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Entscheid

AUS.2020.26

Anordnung der Ausschaffungshaft

27. April 2020Deutsch12 min

welches am 24. April 2020 eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ angeordnet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.26

URTEIL

vom 27.

April 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von

Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Verfügung

des Migrationsamtes

vom 24. April 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

Albanien. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. April 2020

wurde er des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei

schuldig erklärt und zu 28 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, davon

18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, sowie in Anwendung von Art. 66a Abs.

1 lit. o des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei die

Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen ist. Ferner hat

das Strafgericht angeordnet, dass A____ unverzüglich zu Handen des

Migrationsamtes Basel-Stadt aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen sei.

Im Anschluss an die Verhandlung des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft

Berufung erklärt und Sicherheitshaft über A____ beantragt. Das

Appellationsgericht Basel-Stadt hat diese jedoch mit Entscheid vom

23. April 2020 nicht bewilligt. In der Folge wurde A____ dem für den

Vollzug der Landesverweisung zuständigen Migrationsamt Basel-Stadt übergeben,

welches am 24. April 2020 eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ angeordnet

hat.

Am 27. April

2020 hat die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

(Einzelrichterin) eine telefonische Befragung von A____ durchgeführt. Dabei

anwesend war auch [...] als Substitutin für [...]. Für alle Ausführungen wird

auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten mündlich erläutert worden. Eine

schriftliche Kopie ist ihm und seiner Vertreterin auf dem Postweg zugestellt

worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den

Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]). Der

Beurteilte hat sich bis zum 23. April 2020, 17 Uhr (Entlassung der

Haftleitstelle zu Handen des Migrationsamtes), in der durch das

Appellationsgericht am 22. April 2020 superprovisorisch angeordneten

Sicherheitshaft befunden. Erst seit seiner Haftentlassung zu Handen des

Migrationsamtes ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 27. April

2020, 14.15 Uhr, durchgeführten telefonischen Befragung mit anschliessender

mündlicher Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AIG genannte

Frist von 96 Stunden eingehalten. Was die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung betrifft, so hat die Einzelrichterin aufgrund der herrschenden

Corona Pandemie zum Schutz aller Beteiligter entschieden, dass lediglich eine

telefonische Befragung durchgeführt wird. Das Telefonat ist mittels

Lautsprecher in den Gerichtssaal des Appellationsgerichts und in denjenigen des

Gefängnisses Bässlergut übertragen worden. Eine im selben Raum wie A____ anwesende

Dolmetscherin hat die Aussagen ins Albanische übersetzt und anschliessend die

Antwort rückübersetzt. Die Vertreterin von A____ hat sowohl ihrem Klienten als

auch dem Vertreter des Migrationsamtes Fragen stellen können. Ihr

anschliessendes Plädoyer ist in seinen wesentlichen Zügen ins Albanische

übersetzt worden. Auch ohne direkte Anwesenheit aller Beteiligten im selben

Raum sind damit die Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 AIG erfüllt.

2.

2.1

Die

Ausschaffungshaft setzt unter anderem eine erstinstanzliche (und damit nicht

rechtskräftige) Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) voraus, deren Vollzug mit der entsprechenden

Festhaltung sichergestellt werden soll. Eine Landesverweisung ist gegenüber A____

mit Urteil des Strafgerichts vom 21. April 2020 auf die Dauer von fünf Jahren

ausgesprochen worden, womit diese Voraussetzung gegeben ist.

2.2

Ferner

ist für die Anordnung von Ausschaffungshaft das Vorliegen eines besonderen

Haftgrundes erforderlich. Ein solcher ist unter anderem dann gegeben, wenn der

Ausländer Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet

hat und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG) oder wenn

er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). A____ ist am

21.

April 2020 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und

Geldwäscherei verurteilt worden. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Allerdings

hat lediglich die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben. Hingegen hat A____ das

Urteil akzeptiert, wie er in der Verhandlung der Einzelrichterin erklärt hat.

Ob unter diesen Umständen der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zur Anwendung gelangen

könnte, kann offen bleiben. Denn hinsichtlich des Haftgrunds der erheblichen

Gefährdung von Leib und Leben geht das Bundesgericht davon aus, dass bei

qualifiziertem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz dieser Haftgrund erfüllt

ist (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3). Er entfällt nur dann, wenn im

Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund klarer Anhaltspunkte auf ein

künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni

2019.

E. 3.1). Bei dieser Prognose ist Einzelrichterin nicht an diejenige

gebunden, die das Strafgericht im Strafverfahren gestellt hat. Dies allein

schon deshalb, weil noch kein schriftliches Urteil vorliegt, welches die

Erwägungen des Strafgerichts darlegt. Es könnten deshalb einzig aus der

Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs gewisse Schlüsse gezogen werden, was

nicht genügt. Vorliegend ist entgegen den Ausführungen der Vertreterin des

Beurteilten nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Gemäss

Urteilsdispositiv vom 21. April 2020 hat A____ innerhalb einer Bande

agiert. Das Strafmass deutet zudem darauf hin, dass er nicht auf unterster

Stufe tätig gewesen ist. Bei bandenmässigem Vorgehen, wie es dem Beurteilten

vorgeworfen wird, ist es nicht nur besonders schwierig, sondern auch kaum zu

erwarten, dass sich ein Mitglied auch nach erfolgter Verurteilung/Strafverbüssung

aus der Struktur der Bande herauslösen kann/will. Vorliegend sind keine

Anhaltspunkte ersichtlich, die auf ein künftiges Wohlverhalten trotz der

schlechten Ausgangslage sprechen. Die Anordnung von Ausschaffungshaft ist damit

durch einen Haftgrund abgedeckt.

3.

3.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft sowie die Durchsetzungshaft dürfen

zusammen die maximale Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79

Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um

höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht

mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für

die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat

verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung

notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG;

Beschleunigungsgebot). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen

Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert

vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019

vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S.

61.

m.w.H.). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur

auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese

mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

3.2

Es

stellt

sich die Frage, was unter einem Vollzug der Wegweisung «innert

vernünftiger Frist» zu verstehen ist. Durch die Corona Pandemie ist ein

Grossteil der Luftfahrt zum Erliegen gekommen, nach Albanien werden keine Flüge

von der Schweiz aus durchgeführt. Zurzeit ist der Vollzug der Wegweisung somit

nicht möglich. Zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie hatten sich Mitte März

alle EU-Staaten ausser Irland sowie die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und

Island darauf geeinigt, alle nicht zwingend notwendigen Reisen in die EU

zunächst für 30 Tage einzuschränken. Dieser Einreisestopp wurde um 30 Tage bis

zum 15. Mai 2020 verlängert. Bei diversen Fluggesellschaften sind aktuell Flugbuchungen

ab Mitte Mai 2020 möglich (beispielsweise bei easyjet ab dem 18. Mai

2020). Auch Flüge nach Albanien sind, beispielsweise bei Air Serbia ab dem

15.

Mai 2020, buchbar. Sollte der Flugbetrieb tatsächlich ab Mitte Mai

wieder aufgenommen werden können, wäre der Vollzug der Wegweisung zweifellos in

absehbarer Zeit möglich.

3.3

Zurzeit

kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es noch mehrere Wochen oder gar

Monate dauert, bis dass der Beurteilte in seine Heimat zurückgebracht werden

kann. Der Gesetzgeber hat mit Art. 79 Abs. 1 AIG eine maximale Haftdauer von

sechs Monaten auch bei Kooperation des Ausländers grundsätzlich als zulässig

erachtet. Liegen objektive Gründe für eine Verzögerung des Wegweisungsvollzugs

vor und haben die Schweizer Behörden keine Verletzung des Beschleunigungsgebots

begangen, ist von diesen sechs Monaten auszugehen. Ob eine derart lange Dauer

der Haft (beziehungsweise im vorliegenden Fall die zurzeit angeordneten drei

Monate) im konkreten Fall tatsächlich zulässig ist, ist unter dem Gesichtspunkt

der Verhältnismässigkeit zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist für den

vorliegenden Fall von Bedeutung, dass das Bundesgericht das öffentliche

Interesse am Vollzug der Wegweisung von straffälligen Ausländern, die besonders

hochwertige Rechtsgüter verletzt haben, als hoch bezeichnet. Insbesondere bei

qualifizierten Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven verfolgt das

Bundesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte eine strenge Praxis (BGer 2C_107/2016 vom 22.

August 2016 E. 2.2.). Angesichts der schweren Straffälligkeit des

Beurteilten, der seine Verurteilung vom 21. April 2020 wegen Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und

Bandenmässigkeit) sowie Geldwäscherei akzeptiert hat, ist das Interesse am

Vollzug der Landesverweisung sehr hoch. Dieses Interesse überwiegt den mit der

Haft verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beurteilten und

rechtfertigt die Anordnung einer dreimonatigen Ausschaffungshaft trotz der

Unsicherheit, wann genau ein Rückflug wird stattfinden können. Aufgrund der mit

seiner Delinquenz einhergehenden Gefährdung der Öffentlichkeit durch den

Beurteilten kann auch kein milderes Mittel als Haft (wie beispielsweise eine

Eingrenzung, die Unterbringung des Beurteilten bei Bekannten oder die Leistung

einer Kaution) in Frage kommen, würde sich doch mit einer solchen Massnahme die

Gefahr, die vom Beurteilten ausgeht, nicht bannen lassen.

3.4

Schliesslich

ist noch folgender Gesichtspunkt zu berücksichtigen: Gemäss Art. 80 Abs. 4

AIG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung des Entscheides

über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft unter anderem auch die

Umstände des Haftvollzugs. Die Einzelrichterin hat deshalb in einem früheren

Verfahren das Migrationsamt gebeten, bei der Gefängnisleitung nachzufragen, wie

im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut mit der Gefahr einer Ansteckung mit dem

Corona-Virus (COVID-19) umgegangen werde. In der schriftlichen Antwort des

Leiters Bevölkerungsdienste und Migration/Amt für Justizvollzug vom 2. April

2020.

wird darauf hingewiesen, dass das Gefängnis Bässlergut darauf ausgerichtet

sei, die Inhaftierten bestmöglich vor einer Ansteckung zu schützen. Bei jeder

neuen Zuführung erfolge eine medizinische Eintrittsuntersuchung. Verdachtsfälle

würden isoliert untergebracht und sofort getestet. Eine bestätigte

Corona-Erkrankung habe es bisher im Gefängnis Bässlergut wie auch in den

anderen Basler Vollzugseinrichtungen nicht gegeben. Innerhalb der Anstalt

würden grundsätzlich die gleichen Empfehlungen wie ausserhalb der Anstalt

(Abstand halten, Handhygiene, etc.) gelten. Personal und Inhaftierte seien

entsprechend instruiert. Die Einhaltung werde bestmöglich überwacht. Um die

Übertragung durch externe Personen zu minimieren, habe der Empfang von Besuch

vorübergehend eingestellt werden müssen. Anwaltsbesuche sowie ausserordentliche

Fälle würden weiterhin möglich bleiben. Den Inhaftierten werde gratis pro Woche

eine Telefonkarte abgegeben, damit sie die sozialen Kontakte auf diesem Weg

erleichtert pflegen könnten. Im Weiteren bestehe die Möglichkeit, via Skype

externe Kontakte zu pflegen. Die Inhaftierten könnten zudem weiterhin auf

freiwilliger Basis arbeiten. Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass die

Umstände des Haftvollzugs zumindest vorerst nicht gegen eine Inhaftierung

sprechen. Auch in Freiheit ist die Bevölkerung an die Anordnungen des

Bundesrats gebunden. Insbesondere Zusammenkünfte sind nur noch sehr

eingeschränkt möglich. Dass der Empfang von Besuch im Gefängnis vorübergehend

eingestellt worden ist, lässt die Haft deshalb nicht unverhältnismässig

erscheinen, zumal den Inhaftierten kostenlos eine Telefonkarte pro Woche

abgegeben und dadurch ein gewisser Ausgleich geschaffen wird und auch die

Möglichkeit von Skype besteht. Im Hinblick auf die heutige Verhandlung hat die

Einzelrichterin um eine aktuelle Schilderung der Situation gebeten. In seiner

Mail vom 27. April 2020 hat der Leiter Zwangsmassnahmen und Schwarzarbeit ausgeführt,

nach Rücksprache mit der Gefängnisleitung Bässlergut könne er mitteilen, dass

sich an der Situation seit dem Schreiben vom 2. April 2020 nichts geändert

habe. Weiterhin werde bestmöglich darauf geachtet, dass sowohl Inhaftierte wie

auch Mitarbeiter vor einer Ansteckung geschützt werden. Darüber hinaus gebe es

keinen COVID-19 Fall im Bässlergut.

4.

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von

Ausschaffungshaft gegeben sind und diese derzeit auch verhältnismässig

erscheint. Sollte sich in Zukunft mit Klarheit abzeichnen, dass sich der

Vollzug der Wegweisung nicht innert der gesetzlichen Maximalfrist von 6 Monaten

gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG bewerkstelligen lassen wird, wäre der

Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Ein entsprechendes

Haftentlassungsgesuch würde auch vor Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist

ausnahmsweise entgegengenommen.

5.

Das vorliegende

Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos. Das Gesuch um unentgeltliche

Verbeiständung wird gutgeheissen und [...] aus der Gerichtskasse entschädigt.

Da es sich bei seiner Substitutin um eine juristische Volontärin handelt, werden

zwei Drittel des anwendbaren Stundenansatzes von CHF 200.– ausbezahlt. Angesichts

dessen, dass bei der heutigen Verhandlung A____ und seine Vertreterin räumlich

getrennt gewesen sind, wird zum geltend gemachten Aufwand eine weitere halbe

Stunde Arbeitszeit für eine telefonische Nachbesprechung zugesprochen.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 22. Juli 2020,

rechtmässig.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wird gutgeheissen. [...], substituiert durch [...], wird ein Honorar von CHF 550.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 42.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die

Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.