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Entscheid

AUS.2020.4

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

22. Januar 2020Deutsch7 min

Der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterin für

Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht

AUS.2020.4

URTEIL

vom 22.

Januar 2020

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,

geb. [...], von Gambia,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung

des

Migrationsamtes vom 22. Januar 2020

betreffend Vorbereitungshaft nach

Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____ wurde am 22. Januar 2020 um 01:40 Uhr auf

dem Vorplatz des Bahnhofs SBB einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte

keine Identitätspapiere vorweisen. Eine Abfrage im Polizeifahndungssystem

(RIPOL) ergab, dass gegen A____ ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz

ausgesprochen worden ist, welches dem Betroffenen noch nicht hat eröffnet

werden können. A____ wurde für weitere Abklärungen festgenommen und dem

Migrationsamt zugeführt.

Das

Migrationsamt hat am 22. Januar 2020 für die Dauer von 7 Wochen die

Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz

(AIG, SR 142.20) angeordnet. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der

angeordneten Haft ersucht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die Anordnung

von Haft richtet sich gemäss Art.76 Abs. 1bis AIG in Dublin-Fällen

nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird

die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss

Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch

eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese

Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese

Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das

Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach

angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung

innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als

Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art.

80.

Abs. 2 AIG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das

Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es

sei kein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK

und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine

deutlich längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016). Die

Haftüberprüfung am Tag der Anordnung der Haft ist in jedem Fall rechtzeitig.

2.

In Anwendung von

Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine

Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur

Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III

Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme

in Frage kommende Dublin Staat Italien noch anzufragen, ob einer Rückübernahme

zugestimmt wird (s. unten Ziff. 4). Das Vorliegen eines Wegweisungstitels ist

für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.

3.

3.1

Die

zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a

Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren

zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen

will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger

einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten

Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der

Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a

Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E.

3.2

S. 444; Zünd, in: Spescha et

al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die

angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der

Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur

Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675

ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf

zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,

a.a.O., Art. 76a AIG N 1).

Die betroffene

Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für

das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs.

3.

lit. a AIG).

Das

Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz

keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublin Vertragsstaat

getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom

7.

März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

3.2

Das

Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen eines

Haftgrundes gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach die Haft angeordnet

werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland

darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Dieser

Einschätzung der Situation ist zuzustimmen. Aus den Akten ergibt sich, dass A____

gegenüber den ihn in der Nacht kontrollierenden Polizeibeamten behauptete, er

habe in Deutschland Asyl erhalten und lebe in München, könne sich aber nicht an

seine Wohnadresse erinnern. Er habe in Italien wegen seines Asylstatus etwas erledigen

müssen, weshalb er dorthin gereist sei. Nun sei er auf der Rückreise nach

Deutschland. Die Abklärungen des Migrationsamts haben allerdings ergeben, dass A____

am 15. Mai 2018 im Rahmen des Dublin-Verfahrens zuständigkeitshalber von

Deutschland nach Italien überstellt wurde. Damit ist erstellt, dass A____

bekannt ist, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren den italienischen

Behörden zukommt. Es ist anzunehmen, dass sich A____ mit seiner Reise in die

Schweiz und der eventuellen Weiterreise nach Deutschland wiederum der

Zuständigkeit der italienischen Behörden entziehen wollte. Dass im Weiteren ein

von den italienischen Behörden am 4. August 2018 ausgesprochenes und bis am

4.

August 2021 geltendes Einreiseverbot vorliegt, lässt sogar vermuten,

dass über seinen Asylantrag bereits ablehnend entschieden worden ist und er

seit knapp eineinhalb Jahren in seine Heimat zurückkehren müsste. Jedenfalls

ist mit diesem Sachverhalt erstellt, dass sich A____ nicht an behördliche

Anordnungen hält und ohne Identitätspapiere im Schengen Raum reist, um sich dem

Zugriff der Behörden zu entziehen.

Daran ändert

auch nichts, dass A____ nicht nach Italien zurückkehren will und aussagt, ihm

würde dort nicht geholfen. Da es sich bei A____ nicht um eine besonders

verletzliche Person handelt, ist eine Rückführung nach Italien grundsätzlich zulässig

(vgl. BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019).

3.3

Eine

mildere Massnahme, welche die bestehende Untertauchensgefahr zu unterbinden

vermag, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist angesichts der Tatsache, dass

A____ wiederholt ohne Reisepapiere im Schengen Raum gereist ist, nicht davon

auszugehen, dass ihn eine Eingrenzung und/oder eine engmaschige Meldepflicht dazu

bringen würden, von der geplanten Weiterreise nach Deutschland abzusehen.

4.

Entsprechend den

Ausführungen in der Haftverfügung ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt

von einer Zuständigkeit der italienischen Behörden für das Asylverfahren

ausgeht. Es hat, um dem Beschleunigungsgebot nachzukommen, umgehend die

entsprechende Anfrage an das zu ersuchende Land via das Dublin Office zu

veranlassen, soweit dies nicht bereits unternommen worden ist. Die Anordnung

der Haft erweist sich insgesamt als rechtmässig und angemessen.

5.

Es werden keine

Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht [SG 122.300]).

Demgemäss

erkennt die

Einzelrichterin:

://: Die über angeordnete Vorbereitungshaft

ist vom 22. Januar 2020, 01:40 Uhr, bis zum bis 11. März 2020, 01: 40 Uhr, rechtmässig

und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn

verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Dieser Entscheid wird dem Migrationsamt

vor der postalischen Zustellung per Anhang mit E-Mail Schreiben zugestellt.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem

Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil

wurde A____ durch das Migrationsamt

in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift

Beurteilter:

Unterschrift

Migrationsamt: