AUS.2020.30
Anordnung der Ausschaffungshaft
6. Juli 2020Deutsch4 min
lic. iur. Saskia Schärer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.30
URTEIL
vom 6.
Juli 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 3. Juli 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der aus Algerien stammende A____ am 7.
Februar 2020 in Basel durch die Polizei kontrolliert und inhaftiert worden ist,
dass er mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2020 des bandenmässigen Diebstahls und
der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer fünfjährigen Landesverweisung nach
Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist,
dass er gleichentags aus dem vorzeitigen
Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist,
welches zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine
Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AIG),
dass Frankreich bereits am 19. Juni 2020 einer
Rückübernahme des Beurteilten zugestimmt hat,
dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 3.
Juli 2020 dargelegt hat, dass gemäss Auskunft des Staatssekretariats für
Migration vom 22. Juni 2020 Flüge nach Frankreich wieder möglich seien,
dass es mit Maileingabe vom 6. Juli 2020 zudem mitgeteilt
hat, dass der Beurteilte für den 10. Juli 2020 auf einen Flug nach Paris
gebucht sei,
dass der Beurteilte sein Einverständnis
unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf
eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,
dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der
klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen
Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er wegen
eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG),
dass dieser Haftgrund entgegen der Meinung des
Migrationsamtes (noch) nicht anwendbar ist, da das Urteil vom 3. Juli 2020
nicht in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Migrationsamt jedoch zu Recht ausführt,
es lägen auch konkrete Anzeichen für die Befürchtung vor, der Beurteile würde
sich der Ausschaffung entziehen wollen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4),
dass dieser in seiner Befragung durch das
Migrationsamt erklärt hat, im Falle einer Haftentlassung selbständig nach
Frankreich gehen zu wollen, obschon ihm dies nicht erlaubt ist,
dass A____ überdies gemäss den Akten in Frankreich
drei (nicht weit zurückliegende) Vorstrafen wegen bandenmässigen Diebstahls aufweist
(Taten vom 28. Juni 2019, 12. Dezember 2019 und 6. Februar 2020),
dass auch diese Straffälligkeit daran zweifeln
lässt, ob sich der Beurteilte ohne Haft an behördliche Anordnungen halten würde
(vgl. dazu etwa BGer 2C_915/2017 vom 24. November 2017 E. 3.1),
dass der Beurteilte lediglich zum Delinquieren in
die Schweiz eingereist ist und hier über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb
nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der
Landesverweisung absichern könnte,
dass die Anordnung von 12 Tagen Haft angesichts
der Umstände angemessen erscheint,
dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4
Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 15. Juli 2020 (13 Uhr) rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Sachverhalt
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Erwägungen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.