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Entscheid

AUS.2020.30

Anordnung der Ausschaffungshaft

6. Juli 2020Deutsch4 min

lic. iur. Saskia Schärer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.30

URTEIL

vom 6.

Juli 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. Juli 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus Algerien stammende A____ am 7.

Februar 2020 in Basel durch die Polizei kontrolliert und inhaftiert worden ist,

dass er mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2020 des bandenmässigen Diebstahls und

der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer fünfjährigen Landesverweisung nach

Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist,

dass er gleichentags aus dem vorzeitigen

Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist,

welches zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine

Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug

der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass Frankreich bereits am 19. Juni 2020 einer

Rückübernahme des Beurteilten zugestimmt hat,

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 3.

Juli 2020 dargelegt hat, dass gemäss Auskunft des Staatssekretariats für

Migration vom 22. Juni 2020 Flüge nach Frankreich wieder möglich seien,

dass es mit Maileingabe vom 6. Juli 2020 zudem mitgeteilt

hat, dass der Beurteilte für den 10. Juli 2020 auf einen Flug nach Paris

gebucht sei,

dass der Beurteilte sein Einverständnis

unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf

eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG),

dass dieser Haftgrund entgegen der Meinung des

Migrationsamtes (noch) nicht anwendbar ist, da das Urteil vom 3. Juli 2020

nicht in Rechtskraft erwachsen ist,

dass das Migrationsamt jedoch zu Recht ausführt,

es lägen auch konkrete Anzeichen für die Befürchtung vor, der Beurteile würde

sich der Ausschaffung entziehen wollen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4),

dass dieser in seiner Befragung durch das

Migrationsamt erklärt hat, im Falle einer Haftentlassung selbständig nach

Frankreich gehen zu wollen, obschon ihm dies nicht erlaubt ist,

dass A____ überdies gemäss den Akten in Frankreich

drei (nicht weit zurückliegende) Vorstrafen wegen bandenmässigen Diebstahls aufweist

(Taten vom 28. Juni 2019, 12. Dezember 2019 und 6. Februar 2020),

dass auch diese Straffälligkeit daran zweifeln

lässt, ob sich der Beurteilte ohne Haft an behördliche Anordnungen halten würde

(vgl. dazu etwa BGer 2C_915/2017 vom 24. November 2017 E. 3.1),

dass der Beurteilte lediglich zum Delinquieren in

die Schweiz eingereist ist und hier über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb

nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der

Landesverweisung absichern könnte,

dass die Anordnung von 12 Tagen Haft angesichts

der Umstände angemessen erscheint,

dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4

Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 15. Juli 2020 (13 Uhr) rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Sachverhalt

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Erwägungen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und

einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.