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Entscheid

AUS.2020.28

Anordnung der Ausschaffungshaft

12. Juni 2020Deutsch9 min

so schnell wie möglich verlassen wolle. Die Haft empfinde er als katastrophal. Für

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.28

URTEIL

vom 12.

Juni 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 11. Juni 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafurteil

vom 10. Juni 2020 wurde der albanische Staatsangehörige A____ des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), der rechtswidrigen

Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer

bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Auferlegung einer

Probezeit von 3 Jahren, verurteilt sowie für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die

angeordnete Landesverweisung wird ausserdem im Schengener Informationssystem

eingetragen. Das Strafurteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem

Strafurteil wurde auch die sofortige Entlassung des A____ aus dem vorzeitigen

Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts verfügt. Das Migrationsamt hat nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei

Monaten bis zum 10. September 2020 verfügt.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Er gibt an, dass er die Schweiz

so schnell wie möglich verlassen wolle. Die Haft empfinde er als katastrophal. Für

die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts, soweit für den

Entscheid relevant, wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit

Strafurteil vom 10. Juni 2020 für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Landesverweisung sichern.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines

eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer

erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB

oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder

wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4

AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal

untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig

geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die

Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu

erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit

ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).

Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um

die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.

Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche

gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig

gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,

er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1.

lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung

befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die Ausschaffungshaft

setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt

wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im

Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum

Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Gemäss

dem Migrationsamt geht von A____ eine ernsthafte Bedrohung für andere Personen

aus bzw. gefährdet er andere erheblich an Leib und Leben, weshalb der Haftgrund

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG

vorliege.

Das Strafgericht

hat A____ am 10. Juni 2020 wegen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung vieler

Menschen) verurteilt. Da keine begründetes Strafurteil vorliegt, ist nicht

abschliessend bekannt, inwieweit das Strafgericht der Anklage gefolgt ist. Angeklagt

wurde A____ nebst anderem, weil er zwischen dem 18. und dem 23. Januar 2020

zusammen mit dem Mitangeklagten B____ am Verkauf von mindestens 75 Gramm

Heroingemisch und einer knapp nicht im Sinne des BetmG qualifizierten Menge

Kokaingemisch beteiligt gewesen sein soll. Die Verurteilung wegen eines

Verbrechens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie die Höhe

der durch das Strafgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe lassen darauf

schliessen, dass das Strafgericht der Anklage grösstenteils gefolgt ist. Damit

ist aufgrund der von A____ verkauften Drogenmenge von einer von ihm ausgehenden

erheblichen Gefahr für Leib und Leben anderer im Sinne von Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG auszugehen. Dies umso mehr als

der angeklagte Sachverhalt nahelegt, dass A____ dies als Teil einer

Organisation getan hat, auch wenn er nicht wegen bandenmässigen Drogenhandels

verurteilt worden ist. Es ist nämlich gleichwohl davon auszugehen, dass er immer

noch über Verbindungen zum im Drogenhandel tätigen Personen verfügt, weshalb

zur befürchten ist, dass er im Falle seiner Freilassung weiterhin im

Schengenraum dem Drogenhandel nachgehen würde. Dies auch, weil er gemäss

eigenen Angaben in der Heimat keiner Arbeit nachgeht. Es ist ihm mit anderen

Worten eine schlechte Prognose im Sinne der AIG Gesetzesbestimmung zu

attestieren (s. zu den Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG: Zünd, in:

Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.

Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11).

3.3

Gleichzeitig

ist festzustellen, dass A____ am 17. Januar 2020 rechtswidrig in die Schweiz

eingereist ist, nachdem er sich bereits 100 Tage innerhalb von 180 Tagen im

Schengenraum aufgehalten hatte (und damit 10 Tage länger als der erlaubte

Aufenthalt ohne Visa bei entsprechendem Pass). Er wurde vom Grenzwachkorps

(GWK) einer Kontrolle unterzogen und gleichentags aus der Schweiz weggewiesen,

wobei er diese spätestens am 18. Januar 2020 hätte verlassen müssen. Dies hat

er offensichtlich nicht getan, schliesslich wurde er am 23. Januar 2020 in der

Schweiz verhaftet. Damit hat sich A____ in der Vergangenheit bereits nicht an

behördliche Weisungen gehalten. Es kann folglich nicht davon ausgegangen

werden, dass A____ den Behörden in Freiheit zur Verfügung steht. Es ist

vielmehr damit zu rechnen, dass er in Freiheit untertaucht und dies nicht

zwingend um, wie in der zu überprüfenden Verfügung angenommen, selbständig und

trotz fehlender notwendiger Papiere durch den Schengenraum in die Heimat zurück

zu kehren, sondern unter Umständen auch, um in der Schweiz oder anderswo im

Schengenraum unterzutauchen. Damit ist auch der Haftgrund der

Untertauchensgefahr gegeben.

3.4

Ein milderes

Mittel zur Sicherstellung der Landesverweisung ist nicht ersichtlich,

insbesondere kann die Ausweishinterlegung und Schriftensperre angesichts der im

Schengenraum ab dem 15. Juni 2020 zu erwartenden Grenzöffnungen nicht genügen. Auch

eine Eingrenzung erscheint angesichts der im Januar 2020 erfolgten Missachtung

einer Wegweisung ungenügend, um den Vollzug der Landesverweisung abzusichern. Im

Übrigen besteht ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der

Landesverweisung des wegen Betäubungsmittelhandels Verurteilten. Aufgrund der

im Ausschaffungsgefängnis geltenden Massnahmen gegen die Verbreitung des Corona

Virus befindet sich A____ aktuell und insgesamt für 5 Tage in einem

Einzelzimmer in Quarantäne. Danach wird er sich zu den anderen Inhaftierten

gesellen und auf freiwilliger Basis arbeiten können. Laut Auskunft des

Migrationsamts befinden sich in dem Gefängnistrakt, in welchem er untergebracht

ist, zurzeit 6 weitere Männer in der Ausschaffungshaft. Damit sind auch die

Umstände der Inhaftierung zumutbar und – vor dem Hintergrund der speziellen

Pandemiesituation – gesetzeskonform (vgl. Art. 81 AIG). Die Inhaftierung ist in

persönlicher Hinsicht verhältnismässig.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.).

4.2

Das

Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten

angeordnet und begründet dies mit dem Umstand, dass seit dem sogenannten

«lockdown» wegen der Coronapandemie angekündigte Flüge wiederholt abgesagt

worden seien. Es sei auch noch nach den für den 15. Juni 2020 angekündigten

Grenzöffnungen mit Flugstornierungen zu rechnen, was den Vollzug der

Landesverweisung verzögern könne.

Eine Rückführung

des A____ ist rechtlich und tatsächlich möglich. Gemäss der Länderinformation

des Staatsekretariats für Migration (SEM) betreffend aktuelle Flugverbindungen

vom 10. Juni 2020 fliegt die Fluggesellschaft Air Serbia ab dem 15. Juni 2020

über Belgrad, Serbien, wieder nach Tirana, Albanien, und fliegt die

Fluggesellschaft Edelweiss ab dem 29. Juni 2020 wieder direkt nach Albanien. Gemäss

Angaben des Migrationsamts wurde die konkrete Organisation der Rückreise

bereits in die Wege geleitet. Auch angesichts möglicher Flugstornierungen ist

deshalb davon auszugehen, dass mit der Bestätigung der Ausschaffungshaft für

die Dauer von 2 Monaten genügend Zeit für die Organisation und den Vollzug der

Landesverweisung besteht.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 11. Juni 2020 bis zum 10. August 2020 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.