Lexipedia

Entscheid

AUS.2020.38

Anordnung der Durchsetzungshaft

28. September 2020Deutsch6 min

beteiligt war, wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 25. September

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.38

URTEIL

vom 28.

September 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,

geb. [...] 1998, von

Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 28. September 2020

betreffend Anordnung von

Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ stammt aus

Algerien. Er reiste am 18. August 2019 in die Schweiz ein und stellte hier ein

Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 abgewiesen wurde; er

hätte die Schweiz bis zum 5. November 2019 verlassen müssen. Nachdem er jedoch

am 21. September 2019 an einer Auseinandersetzung von mehreren Personen

beteiligt war, wurde er in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 25. September

2020 wurde A____ des Raufhandeis sowie der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und u.a. zu 18 Monaten

Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung

von Art. 66abis des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes

verwiesen. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gleichentags wurde A____

zu Handen des Migrationsamtes aus der Haft entlassen.

Das

Migrationsamt verfügte am 26. September 2020 eine dreimonatige

Ausschaffungshaft über A____. Nachdem das Staatssekretariat für Migration dem

Migrationsamt mit Mail vom 28. September 2020 mitgeteilt hat, dass keine neuen

Informationen über A____ vorlägen, weshalb es nicht gedenke, bei den

algerischen Behörden ein erneutes Gesuch um Anerkennung des durch Algerien

bereits abgelehnten Beurteilten einzureichen, hob das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft auf und ordnete neu eine Durchsetzungshaft auf einen Monat

an.

Am 28. September

2020 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das

Protokoll verwiesen wird. Das vorliegende Urteil (einschliesslich

Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen

Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert und ihm überdies schriftlich

ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die erstmalige

Anordnung der Durchsetzungshaft ist spätestens nach 96 Stunden durch eine

richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art.

78.

Abs. Abs. 4 des Ausländer-und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). Diese

Frist ist mit der heutigen gerichtlichen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur

Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen

im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1

Hat

eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb

der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder

Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so

darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht

Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht

zulässig ist und keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1

AIG).

Die

Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen

des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf

zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem

Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die

von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene

Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung,

darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Businger, in: Zürcher Studien zum öffentlichen Recht,

Ausländerrechtliche Haft, Dissertation 2015, S. 199). Die Anordnung von

Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der

Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur

Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die

Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle

Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen

des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung

sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes

Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Businger,

a.a.O., S. 205)

2.2

A____

wurde im Asylverfahren aus der Schweiz weggewiesen und hätte diese bis zum 5.

November 2019 verlassen müssen. Dies konnte er faktisch nicht tun, weil er

inzwischen in Untersuchungshaft genommen worden war. Es ist davon auszugehen,

dass sich mit der Inhaftierung des Beurteilten der Termin vom

5.

November 2019 verschoben hat auf den nächstmöglichen Termin, an

dem er die Schweiz auch tatsächlich verlassen kann, somit auf die Zeit

unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft. Weil A____ sich

jedoch bis heute kein Reisepapier beschafft hat, ist es ihm nicht möglich, in

nächster Zeit in seine Heimat zu reisen. Damit steht fest, dass er seine

Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht

erfüllt.

2.3

Das

Staatssekretariat für Migration hat aufgrund der durch den Beurteilten

gegebenen Informationen seine Anerkennung durch die algerischen Behörden

beantragt, diesem Antrag wurde jedoch nicht stattgegeben. Zusätzliche

Informationen, die ein neues Gesuch rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Das

SEM hat deshalb dem Migrationsamt mit Mail vom 28. September 2020 mitgeteilt,

dass es keinen neuen Antrag stellen werde. Daraus ergibt sich, dass die

Schweizerischen Behörden ihre Möglichkeiten ausgeschöpft haben und es ihnen

ohne Kooperation des Beurteilten nicht gelingen wird, ein Reisedokument für ihn

zu beschaffen In seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 26. September

2020.

hat er erklärt, er sei nicht bereit, eine Freiwilligenerklärung zu

unterschreiben. Er möchte eine Chance haben, um in der Schweiz bleiben zu

können. In seine Heimat würde er nicht gerne gehen, weil er dort kein Leben

habe. Diese Aussagen hat er in der heutigen Verhandlung bestätigt. Nachdem er

zuerst erklärt hat, in Freiheit könne er sich ein Dokument besorgen, hat er auf

Nachfrage hin erklärt, er wolle nicht in seine Heimat gehen. Es ist deshalb

festzustellen, dass eine Ausschaffung von A____ in seine Heimat Algerien

aufgrund seines unkooperativen Verhaltens aktuell als aussichtslos einzustufen

ist. Das Migrationsamt hat deshalb zu Recht die bereits verfügte

Ausschaffungshaft aufgehoben und an ihrer Stelle Durchsetzungshaft angeordnet.

2.4

Die

Beschaffung eines Reisedokuments scheitert allein am renitenten Verhalten des

Beurteilten. A____ hat es in der Hand, sich jederzeit ein Reisedokument zu

besorgen beziehungsweise dies mit Hilfe des Migrationsamtes zu tun. Sobald ein

solches vorliegt, kann er auch jederzeit in die Heimat fliegen. Obwohl direkte

Flüge aus der Schweiz nach Algerien momentan noch nicht möglich sind, finden

solche mindestens von Paris aus statt (als die Einzelrichterin heute früh auf

flightradar24.com nachgeschaut hat, befand sich gerade ein Flugzeug von Paris

kommend im Landeanflug nach Algier). Auch via Istanbul mit Turkish Airlines

sollten Flüge verfügbar sein.

2.5

Der

Beurteilte ist in der Schweiz nur einen Monat nach seiner Einreise so schwer

straffällig geworden, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten hat

verurteilt werden müssen. Er weist hier keinerlei Integration auf. Das öffentliche

Interesse, dass der Beurteilte die Schweiz verlässt, ist sehr hoch. Damit

erweist sich die Durchsetzungshaft auch als verhältnismässig. Für das

Gerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete

Durchsetzungshaft ist für einen Monat, das heisst bis zum 24. Oktober 2020,

rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.