AUS.2020.39
Anordnung der Ausschaffungshaft
2. Oktober 2020Deutsch10 min
französischen Behörden haben eine Anfrage betreffend Rückübernahme des A____ vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.39
URTEIL
vom 2.
Oktober 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, von Algerien,
zur Zeit: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 30. September 2020
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, von
Algerien, wurde am 23. Oktober 2019 zusammen mit einem Kumpanen bei einem
Einbruch in ein Schrebergartenhaus in Birsfelden betroffen, dann nach kurzer
Flucht von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft festgenommen und in
Untersuchungshaft versetzt sowie in der Folge der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt überstellt. Zunächst gab er an, marokkanischer Staatsangehöriger zu
sein. Das Zwangsmassnahmengericht hat noch gleichentags Untersuchungshaft
angeordnet, welche alsdann als Sicherheitshaft fortgeführt worden ist. Das
Strafgericht hat A____ am 15. Mai 2020 des gewerbs- und bandenmässidgen
Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs
und des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
(alles zusammen 31 Fälle) schuldig erklärt und verurteilt zu 17 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der seit dem 23. Oktober 2019 ausgestandenen
Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowei zu einer Busse von CHF 300.-- (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Weiter hat das
Strafgericht A____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 7 Jahre des Landes
verwiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Die
französischen Behörden haben eine Anfrage betreffend Rückübernahme des A____ vom
16. Juni 2020 abschlägig beantwortet: Er sei wegen zahlreicher Delinquenz
bekannt, immer ohne Personaldokument kontrolliert worden und habe nie über
einen Aufenthaltstitel verfügt. In der Befragung vom 19. Juni 2020 hat A____ angegeben,
keinen Kontakt mehr zu haben, seit er Algerien verlassen habe. Er habe in Paris
und in Belgien gelebt. Er sei in Oran geboren und aufgewachsen. Er sei
homosexuell und nicht bereit, nach Algerien zurückzukehren. Bei der Gelegenheit
hat A____ ein Asylgesuch gestellt. Das Staatssekretariat für Migration hat mit
Asylentscheid vom 21. Juli 2020 das Asylgesuch abgelehnt und festgehalten, dass
die Landesverweisung rechtskräftig sei, sodass das SEM keine Wegweisung
verfüge; der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung falle in die
Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Dieser Asylentscheid ist rechtskräftig.
Das
Migrationsamt hat am 23. Juni 2020 beim Staatssekretariat ein Gesuch um
Vollzugsunterstützung gestellt. A____ ist nicht bereit, an der
Papierbeschaffung mitzuwirken, wie er an der heutigen Verhandlung bestätigt
hat. Die Freiwilligkeitserklärung hat er nicht unterzeichnet.
Das Migrationsamt
hat am 30. September 2020 über A____ Ausschaffungshaft vom 2. Oktober 2020 bis
1. Januar 2021 verfügt. Die Ueberprüfung der Haft hat am 2. Oktober 2020
anlässlich einer mündlichen Verhandlung am Appellationsgericht stattgefunden. Dabei
ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das
vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten
anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers erläutert
und ihm überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch
eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der
Beurteilte wurde per 1. Oktober 2020 aus dem Strafvollzug entlassen, welcher
Tag durch den Strafvollzug somit noch abgedeckt ist. Die 96-stündige Frist zur
Ueberprüfung der angeordneten Ausschaffungshaft beginnt somit am 2. Oktober 2020.
Entsprechend hat das Migrationsamt über den Beurteilten Ausschaffungshaft für 3
Monate vom 2. Oktober 2020 bis 1. Januar 2020 angeordnet. Mit der heutigen
Haftüberprüfung ist die 96-stündige Frist für die Haftüberprüfung gewahrt. Auf
Anfrage des Beurteilten hat ihm das Migrationsamt am 15. September 2020
zutreffend erklärt, es stehe ihm jederzeit offen, einen Anwalt zu nehmen. Ein
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht derzeit nicht, zumal es sich
weder tatsächlich noch rechtlich um einen komplexen Fall handelt und ein
unbedingter Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung praxisgemäss erst nach 3
Monaten ausländerrechtlicher Haft entsteht. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist
ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
[SG 122.300]).
2.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person unter anderem zur
Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach
Art. 66 a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AIG vorliegen, so etwa, wenn sie ein
ihr nach Artikel 74 zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet
betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG), wenn
die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) oder wenn sie Personen ernsthaft
bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich
verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr
vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits
einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier
straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AIG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der
Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a
oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76
Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig
sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
3.
Der Beurteilte
wurde vom Strafgericht gestützt auf Art. 66a StGB des Landes verwiesen, sodass
diese Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG für die Haftanordnung gegeben ist.
Weiter wurde er wegen eines Verbrechens (Diebstahl) rechtskräftig verurteilt,
womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. h AIG gegeben ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es nicht, weshalb auf
die Untertauchensgefahr, welche ebenfalls gegeben ist, nicht vertieft
eingegangen zu werden braucht. Der Beurteilte ist nicht bereit, in seine Heimat
zurückzukehren. Er verfügt über keine Reisepapiere. Er ist auch nicht bereit,
die Freiwilligenerklärung zu unterzeichnen. Sein Asylgesuch wurde rechtskräftig
abgewiesen. Damit besteht die Gefahr, dass sich der Beurteilte im Falle seiner
Freilassung nicht dem geordneten Wegweisungsvollzug in seine Heimat zur
Verfügung halten, sondern sich dem entziehen würde. Die Haft ist deshalb
notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.
4.
Die
Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und
muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall
ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger
Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni
2019.
E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 S. 61 E. 4.1.3 S. 61 m.w.H.). Die Festhaltung
hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen
erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl.
Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG).
Der Beurteilte verfügt
über kein Reisedokument. Ein solches muss das Migrationsamt bei den algerischen
Behörden erhältlich machen, bevor der Rückflug in die Heimat organisiert werden
kann. Auf amtliche Erkundigung der Einzelrichterin im Fall VGE AUS.2020.37 vom
28.
September 2020 hin (siehe dort) hat das Staatssekretariat
für Migration dem Migrationsamt Basel-Stadt Folgendes mitgeteilt : «Entre
mars et août 2020, le SEM a reçu du Consulat Général d’Algérie une centaine de
réponses en matière d’identification, dont 48 positives et 52 négatives. Cela
démontre que la coopération avec le Consulat Général d’Algérie est maintenu
malgré la pandémie. S’agissant de la délivrance de laissez-passer, cette
activité s’opère à partir du moment où une date de vol est connue. Tout porte à
croire que ce domaine d’activité reprendra son cours dès que les vols reprendront.»
Aus dieser Auskunft wird ersichtlich, dass die Zusammenarbeit mit den
algerischen Behörden trotz der Pandemie funktioniert. Es ist davon auszugehen,
dass dies auch heute noch aktuell ist und ein Gesuch an die algerischen
Behörden um Ausstellung eines Laissez-Passers für den Beurteilten innert
nützlicher Frist beantwortet werden wird. Dass die Wartezeit länger ausfallen
wird, als wenn der Beurteilte eine Freiwilligenerklärung unterschreiben würde, hat
er selber zu verantworten. Der Beurteilte kann sein diesbezügliches Verhalten
jederzeit ändern und dem Migrationsamt bei der Beschaffung eines
Reisedokumentes behilflich sein. Nach Eintreffen eines solchen Papieres kann er
jederzeit in die Heimat reisen, da Flüge auf freiwilliger Basis von Genf über
Paris nach Algier möglich sind beziehungsweise solche Flüge durchgeführt
werden.
5.
Die Haft erweist
sich auch als verhältnismässig. Der Beurteilte ist kurz nach seiner Einreise
via St. Louis (F) am 9. Oktober 2019 so schwer straffällig geworden, dass er zu
einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten hat verurteilt werden müssen. Er weist
keinerlei Bezug zur Schweiz auf, weshalb er auch nicht integriert ist. Den
grössten Teil seines hiesigen Aufenthalts hat er im Gefängnis verbracht. Es
besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der Beurteilte nicht
untertaucht, sondern in seine Heimat zurückkehrt. Er wird medikamentös versorgt
wegen Stress, was der Haft nicht entgegensteht. Insgesamt erweist sich die Haft
damit als rechtmässig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist
gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis zum 1. Januar 2021 rechtmässig.
Mitteilung an:
-
A____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.