AUS.2020.27
Anordnung der Ausschaffungshaft
10. Juni 2020Deutsch11 min
grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in (teilweise qualifiziert)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.27
URTEIL
vom 10.
Juni 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____ von der Türkei,
zurzeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 8. Juni 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, von der
Türkei, ist in Basel geboren und ging hier in den Kindergarten. Mit knapp 7
Jahren verliess er die Schweiz und lebte bei seiner Grossmutter in der Türkei,
wo er Schulen besuchte. 1995 kam er wieder in die Schweiz und lebt seither
hier; er hat die Niederlassungsbewilligung erlangt.
Zahlreiche
strafrechtliche Verurteilungen des A____ sind aktenkundig: Am 20. März 1997 hat
ihn die Jugendstrafkammer des mehrfachen, teils bandenmässigen Raubs schuldig
erklärt und eine Erziehungshilfe angeordnet. Das Strafgericht hat ihn am 12.
November 2002 wegen Gehilfenschaft zu untauglich versuchtem Mord, Unterlassung
der Nothilfe, Begünstigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachem
vorschriftswidrigem Motorfahren zu 14 Monaten Gefängnis bedingt und CHF 900.--
Busse verurteilt. Das Bezirksamt Laufenburg hat ihn am 22. Juli 2003 wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und CHF
1'000.-- Busse verurteilt. Das Strafgericht hat ihn am 3. Juni 2005 wegen
mehrfacher Drohung zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt und die
beiden Vorstrafen von je 14 Tagen Gefängnis vollziehbar erklärt, indessen den
Vollzug aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.
Das Strafgericht hat ihn am 18. April 2008 wegen Erpressung, geringfügiger
Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher
grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in (teilweise qualifiziert)
fahrunfähigem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigem Verhalten
bei einem Unfall sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18
Monaten Freiheitsstrafe und CHF 1'000.-- Busse verurteilt, die am 3. Juni 2005
angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben sowie die
entsprechenden Strafen von 5 Monaten und zwei Mal 14 Tagen Gefängnis
vollziehbar erklärt; das Appellationsgericht hat dies bestätigt. Weiter hat ihn
das Appellationsgericht am 11. April 2014 wegen mehrfacher Drohung,
Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Verletzung von Verkehrsregeln und
Fahrens ohne Führerausweis zu 150 Tagessätzen Geldstrafe und CHF 200.-- Busse
verurteilt. Seit 18. Juli 2016 befindet er sich in strafrechtlicher Haft: Das Strafgericht
hat ihn am 29. März 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Vergehens gegen
das Waffengesetz sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Ausweises zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; eine dagegen erhobene
Berufung wurde zurückgezogen.
Das
Migrationsamt hat A____ wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen wiederholt
am 12. Mai 2005, am 13. April 2011 und am 16. Juni 2014 hinsichtlich seiner
Niederlassungsbewilligung verwarnt und abgemahnt. Das Migrationsamt hat am 30.
November 2017 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt und ihn aus
der Schweiz weggewiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) hat den
dagegen erhobenen Rekurs des A____ mit Entscheid vom 20. März 2019 abgewiesen.
Ein gegen jenen Entscheid erhobener Rekurs wurde nicht innert Frist begründet,
sodass der Regierungsrat mit Präsidialbeschluss vom 20. Mai 2019 darauf nicht
eingetreten ist. Damit sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.
A____ wurde am
8. Juni 2020 zuhanden des Migrationsamtes aus der strafrechtlichen Haft
entlassen; dies gemäss dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 19.
Mai 2020 unter der Bedingung, dass der Vollzug der angeordneten Wegweisung
sichergestellt ist. Das Migrationsamt hat am 8. Juni 2020 Ausschaffungshaft für
3 Monate bis 7. September 2020 über A____ verfügt. Die Überprüfung der
Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden vor den Schranken
des Appellationsgerichts anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a
oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft
befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das
Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht
oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt
wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher
als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art.
76.
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen
werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1
Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung wurden wurde dem
Beurteilten wie eingangs beschrieben eröffnet, und beides ist rechtskräftig.
Diese Voraussetzung für die Haftanordnung ist gegeben.
Der Haftrichter
ist grundsätzlich nicht befugt, den Wegweisungsentscheid auf seine
Rechtmässigkeit hin zu überprüfen; dafür ist vielmehr das entsprechende
Rechtsmittelverfahren geeignet, welches vorliegend allerdings erfolglos
ausgeschöpft ist. Praxisgemäss ist der Haftrichter aber an einen
Wegweisungsentscheid nicht gebunden, sofern sich dieser als geradezu unhaltbar
erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wohl verfügt der Beurteilte über
familiäre Bande zur Schweiz. Er hat 2010 eine irakische Staatsangehörige
geheiratet, die im Kanton Basel-Landschaft mit den gemeinsamen drei Kindern
(Jg. 2002, 2004, 2008) lebt; die Ehe wurde 2018 geschieden. Mit der familiären
Situation und den daraus fliessenden Ansprüchen gemäss Art. 8 EMRK sowie mit
den übrigen entscheidrelevanten Elementen und den Argumenten des anwaltlich
vertretenen Beurteilten haben sich indessen sowohl das Migrationsamt in der
Verfügung als auch das JSD im Rekursentscheid ausführlich auseinandergesetzt.
Diese Behörden stützen ihre Entscheide insbesondere auf das strafrechtlich
relevante Verhalten des Beurteilten. Sie berücksichtigen seine lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Sie beurteilen seine Integration indessen
aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens, aber auch aufgrund der
wirtschaftlichen Integration mit Betreibungen über CHF 59'000.-- und
Verlustscheinne über CHF 106'000.-- als gescheitert, obwohl er gut Deutsch und
Mundart spricht, wovon sich der unterzeichnende Richter heute überzeugen
konnte. Die Behörden setzen sich auch mit der Reintegration, den medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten und der Wehrdienstpflicht in der Türkei auseinander.
Sie gelangen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beurteilten wegen seiner schweren und fortgesetzten Delinquenz schwerer wiege
als sein privates Interesse und jenes der Kinder, die Beziehung weiterhin in
der Schweiz leben zu können. Insbesondere berücksichtigen die Behörden das
öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten und der
Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies erscheint keineswegs
unhaltbar und darauf ist somit abzustellen.
2.2
Der
Beurteilte wurde wie eingangs dargestellt zuletzt wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung und zuvor wegen weiterer schwerer Delinquenz wiederholt
rechtskräftig verurteilt. Er hat damit im Sinne des AIG Personen ernsthaft
bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und wurde deshalb
strafrechtlich verfolgt und verurteilt, und er ist wegen (mehr als) eines
Verbrechens verurteilt worden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. g und h AIG). Diese beiden Haftgründe sind gegeben. Weiterer
Haftgründe bedarf es nicht.
3.
3.1
Es
fragt sich, ob der Wegweisungsvollzug rechtlich und tatsächlich möglich und
zumutbar ist. Ein gültiger Reisepass des Beurteilten liegt vor. Der Beurteilte
hat am 21. Mai 2020 unterschriftlich deklariert, dass er bereit sei, die
Schweiz zu verlassen und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Es ist
davon auszugehen, dass er daran ein Interesse hat, beträgt die Reststrafe bei
allfälligem Rückfall doch 730 Tage, welche auch dann zu verbüssen wären, sofern
die Wegweisung nicht sollte vollzogen werden können. Entsprechend und
angesichts der Umstände wegen COVID-19 hat sich das Migrationsamt am 22. Mai
2019.
beim SEM nach der Möglichkeit eines DEPU Fluges erkundigt. Aufgrund der
Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung fasst das SEM indessen grundsätzlich
einen DEPA Flug ins Auge. Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als aufgrund
dieser Verurteilung und der Vorgeschichte das Risiko besteht, dass der
Beurteilte in Freiheit erneut schwerwiegende Delikte begehen könnte; dies
selbst angesichts des insoweit positiven Strafvollzugsberichts.
Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass Turkish Airlines voraussichtlich ab 15.
Juni 2020 wieder nach Istanbul fliegen wird. Laut Migrationsamt sollen damit
auch DEPA Ausschaffungen im konkreten Fall möglich sein. Das
Beschleunigungsgebot ist jedenfalls gewahrt. Laut E-Mail Verkehr sei der
Beurteilte sich bewusst, die Zeit bis zum Wegweisungsvollzug in Haft verbringen
zu müssen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dies bestätigt,
insbesondere eingedenk der drohenden Reststrafe. Nicht einverstanden ist der
Beurteilte mit einem in Aussicht gestellten Einreiseverbot in den Schengenraum.
Darauf kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden; es
besteht ein separater Rechtmittelweg, worauf der Beurteilte heute hingewiesen
wurde. Jedenfalls erscheint der Wegweisungsvollzug in absehbarer Zeit rechtlich
und tatsächlich möglich und zumutbar.
3.2
Zu
prüfen ist somit die Frage nach der Verhältnismässigkeit, namentlich nach
allfälligen Ersatzmassnahmen wie etwa eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung,
und zu berücksichtigen ist auch seine familiäre Situation (Art. 80 Abs. 4 AIG).
Der Beurteilte wird nach eigenem Bekunden in der Türkei von der Schweizerischen
IV-Rente leben können. Der Beurteilte hat schriftlich deklariert, freiwillig
ausreisen zu wollen, und er hat angesichts der 730 Tage drohender Reststrafe
auch ein Interesse daran. Andererseits erscheint das Risiko, dass der
Beurteilte in Freiheit Gewalttaten begehen könnte, angesichts seiner
wiederholten Verurteilungen wegen schwerer Delinquenz über einen sehr langen
Zeitraum hinweg selbst unter Berücksichtigung des positiv lautenden
Strafvollzugsberichts immer noch als so hoch, dass das öffentliche Interesse an
der Wahrung von Sicherheit und Ordnung jenes des Beurteilten an einer
Freilassung überwiegt. Eine Kaution kommt angesichts der Mittellosigkeit
ohnehin nicht in Frage. Im Gefängnis Bässlergut sind Besuche der Kinder wegen
des kurzen Reisewegs besser möglich als bislang in Pöschwies, wenn auch für die
noch minderjährigen Kinder die Begleitung von Erwachsenen erforderlich ist;
auch Telefonate sind weiterhin und gar in grösserem Umfang möglich. Insgesamt
sind taugliche Ersatzmassnahmen zur Haft nicht ersichtlich und diese erweist
sich für die angeordnete Dauer von 3 Monaten als recht- und verhältnismässig,
sodass sie zu bestätigen ist.
4.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt der
Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 7. September 2020 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an
-
Beurteilter
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.