AUS.2020.36
Anordnung der Durchsetzungshaft
16. September 2020Deutsch9 min
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 12. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.36
URTEIL
vom 16.
September 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 14. September 2020
betreffend Anordnung der
Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Der tunesische
Staatsangehörige A____ wurde unter seiner Aliasidentität [...] mit Strafurteil
vom 27. Juni 2017 für 5 Jahre sowie mit Strafurteil vom 14. Juni 2018 für
20 Jahre des Landes verwiesen. Ein erster Versuch, die Landesverweisung(en) mit
der Zuführung auf einen Linienflug nach Tunesien am 8. Februar 2020 direkt
nach der Entlassung des A____ aus dem Strafvollzug zu vollziehen, scheiterte am
Verhalten des A____, der sich weigerte, den Flug anzutreten. Die nach dem
Scheitern des ersten Vollzugsversuchs am 10. Februar 2020 für die Dauer von
drei Monaten angeordnete und mit Urteil der Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend Einzelrichterin) vom 12. Februar
2020 (VGE AUS.2020.10) als rechtmässig und angemessen befundene
Ausschaffungshaft endete vorzeitig am 18. März 2020, da A____ wegen dem
damals auf Grund der Covid-19-Pandemie nicht mehr absehbaren Vollzug der
Ausschaffung vor Ablauf der angeordneten Haft aus dieser entlassen wurde.
Mit Verfügung
des Migrationsamts vom 1. September 2020 ist A____ erneut in Ausschaffungshaft
genommen worden, nachdem das SEM für den 16. September 2020 einen
Sonderflug zur Ausschaffung mehrerer Tunesier in ihre Heimat hat organisieren
können. Die Anordnung dieser Ausschaffungshaft ist mit Entscheid der
Einzelrichterin vom 2. September 2020 (VGE AUS.2020.35) als rechtmässig und
angemessen befunden worden.
Nachdem die
Rückführung auf dem für den heutigen Tag terminierten Sonderflug bereits an der
Organisation im Vorfeld, namentlich an der Durchführung eines Tests auf
Covid-19 bei A____, gescheitert ist, hat das Migrationsamt mit Verfügung vom
14. September 2020 die Durchsetzungshaft bis 13. Oktober 2020
angeordnet.
Betreffend den
sonstigen Verlauf des Aufenthalts von A____ in der Schweiz, in welche er gemäss
den Akten erstmals am 1. Dezember 2016 eingereist ist, wird auf die
Sachverhaltszusammenfassungen in den Urteilen der Einzelrichterin vom
12. Februar und vom 2. September 2020 verwiesen.
An der heutigen
Verhandlung ist A____ zur Sache befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen:
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 78 Abs. Abs.
4.
Ausländer-und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Diese Frist ist mit der
heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten.
2.
2.1
Hat
eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb
der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so
darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht
Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht
zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1
AIG).
Die
Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen
des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf
zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die
von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene
Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,
darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur
Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die
Behörden – trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person – ihrerseits
alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den
Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes
Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger,
a.a.O., S. 205)
2.2
A____
ist von den zuständigen tunesischen Behörden als tunesischer Staatsbürger
identifiziert und anerkannt worden. Tunesien hat bereits für den Rückflug vom
8.
Februar 2020 ein Laissez-Passer ausgestellt. Diese Rückführung auf einem
Linienflug ist einzig aufgrund des renitenten Verhaltens des A____ gescheitert.
Aus diesem Grund wurde die Rückführung von A____ auf einem Sonderflug geplant.
Bei der Rückführung mit einem Sonderflug handelt es sich um die sogenannte
Vollzugsstufe 4 gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d Zwangsanwendungsverordnung
(ZAV, SR 364.3) und damit um diejenige Vollzugsstufe, die die maximal
gesetzlich zulässigen Zwangsmittel zur Sicherstellung des Vollzugs der
Repatriierung erlaubt, namentlich die Anwendung von Handfesseln oder anderen
Fesselungsmitteln sowie (angemessene) körperliche Gewalt. Ein zwangsweiser
Vollzug der Repatriierung auch gegen den Willen einer sich äusserst renitent
verhaltenden betroffenen Person auf einem Sonderflug ist damit in aller Regel
möglich. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation verlangen die tunesischen
Behörden nun allerdings den Nachweis eines negativen Testresultats auf
Covid-19, welches frühestens 72 Stunden vor dem Abflug abgenommen worden sein
darf (s. E-Mail Schreiben des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 9.
September 2020 mit für den Sonderflug vom 16. September 2020 relevanten Informationen).
A____ hat insgesamt dreimal die Kooperation zur Abnahme des Testmaterials
verweigert. Er hat deshalb den für heute vorgesehen Sonderflug nicht antreten
können.
Damit ist der
Vollzug der Landesverweisung(en) unter dem Regime der Vollzugsstufe 4 einzig
aufgrund des Verhaltens von A____ gescheitert. Die Anordnung von
Ausschaffungshaft ist zurzeit nicht mehr möglich, da im Falle des erneuten
Organisierens einer Rückführung mittels Sonderflug mit der gleichen Problematik
zu rechnen ist, zumindest solange die tunesischen Behörden auf einem
Covid-19-Testresultat bestehen. A____ hat es als anerkannter tunesischer
Staatsbürger allerdings in der Hand, den Vollzug der Landesverweisung zu
ermöglichen, indem er sich kooperativ verhält. Im Falle seiner freiwilligen
Rückkehr könnte ein regulärer Rückflug in einem Linienflug gar innert weniger
Wochen organisiert werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von
Durchsetzungshaft sind damit gegeben.
3.
3.1
Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss „…jeweils aufgrund der Umstände im
Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw.
erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2, 133 II 97 E. 2.2 S. 100 [zu Art. 13g ANAG]). Dabei ist dem Verhalten
des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven
Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen
Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich
in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw.
Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97 [zu Art. 13g ANAG]; 134
II 201 E. 2.2.2 S. 204).
Das mutmassliche
künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes
konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu
berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger
angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je
stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2
S. 97).
3.2
Wie
dargelegt (s. oben Ziff. 2.2) ist eine Repatriierung des A____ im Falle seiner
Kooperation innert kurzer Zeit möglich. Zwar erklärt er an der heutigen
Verhandlung, wie bereits wiederholt vor dem Migrationsamt, dass er zu keiner
Zeit bereit sein wird, nach Tunesien zurück zu kehren. Allerdings befindet er
sich aktuell erst seit ca. knapp zwei Monaten in ausländerrechtlich motivierter
Haft, womit die gesetzliche Maximaldauer von insgesamt 18 Monaten (Art. 79 AIG)
noch längstens nicht ausgeschöpft ist. Dass A____ sein Verhalten im Verlaufe
der Inhaftierung ändern wird, ist zum heutigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen.
4.
4.1
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Art. 75-77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen die maximale Haftdauer von
sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung
der kantonalen richterlichen Behörde unter anderem dann um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen
Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 1 und Abs. 2 AIG). Die angeordnete Haft hat
innerhalb der zulässigen Höchstdauer verhältnismässig zu sein. Zulässig ist die
erstmalige Anordnung von Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat (Art.
78.
Abs. 2 AIG).
4.2
Angesichts
der massiven Renitenz des A____, welcher auch während der Inhaftierung
regelmässig gegen das Haftregime verstösst und gemassregelt werden muss, ist
nicht ersichtlich, mit was für einem milderen Mittel als Haft er zur
Kooperation beim Vollzug seiner Landesverweisung(en) gebracht werden könnte.
Ohnehin besteht bei A____ eine Untertauchensgefahr, weshalb die
Durchsetzungshaft gleichzeitig der Sicherstellung seiner Verfügbarkeit dient
(vgl. Businger, a.a.O., S. 39; zur
Untertauchensgefahr s. VGE AUS.2020.35 vom 2. September 2020 E. 3.2).
Angesichts des grossen öffentlichen Interesses der Allgemeinheit am Vollzug der
Landesverweisung des in der Schweiz wiederholt kriminell in Erscheinung
getretenen Ausländers, das gegenüber seinem Interesse am Verbleib in der
Schweiz, wo er über keine familiäre Beziehungen verfügt und sich schon seit
längerer Zeit illegal aufhält, klar überwiegt, ist die vorläufige Haftdauer von
knapp drei Monaten bis zum 13. Oktober 2020 ebenfalls verhältnismässig.
Die angeordnete Durchsetzungshaft bis zum 13. Oktober 2020 erweist sich als
recht- und verhältnismässig und ist zu bestätigen.
5.
Für das
Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die angeordnete Durchsetzungshaft ist vom
14.September bis zum 13. Oktober 2020 rechtmässig und angemessen.
Es werde keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.