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Entscheid

AUS.2020.37

Anordnung der Ausschaffungshaft

28. September 2020Deutsch8 min

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.37

URTEIL

vom 28.

September 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1996, von

Algerien

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 26. September 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

Algerien. Er reiste am 25. Juli 2019 in die Schweiz ein und stellte hier ein

Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 abgewiesen wurde.

Bereits am 21. September 2019 war er an einer Auseinandersetzung von mehreren

Personen beteiligt, woraufhin er in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit

Urteil vom 25. September 2020 wurde A____ des mehrfachen, teilweise versuchten

Diebstahls, des Raufhandels, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen

Sachbeschädigung, des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, der Missachtung der Eingrenzung sowie der Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und u.a. zu 21 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug. Ferner

wurde er in Anwendung von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 7

Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gleichentags wurde A____ zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen.

Mit Verfügung

vom 26. September 2020 hat das Migrationsamt Basel-Stadt eine Ausschaffungshaft

von drei Monaten über A____ angeordnet. Am 28. September 2020 hat eine

mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung)

ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines

Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.

Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung

der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

(vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

[SG 122.300]).

2.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person unter anderem zur

Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach

Art. 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Haft

genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75

Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn sie ein ihr nach

Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), wenn die

Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) oder wenn sie Personen ernsthaft

bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich

verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht

nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr

vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375).

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der

Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis

MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG,

Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Der Beurteilte

wurde vom Strafgericht gestützt auf Art. 66abis des Landes

verwiesen, sodass diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG für die

Haftanordnung gegeben ist. Weiter wurde er wegen eines Verbrechens (Diebstahl)

verurteilt, allerdings ist dieses Urteil nicht rechtskräftig, weshalb es für

die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht berücksichtigt werden kann. Der

Beurteilte wurde jedoch am 19. September 2019 für vier Monate auf das

Gebiet des Bundesasylzentrums in Basel eingegrenzt. Bereits am 21. September

2019.

war er auf der Dreirosenanlage in Basel in eine Auseinandersetzung

verwickelt, die zur Anordnung von Untersuchungshaft führte. Mit diesem

Verhalten hat er gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an Anordnungen von

Behörden zu halten, und auch den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1

i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. In seiner Befragung durch das

Migrationsamt vom 26. September 2020 hat er überdies mehrfach erklärt,

nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Es sei für seine

Sicherheit und Gesundheit besser, in der Schweiz zu bleiben. Dies hat er in der

heutigen Verhandlung bestätigt. Wenn er nach Algerien zurückginge, würde er

sterben. Damit steht fest, dass der Beurteilte, der nicht nur aufgrund eines

abgewiesenen Asylantrags, sondern auch gestützt auf eine im Strafverfahren

ausgesprochene Landesverweisung die Schweiz verlassen muss, mit diesem Wissen

untertauchen würde, würde er sich in Freiheit befinden. Die Haft ist deshalb

notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

4.

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall

ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger

Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni

2019.

E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung

hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen

erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.

Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

Der Beurteilte

besitzt kein Reisedokument. Ein solches muss das Migrationsamt bei den

algerischen Behörden erhältlich machen, bevor der Rückflug in die Heimat

organisiert werden kann. Auf amtliche Erkundigung der

Einzelrichterin hat das Staatssekretariat für Migration dem Migrationsamt

Basel-Stadt Folgendes mitgeteilt : « Entre mars et août 2020, le SEM

a reçu du Consulat Général d’Algérie une centaine de réponses en matière

d’identification, dont 48 positives et 52 négatives. Cela démontre que la

coopération avec le Consulat Général d’Algérie est maintenu malgré la pandémie.

S’agissant de la délivrance de laissez-passer, cette activité s’opère à partir

du moment où une date de vol est connue. Tout porte à croire que ce domaine

d’activité reprendra son cours dès que les vols reprendront. » Aus

dieser Auskunft wird ersichtlich, dass die Zusammenarbeit mit den algerischen

Behörden trotz der Pandemie funktioniert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

ein Gesuch an die algerischen Behörden um Ausstellung eines Laissez-Passers für

den Beurteilten innert nützlicher Frist beantwortet werden wird. Dass die

Wartezeit länger ausfallen wird, als wenn der Beurteilte eine

Freiwilligenerklärung unterschreiben würde, muss in Kauf genommen werden. A____

kann sein diesbezügliches Verhalten jederzeit ändern und dem Migrationsamt bei

der Beschaffung eines Reisedokumentes behilflich sein. Nach Eintreffen eines

solchen Papieres kann er jederzeit in die Heimat reisen, da Flüge auf

freiwilliger Basis von Genf über Paris nach Algier möglich sind beziehungsweise

solche Flüge durchgeführt werden.

5.

Die Haft erweist

sich auch als verhältnismässig. Der Beurteilte ist nur kurze Zeit nach seiner

Einreise in die Schweiz vom 25. Juli 2019 am 21. September 2019 so schwer

straffällig geworden, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten hat

verurteilt werden müssen. Er weist keinerlei Bezug zur Schweiz auf, weshalb er

auch nicht integriert ist. Den grössten Teil seines hiesigen Aufenthalts hat er

im Gefängnis verbracht. Die Schweiz hat ein grosses Interesse daran, dass der

Beurteilte nicht untertauchen kann, sondern in seine Heimat zurückgebracht

werden kann. Insgesamt erweist sich die Haft damit als rechtmässig und ist zu

bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über

den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist für drei Monate, das heisst bis zum 24. Dezember 2020,

rechtmässig.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migtationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.