AUS.2020.33
Anordnung der Ausschaffungshaft
31. Juli 2020Deutsch11 min
hatte, er sei am [...] 2003 zur Welt gekommen und damit minderjährig. Die von A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.33
URTEIL
vom 31.
Juli 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb[...], von Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 29. Juli 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der Asylantrag
des gemäss eigenen Angaben marokkanischen Staatsangehörigen A____ vom 9. August
2019 wurde mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22.
Januar 2020 abgelehnt. Ebenfalls verfügt wurde, dass A____ im Asylverfahren als
volljährige Person registriert wird, nachdem er im Asylverfahren behauptet
hatte, er sei am [...] 2003 zur Welt gekommen und damit minderjährig. Die von A____
gegen den Asylentscheid eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2020 abgewiesen. Dieses Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 25. Juni 2020 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des Erschleichens einer Leistung, der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), der
mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Führens eines entwendeten Motorfahrzeuges,
des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis, der
mehrfachen rechtswidrigen Ausreise, der mehrfachen Übertretung des
Personenbeförderungsgesetzes (PBG, SR 745.1) und der Diensterschwerung schuldig
erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate mit bedingtem Vollzug
unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Ausserdem wurde er
für 5 Jahre des Landes verwiesen und es wurde angeordnet, dass diese
Landesverweisung in das Schengener Informationssystem einzutragen ist. Dieses
Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Nach Beendigung
des Strafvollzugs per 29. Juli 2020 ist A____ dem Migrationsamt zugeführt
worden. Dieses hat nach Durchführung einer Befragung mit Verfügung vom 29. Juli
2020 die Ausschaffungshaft für die Dauer von 3 Monaten bis zum 28. Oktober
2020 angeordnet.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Auf die Frage, wie er
zu der Landesverweisung stehe, antwortete er, er kenne niemanden in Marokko und
wisse nicht, wie er dort leben könne. Für die Einzelheiten der Befragung wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2). A____ ist mit
Strafurteil vom 25. Juni 2020 für 5 Jahre des Landes verwiesen worden. Ein
zu vollziehender Ausweisungstitel liegt damit vor.
3.
3.1
Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten
Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum
Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (BGer 2C_871/2012
vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der
Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal
untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar
zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher
als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person
eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen des Haftgrundes
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, der
ausländerrechtlichen Inhaftnahme bei erfolgter Verurteilung wegen eines
Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB). Wie im Sachverhalt dargelegt, ist A____ mit
Strafurteil vom 25. Juni 2020 unter anderem wegen gewerbsmässigem
Diebstahls verurteilt worden. Damit besteht eine rechtskräftige Verurteilung
wegen eines Verbrechens, weshalb der Haftgrund gegeben ist.
3.3
Des
Weiteren geht das Migrationsamt vom Bestehen einer Untertauchensgefahr aus.
Auch darin ist ihm zuzustimmen. A____ ist bereits während dem laufenden
Asylverfahren untergetaucht und hat diverse Termine im Rahmen des
Asylverfahrens nicht wahrgenommen. Auch hat er in diesem Zeitraum mehrfach
delinquiert. Ausserdem hat er sich bislang geweigert, Ausweispapiere
beizubringen und diesbezüglich immer wieder neue, sich widersprechende, Angaben
gemacht (er habe seine Identitätsdokumente verloren, die Dokumente seien in der
Türkei, die Dokumente seien bei einer Tante in Marokko). Auch ist anzunehmen,
dass er versucht zu verschleiern, wer er ist oder zumindest wie alt er
tatsächlich ist. Ausserdem hat er wiederholt zum Ausdruck gebracht, nicht
bereit zu sein, in seine Heimat zurück zu kehren. An der Befragung durch das
Migrationsamt hat er dazu ausgeführt, er «habe keine Lust nach Marokko zu
gehen» und auf Nachfrage geantwortet, nach Frankreich gehen zu wollen. Davon
ist er auch nicht abgewichen, nachdem ihm dargelegt worden ist, dass seine
Einreise nach Frankreich illegal wäre. A____ hat mit seinem Verhalten seit
seiner Einreise gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige
Rechtsordnung zu halten. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in Freiheit mit
den Behörden kooperiert. Es ist im Gegenteil anzunehmen, dass er in Freiheit
untertaucht, sei es in Schweiz oder im grenznahen Ausland. Dies umso mehr, als
der gegenüber dem Migrationsamt angegeben hat, er wolle nach Frankreich.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
S. 61 mit Hinweisen). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche,
rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die
Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61). Unter Vorbehalt
einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist
die Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
notwendigerweise im Hinblick auf die maximal mögliche Haftdauer, sondern
vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls angemessenen
Zeitraum hin zu beurteilen (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, vgl. BGE 130 II 56 E.
4.1.3
S. 61; 125 II 217 E. 3b/bb S. 223). Ist der zwangsweise Vollzug der
Wegweisung in ein Land aktuell ausgeschlossen, lässt er sich nur als innert
absehbarer Frist möglich und damit als durchführbar bezeichnen, wenn dem
Haftrichter dafür hinreichend konkrete Hinweise insbesondere seitens des SEM
vorliegen (BGer 2C_386/2010 vom 1. Juni 2010 E. 6). Andernfalls fehlt es an der
ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung (BGer 2C_312/2020 25. Mai
2020.
E. 2.1 und 2.3.1).
4.2
Die
Identität von A____ ist ungeklärt. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er
marokkanischer Staatsangehöriger. Ob der Vollzug der Wegweisung undurchführbar
im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist, hängt also davon ab, ob eine
Rückführung nach Marokko mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als innert absehbarer
Zeit möglich erscheint (BGer 2C_312/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.3.1).
Gemäss Auskunft
des SEM plant die Royal Air Maroc ihre Flugtätigkeit vom Euroairport
Basel/Mulhouse per 11. August 2020 wieder aufzunehmen. Möglich sind ab diesem
Datum die Rückführung von Personen, die sich freiwillig auf den Flug begeben.
Damit ist eine Rückführung in absehbarer Zeit möglich.
Vor der
Organisation der Rückkehr bedarf es allerdings der Anerkennung von A____ als
marokkanischer Staatsbürger durch die marokkanischen Behörden. Die
marokkanische Botschaft bearbeitet gemäss Auskunft des SEM gegenüber dem
Migrationsamt (Aktennotiz vom 30. Juli 2020) die seitens des SEM eingereichten
Vollzugsunterstützungsgesuche. Das SEM hat einen Antrag auf Identifizierung des
A____ mit Schreiben vom 21. Juli 2020 der marokkanischen Botschaft zukommen
lassen.
Damit ist
insgesamt festzustellen, dass der Vollzug der Landesverweisung aktuell trotz
der weltweit bestehenden Einschränkungen aufgrund der Covid 19 Pandemie
grundsätzlich in absehbarer Zeit möglich erscheint. Daran ändert auch nichts,
dass A____ ausführt, er werde nicht freiwillig gehen, da auch in diesen Fällen
in der Regel vor der Organisation eines begleiteten Fluges die freiwillige
Rückkehr angestrebt wird. Ob er sich der freiwilligen Rückkehr tatsächlich
widersetzt, wird sich dannzumal erweisen.
5.
Mit der am 21. Juli
2020.
erfolgten Anfrage um Identifikation des A____ bei der zuständigen
ausländischen Behörde haben die Schweizer Migrationsbehörden das im Verfahren
geltende Beschleunigungsgebot eingehalten. Angeordnet hat das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Diese Dauer ist ohne Weiteres
verhältnismässig, da erfahrungsgemäss die Beantwortung von Gesuchen um
Identifizierung durch die marokkanischen Behörden mehrere Monate dauert. A____
hat es dabei in der Hand, zu kooperieren und seine Dokumente beizubringen und
damit die Inhaftierung massiv zu verkürzen. Die Haftdauer ist auch angesichts
des grossen öffentlichen Interesses am Vollzug der Landesverweisung des in der
Schweiz kriminell tätig gewesenen Ausländers verhältnismässig. Die angeordnete
Haft und deren Dauer sind rechtmässig.
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 29. Juli 2020 bis 28. Oktober 2020 rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.