AUS.2020.28
Anordnung der Ausschaffungshaft
12. Juni 2020Deutsch9 min
so schnell wie möglich verlassen wolle. Die Haft empfinde er als katastrophal. Für
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.28
URTEIL
vom 12.
Juni 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 11. Juni 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafurteil
vom 10. Juni 2020 wurde der albanische Staatsangehörige A____ des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), der rechtswidrigen
Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Auferlegung einer
Probezeit von 3 Jahren, verurteilt sowie für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die
angeordnete Landesverweisung wird ausserdem im Schengener Informationssystem
eingetragen. Das Strafurteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem
Strafurteil wurde auch die sofortige Entlassung des A____ aus dem vorzeitigen
Strafvollzug zu Handen des Migrationsamts verfügt. Das Migrationsamt hat nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei
Monaten bis zum 10. September 2020 verfügt.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Er gibt an, dass er die Schweiz
so schnell wie möglich verlassen wolle. Die Haft empfinde er als katastrophal. Für
die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts, soweit für den
Entscheid relevant, wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit
Strafurteil vom 10. Juni 2020 für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Landesverweisung sichern.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1.
lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung
befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die Ausschaffungshaft
setzt nicht voraus, dass dem betroffenen Ausländer eine Ausreisfrist gesetzt
wurde und er bereits Gelegenheit zur selbständigen Ausreise hatte, da er im
Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine solche Frist zum
Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Gemäss
dem Migrationsamt geht von A____ eine ernsthafte Bedrohung für andere Personen
aus bzw. gefährdet er andere erheblich an Leib und Leben, weshalb der Haftgrund
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG
vorliege.
Das Strafgericht
hat A____ am 10. Juni 2020 wegen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung vieler
Menschen) verurteilt. Da keine begründetes Strafurteil vorliegt, ist nicht
abschliessend bekannt, inwieweit das Strafgericht der Anklage gefolgt ist. Angeklagt
wurde A____ nebst anderem, weil er zwischen dem 18. und dem 23. Januar 2020
zusammen mit dem Mitangeklagten B____ am Verkauf von mindestens 75 Gramm
Heroingemisch und einer knapp nicht im Sinne des BetmG qualifizierten Menge
Kokaingemisch beteiligt gewesen sein soll. Die Verurteilung wegen eines
Verbrechens gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie die Höhe
der durch das Strafgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe lassen darauf
schliessen, dass das Strafgericht der Anklage grösstenteils gefolgt ist. Damit
ist aufgrund der von A____ verkauften Drogenmenge von einer von ihm ausgehenden
erheblichen Gefahr für Leib und Leben anderer im Sinne von Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG auszugehen. Dies umso mehr als
der angeklagte Sachverhalt nahelegt, dass A____ dies als Teil einer
Organisation getan hat, auch wenn er nicht wegen bandenmässigen Drogenhandels
verurteilt worden ist. Es ist nämlich gleichwohl davon auszugehen, dass er immer
noch über Verbindungen zum im Drogenhandel tätigen Personen verfügt, weshalb
zur befürchten ist, dass er im Falle seiner Freilassung weiterhin im
Schengenraum dem Drogenhandel nachgehen würde. Dies auch, weil er gemäss
eigenen Angaben in der Heimat keiner Arbeit nachgeht. Es ist ihm mit anderen
Worten eine schlechte Prognose im Sinne der AIG Gesetzesbestimmung zu
attestieren (s. zu den Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG: Zünd, in:
Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.
Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11).
3.3
Gleichzeitig
ist festzustellen, dass A____ am 17. Januar 2020 rechtswidrig in die Schweiz
eingereist ist, nachdem er sich bereits 100 Tage innerhalb von 180 Tagen im
Schengenraum aufgehalten hatte (und damit 10 Tage länger als der erlaubte
Aufenthalt ohne Visa bei entsprechendem Pass). Er wurde vom Grenzwachkorps
(GWK) einer Kontrolle unterzogen und gleichentags aus der Schweiz weggewiesen,
wobei er diese spätestens am 18. Januar 2020 hätte verlassen müssen. Dies hat
er offensichtlich nicht getan, schliesslich wurde er am 23. Januar 2020 in der
Schweiz verhaftet. Damit hat sich A____ in der Vergangenheit bereits nicht an
behördliche Weisungen gehalten. Es kann folglich nicht davon ausgegangen
werden, dass A____ den Behörden in Freiheit zur Verfügung steht. Es ist
vielmehr damit zu rechnen, dass er in Freiheit untertaucht und dies nicht
zwingend um, wie in der zu überprüfenden Verfügung angenommen, selbständig und
trotz fehlender notwendiger Papiere durch den Schengenraum in die Heimat zurück
zu kehren, sondern unter Umständen auch, um in der Schweiz oder anderswo im
Schengenraum unterzutauchen. Damit ist auch der Haftgrund der
Untertauchensgefahr gegeben.
3.4
Ein milderes
Mittel zur Sicherstellung der Landesverweisung ist nicht ersichtlich,
insbesondere kann die Ausweishinterlegung und Schriftensperre angesichts der im
Schengenraum ab dem 15. Juni 2020 zu erwartenden Grenzöffnungen nicht genügen. Auch
eine Eingrenzung erscheint angesichts der im Januar 2020 erfolgten Missachtung
einer Wegweisung ungenügend, um den Vollzug der Landesverweisung abzusichern. Im
Übrigen besteht ein grosses öffentliches Interesse am Vollzug der
Landesverweisung des wegen Betäubungsmittelhandels Verurteilten. Aufgrund der
im Ausschaffungsgefängnis geltenden Massnahmen gegen die Verbreitung des Corona
Virus befindet sich A____ aktuell und insgesamt für 5 Tage in einem
Einzelzimmer in Quarantäne. Danach wird er sich zu den anderen Inhaftierten
gesellen und auf freiwilliger Basis arbeiten können. Laut Auskunft des
Migrationsamts befinden sich in dem Gefängnistrakt, in welchem er untergebracht
ist, zurzeit 6 weitere Männer in der Ausschaffungshaft. Damit sind auch die
Umstände der Inhaftierung zumutbar und – vor dem Hintergrund der speziellen
Pandemiesituation – gesetzeskonform (vgl. Art. 81 AIG). Die Inhaftierung ist in
persönlicher Hinsicht verhältnismässig.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.).
4.2
Das
Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten
angeordnet und begründet dies mit dem Umstand, dass seit dem sogenannten
«lockdown» wegen der Coronapandemie angekündigte Flüge wiederholt abgesagt
worden seien. Es sei auch noch nach den für den 15. Juni 2020 angekündigten
Grenzöffnungen mit Flugstornierungen zu rechnen, was den Vollzug der
Landesverweisung verzögern könne.
Eine Rückführung
des A____ ist rechtlich und tatsächlich möglich. Gemäss der Länderinformation
des Staatsekretariats für Migration (SEM) betreffend aktuelle Flugverbindungen
vom 10. Juni 2020 fliegt die Fluggesellschaft Air Serbia ab dem 15. Juni 2020
über Belgrad, Serbien, wieder nach Tirana, Albanien, und fliegt die
Fluggesellschaft Edelweiss ab dem 29. Juni 2020 wieder direkt nach Albanien. Gemäss
Angaben des Migrationsamts wurde die konkrete Organisation der Rückreise
bereits in die Wege geleitet. Auch angesichts möglicher Flugstornierungen ist
deshalb davon auszugehen, dass mit der Bestätigung der Ausschaffungshaft für
die Dauer von 2 Monaten genügend Zeit für die Organisation und den Vollzug der
Landesverweisung besteht.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 11. Juni 2020 bis zum 10. August 2020 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.