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Entscheid

AUS.2020.35

Anordnung der Ausschaffungshaft

1. September 2020Deutsch9 min

Staatsangehörige A____ stellte nach seiner Einreise in die Schweiz am 1. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.35

URTEIL

vom 2.

September 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von

Tunesien,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 1. September 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Der tunesische

Staatsangehörige A____ stellte nach seiner Einreise in die Schweiz am 1. Dezember

2016 unter Angabe eines falschen Namens (B____) und einer falschen Nationalität

(von Lybien) ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses Asylgesuch wurde am 25.

April 2017 und, nach am 7. Juni 2017 erfolgter Wiederaufnahme, am 28. Dezember

2017 jeweils zufolge unkontrollierter Abreise des Ausländers abgeschrieben. Mit

Schreiben vom 28. Februar 2020 klärte das Staatssekretariat für Migration (SEM)

A____ darüber auf, dass grundsätzlich ein erneuter Asylantrag nach einer

Abschreibung zufolge unkontrollierter Abreise frühestens nach drei Jahren

wieder gestellt werden kann.

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 27. Juni 2017 wurde A____ unter der Identität

B____ unter anderem des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt. Nebst

der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe wurde er für 5 Jahre des Landes

verwiesen. Mit Abwesenheitsurteil des Dreiergerichts in Strafsachen vom 14.

Juni 2018 wurde A____ wiederum unter der Identität B____ unter anderem des

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig

gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten sowie zu einem

Landesverweis von 20 Jahren verurteilt, wobei der Landesverweis ins Schengener

Informationssystem (SIS) einzuschreiben sei. Beide Strafurteile sind in Rechtskraft

erwachsen.

Am 24. Mai 2019

konnte der zur Verhaftung ausgeschriebene A____ gefasst und dem Strafvollzug

zugeführt werden. Aus diesem wurde er per 8. Februar 2020 nach Verbüssung von

zwei Dritteln der Strafe entlassen. Er wurde nach Zürich verbracht, um noch

gleichentags einen Flug in seine Heimat Tunesien anzutreten. Aufgrund seines

renitenten Verhaltens scheiterte die Repatriierung allerdings bzw. musste der

Flug annulliert werden. Das für den Vollzug der Landesverweisung zuständige

Migrationsamt BS ordnete in der Folge Ausschaffungshaft für die Dauer von 3

Monaten an, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

mit Urteil vom 12. Februar 2020 für rechtmässig und angemessen befand.

Intramural fiel A____ in der Zeit seines Aufenthalts in der Ausschaffungshaft

mehrfach wegen fremd- und eigenaggressiven Verhaltens auf, weshalb er zeitweise

isoliert und überwacht werden musste. Am 18. März 2020 wurde A____ aus der

Ausschaffungshaft entlassen, da aufgrund der Pandemiesituation (Covid-19) die Planung

der Repatriierung nicht mehr absehbar war.

Das

Migrationsamt hat A____ am 1. September 2020, als er zur terminierten

Vorsprache auf dem Migrationsamt erschienen ist, festnehmen lassen und ihn mit

Verfügung vom gleichen Tag erneut und für die Dauer von einem Monat in

Ausschaffungshaft genommen.

An der heutigen

Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für seine Angaben wird auf das

Protokoll verwiesen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ausländer-und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft

setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine

erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR

321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt

werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im

Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny

[Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu,

in: Handkommentar AIG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AIG

N 2). A____ ist zweimal des Landes verwiesen worden, letztmals für die Dauer

von 20 Jahren. Beide Strafurteile sind in Rechtskraft erwachsen. Damit ist

diese Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft erfüllt.

3.

3.1

Nach

den gesetzlichen Vorschriften kann eine ausländische Person zur Sicherstellung

des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids

oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis

StGB oder Art. 49a

oder 49abis MStG insbesondere in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn gegen eine

Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Ausserdem kann sie in Haft

genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr

bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die vorerwähnten

Varianten von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG werden in der Praxis zum

Haftgrund der "Untertauchensgefahr" zusammengefasst (vgl. Urteil 2C_871/2012

vom 28. Januar 2013 E. 4.1, mit Hinweisen). Eine solche Gefahr wird in der

Praxis regelmässig bejaht, wenn die weggewiesene Person bereits einmal

untergetaucht ist, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder wenn sie sonst klar

zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei

eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die

Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten

unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem

Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen ausländischen Person doch eher

als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche

Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG).

Die Beurteilung

der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie

vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,

da das Haftgericht die ausländische Person im Rahmen der obligatorischen

mündlichen Verhandlung befragt und von ihr einen persönlichen Eindruck erhält

(vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage

2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).

Die

Ausschaffungshaft setzt nicht voraus, dass der betroffenen ausländischen Person

eine Ausreisfrist gesetzt wurde und sie bereits Gelegenheit zur selbständigen

Ausreise hatte, da sie im Falle des Bestehens einer Untertauchensgefahr eine

solche Frist zum Untertauchen nutzen könnte (Businger,

Ausländerrechtliche Haft, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Zürich/Basel/Genf 2015, S. 98).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit der fehlenden Kooperation des A____,

welcher sich seit 2016 nicht um die Beschaffung von Papieren gekümmert und den

Flug vom 8. Februar 2020 verweigert habe. Dem ist beizupflichten. A____ hat

sich bislang geweigert, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Insbesondere hat

der für den 8. Februar 2020 nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

geplante Flug nach Tunesien einzig aufgrund seines Verhaltens nicht stattfinden

können. Hinzu kommt, dass A____ sich nach seiner Einreise als lybischen

Dispositiv

Staatangehörigen B____ ausgegeben hat. Er hat demnach die Schweizer Behörden

über seine wahre Identität getäuscht und sich unter einer erfundenen Identität

und Lebensgeschichte versucht ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu

erschleichen. Während des laufenden und von ihm initiierten Asylverfahrens ist

er sodann zweimal untergetaucht. Auch ist er in der Schweiz wiederholt

straffällig geworden. Damit ist erstellt, dass A____ nicht bereit ist, sich an

die hiesige Rechtsordnung zu halten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er

in Freiheit und angesichts der nun konkret geplanten Rückführung in einem

Sonderflug (s. unten E. 4.2) erneut untertauchen wird. Daran ändert auch

nichts, dass er sich seit der Entlassung aus der Haft im März 2020 an seine

Vorsprachetermine beim Migrationsamt gehalten hat, zumal er in dieser Zeit

aufgrund der Pandemiesituation davon ausgehen konnte, dass eine Rückführung für

eine gewisse Zeitspanne gar nicht möglich ist. Da sich dies nun geändert hat,

ist nicht mehr mit seiner Kooperation zu rechnen. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr

ist gegeben.

Richtig ist auch

die Ausführung des Migrationsamts, dass aufgrund der Verurteilungen des A____

wegen Diebstahls und gewerbsmässigen Diebstahls der Haftgrund von Art. 76 Abs.

1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines

Verbrechens) vorliegt.

4.

4.1 Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Zudem muss der Vollzug absehbar sein. Schliesslich

muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des

Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG, f.).

4.2 Das

Migrationsamt hat A____ in Ausschaffungshaft genommen, damit der Vollzug der

Landesverweisung des A____ im bereits organisierten Sonderflug nach Tunesien

vom 16. September 2020 sichergestellt ist. Vor der Flugreise ist ausserdem ein

Laissez-Passer bei den tunesischen Behörden anzufordern, da A____ über keine

Papiere verfügt. Ein solches Laissez-Passer haben die tunesischen Behörden

bereits für die gescheiterte Rückführung vom Februar 2020 ausgestellt, weshalb

davon auszugehen ist, dass es wieder erhältlich gemacht werden kann. Damit ist

der Vollzug tatsächlich möglich und absehbar. Mildere Massnahmen, insbesondere

eine regelmässige Meldepflicht oder die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet

der Kantons, vermögen angesichts der Renitenz des A____ sowie der

Untertauchensgefahr den Vollzug nicht zu sichern. Die Haft ist damit

rechtmässig und verhältnismässig. Sie wurde vom Migrationsamt bis zum 1. Oktober

2020 und damit über das Datum des geplanten Rückflugs angeordnet. Damit wird

auf allfällige organisatorische Verschiebungen Rücksicht genommen. Die

angeordnete Haft erweist sich als recht- und verhältnismässig.

5.

Es werden keine

Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist vom 1. September 2020 bis 1. Oktober 2020 rechtmässig und

angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.