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Entscheid

AUS.2020.27

Anordnung der Ausschaffungshaft

10. Juni 2020Deutsch11 min

grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in (teilweise qualifiziert)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.27

URTEIL

vom 10.

Juni 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____ von der Türkei,

zurzeit: c/o Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 8. Juni 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, von der

Türkei, ist in Basel geboren und ging hier in den Kindergarten. Mit knapp 7

Jahren verliess er die Schweiz und lebte bei seiner Grossmutter in der Türkei,

wo er Schulen besuchte. 1995 kam er wieder in die Schweiz und lebt seither

hier; er hat die Niederlassungsbewilligung erlangt.

Zahlreiche

strafrechtliche Verurteilungen des A____ sind aktenkundig: Am 20. März 1997 hat

ihn die Jugendstrafkammer des mehrfachen, teils bandenmässigen Raubs schuldig

erklärt und eine Erziehungshilfe angeordnet. Das Strafgericht hat ihn am 12.

November 2002 wegen Gehilfenschaft zu untauglich versuchtem Mord, Unterlassung

der Nothilfe, Begünstigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachem

vorschriftswidrigem Motorfahren zu 14 Monaten Gefängnis bedingt und CHF 900.--

Busse verurteilt. Das Bezirksamt Laufenburg hat ihn am 22. Juli 2003 wegen

grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 14 Tagen Gefängnis bedingt und CHF

1'000.-- Busse verurteilt. Das Strafgericht hat ihn am 3. Juni 2005 wegen

mehrfacher Drohung zu einer Gefängnisstrafe von 5 Monaten verurteilt und die

beiden Vorstrafen von je 14 Tagen Gefängnis vollziehbar erklärt, indessen den

Vollzug aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet.

Das Strafgericht hat ihn am 18. April 2008 wegen Erpressung, geringfügiger

Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher

grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in (teilweise qualifiziert)

fahrunfähigem Zustand, Vereitelung einer Blutprobe, pflichtwidrigem Verhalten

bei einem Unfall sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 18

Monaten Freiheitsstrafe und CHF 1'000.-- Busse verurteilt, die am 3. Juni 2005

angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben sowie die

entsprechenden Strafen von 5 Monaten und zwei Mal 14 Tagen Gefängnis

vollziehbar erklärt; das Appellationsgericht hat dies bestätigt. Weiter hat ihn

das Appellationsgericht am 11. April 2014 wegen mehrfacher Drohung,

Urkundenfälschung, falscher Anschuldigung, Verletzung von Verkehrsregeln und

Fahrens ohne Führerausweis zu 150 Tagessätzen Geldstrafe und CHF 200.-- Busse

verurteilt. Seit 18. Juli 2016 befindet er sich in strafrechtlicher Haft: Das Strafgericht

hat ihn am 29. März 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Vergehens gegen

das Waffengesetz sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Ausweises zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; eine dagegen erhobene

Berufung wurde zurückgezogen.

Das

Migrationsamt hat A____ wegen seiner strafrechtlichen Verurteilungen wiederholt

am 12. Mai 2005, am 13. April 2011 und am 16. Juni 2014 hinsichtlich seiner

Niederlassungsbewilligung verwarnt und abgemahnt. Das Migrationsamt hat am 30.

November 2017 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verfügt und ihn aus

der Schweiz weggewiesen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) hat den

dagegen erhobenen Rekurs des A____ mit Entscheid vom 20. März 2019 abgewiesen.

Ein gegen jenen Entscheid erhobener Rekurs wurde nicht innert Frist begründet,

sodass der Regierungsrat mit Präsidialbeschluss vom 20. Mai 2019 darauf nicht

eingetreten ist. Damit sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die

Wegweisung in Rechtskraft erwachsen.

A____ wurde am

8. Juni 2020 zuhanden des Migrationsamtes aus der strafrechtlichen Haft

entlassen; dies gemäss dem Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 19.

Mai 2020 unter der Bedingung, dass der Vollzug der angeordneten Wegweisung

sichergestellt ist. Das Migrationsamt hat am 8. Juni 2020 Ausschaffungshaft für

3 Monate bis 7. September 2020 über A____ verfügt. Die Überprüfung der

Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden vor den Schranken

des Appellationsgerichts anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a

oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis

MStG in Haft belassen werden, wenn sie sich bereits in Vorbereitungshaft

befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AIG). Ferner kann eine betroffene Person in

Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn das

Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG), wenn sie Personen ernsthaft bedroht

oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt

wird oder verurteilt worden ist, oder wenn eine Person wegen eines Verbrechens

verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.

g und h AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der

Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen

Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden

zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen

Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.

243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem

Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher

als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche

Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG). Nach Art.

76.

Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen

werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt.

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen

Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die

Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und

BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1

Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung wurden wurde dem

Beurteilten wie eingangs beschrieben eröffnet, und beides ist rechtskräftig.

Diese Voraussetzung für die Haftanordnung ist gegeben.

Der Haftrichter

ist grundsätzlich nicht befugt, den Wegweisungsentscheid auf seine

Rechtmässigkeit hin zu überprüfen; dafür ist vielmehr das entsprechende

Rechtsmittelverfahren geeignet, welches vorliegend allerdings erfolglos

ausgeschöpft ist. Praxisgemäss ist der Haftrichter aber an einen

Wegweisungsentscheid nicht gebunden, sofern sich dieser als geradezu unhaltbar

erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wohl verfügt der Beurteilte über

familiäre Bande zur Schweiz. Er hat 2010 eine irakische Staatsangehörige

geheiratet, die im Kanton Basel-Landschaft mit den gemeinsamen drei Kindern

(Jg. 2002, 2004, 2008) lebt; die Ehe wurde 2018 geschieden. Mit der familiären

Situation und den daraus fliessenden Ansprüchen gemäss Art. 8 EMRK sowie mit

den übrigen entscheidrelevanten Elementen und den Argumenten des anwaltlich

vertretenen Beurteilten haben sich indessen sowohl das Migrationsamt in der

Verfügung als auch das JSD im Rekursentscheid ausführlich auseinandergesetzt.

Diese Behörden stützen ihre Entscheide insbesondere auf das strafrechtlich

relevante Verhalten des Beurteilten. Sie berücksichtigen seine lange

Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Sie beurteilen seine Integration indessen

aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens, aber auch aufgrund der

wirtschaftlichen Integration mit Betreibungen über CHF 59'000.-- und

Verlustscheinne über CHF 106'000.-- als gescheitert, obwohl er gut Deutsch und

Mundart spricht, wovon sich der unterzeichnende Richter heute überzeugen

konnte. Die Behörden setzen sich auch mit der Reintegration, den medizinischen

Behandlungsmöglichkeiten und der Wehrdienstpflicht in der Türkei auseinander.

Sie gelangen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beurteilten wegen seiner schweren und fortgesetzten Delinquenz schwerer wiege

als sein privates Interesse und jenes der Kinder, die Beziehung weiterhin in

der Schweiz leben zu können. Insbesondere berücksichtigen die Behörden das

öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten und der

Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dies erscheint keineswegs

unhaltbar und darauf ist somit abzustellen.

2.2

Der

Beurteilte wurde wie eingangs dargestellt zuletzt wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung und zuvor wegen weiterer schwerer Delinquenz wiederholt

rechtskräftig verurteilt. Er hat damit im Sinne des AIG Personen ernsthaft

bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und wurde deshalb

strafrechtlich verfolgt und verurteilt, und er ist wegen (mehr als) eines

Verbrechens verurteilt worden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. g und h AIG). Diese beiden Haftgründe sind gegeben. Weiterer

Haftgründe bedarf es nicht.

3.

3.1

Es

fragt sich, ob der Wegweisungsvollzug rechtlich und tatsächlich möglich und

zumutbar ist. Ein gültiger Reisepass des Beurteilten liegt vor. Der Beurteilte

hat am 21. Mai 2020 unterschriftlich deklariert, dass er bereit sei, die

Schweiz zu verlassen und freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Es ist

davon auszugehen, dass er daran ein Interesse hat, beträgt die Reststrafe bei

allfälligem Rückfall doch 730 Tage, welche auch dann zu verbüssen wären, sofern

die Wegweisung nicht sollte vollzogen werden können. Entsprechend und

angesichts der Umstände wegen COVID-19 hat sich das Migrationsamt am 22. Mai

2019.

beim SEM nach der Möglichkeit eines DEPU Fluges erkundigt. Aufgrund der

Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung fasst das SEM indessen grundsätzlich

einen DEPA Flug ins Auge. Dies ist insoweit nicht zu beanstanden, als aufgrund

dieser Verurteilung und der Vorgeschichte das Risiko besteht, dass der

Beurteilte in Freiheit erneut schwerwiegende Delikte begehen könnte; dies

selbst angesichts des insoweit positiven Strafvollzugsberichts.

Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass Turkish Airlines voraussichtlich ab 15.

Juni 2020 wieder nach Istanbul fliegen wird. Laut Migrationsamt sollen damit

auch DEPA Ausschaffungen im konkreten Fall möglich sein. Das

Beschleunigungsgebot ist jedenfalls gewahrt. Laut E-Mail Verkehr sei der

Beurteilte sich bewusst, die Zeit bis zum Wegweisungsvollzug in Haft verbringen

zu müssen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat er dies bestätigt,

insbesondere eingedenk der drohenden Reststrafe. Nicht einverstanden ist der

Beurteilte mit einem in Aussicht gestellten Einreiseverbot in den Schengenraum.

Darauf kann jedoch im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden; es

besteht ein separater Rechtmittelweg, worauf der Beurteilte heute hingewiesen

wurde. Jedenfalls erscheint der Wegweisungsvollzug in absehbarer Zeit rechtlich

und tatsächlich möglich und zumutbar.

3.2

Zu

prüfen ist somit die Frage nach der Verhältnismässigkeit, namentlich nach

allfälligen Ersatzmassnahmen wie etwa eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung,

und zu berücksichtigen ist auch seine familiäre Situation (Art. 80 Abs. 4 AIG).

Der Beurteilte wird nach eigenem Bekunden in der Türkei von der Schweizerischen

IV-Rente leben können. Der Beurteilte hat schriftlich deklariert, freiwillig

ausreisen zu wollen, und er hat angesichts der 730 Tage drohender Reststrafe

auch ein Interesse daran. Andererseits erscheint das Risiko, dass der

Beurteilte in Freiheit Gewalttaten begehen könnte, angesichts seiner

wiederholten Verurteilungen wegen schwerer Delinquenz über einen sehr langen

Zeitraum hinweg selbst unter Berücksichtigung des positiv lautenden

Strafvollzugsberichts immer noch als so hoch, dass das öffentliche Interesse an

der Wahrung von Sicherheit und Ordnung jenes des Beurteilten an einer

Freilassung überwiegt. Eine Kaution kommt angesichts der Mittellosigkeit

ohnehin nicht in Frage. Im Gefängnis Bässlergut sind Besuche der Kinder wegen

des kurzen Reisewegs besser möglich als bislang in Pöschwies, wenn auch für die

noch minderjährigen Kinder die Begleitung von Erwachsenen erforderlich ist;

auch Telefonate sind weiterhin und gar in grösserem Umfang möglich. Insgesamt

sind taugliche Ersatzmassnahmen zur Haft nicht ersichtlich und diese erweist

sich für die angeordnete Dauer von 3 Monaten als recht- und verhältnismässig,

sodass sie zu bestätigen ist.

4.

Das vorliegende

Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss

erkennt der

Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist bis 7. September 2020 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an

-

Beurteilter

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.