AUS.2020.37
Anordnung der Ausschaffungshaft
28. September 2020Deutsch8 min
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.37
URTEIL
vom 28.
September 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1996, von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 26. September 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
Algerien. Er reiste am 25. Juli 2019 in die Schweiz ein und stellte hier ein
Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 abgewiesen wurde.
Bereits am 21. September 2019 war er an einer Auseinandersetzung von mehreren
Personen beteiligt, woraufhin er in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit
Urteil vom 25. September 2020 wurde A____ des mehrfachen, teilweise versuchten
Diebstahls, des Raufhandels, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen
Sachbeschädigung, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, der Missachtung der Eingrenzung sowie der Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und u.a. zu 21 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Ferner
wurde er in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 7
Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Gleichentags wurde A____ zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen.
Mit Verfügung
vom 26. September 2020 hat das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft
von drei Monaten über A____ angeordnet. Am 28. September 2020 hat eine
mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)
ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines
Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung
der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person unter anderem zur
Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach
Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn sie ein ihr nach
Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), wenn die
Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) oder wenn sie Personen ernsthaft
bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich
verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis
MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG,
Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.
Der Beurteilte
wurde vom Strafgericht gestützt auf Art. 66abis des Landes
verwiesen, sodass diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG für die
Haftanordnung gegeben ist. Weiter wurde er wegen eines Verbrechens (Diebstahl)
verurteilt, allerdings ist dieses Urteil nicht rechtskräftig, weshalb es für
die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht berücksichtigt werden kann. Der
Beurteilte wurde jedoch am 19. September 2019 für vier Monate auf das
Gebiet des Bundesasylzentrums in Basel eingegrenzt. Bereits am 21. September
2019.
war er auf der Dreirosenanlage in Basel in eine Auseinandersetzung
verwickelt, die zur Anordnung von Untersuchungshaft führte. Mit diesem
Verhalten hat er gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen von
Behörden zu halten, und auch den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. In seiner Befragung durch das
Migrationsamt vom 26. September 2020 hat er überdies mehrfach erklärt,
nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Es sei für seine
Sicherheit und Gesundheit besser, in der Schweiz zu bleiben. Dies hat er in der
heutigen Verhandlung bestätigt. Wenn er nach Algerien zurückginge, würde er
sterben. Damit steht fest, dass der Beurteilte, der nicht nur aufgrund eines
abgewiesenen Asylantrags, sondern auch gestützt auf eine im Strafverfahren
ausgesprochene Landesverweisung die Schweiz verlassen muss, mit diesem Wissen
untertauchen würde, würde er sich in Freiheit befinden. Die Haft ist deshalb
notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
4.
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall
ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger
Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni
2019.
E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung
hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen
erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.
Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).
Der Beurteilte
besitzt kein Reisedokument. Ein solches muss das Migrationsamt bei den
algerischen Behörden erhältlich machen, bevor der Rückflug in die Heimat
organisiert werden kann. Auf amtliche Erkundigung der
Einzelrichterin hat das Staatssekretariat für Migration dem Migrationsamt
Basel-Stadt Folgendes mitgeteilt : « Entre mars et août 2020, le SEM
a reçu du Consulat Général d’Algérie une centaine de réponses en matière
d’identification, dont 48 positives et 52 négatives. Cela démontre que la
coopération avec le Consulat Général d’Algérie est maintenu malgré la pandémie.
S’agissant de la délivrance de laissez-passer, cette activité s’opère à partir
du moment où une date de vol est connue. Tout porte à croire que ce domaine
d’activité reprendra son cours dès que les vols reprendront. » Aus
dieser Auskunft wird ersichtlich, dass die Zusammenarbeit mit den algerischen
Behörden trotz der Pandemie funktioniert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
ein Gesuch an die algerischen Behörden um Ausstellung eines Laissez-Passers für
den Beurteilten innert nützlicher Frist beantwortet werden wird. Dass die
Wartezeit länger ausfallen wird, als wenn der Beurteilte eine
Freiwilligenerklärung unterschreiben würde, muss in Kauf genommen werden. A____
kann sein diesbezügliches Verhalten jederzeit ändern und dem Migrationsamt bei
der Beschaffung eines Reisedokumentes behilflich sein. Nach Eintreffen eines
solchen Papieres kann er jederzeit in die Heimat reisen, da Flüge auf
freiwilliger Basis von Genf über Paris nach Algier möglich sind beziehungsweise
solche Flüge durchgeführt werden.
5.
Die Haft erweist
sich auch als verhältnismässig. Der Beurteilte ist nur kurze Zeit nach seiner
Einreise in die Schweiz vom 25. Juli 2019 am 21. September 2019 so schwer
straffällig geworden, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten hat
verurteilt werden müssen. Er weist keinerlei Bezug zur Schweiz auf, weshalb er
auch nicht integriert ist. Den grössten Teil seines hiesigen Aufenthalts hat er
im Gefängnis verbracht. Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, dass der
Beurteilte nicht untertauchen kann, sondern in seine Heimat zurückgebracht
werden kann. Insgesamt erweist sich die Haft damit als rechtmässig und ist zu
bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 24. Dezember 2020,
rechtmässig.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migtationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.