zeit» geplant. Auch möchte die
albanische Botschaft gemäss heutigen Angaben des Beurteilten offenbar einen
Sonderflug durchführen, um ihre Angehörigen in die Heimat zu verbringen.
Näheres ist noch nicht geplant, allerdings ist auch mit der albanischen
Botschaft Kontakt aufzunehmen um sicherzustellen, dass der Beurteilte auf der
Liste der Interessenten für einen Sonderflug steht.
3.3
Zurzeit
kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die beiden Flüge von Edelweiss annulliert
werden. Immerhin stehen auch für den Monat Mai weitere Flugdaten für die
Strecke Zürich – Tirana bei Edelweiss auf dem Flugplan. Angesichts der schweren
Straffälligkeit des Beurteilten und der mit seiner Delinquenz einhergehenden
Gefährdung der Öffentlichkeit ist das Interesse am Vollzug der Landesverweisung
sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt den mit der Haft verbundenen Eingriff in
die persönliche Freiheit des Beurteilten und rechtfertigt die Anordnung einer
dreimonatigen Ausschaffungshaft trotz der Unsicherheit, wann genau ein Rückflug
wird stattfinden können. Angesichts dieses hohen Interessens der Öffentlichkeit
kann auch kein milderes Mittel als Haft (wie beispielsweise eine Eingrenzung
oder die Unterbringung des Beurteilten bei seiner im Kanton Solothurn
wohnhaften Bekannten) in Frage kommen, würde sich doch mit einer solchen Massnahme
die Gefahr, die vom Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen.
3.4
Schliesslich
ist noch folgender Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Gemäss Art. 80 Abs. 4
AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides
über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem auch die
Umstände des Haftvollzugs. Die Einzelrichterin hat deshalb das Migrationsamt
gebeten, bei der Gefängnisleitung nachzufragen, wie im Ausschaffungsgefängnis
Bässlergut mit der Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19)
umgegangen werde. In der schriftlichen Antwort des Leiters Bevölkerungsdienste
und Migration/Amt für Justizvollzug vom 2. April 2020 wird darauf hingewiesen, dass
das Gefängnis Bässlergut darauf ausgerichtet sei, die Inhaftierten bestmöglich
vor einer Ansteckung zu schützen. Bei jeder neuen Zuführung erfolge eine
medizinische Eintrittsuntersuchung. Verdachtsfälle würden isoliert
untergebracht und sofort getestet. Eine bestätigte Corona-Erkrankung habe es
bisher im Gefängnis Bässlergut wie auch in den anderen Basler
Vollzugseinrichtungen nicht gegeben. Innerhalb der Anstalt würden grundsätzlich
die gleichen Empfehlungen wie ausserhalb der Anstalt (Abstand halten,
Handhygiene, etc.) gelten. Personal und Inhaftierte seien entsprechend
instruiert. Die Einhaltung werde bestmöglich überwacht. Um die Übertragung
durch externe Personen zu minimieren, habe der Empfang von Besuch vorübergehend
eingestellt werden müssen. Anwaltsbesuche sowie ausserordentliche Fälle würden
weiterhin möglich bleiben. Den Inhaftierten werde gratis pro Woche eine
Telefonkarte abgegeben, damit sie die sozialen Kontakte auf diesem Weg
erleichtert pflegen könnten. Im Weiteren bestehe die Möglichkeit, via Skype
externe Kontakte zu pflegen. Die Inhaftierten könnten zudem weiterhin auf
freiwilliger Basis arbeiten. Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass die
Umstände des Haftvollzugs zumindest vorerst nicht gegen eine Inhaftierung
sprechen. Auch in Freiheit ist die Bevölkerung an die Anordnungen des
Bundesrats gebunden. Insbesondere Zusammenkünfte sind nur noch sehr
eingeschränkt möglich. Dass der Empfang von Besuch im Gefängnis vorübergehend
eingestellt worden ist, lässt die Haft deshalb nicht unverhältnismässig
erscheinen, zumal den Inhaftierten kostenlos eine Telefonkarte pro Woche
abgegeben und dadurch ein gewisser Ausgleich geschaffen wird und auch die
Möglichkeit von Skype besteht.
4.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von
Ausschaffungshaft gegeben sind und diese derzeit auch verhältnismässig
erscheint. Sollte sich in Zukunft mit Klarheit abzeichnen sollte, dass sich der
Vollzug der Wegweisung nicht innert der gesetzlichen Maximalfrist von 6 Monaten
gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG bewerkstelligen lassen wird, wäre der
Beurteilte aus der Haft zu entlassen. Gegebenenfalls könnte er diese Frage dem
Gericht ausnahmsweise auch vor Ablauf eines Monats im Rahmen eines
Haftentlassungsgesuchs jederzeit zur Beurteilung vorlegen. Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für drei Monate bis zum 3. Juli 2020 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migrations
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.