AUS.2020.38
Anordnung der Durchsetzungshaft
28. September 2020Deutsch6 min
beteiligt war, wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 25. September
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.38
URTEIL
vom 28.
September 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,
geb. [...] 1998, von
Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 28. September 2020
betreffend Anordnung von
Durchsetzungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ stammt aus
Algerien. Er reiste am 18. August 2019 in die Schweiz ein und stellte hier ein
Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 abgewiesen wurde; er
hätte die Schweiz bis zum 5. November 2019 verlassen müssen. Nachdem er jedoch
am 21. September 2019 an einer Auseinandersetzung von mehreren Personen
beteiligt war, wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 25. September
2020 wurde A____ des Raufhandeis sowie der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und u.a. zu 18 Monaten
Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung
von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes
verwiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gleichentags wurde A____
zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen.
Das
Migrationsamt verfügte am 26. September 2020 eine dreimonatige
Ausschaffungshaft über A____. Nachdem das Staatssekretariat für Migration dem
Migrationsamt mit Mail vom 28. September 2020 mitgeteilt hat, dass keine neuen
Informationen über A____ vorlägen, weshalb es nicht gedenke, bei den
algerischen Behörden ein erneutes Gesuch um Anerkennung des durch Algerien
bereits abgelehnten Beurteilten einzureichen, hob das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft auf und ordnete neu eine Durchsetzungshaft auf einen Monat
an.
Am 28. September
2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich
Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen
Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich
ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die erstmalige
Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine
richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.
78.
Abs. Abs. 4 des Ausländer-und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese
Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur
Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
Hat
eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb
der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so
darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht
Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht
zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1
AIG).
Die
Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen
des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf
zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem
Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die
von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene
Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,
darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,
Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von
Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der
Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur
Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die
Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle
Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen
des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung
sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes
Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger,
a.a.O., S. 205)
2.2
A____
wurde im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen und hätte diese bis zum 5.
November 2019 verlassen müssen. Dies konnte er faktisch nicht tun, weil er
inzwischen in Untersuchungshaft genommen worden war. Es ist davon auszugehen,
dass sich mit der Inhaftierung des Beurteilten der Termin vom
5.
November 2019 verschoben hat auf den nächstmöglichen Termin, an
dem er die Schweiz auch tatsächlich verlassen kann, somit auf die Zeit
unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft. Weil A____ sich
jedoch bis heute kein Reisepapier beschafft hat, ist es ihm nicht möglich, in
nächster Zeit in seine Heimat zu reisen. Damit steht fest, dass er seine
Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht
erfüllt.
2.3
Das
Staatssekretariat für Migration hat aufgrund der durch den Beurteilten
gegebenen Informationen seine Anerkennung durch die algerischen Behörden
beantragt, diesem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben. Zusätzliche
Informationen, die ein neues Gesuch rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Das
SEM hat deshalb dem Migrationsamt mit Mail vom 28. September 2020 mitgeteilt,
dass es keinen neuen Antrag stellen werde. Daraus ergibt sich, dass die
Schweizerischen Behörden ihre Möglichkeiten ausgeschöpft haben und es ihnen
ohne Kooperation des Beurteilten nicht gelingen wird, ein Reisedokument für ihn
zu beschaffen In seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 26. September
2020.
hat er erklärt, er sei nicht bereit, eine Freiwilligenerklärung zu
unterschreiben. Er möchte eine Chance haben, um in der Schweiz bleiben zu
können. In seine Heimat würde er nicht gerne gehen, weil er dort kein Leben
habe. Diese Aussagen hat er in der heutigen Verhandlung bestätigt. Nachdem er
zuerst erklärt hat, in Freiheit könne er sich ein Dokument besorgen, hat er auf
Nachfrage hin erklärt, er wolle nicht in seine Heimat gehen. Es ist deshalb
festzustellen, dass eine Ausschaffung von A____ in seine Heimat Algerien
aufgrund seines unkooperativen Verhaltens aktuell als aussichtslos einzustufen
ist. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die bereits verfügte
Ausschaffungshaft aufgehoben und an ihrer Stelle Durchsetzungshaft angeordnet.
2.4
Die
Beschaffung eines Reisedokuments scheitert allein am renitenten Verhalten des
Beurteilten. A____ hat es in der Hand, sich jederzeit ein Reisedokument zu
besorgen beziehungsweise dies mit Hilfe des Migrationsamtes zu tun. Sobald ein
solches vorliegt, kann er auch jederzeit in die Heimat fliegen. Obwohl direkte
Flüge aus der Schweiz nach Algerien momentan noch nicht möglich sind, finden
solche mindestens von Paris aus statt (als die Einzelrichterin heute früh auf
flightradar24.com nachgeschaut hat, befand sich gerade ein Flugzeug von Paris
kommend im Landeanflug nach Algier). Auch via Istanbul mit Turkish Airlines
sollten Flüge verfügbar sein.
2.5
Der
Beurteilte ist in der Schweiz nur einen Monat nach seiner Einreise so schwer
straffällig geworden, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten hat
verurteilt werden müssen. Er weist hier keinerlei Integration auf. Das öffentliche
Interesse, dass der Beurteilte die Schweiz verlässt, ist sehr hoch. Damit
erweist sich die Durchsetzungshaft auch als verhältnismässig. Für das
Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Durchsetzungshaft ist für einen Monat, das heisst bis zum 24. Oktober 2020,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.