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Entscheid

AUS.2020.34

Anordnung der Ausschaffungshaft

28. August 2020Deutsch13 min

auch gesundheitlich desolaten Zustands von A____ kam es innerhalb eines Jahres zu

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.34

URTEIL

vom 28.

August 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. am [...], aus Rumänien

Adresse

unbekannt

zurzeit Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 26. August 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der 40-jährige rumänische

Staatsangehörige A____ hält sich gemäss den Akten, namentlich gemäss den

Feststellungen der Kantonspolizei, ca. seit Juli 2019 in Basel auf. Seither kam

es zu zahlreichen Requisitionen, grossmehrheitlich weil A____ Passanten in der

Öffentlichkeit stark alkoholisiert und oft irgendwo auf einem Trottoir

schlafend auffiel und diese die Polizei benachrichtigten. Aufgrund des offenbar

auch gesundheitlich desolaten Zustands von A____ kam es innerhalb eines Jahres zu

diversen ambulanten und stationären Spitalaufenthalten. Im Mai 2020 hielt sich A____

Erwägungen

insgesamt eine Woche stationär im Universitätsspital Basel (USB) auf, vorher

und nachher befand er sich für einige Zeit in der Universitären Psychiatrischen

Klinik Basel (UPK). A____ ist gemäss eigenen Angaben obdachlos und hält sich

vorwiegend auf dem Gebiet des Bahnhof SBB und dessen naher Umgebung auf.

Mit Verfügung des

Migrationsamts vom 7. August 2020 ist A____ erstmals unverzüglich aus der Schweiz

weggewiesen worden. Das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 7. August

2020.

verfügte Einreiseverbot, geltend ab dem 8. August 2020 bis 7. August

2022, ist A____ ebenfalls am 7. August 2020 durch das Migrationsamt eröffnet

worden. Zwei weitere Wegweisungsverfügungen vom 11. und 13. August 2020 sind

vom Grenzwachkorps (GWK) ausgestellt und A____ ausgehändigt worden. Am 21.

Dispositiv

August 2020 hat das Migrationsamt nochmals eine umgehende Wegweisung verfügt

und A____ einen Rail-Check für ein Bahnticket von Basel SBB nach Bukarest,

Rumänien, ausgehändigt. Ein solcher Rail-Check war ihm bereits einmal am 18.

Mai 2020 vom Migrationsamt ausgehändigt worden.

Am 25. August

2020 ist A____ auf dem Centralbahnplatz einer polizeilichen Kontrolle

unterzogen worden. Nachdem er sich nicht hat ausweisen können und da er den

Polizeibeamten aus diversen Kontrollen im Vorfeld bekannt war bzw. diese

wussten, dass er aus der Schweiz weggewiesen worden und mit einer

Einreisesperre belegt ist, ist er festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt

worden. Das Migrationsamt hat ihn mit Verfügung vom 26. August 2020 für die

Dauer von einem Monat bis zum 25. September 2020 in Ausschaffungshaft gesetzt.

Mit Strafbefehl

vom 26. August 2020 ist A____ des rechtswidrigen Aufenthalts, der Übertretung

des Personenbeförderungsgesetzes, des Ungehorsams gegen Anordnungen eines

Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs und der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Verrichten der

Notdurft, Rauschzustand, Umweltschutz) schuldig erklärt worden und zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– , unter

Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu Zahlung einer Busse von CHF 700.–

verurteilt worden. Davon gilt ein Tagessatz Geldstrafe durch Freiheitsentzug als

getilgt.

An der heutigen Verhandlung

ist A____ zur Sache befragt worden. Er gibt an, ursprünglich habe er Arbeit

suchen wollen, deshalb sei er in die Schweiz gekommen. Er habe aber keine

Arbeit gefunden und dann seien ihm seine sämtlichen Papiere gestohlen worden.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die

Ausschaffungshaft hat am 26. August 2020 begonnen, da der erste Tag der

Inhaftierung, der 25. August 2020, im Strafbefehl vom 26. August 2020

berücksichtigt wurde und damit strafrechtlich und nicht ausländerrechtlich

motiviert war. Die Überprüfungsfrist betreffend die angeordnete

Ausschaffungshaft ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

2.1 Die

Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid

oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis

Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis

Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der

entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss

(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,

Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,

Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2).

Das Verfahren

vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder

von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Verfügungen. Der

Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg-

oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht

Gegenstand seines Verfahrens. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-,

Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden

zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter. Die betroffene Person

muss sich in diesen Punkten nötigenfalls mit einem Wiedererwägungsgesuch an das

Bundesamt oder die zuständige kantonale Ausländerbehörde wenden und hernach den

entsprechenden Rechtsweg beschreiten. Nur wenn der Wegweisungsentscheid

offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint,

darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer

offenkundig rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen

Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II

193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 121 II 59 E. 2c S. 62; Urteil 2C_749/2012

vom 28. August 2012 E. 2.1).

2.2 A____

ist erstmals am 7. August 2020 und seither weitere zweimal (am 11. und 13.

August 2020) aus der Schweiz weggewiesen worden. A____ ist Rumäne und damit

EU-Staatsangehöriger. Für die Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz kommen

die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU

(FZA, SR 0.142.112.681) zur Anwendung. Staatsangehörige von Vertragsparteien

des FZA und dessen Protokollen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit

ausüben, haben gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses

das Recht auf Einreise und Aufenthalt von bis zu drei Monaten; vorbehalten

bleiben Gründe der öffentlichen Ordnung. Sie sind insbesondere nicht

verpflichtet, den Behörden ihre Ankunft zu melden und haben auch keine weiteren

Nachweise zu erbringen, etwa dass sie während ihres Aufenthalts über

ausreichende finanzielle Mittel verfügen (BGE 143 IV 97 E. 1 S. 99). A____ hält

sich allerdings seit über 12 Monaten in der Schweiz auf, weshalb sein

voraussetzungsloser Aufenthalt längst beendet ist. Er hat sich bei den

Schweizer Behörden nach Ablauf von drei Monaten nie gemeldet und geht keiner

Erwerbstätigkeit nach. Gemäss eigenen Angaben hat er in der Schweiz vom Betteln

gelebt und hat die Caritas ihm finanziell geholfen. Die Behauptung des A____,

er habe in der Schweiz Arbeit gesucht, ist angesichts seines Verhaltens seit

Ankunft in der Schweiz als Schutzbehauptung zu werten, zumal er während der

gesamten Dauer seines Aufenthalts immer wieder wegen starker Trunkenheit in der

Öffentlichkeit aufgefallen ist. Damit ist festzustellen, dass er sich als

erwerbsloser EU-Bürger in der Schweiz aufhält. Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Anhang

I FZA regelt die Voraussetzungen, unter denen Staatsangehörige von

EU/EFTA-Staaten, die nicht erwerbstätig sind, einen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz haben. Dies betrifft grundsätzlich alle

Personen, die nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Abkommens eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten, in der Praxis aber vor allem Studierende und

Rentner. Nichterwerbstätige dürfen als Grundsatz dem aufnehmenden Staat

finanziell nicht zur Last fallen. Deshalb müssen sie, damit sie Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung haben, über ausreichend finanzielle Mittel für sich

und ihre Familie sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen

(Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,

Migrationsrecht, 4. Auflage 2018, S. 348). Diese Voraussetzungen erfüllt A____

nicht. Er hat im Gegenteil der Schweiz aufgrund der diversen durch ihn

verursachten Polizeieinsätze und insbesondere durch seine Spitalaufenthalte

grössere Kosten verursacht. Die Wegweisung ist damit nicht willkürlich.

2.3 Das

Migrationsamt verweist in diesem Zusammenhang auch auf die vom SEM verfügte

Einreisesperre vom 7. August 2020 und unterstellt A____ in Übereinstimmung mit

der dortigen Begründung, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz wegen

diverser Vergehen von der Polizei angehalten werden müssen.

Vollständigkeitshalber sei deshalb darauf hingewiesen, dass diese Aussage

aktenwidrig ist. Die Polizei musste sich gemäss den in den Akten befindlichen

Rapporten vorwiegend deshalb mit A____ auseinandersetzen, weil dieser aufgrund

von Trunkenheit ein öffentliches Ärgernis darstellte. Verurteilt wurde A____

mit Strafbefehl vom 26. August 2020, soweit es die Zeit vor dem 7. August 2020

betrifft, ausschliesslich wegen Übertretungen. Inwieweit das Einreiseverbot

einer Überprüfung auf Willkür standhalten würde, kann an dieser Stelle

allerdings unbeantwortet bleiben.

3.

3.1 Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten

Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum

Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012

vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der

Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal

untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar

zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem

Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher

als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche

Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage

2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person

eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2 Das

Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Verstoss gegen das

ausgesprochene Einreiseverbot und dem Umstand, dass A____ sich im Falle seiner

Freilassung nicht freiwillig in seine Heimat begeben wird.

Ein Verstoss gegen

das Einreiseverbot liegt nicht vor, da A____ seit dessen Eröffnung am 7. August

2020 die Schweiz noch gar nicht verlassen hat (Zünd,

in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75

AIG N 7).

Hingegen ist mit

dem Migrationsamt davon auszugehen, dass A____ die Schweiz nicht selbständig

und freiwillig verlassen wird. Es wurden ihm bereits zweimal je ein Rail-Check

für die Rückreise nach Bukarest vom Migrationsamt übergeben. Er hat es aber auch

nach der Wegweisung vom 7. August 2020 unterlassen, den ausgehändigten Check

einzulösen und die Rückreise anzutreten. A____ ist mittel- und obdachlos ist

und konsumiert gemäss eigenen Angaben sowie entsprechend den Polizeirapporten

sehr viel Alkohol. Inwiefern er aufgrund seiner wahrscheinlichen Alkoholkrankheit

überhaupt in der Lage ist, selbständig seine Rückreise zu organisieren und

anzutreten, ist äussert fraglich. In Freiheit gelassen wird er mit grosser

Wahrscheinlichkeit weiterhin in der Schweiz auf der Strasse leben. Es ist nicht

davon auszugehen, dass er sich dabei an behördliche Anordnungen halten wird,

insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er Vorladungen des Migrationsamts

wahrnimmt. Da er auf der Strasse lebt, ist er für die Behörden nicht ohne

Weiteres auffindbar, was den Vollzug der Wegweisung erheblich gefährdet. Aus

diesem Grund rechtfertigt sich die Anordnung von Ausschaffungshaft.

3.3 A____

gibt an, Gliederschmerzen zu haben und sich nicht gut zu fühlen. Er wurde an

der Verhandlung darauf hingewiesen, dass er sich intramural an den ärztlichen Dienst

wenden kann. Auch wurde er darauf hingewiesen, dass er sich bei allfälligen

Entzugssymptomen an den ärztlichen Dienst wenden soll. Von einer

Hafterstehungsfähigkeit ist zurzeit indessen auszugehen, zumal die von A____

geschilderten Symptome im Gefängnis behandelt werden können. Der ärztliche

Dienst ist aber anzuweisen, A____ nochmals zu visitieren.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft muss sich insgesamt als

Verhältnismässig erweisen.

4.2 Die

Öffentlichkeit hat ein Interesse am Vollzug der Wegweisung des A____, da dieser

immer wieder Anlass zu öffentlichem Ärgernis gibt und hohe Kosten verursacht,

insbesondere durch die Beanspruchung des Gesundheitswesens der Schweiz.

Demgegenüber hat A____ keinen ersichtlichen Bezug zur Schweiz. Das

Migrationsamt hat die Haft für die Dauer eines Monats angeordnet. Da A____ über

keine gültigen Papiere verfügt, ist vor der Organisation des Rückflugs eine Laisser-Passer

bei den rumänischen Behörden zu organisieren. Flüge nach Rumänien finden trotz

der aktuellen Pandemiesituation statt. Gemäss Angaben des SEM sind Flüge ab

Zürich z.B. am 7., 13. und 18. September 2020 möglich. Die Annahme, dass die

Organisation der Rückkehr ca. einen Monat in Anspruch nimmt, ist damit nicht zu

beanstanden. Mildere Massnahmen, wie insbesondere eine Meldepflicht oder die

Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, sind aufgrund des unkooperativen

Verhaltens des A____ nicht zielführend. Die Haft sowie deren Dauer sind damit

verhältnismässig

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 26. August 2020 bis zum 25. September 2020 rechtmässig

und angemessen.

A____ ist zur Diagnose und Behandlung der

an der Verhandlung geschilderten Symptome dem ärztlichen Dienst zuzuführen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.