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Entscheid

AUS.2020.39

Anordnung der Ausschaffungshaft

2. Oktober 2020Deutsch10 min

französischen Behörden haben eine Anfrage betreffend Rückübernahme des A____ vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.39

URTEIL

vom 2.

Oktober 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____, von Algerien,

zur Zeit: c/o Gefängnis

Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 30. September 2020

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, von

Algerien, wurde am 23. Oktober 2019 zusammen mit einem Kumpanen bei einem

Einbruch in ein Schrebergartenhaus in Birsfelden betroffen, dann nach kurzer

Flucht von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft festgenommen und in

Untersuchungshaft versetzt sowie in der Folge der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt überstellt. Zunächst gab er an, marokkanischer Staatsangehöriger zu

sein. Das Zwangsmassnahmengericht hat noch gleichentags Untersuchungshaft

angeordnet, welche alsdann als Sicherheitshaft fortgeführt worden ist. Das

Strafgericht hat A____ am 15. Mai 2020 des gewerbs- und bandenmässidgen

Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs

und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

(alles zusammen 31 Fälle) schuldig erklärt und verurteilt zu 17 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der seit dem 23. Oktober 2019 ausgestandenen

Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowei zu einer Busse von CHF 300.-- (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Weiter hat das

Strafgericht A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes

verwiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Die

französischen Behörden haben eine Anfrage betreffend Rückübernahme des A____ vom

16. Juni 2020 abschlägig beantwortet: Er sei wegen zahlreicher Delinquenz

bekannt, immer ohne Personaldokument kontrolliert worden und habe nie über

einen Aufenthaltstitel verfügt. In der Befragung vom 19. Juni 2020 hat A____ angegeben,

keinen Kontakt mehr zu haben, seit er Algerien verlassen habe. Er habe in Paris

und in Belgien gelebt. Er sei in Oran geboren und aufgewachsen. Er sei

homosexuell und nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren. Bei der Gelegenheit

hat A____ ein Asylgesuch gestellt. Das Staatssekretariat für Migration hat mit

Asylentscheid vom 21. Juli 2020 das Asylgesuch abgelehnt und festgehalten, dass

die Landesverweisung rechtskräftig sei, sodass das SEM keine Wegweisung

verfüge; der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die

Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Dieser Asylentscheid ist rechtskräftig.

Das

Migrationsamt hat am 23. Juni 2020 beim Staatssekretariat ein Gesuch um

Vollzugsunterstützung gestellt. A____ ist nicht bereit, an der

Papierbeschaffung mitzuwirken, wie er an der heutigen Verhandlung bestätigt

hat. Die Freiwilligkeitserklärung hat er nicht unterzeichnet.

Das Migrationsamt

hat am 30. September 2020 über A____ Ausschaffungshaft vom 2. Oktober 2020 bis

1. Januar 2021 verfügt. Die Ueberprüfung der Haft hat am 2. Oktober 2020

anlässlich einer mündlichen Verhandlung am Appellationsgericht stattgefunden. Dabei

ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das

vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten

anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert

und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die

Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch

eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der

Beurteilte wurde per 1. Oktober 2020 aus dem Strafvollzug entlassen, welcher

Tag durch den Strafvollzug somit noch abgedeckt ist. Die 96-stündige Frist zur

Ueberprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft beginnt somit am 2. Oktober 2020.

Entsprechend hat das Migrationsamt über den Beurteilten Ausschaffungshaft für 3

Monate vom 2. Oktober 2020 bis 1. Januar 2020 angeordnet. Mit der heutigen

Haftüberprüfung ist die 96-stündige Frist für die Haftüberprüfung gewahrt. Auf

Anfrage des Beurteilten hat ihm das Migrationsamt am 15. September 2020

zutreffend erklärt, es stehe ihm jederzeit offen, einen Anwalt zu nehmen. Ein

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht derzeit nicht, zumal es sich

weder tatsächlich noch rechtlich um einen komplexen Fall handelt und ein

unbedingter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung praxisgemäss erst nach 3

Monaten ausländerrechtlicher Haft entsteht. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist

ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des

Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

[SG 122.300]).

2.

Nach den

gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person unter anderem zur

Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach

Art. 66 a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in

Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn sie ein

ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet

betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), wenn

die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) oder wenn sie Personen ernsthaft

bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich

verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.

Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden,

wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung

entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht

nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr

vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits

einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier

straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche

Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst

klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland

zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375).

Die

Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die

Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale

Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter

darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen

oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne

Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der

Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a

oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76

Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig

sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

3.

Der Beurteilte

wurde vom Strafgericht gestützt auf Art. 66a StGB des Landes verwiesen, sodass

diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG für die Haftanordnung gegeben ist.

Weiter wurde er wegen eines Verbrechens (Diebstahl) rechtskräftig verurteilt,

womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG gegeben ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht, weshalb auf

die Untertauchensgefahr, welche ebenfalls gegeben ist, nicht vertieft

eingegangen zu werden braucht. Der Beurteilte ist nicht bereit, in seine Heimat

zurückzukehren. Er verfügt über keine Reisepapiere. Er ist auch nicht bereit,

die Freiwilligenerklärung zu unterzeichnen. Sein Asylgesuch wurde rechtskräftig

abgewiesen. Damit besteht die Gefahr, dass sich der Beurteilte im Falle seiner

Freilassung nicht dem geordneten Wegweisungsvollzug in seine Heimat zur

Verfügung halten, sondern sich dem entziehen würde. Die Haft ist deshalb

notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

4.

Die

Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und

muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall

ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,

dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen

sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger

Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni

2019.

E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung

hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen

erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.

Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).

Der Beurteilte verfügt

über kein Reisedokument. Ein solches muss das Migrationsamt bei den algerischen

Behörden erhältlich machen, bevor der Rückflug in die Heimat organisiert werden

kann. Auf amtliche Erkundigung der Einzelrichterin im Fall VGE AUS.2020.37 vom

28.

September 2020 hin (siehe dort) hat das Staatssekretariat

für Migration dem Migrationsamt Basel-Stadt Folgendes mitgeteilt : «Entre

mars et août 2020, le SEM a reçu du Consulat Général d’Algérie une centaine de

réponses en matière d’identification, dont 48 positives et 52 négatives. Cela

démontre que la coopération avec le Consulat Général d’Algérie est maintenu

malgré la pandémie. S’agissant de la délivrance de laissez-passer, cette

activité s’opère à partir du moment où une date de vol est connue. Tout porte à

croire que ce domaine d’activité reprendra son cours dès que les vols reprendront.»

Aus dieser Auskunft wird ersichtlich, dass die Zusammenarbeit mit den

algerischen Behörden trotz der Pandemie funktioniert. Es ist davon auszugehen,

dass dies auch heute noch aktuell ist und ein Gesuch an die algerischen

Behörden um Ausstellung eines Laissez-Passers für den Beurteilten innert

nützlicher Frist beantwortet werden wird. Dass die Wartezeit länger ausfallen

wird, als wenn der Beurteilte eine Freiwilligenerklärung unterschreiben würde, hat

er selber zu verantworten. Der Beurteilte kann sein diesbezügliches Verhalten

jederzeit ändern und dem Migrationsamt bei der Beschaffung eines

Reisedokumentes behilflich sein. Nach Eintreffen eines solchen Papieres kann er

jederzeit in die Heimat reisen, da Flüge auf freiwilliger Basis von Genf über

Paris nach Algier möglich sind beziehungsweise solche Flüge durchgeführt

werden.

5.

Die Haft erweist

sich auch als verhältnismässig. Der Beurteilte ist kurz nach seiner Einreise

via St. Louis (F) am 9. Oktober 2019 so schwer straffällig geworden, dass er zu

einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten hat verurteilt werden müssen. Er weist

keinerlei Bezug zur Schweiz auf, weshalb er auch nicht integriert ist. Den

grössten Teil seines hiesigen Aufenthalts hat er im Gefängnis verbracht. Es

besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Beurteilte nicht

untertaucht, sondern in seine Heimat zurückkehrt. Er wird medikamentös versorgt

wegen Stress, was der Haft nicht entgegensteht. Insgesamt erweist sich die Haft

damit als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist

gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss

erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete

Ausschaffungshaft ist bis zum 1. Januar 2021 rechtmässig.

Mitteilung an:

-

A____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Der inhaftierte

Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch

einreichen beim Verwaltungsgericht

Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil

wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich

ausgehändigt.