AUS.2020.4
Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
22. Januar 2020Deutsch7 min
Der
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2020.4
URTEIL
vom 22.
Januar 2020
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____,
geb. [...], von Gambia,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung
des
Migrationsamtes vom 22. Januar 2020
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____ wurde am 22. Januar 2020 um 01:40 Uhr auf
dem Vorplatz des Bahnhofs SBB einer Personenkontrolle unterzogen. Er konnte
keine Identitätspapiere vorweisen. Eine Abfrage im Polizeifahndungssystem
(RIPOL) ergab, dass gegen A____ ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz
ausgesprochen worden ist, welches dem Betroffenen noch nicht hat eröffnet
werden können. A____ wurde für weitere Abklärungen festgenommen und dem
Migrationsamt zugeführt.
Das
Migrationsamt hat am 22. Januar 2020 für die Dauer von 7 Wochen die
Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a Ausländer- und Integrationsgesetz
(AIG, SR 142.20) angeordnet. A____ hat um gerichtliche Überprüfung der
angeordneten Haft ersucht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Anordnung
von Haft richtet sich gemäss Art.76 Abs. 1bis AIG in Dublin-Fällen
nach Art. 76a AIG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird
die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss
Art. 80a Abs. 3 AIG auf Antrag der inhaftierten Person durch
eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach
angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung
innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als
Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art.
80.
Abs. 2 AIG geltende Frist von 96 Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das
Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt werde, sei Rechnung zu tragen. Es
sei kein sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK
und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) ersichtlich, welcher für eine
deutlich längere Frist zur Behandlung der Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016). Die
Haftüberprüfung am Tag der Anordnung der Haft ist in jedem Fall rechtzeitig.
2.
In Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 AIG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur
Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III
Verordnung einem anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend ist der für eine Rückübernahme
in Frage kommende Dublin Staat Italien noch anzufragen, ob einer Rückübernahme
zugestimmt wird (s. unten Ziff. 4). Das Vorliegen eines Wegweisungstitels ist
für die Vorbereitungshaft nach Dublin-Verfahren deshalb nicht notwendig.
3.
3.1
Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Die konkreten
Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der
Durchführung der Wegweisung entziehen will, hat der Gesetzgeber in Art. 76a
Abs. 2 AIG abschliessend umschrieben (BGE 142 I 135 E. 4.1 S. 150, 143 I 437 E.
3.2
S. 444; Zünd, in: Spescha et
al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 76a AIG N 1). Die
angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AIG (Botschaft zur
Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675
ff., 2702). Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf
zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
a.a.O., Art. 76a AIG N 1).
Die betroffene
Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für
das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs.
3.
lit. a AIG).
Das
Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz
keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in einem anderen Dublin Vertragsstaat
getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom
7.
März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2
Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen eines
Haftgrundes gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, wonach die Haft angeordnet
werden kann, wenn das Verhalten der betroffenen Person in der Schweiz oder im Ausland
darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Dieser
Einschätzung der Situation ist zuzustimmen. Aus den Akten ergibt sich, dass A____
gegenüber den ihn in der Nacht kontrollierenden Polizeibeamten behauptete, er
habe in Deutschland Asyl erhalten und lebe in München, könne sich aber nicht an
seine Wohnadresse erinnern. Er habe in Italien wegen seines Asylstatus etwas erledigen
müssen, weshalb er dorthin gereist sei. Nun sei er auf der Rückreise nach
Deutschland. Die Abklärungen des Migrationsamts haben allerdings ergeben, dass A____
am 15. Mai 2018 im Rahmen des Dublin-Verfahrens zuständigkeitshalber von
Deutschland nach Italien überstellt wurde. Damit ist erstellt, dass A____
bekannt ist, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren den italienischen
Behörden zukommt. Es ist anzunehmen, dass sich A____ mit seiner Reise in die
Schweiz und der eventuellen Weiterreise nach Deutschland wiederum der
Zuständigkeit der italienischen Behörden entziehen wollte. Dass im Weiteren ein
von den italienischen Behörden am 4. August 2018 ausgesprochenes und bis am
4.
August 2021 geltendes Einreiseverbot vorliegt, lässt sogar vermuten,
dass über seinen Asylantrag bereits ablehnend entschieden worden ist und er
seit knapp eineinhalb Jahren in seine Heimat zurückkehren müsste. Jedenfalls
ist mit diesem Sachverhalt erstellt, dass sich A____ nicht an behördliche
Anordnungen hält und ohne Identitätspapiere im Schengen Raum reist, um sich dem
Zugriff der Behörden zu entziehen.
Daran ändert
auch nichts, dass A____ nicht nach Italien zurückkehren will und aussagt, ihm
würde dort nicht geholfen. Da es sich bei A____ nicht um eine besonders
verletzliche Person handelt, ist eine Rückführung nach Italien grundsätzlich zulässig
(vgl. BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019).
3.3
Eine
mildere Massnahme, welche die bestehende Untertauchensgefahr zu unterbinden
vermag, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist angesichts der Tatsache, dass
A____ wiederholt ohne Reisepapiere im Schengen Raum gereist ist, nicht davon
auszugehen, dass ihn eine Eingrenzung und/oder eine engmaschige Meldepflicht dazu
bringen würden, von der geplanten Weiterreise nach Deutschland abzusehen.
4.
Entsprechend den
Ausführungen in der Haftverfügung ist davon auszugehen, dass das Migrationsamt
von einer Zuständigkeit der italienischen Behörden für das Asylverfahren
ausgeht. Es hat, um dem Beschleunigungsgebot nachzukommen, umgehend die
entsprechende Anfrage an das zu ersuchende Land via das Dublin Office zu
veranlassen, soweit dies nicht bereits unternommen worden ist. Die Anordnung
der Haft erweist sich insgesamt als rechtmässig und angemessen.
5.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Die über angeordnete Vorbereitungshaft
ist vom 22. Januar 2020, 01:40 Uhr, bis zum bis 11. März 2020, 01: 40 Uhr, rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Dieser Entscheid wird dem Migrationsamt
vor der postalischen Zustellung per Anhang mit E-Mail Schreiben zugestellt.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil
wurde A____ durch das Migrationsamt
in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift
Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: