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Entscheid

AUS.2020.33

Anordnung der Ausschaffungshaft

31. Juli 2020Deutsch11 min

hatte, er sei am [...] 2003 zur Welt gekommen und damit minderjährig. Die von A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.33

URTEIL

vom 31.

Juli 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb[...], von Marokko,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 29. Juli 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der Asylantrag

des gemäss eigenen Angaben marokkanischen Staatsangehörigen A____ vom 9. August

2019 wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22.

Januar 2020 abgelehnt. Ebenfalls verfügt wurde, dass A____ im Asylverfahren als

volljährige Person registriert wird, nachdem er im Asylverfahren behauptet

hatte, er sei am [...] 2003 zur Welt gekommen und damit minderjährig. Die von A____

gegen den Asylentscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020 abgewiesen. Dieses Urteil ist in

Rechtskraft erwachsen.

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 25. Juni 2020 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung, des Erschleichens einer Leistung, der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der

mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines entwendeten Motorfahrzeuges,

des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis, der

mehrfachen rechtswidrigen Ausreise, der mehrfachen Übertretung des

Personenbeförderungsgesetzes (PBG, SR 745.1) und der Diensterschwerung schuldig

erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate mit bedingtem Vollzug

unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Ausserdem wurde er

für 5 Jahre des Landes verwiesen und es wurde angeordnet, dass diese

Landesverweisung in das Schengener Informationssystem einzutragen ist. Dieses

Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Nach Beendigung

des Strafvollzugs per 29. Juli 2020 ist A____ dem Migrationsamt zugeführt

worden. Dieses hat nach Durchführung einer Befragung mit Verfügung vom 29. Juli

2020 die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten bis zum 28. Oktober

2020 angeordnet.

An der heutigen

Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Auf die Frage, wie er

zu der Landesverweisung stehe, antwortete er, er kenne niemanden in Marokko und

wisse nicht, wie er dort leben könne. Für die Einzelheiten der Befragung wird

auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit

und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche

Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist

mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit

Strafurteil vom 25. Juni 2020 für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Ein

zu vollziehender Ausweisungstitel liegt damit vor.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten

Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum

Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (BGer 2C_871/2012

vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der

Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal

untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar

zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem

Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher

als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche

Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,

Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person

eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen des Haftgrundes

von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, der

ausländerrechtlichen Inhaftnahme bei erfolgter Verurteilung wegen eines

Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB). Wie im Sachverhalt dargelegt, ist A____ mit

Strafurteil vom 25. Juni 2020 unter anderem wegen gewerbsmässigem

Diebstahls verurteilt worden. Damit besteht eine rechtskräftige Verurteilung

wegen eines Verbrechens, weshalb der Haftgrund gegeben ist.

3.3

Des

Weiteren geht das Migrationsamt vom Bestehen einer Untertauchensgefahr aus.

Auch darin ist ihm zuzustimmen. A____ ist bereits während dem laufenden

Asylverfahren untergetaucht und hat diverse Termine im Rahmen des

Asylverfahrens nicht wahrgenommen. Auch hat er in diesem Zeitraum mehrfach

delinquiert. Ausserdem hat er sich bislang geweigert, Ausweispapiere

beizubringen und diesbezüglich immer wieder neue, sich widersprechende, Angaben

gemacht (er habe seine Identitätsdokumente verloren, die Dokumente seien in der

Türkei, die Dokumente seien bei einer Tante in Marokko). Auch ist anzunehmen,

dass er versucht zu verschleiern, wer er ist oder zumindest wie alt er

tatsächlich ist. Ausserdem hat er wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht

bereit zu sein, in seine Heimat zurück zu kehren. An der Befragung durch das

Migrationsamt hat er dazu ausgeführt, er «habe keine Lust nach Marokko zu

gehen» und auf Nachfrage geantwortet, nach Frankreich gehen zu wollen. Davon

ist er auch nicht abgewichen, nachdem ihm dargelegt worden ist, dass seine

Einreise nach Frankreich illegal wäre. A____ hat mit seinem Verhalten seit

seiner Einreise gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige

Rechtsordnung zu halten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Freiheit mit

den Behörden kooperiert. Es ist im Gegenteil anzunehmen, dass er in Freiheit

untertaucht, sei es in Schweiz oder im grenznahen Ausland. Dies umso mehr, als

der gegenüber dem Migrationsamt angegeben hat, er wolle nach Frankreich.

4.

4.1

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen

Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3

S. 61 mit Hinweisen). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,

rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die

Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls

(noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61). Unter Vorbehalt

einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist

die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht

notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern

vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen

Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, vgl. BGE 130 II 56 E.

4.1.3

S. 61; 125 II 217 E. 3b/bb S. 223). Ist der zwangsweise Vollzug der

Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen, lässt er sich nur als innert

absehbarer Frist möglich und damit als durchführbar bezeichnen, wenn dem

Haftrichter dafür hinreichend konkrete Hinweise insbesondere seitens des SEM

vorliegen (BGer 2C_386/2010 vom 1. Juni 2010 E. 6). Andernfalls fehlt es an der

ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung (BGer 2C_312/2020 25. Mai

2020.

E. 2.1 und 2.3.1).

4.2

Die

Identität von A____ ist ungeklärt. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er

marokkanischer Staatsangehöriger. Ob der Vollzug der Wegweisung undurchführbar

im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist, hängt also davon ab, ob eine

Rückführung nach Marokko mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als innert absehbarer

Zeit möglich erscheint (BGer 2C_312/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.3.1).

Gemäss Auskunft

des SEM plant die Royal Air Maroc ihre Flugtätigkeit vom Euroairport

Basel/Mulhouse per 11. August 2020 wieder aufzunehmen. Möglich sind ab diesem

Datum die Rückführung von Personen, die sich freiwillig auf den Flug begeben.

Damit ist eine Rückführung in absehbarer Zeit möglich.

Vor der

Organisation der Rückkehr bedarf es allerdings der Anerkennung von A____ als

marokkanischer Staatsbürger durch die marokkanischen Behörden. Die

marokkanische Botschaft bearbeitet gemäss Auskunft des SEM gegenüber dem

Migrationsamt (Aktennotiz vom 30. Juli 2020) die seitens des SEM eingereichten

Vollzugsunterstützungsgesuche. Das SEM hat einen Antrag auf Identifizierung des

A____ mit Schreiben vom 21. Juli 2020 der marokkanischen Botschaft zukommen

lassen.

Damit ist

insgesamt festzustellen, dass der Vollzug der Landesverweisung aktuell trotz

der weltweit bestehenden Einschränkungen aufgrund der Covid 19 Pandemie

grundsätzlich in absehbarer Zeit möglich erscheint. Daran ändert auch nichts,

dass A____ ausführt, er werde nicht freiwillig gehen, da auch in diesen Fällen

in der Regel vor der Organisation eines begleiteten Fluges die freiwillige

Rückkehr angestrebt wird. Ob er sich der freiwilligen Rückkehr tatsächlich

widersetzt, wird sich dannzumal erweisen.

5.

Mit der am 21. Juli

2020.

erfolgten Anfrage um Identifikation des A____ bei der zuständigen

ausländischen Behörde haben die Schweizer Migrationsbehörden das im Verfahren

geltende Beschleunigungsgebot eingehalten. Angeordnet hat das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Diese Dauer ist ohne Weiteres

verhältnismässig, da erfahrungsgemäss die Beantwortung von Gesuchen um

Identifizierung durch die marokkanischen Behörden mehrere Monate dauert. A____

hat es dabei in der Hand, zu kooperieren und seine Dokumente beizubringen und

damit die Inhaftierung massiv zu verkürzen. Die Haftdauer ist auch angesichts

des grossen öffentlichen Interesses am Vollzug der Landesverweisung des in der

Schweiz kriminell tätig gewesenen Ausländers verhältnismässig. Die angeordnete

Haft und deren Dauer sind rechtmässig.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 29. Juli 2020 bis 28. Oktober 2020 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.