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Entscheid

AUS.2020.31

Anordnung der Ausschaffungshaft

6. Juli 2020Deutsch4 min

Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.31

URTEIL

vom 6.

Juli 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 3. Juli 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus Marokko stammende A____ am 7. Februar

Sachverhalt

2020 in Basel durch die Polizei kontrolliert und inhaftiert worden ist,

dass er mit Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2020 des bandenmässigen

Diebstahls und der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer fünfjährigen

Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches verurteilt worden

ist,

dass er gleichentags aus der Sicherheitshaft

entlassen und dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches zur

Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung eine Ausschaffungshaft von 12

Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und

Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich

innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die

betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80

Abs. 3 AIG),

dass Frankreich bereits am 19. Juni 2020 einer

Rückübernahme des Beurteilten zugestimmt hat,

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 3.

Juli 2020 dargelegt hat, dass gemäss Auskunft des Staatssekretariats für

Migration vom 22. Juni 2020

Flüge nach Frankreich wieder möglich seien,

dass es mit Maileingabe vom 6. Juli 2020 zudem

mitgeteilt hat, dass der Beurteilte für den 10. Juli 2020 auf einen Flug

nach Paris gebucht sei,

dass A____ sein Einverständnis unterschriftlich

bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung

vorliegend erfüllt sind,

dass eine mündliche Verhandlung aufgrund der

klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein

Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen

Erwägungen

Landesverweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er wegen

eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG),

dass dieser Haftgrund entgegen der Meinung des

Migrationsamtes (noch) nicht anwendbar ist, da das Urteil vom 3. Juli 2020

nicht in Rechtskraft erwachsen ist,

dass das Migrationsamt jedoch zu Recht ausführt,

es lägen auch konkrete Anzeichen für die Befürchtung vor, der Beurteile würde

sich der Ausschaffung entziehen wollen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4),

dass er in seiner Befragung durch das

Migrationsamt erklärt hat, im Falle einer Haftentlassung selbständig nach

Frankreich gehen zu wollen, obschon ihm dies nicht erlaubt ist,

dass A____ überdies gemäss einer in den Akten

befindlichen Auskunft von Europol unter neun Aliasnamen verzeichnet ist,

dass die Verwendung einer Vielzahl

unterschiedlicher Identitäten durch den Beurteilten es mehr als zweifelhaft

erscheinen lässt, ob er sich ohne Haft an behördliche Anordnungen halten würde,

dass der Beurteilte lediglich zum Delinquieren in

die Schweiz eingereist ist und hier über kein Beziehungsnetz verfügt, weshalb

nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der

Landesverweisung absichern könnte,

dass die Anordnung von 12 Tagen Haft angesichts

der Umstände angemessen erscheint,

dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4

Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 15. Juli 2020 (13 Uhr)

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das

vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.