AUS.2020.26
Anordnung der Ausschaffungshaft
27. April 2020Deutsch12 min
welches am 24. April 2020 eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ angeordnet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.26
URTEIL
vom 27.
April 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung
des Migrationsamtes
vom 24. April 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
Albanien. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020
wurde er des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei
schuldig erklärt und zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon
18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, sowie in Anwendung von Art. 66a Abs.
1 lit. o des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei die
Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen ist. Ferner hat
das Strafgericht angeordnet, dass A____ unverzüglich zu Handen des
Migrationsamtes Basel-Stadt aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen sei.
Im Anschluss an die Verhandlung des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft
Berufung erklärt und Sicherheitshaft über A____ beantragt. Das
Appellationsgericht Basel-Stadt hat diese jedoch mit Entscheid vom
23. April 2020 nicht bewilligt. In der Folge wurde A____ dem für den
Vollzug der Landesverweisung zuständigen Migrationsamt Basel-Stadt übergeben,
welches am 24. April 2020 eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ angeordnet
hat.
Am 27. April
2020 hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
(Einzelrichterin) eine telefonische Befragung von A____ durchgeführt. Dabei
anwesend war auch [...] als Substitutin für [...]. Für alle Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten mündlich erläutert worden. Eine
schriftliche Kopie ist ihm und seiner Vertreterin auf dem Postweg zugestellt
worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der
Beurteilte hat sich bis zum 23. April 2020, 17 Uhr (Entlassung der
Haftleitstelle zu Handen des Migrationsamtes), in der durch das
Appellationsgericht am 22. April 2020 superprovisorisch angeordneten
Sicherheitshaft befunden. Erst seit seiner Haftentlassung zu Handen des
Migrationsamtes ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 27. April
2020, 14.15 Uhr, durchgeführten telefonischen Befragung mit anschliessender
mündlicher Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte
Frist von 96 Stunden eingehalten. Was die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung betrifft, so hat die Einzelrichterin aufgrund der herrschenden
Corona Pandemie zum Schutz aller Beteiligter entschieden, dass lediglich eine
telefonische Befragung durchgeführt wird. Das Telefonat ist mittels
Lautsprecher in den Gerichtssaal des Appellationsgerichts und in denjenigen des
Gefängnisses Bässlergut übertragen worden. Eine im selben Raum wie A____ anwesende
Dolmetscherin hat die Aussagen ins Albanische übersetzt und anschliessend die
Antwort rückübersetzt. Die Vertreterin von A____ hat sowohl ihrem Klienten als
auch dem Vertreter des Migrationsamtes Fragen stellen können. Ihr
anschliessendes Plädoyer ist in seinen wesentlichen Zügen ins Albanische
übersetzt worden. Auch ohne direkte Anwesenheit aller Beteiligten im selben
Raum sind damit die Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 AIG erfüllt.
2.
2.1
Die
Ausschaffungshaft setzt unter anderem eine erstinstanzliche (und damit nicht
rechtskräftige) Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, deren Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Eine Landesverweisung ist gegenüber A____
mit Urteil des Strafgerichts vom 21. April 2020 auf die Dauer von fünf Jahren
ausgesprochen worden, womit diese Voraussetzung gegeben ist.
2.2
Ferner
ist für die Anordnung von Ausschaffungshaft das Vorliegen eines besonderen
Haftgrundes erforderlich. Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn der
Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet
hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) oder wenn
er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). A____ ist am
21.
April 2020 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und
Geldwäscherei verurteilt worden. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Allerdings
hat lediglich die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Hingegen hat A____ das
Urteil akzeptiert, wie er in der Verhandlung der Einzelrichterin erklärt hat.
Ob unter diesen Umständen der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zur Anwendung gelangen
könnte, kann offen bleiben. Denn hinsichtlich des Haftgrunds der erheblichen
Gefährdung von Leib und Leben geht das Bundesgericht davon aus, dass bei
qualifiziertem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz dieser Haftgrund erfüllt
ist (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3). Er entfällt nur dann, wenn im
Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund klarer Anhaltspunkte auf ein
künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni
2019.
E. 3.1). Bei dieser Prognose ist Einzelrichterin nicht an diejenige
gebunden, die das Strafgericht im Strafverfahren gestellt hat. Dies allein
schon deshalb, weil noch kein schriftliches Urteil vorliegt, welches die
Erwägungen des Strafgerichts darlegt. Es könnten deshalb einzig aus der
Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs gewisse Schlüsse gezogen werden, was
nicht genügt. Vorliegend ist entgegen den Ausführungen der Vertreterin des
Beurteilten nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Gemäss
Urteilsdispositiv vom 21. April 2020 hat A____ innerhalb einer Bande
agiert. Das Strafmass deutet zudem darauf hin, dass er nicht auf unterster
Stufe tätig gewesen ist. Bei bandenmässigem Vorgehen, wie es dem Beurteilten
vorgeworfen wird, ist es nicht nur besonders schwierig, sondern auch kaum zu
erwarten, dass sich ein Mitglied auch nach erfolgter Verurteilung/Strafverbüssung
aus der Struktur der Bande herauslösen kann/will. Vorliegend sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein künftiges Wohlverhalten trotz der
schlechten Ausgangslage sprechen. Die Anordnung von Ausschaffungshaft ist damit
durch einen Haftgrund abgedeckt.
3.
3.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen
zusammen die maximale Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79
Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um
höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht
mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für
die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat
verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG;
Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S.
61.
m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).
3.2
Es
stellt
sich die Frage, was unter einem Vollzug der Wegweisung «innert
vernünftiger Frist» zu verstehen ist. Durch die Corona Pandemie ist ein
Grossteil der Luftfahrt zum Erliegen gekommen, nach Albanien werden keine Flüge
von der Schweiz aus durchgeführt. Zurzeit ist der Vollzug der Wegweisung somit
nicht möglich. Zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie hatten sich Mitte März
alle EU-Staaten ausser Irland sowie die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und
Island darauf geeinigt, alle nicht zwingend notwendigen Reisen in die EU
zunächst für 30 Tage einzuschränken. Dieser Einreisestopp wurde um 30 Tage bis
zum 15. Mai 2020 verlängert. Bei diversen Fluggesellschaften sind aktuell Flugbuchungen
ab Mitte Mai 2020 möglich (beispielsweise bei easyjet ab dem 18. Mai
2020). Auch Flüge nach Albanien sind, beispielsweise bei Air Serbia ab dem
15.
Mai 2020, buchbar. Sollte der Flugbetrieb tatsächlich ab Mitte Mai
wieder aufgenommen werden können, wäre der Vollzug der Wegweisung zweifellos in
absehbarer Zeit möglich.
3.3
Zurzeit
kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es noch mehrere Wochen oder gar
Monate dauert, bis dass der Beurteilte in seine Heimat zurückgebracht werden
kann. Der Gesetzgeber hat mit Art. 79 Abs. 1 AIG eine maximale Haftdauer von
sechs Monaten auch bei Kooperation des Ausländers grundsätzlich als zulässig
erachtet. Liegen objektive Gründe für eine Verzögerung des Wegweisungsvollzugs
vor und haben die Schweizer Behörden keine Verletzung des Beschleunigungsgebots
begangen, ist von diesen sechs Monaten auszugehen. Ob eine derart lange Dauer
der Haft (beziehungsweise im vorliegenden Fall die zurzeit angeordneten drei
Monate) im konkreten Fall tatsächlich zulässig ist, ist unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismässigkeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist für den
vorliegenden Fall von Bedeutung, dass das Bundesgericht das öffentliche
Interesse am Vollzug der Wegweisung von straffälligen Ausländern, die besonders
hochwertige Rechtsgüter verletzt haben, als hoch bezeichnet. Insbesondere bei
qualifizierten Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven verfolgt das
Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte eine strenge Praxis (BGer 2C_107/2016 vom 22.
August 2016 E. 2.2.). Angesichts der schweren Straffälligkeit des
Beurteilten, der seine Verurteilung vom 21. April 2020 wegen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und
Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei akzeptiert hat, ist das Interesse am
Vollzug der Landesverweisung sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt den mit der
Haft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten und
rechtfertigt die Anordnung einer dreimonatigen Ausschaffungshaft trotz der
Unsicherheit, wann genau ein Rückflug wird stattfinden können. Aufgrund der mit
seiner Delinquenz einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit durch den
Beurteilten kann auch kein milderes Mittel als Haft (wie beispielsweise eine
Eingrenzung, die Unterbringung des Beurteilten bei Bekannten oder die Leistung
einer Kaution) in Frage kommen, würde sich doch mit einer solchen Massnahme die
Gefahr, die vom Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen.
3.4
Schliesslich
ist noch folgender Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Gemäss Art. 80 Abs. 4
AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides
über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem auch die
Umstände des Haftvollzugs. Die Einzelrichterin hat deshalb in einem früheren
Verfahren das Migrationsamt gebeten, bei der Gefängnisleitung nachzufragen, wie
im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut mit der Gefahr einer Ansteckung mit dem
Corona-Virus (COVID-19) umgegangen werde. In der schriftlichen Antwort des
Leiters Bevölkerungsdienste und Migration/Amt für Justizvollzug vom 2. April
2020.
wird darauf hingewiesen, dass das Gefängnis Bässlergut darauf ausgerichtet
sei, die Inhaftierten bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen. Bei jeder
neuen Zuführung erfolge eine medizinische Eintrittsuntersuchung. Verdachtsfälle
würden isoliert untergebracht und sofort getestet. Eine bestätigte
Corona-Erkrankung habe es bisher im Gefängnis Bässlergut wie auch in den
anderen Basler Vollzugseinrichtungen nicht gegeben. Innerhalb der Anstalt
würden grundsätzlich die gleichen Empfehlungen wie ausserhalb der Anstalt
(Abstand halten, Handhygiene, etc.) gelten. Personal und Inhaftierte seien
entsprechend instruiert. Die Einhaltung werde bestmöglich überwacht. Um die
Übertragung durch externe Personen zu minimieren, habe der Empfang von Besuch
vorübergehend eingestellt werden müssen. Anwaltsbesuche sowie ausserordentliche
Fälle würden weiterhin möglich bleiben. Den Inhaftierten werde gratis pro Woche
eine Telefonkarte abgegeben, damit sie die sozialen Kontakte auf diesem Weg
erleichtert pflegen könnten. Im Weiteren bestehe die Möglichkeit, via Skype
externe Kontakte zu pflegen. Die Inhaftierten könnten zudem weiterhin auf
freiwilliger Basis arbeiten. Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass die
Umstände des Haftvollzugs zumindest vorerst nicht gegen eine Inhaftierung
sprechen. Auch in Freiheit ist die Bevölkerung an die Anordnungen des
Bundesrats gebunden. Insbesondere Zusammenkünfte sind nur noch sehr
eingeschränkt möglich. Dass der Empfang von Besuch im Gefängnis vorübergehend
eingestellt worden ist, lässt die Haft deshalb nicht unverhältnismässig
erscheinen, zumal den Inhaftierten kostenlos eine Telefonkarte pro Woche
abgegeben und dadurch ein gewisser Ausgleich geschaffen wird und auch die
Möglichkeit von Skype besteht. Im Hinblick auf die heutige Verhandlung hat die
Einzelrichterin um eine aktuelle Schilderung der Situation gebeten. In seiner
Mail vom 27. April 2020 hat der Leiter Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit ausgeführt,
nach Rücksprache mit der Gefängnisleitung Bässlergut könne er mitteilen, dass
sich an der Situation seit dem Schreiben vom 2. April 2020 nichts geändert
habe. Weiterhin werde bestmöglich darauf geachtet, dass sowohl Inhaftierte wie
auch Mitarbeiter vor einer Ansteckung geschützt werden. Darüber hinaus gebe es
keinen COVID-19 Fall im Bässlergut.
4.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von
Ausschaffungshaft gegeben sind und diese derzeit auch verhältnismässig
erscheint. Sollte sich in Zukunft mit Klarheit abzeichnen, dass sich der
Vollzug der Wegweisung nicht innert der gesetzlichen Maximalfrist von 6 Monaten
gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG bewerkstelligen lassen wird, wäre der
Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ein entsprechendes
Haftentlassungsgesuch würde auch vor Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist
ausnahmsweise entgegengenommen.
5.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird gutgeheissen und [...] aus der Gerichtskasse entschädigt.
Da es sich bei seiner Substitutin um eine juristische Volontärin handelt, werden
zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes von CHF 200.– ausbezahlt. Angesichts
dessen, dass bei der heutigen Verhandlung A____ und seine Vertreterin räumlich
getrennt gewesen sind, wird zum geltend gemachten Aufwand eine weitere halbe
Stunde Arbeitszeit für eine telefonische Nachbesprechung zugesprochen.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 22. Juli 2020,
rechtmässig.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wird gutgeheissen. [...], substituiert durch [...], wird ein Honorar von CHF 550.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 42.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.