AUS.2020.34
Anordnung der Ausschaffungshaft
28. August 2020Deutsch13 min
auch gesundheitlich desolaten Zustands von A____ kam es innerhalb eines Jahres zu
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.34
URTEIL
vom 28.
August 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. am [...], aus Rumänien
Adresse
unbekannt
zurzeit Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 26. August 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der 40-jährige rumänische
Staatsangehörige A____ hält sich gemäss den Akten, namentlich gemäss den
Feststellungen der Kantonspolizei, ca. seit Juli 2019 in Basel auf. Seither kam
es zu zahlreichen Requisitionen, grossmehrheitlich weil A____ Passanten in der
Öffentlichkeit stark alkoholisiert und oft irgendwo auf einem Trottoir
schlafend auffiel und diese die Polizei benachrichtigten. Aufgrund des offenbar
auch gesundheitlich desolaten Zustands von A____ kam es innerhalb eines Jahres zu
diversen ambulanten und stationären Spitalaufenthalten. Im Mai 2020 hielt sich A____
Erwägungen
insgesamt eine Woche stationär im Universitätsspital Basel (USB) auf, vorher
und nachher befand er sich für einige Zeit in der Universitären Psychiatrischen
Klinik Basel (UPK). A____ ist gemäss eigenen Angaben obdachlos und hält sich
vorwiegend auf dem Gebiet des Bahnhof SBB und dessen naher Umgebung auf.
Mit Verfügung des
Migrationsamts vom 7. August 2020 ist A____ erstmals unverzüglich aus der Schweiz
weggewiesen worden. Das vom Staatssekretariat für Migration (SEM) am 7. August
2020.
verfügte Einreiseverbot, geltend ab dem 8. August 2020 bis 7. August
2022, ist A____ ebenfalls am 7. August 2020 durch das Migrationsamt eröffnet
worden. Zwei weitere Wegweisungsverfügungen vom 11. und 13. August 2020 sind
vom Grenzwachkorps (GWK) ausgestellt und A____ ausgehändigt worden. Am 21.
Dispositiv
August 2020 hat das Migrationsamt nochmals eine umgehende Wegweisung verfügt
und A____ einen Rail-Check für ein Bahnticket von Basel SBB nach Bukarest,
Rumänien, ausgehändigt. Ein solcher Rail-Check war ihm bereits einmal am 18.
Mai 2020 vom Migrationsamt ausgehändigt worden.
Am 25. August
2020 ist A____ auf dem Centralbahnplatz einer polizeilichen Kontrolle
unterzogen worden. Nachdem er sich nicht hat ausweisen können und da er den
Polizeibeamten aus diversen Kontrollen im Vorfeld bekannt war bzw. diese
wussten, dass er aus der Schweiz weggewiesen worden und mit einer
Einreisesperre belegt ist, ist er festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt
worden. Das Migrationsamt hat ihn mit Verfügung vom 26. August 2020 für die
Dauer von einem Monat bis zum 25. September 2020 in Ausschaffungshaft gesetzt.
Mit Strafbefehl
vom 26. August 2020 ist A____ des rechtswidrigen Aufenthalts, der Übertretung
des Personenbeförderungsgesetzes, des Ungehorsams gegen Anordnungen eines
Sicherheitsorgans des öffentlichen Verkehrs und der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Verrichten der
Notdurft, Rauschzustand, Umweltschutz) schuldig erklärt worden und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– , unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu Zahlung einer Busse von CHF 700.–
verurteilt worden. Davon gilt ein Tagessatz Geldstrafe durch Freiheitsentzug als
getilgt.
An der heutigen Verhandlung
ist A____ zur Sache befragt worden. Er gibt an, ursprünglich habe er Arbeit
suchen wollen, deshalb sei er in die Schweiz gekommen. Er habe aber keine
Arbeit gefunden und dann seien ihm seine sämtlichen Papiere gestohlen worden.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die
Ausschaffungshaft hat am 26. August 2020 begonnen, da der erste Tag der
Inhaftierung, der 25. August 2020, im Strafbefehl vom 26. August 2020
berücksichtigt wurde und damit strafrechtlich und nicht ausländerrechtlich
motiviert war. Die Überprüfungsfrist betreffend die angeordnete
Ausschaffungshaft ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
2.1 Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der
entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss
(noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AIG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG N 2).
Das Verfahren
vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder
von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Verfügungen. Der
Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg-
oder Ausweisungsentscheid vorliegt; dessen Rechtmässigkeit bildet nicht
Gegenstand seines Verfahrens. Diesbezügliche Einwände sind im Asyl-,
Bewilligungs- oder Wegweisungsverfahren durch die jeweils zuständigen Behörden
zu prüfen, nicht (erstinstanzlich) durch den Haftrichter. Die betroffene Person
muss sich in diesen Punkten nötigenfalls mit einem Wiedererwägungsgesuch an das
Bundesamt oder die zuständige kantonale Ausländerbehörde wenden und hernach den
entsprechenden Rechtsweg beschreiten. Nur wenn der Wegweisungsentscheid
offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint,
darf bzw. muss die Haftgenehmigung verweigert werden, da der Vollzug einer
offenkundig rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen
Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II
193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 121 II 59 E. 2c S. 62; Urteil 2C_749/2012
vom 28. August 2012 E. 2.1).
2.2 A____
ist erstmals am 7. August 2020 und seither weitere zweimal (am 11. und 13.
August 2020) aus der Schweiz weggewiesen worden. A____ ist Rumäne und damit
EU-Staatsangehöriger. Für die Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz kommen
die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU
(FZA, SR 0.142.112.681) zur Anwendung. Staatsangehörige von Vertragsparteien
des FZA und dessen Protokollen, die in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit
ausüben, haben gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
das Recht auf Einreise und Aufenthalt von bis zu drei Monaten; vorbehalten
bleiben Gründe der öffentlichen Ordnung. Sie sind insbesondere nicht
verpflichtet, den Behörden ihre Ankunft zu melden und haben auch keine weiteren
Nachweise zu erbringen, etwa dass sie während ihres Aufenthalts über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (BGE 143 IV 97 E. 1 S. 99). A____ hält
sich allerdings seit über 12 Monaten in der Schweiz auf, weshalb sein
voraussetzungsloser Aufenthalt längst beendet ist. Er hat sich bei den
Schweizer Behörden nach Ablauf von drei Monaten nie gemeldet und geht keiner
Erwerbstätigkeit nach. Gemäss eigenen Angaben hat er in der Schweiz vom Betteln
gelebt und hat die Caritas ihm finanziell geholfen. Die Behauptung des A____,
er habe in der Schweiz Arbeit gesucht, ist angesichts seines Verhaltens seit
Ankunft in der Schweiz als Schutzbehauptung zu werten, zumal er während der
gesamten Dauer seines Aufenthalts immer wieder wegen starker Trunkenheit in der
Öffentlichkeit aufgefallen ist. Damit ist festzustellen, dass er sich als
erwerbsloser EU-Bürger in der Schweiz aufhält. Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Anhang
I FZA regelt die Voraussetzungen, unter denen Staatsangehörige von
EU/EFTA-Staaten, die nicht erwerbstätig sind, einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz haben. Dies betrifft grundsätzlich alle
Personen, die nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Abkommens eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten, in der Praxis aber vor allem Studierende und
Rentner. Nichterwerbstätige dürfen als Grundsatz dem aufnehmenden Staat
finanziell nicht zur Last fallen. Deshalb müssen sie, damit sie Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung haben, über ausreichend finanzielle Mittel für sich
und ihre Familie sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen
(Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,
Migrationsrecht, 4. Auflage 2018, S. 348). Diese Voraussetzungen erfüllt A____
nicht. Er hat im Gegenteil der Schweiz aufgrund der diversen durch ihn
verursachten Polizeieinsätze und insbesondere durch seine Spitalaufenthalte
grössere Kosten verursacht. Die Wegweisung ist damit nicht willkürlich.
2.3 Das
Migrationsamt verweist in diesem Zusammenhang auch auf die vom SEM verfügte
Einreisesperre vom 7. August 2020 und unterstellt A____ in Übereinstimmung mit
der dortigen Begründung, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz wegen
diverser Vergehen von der Polizei angehalten werden müssen.
Vollständigkeitshalber sei deshalb darauf hingewiesen, dass diese Aussage
aktenwidrig ist. Die Polizei musste sich gemäss den in den Akten befindlichen
Rapporten vorwiegend deshalb mit A____ auseinandersetzen, weil dieser aufgrund
von Trunkenheit ein öffentliches Ärgernis darstellte. Verurteilt wurde A____
mit Strafbefehl vom 26. August 2020, soweit es die Zeit vor dem 7. August 2020
betrifft, ausschliesslich wegen Übertretungen. Inwieweit das Einreiseverbot
einer Überprüfung auf Willkür standhalten würde, kann an dieser Stelle
allerdings unbeantwortet bleiben.
3.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung
des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids
oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB oder Art. 49a
oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr
bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten
Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum
Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012
vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der
Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal
untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar
zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die
Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten
unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher
als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen
mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält
(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage
2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
Die
Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person
eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen
Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine
solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,
Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).
3.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Verstoss gegen das
ausgesprochene Einreiseverbot und dem Umstand, dass A____ sich im Falle seiner
Freilassung nicht freiwillig in seine Heimat begeben wird.
Ein Verstoss gegen
das Einreiseverbot liegt nicht vor, da A____ seit dessen Eröffnung am 7. August
2020 die Schweiz noch gar nicht verlassen hat (Zünd,
in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75
AIG N 7).
Hingegen ist mit
dem Migrationsamt davon auszugehen, dass A____ die Schweiz nicht selbständig
und freiwillig verlassen wird. Es wurden ihm bereits zweimal je ein Rail-Check
für die Rückreise nach Bukarest vom Migrationsamt übergeben. Er hat es aber auch
nach der Wegweisung vom 7. August 2020 unterlassen, den ausgehändigten Check
einzulösen und die Rückreise anzutreten. A____ ist mittel- und obdachlos ist
und konsumiert gemäss eigenen Angaben sowie entsprechend den Polizeirapporten
sehr viel Alkohol. Inwiefern er aufgrund seiner wahrscheinlichen Alkoholkrankheit
überhaupt in der Lage ist, selbständig seine Rückreise zu organisieren und
anzutreten, ist äussert fraglich. In Freiheit gelassen wird er mit grosser
Wahrscheinlichkeit weiterhin in der Schweiz auf der Strasse leben. Es ist nicht
davon auszugehen, dass er sich dabei an behördliche Anordnungen halten wird,
insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er Vorladungen des Migrationsamts
wahrnimmt. Da er auf der Strasse lebt, ist er für die Behörden nicht ohne
Weiteres auffindbar, was den Vollzug der Wegweisung erheblich gefährdet. Aus
diesem Grund rechtfertigt sich die Anordnung von Ausschaffungshaft.
3.3 A____
gibt an, Gliederschmerzen zu haben und sich nicht gut zu fühlen. Er wurde an
der Verhandlung darauf hingewiesen, dass er sich intramural an den ärztlichen Dienst
wenden kann. Auch wurde er darauf hingewiesen, dass er sich bei allfälligen
Entzugssymptomen an den ärztlichen Dienst wenden soll. Von einer
Hafterstehungsfähigkeit ist zurzeit indessen auszugehen, zumal die von A____
geschilderten Symptome im Gefängnis behandelt werden können. Der ärztliche
Dienst ist aber anzuweisen, A____ nochmals zu visitieren.
4.
4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Die Ausschaffungshaft muss sich insgesamt als
Verhältnismässig erweisen.
4.2 Die
Öffentlichkeit hat ein Interesse am Vollzug der Wegweisung des A____, da dieser
immer wieder Anlass zu öffentlichem Ärgernis gibt und hohe Kosten verursacht,
insbesondere durch die Beanspruchung des Gesundheitswesens der Schweiz.
Demgegenüber hat A____ keinen ersichtlichen Bezug zur Schweiz. Das
Migrationsamt hat die Haft für die Dauer eines Monats angeordnet. Da A____ über
keine gültigen Papiere verfügt, ist vor der Organisation des Rückflugs eine Laisser-Passer
bei den rumänischen Behörden zu organisieren. Flüge nach Rumänien finden trotz
der aktuellen Pandemiesituation statt. Gemäss Angaben des SEM sind Flüge ab
Zürich z.B. am 7., 13. und 18. September 2020 möglich. Die Annahme, dass die
Organisation der Rückkehr ca. einen Monat in Anspruch nimmt, ist damit nicht zu
beanstanden. Mildere Massnahmen, wie insbesondere eine Meldepflicht oder die
Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, sind aufgrund des unkooperativen
Verhaltens des A____ nicht zielführend. Die Haft sowie deren Dauer sind damit
verhältnismässig
5.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 26. August 2020 bis zum 25. September 2020 rechtmässig
und angemessen.
A____ ist zur Diagnose und Behandlung der
an der Verhandlung geschilderten Symptome dem ärztlichen Dienst zuzuführen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.